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Document 62009TN0166
Case T-166/09 P: Appeal brought on 27 April 2009 by Luigi Marcuccio against the order of the Civil Service Tribunal of 18 February 2009 in Case F-70/07, Marcuccio v Commission
Rechtssache T-166/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-70/07, Marcuccio/Kommission
Rechtssache T-166/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-70/07, Marcuccio/Kommission
ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 56–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/56 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-70/07, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-166/09 P)
2009/C 141/114
Verfahrenssprache: Italienisch.
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-70/07 (im Folgenden: betreffende Rechtssache), Marcuccio/Kommission, insgesamt und ohne Ausnahme aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, aufgrund deren der angefochtene Beschluss erlassen worden ist, insgesamt und ohne Einschränkung zulässig ist; |
— |
soweit erforderlich, festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Einstufung verschiedener Anträge in der Klageschrift im ersten Rechtszug in der betreffenden Rechtssache als „Klage auf Zahlung der Kosten“ (sic in Randnr. 16 des angefochtenen Beschlusses) einen Rechtsfehler begangen hat; |
soweit erforderlich, festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dafür zuständig war, als Gericht des ersten Rechtszugs über das Klagebegehren des Klägers (im Folgenden: Klagebegehren) in der betreffenden Rechtssache in allen Teilen ohne Ausnahme zu entscheiden, und ferner
in erster Linie:
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dem Klagebegehren insgesamt und ohne Ausnahme stattzugeben, von dem auszugehen ist, dass es an dieser Stelle für alle rechtlichen Zwecke ausdrücklich wiedergegeben worden ist; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sämtliche Kosten, Gebühren und Honorare, die dieser getragen hat und die sowohl im Verfahren im ersten Rechtszug als auch in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind, zu erstatten, |
hilfsweise,
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die betreffende Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zu erneuter Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Anträge macht der Rechtsmittelführer geltend:
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Rechtswidrigkeit der Verweisung der betreffenden Rechtssache an das Gericht erster Instanz, auch wegen irriger und falscher Auslegung und Anwendung von Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und völligen Fehlens einer Begründung; |
— |
Verletzung, irrige und falsche Auslegung sowie falsche Anwendung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta); |
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Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der anderen Anträge als derjenigen, über die zu entscheiden des Gericht für den öffentlichen Dienst sich wegen angeblicher Unzulässigkeit für unzuständig erklärt hat, auch wegen irriger und falscher Auslegung und Anwendung von Art. 90 des Statuts und des Begriffs des Klageantrags auf Ersatz im Zusammenhang mit einem Klageantrag auf Aufhebung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans entstandenen Nebenschadens und wegen völligen Fehlens einer Begründung sowie wegen Verfälschung von Beweismitteln; |
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Verfahrensfehler, der geeignet ist, die Interessen des Rechtsmittelführers schwerwiegend zu beeinträchtigen, durch Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Inhalt des in Randnr. 11 des angefochtenen Beschlusses genannten Schriftsatzes nicht zu berücksichtigen, da dieser zu spät eingereicht worden ist, und durch das Ersuchen an die Parteien, Schriftsätze außerhalb der Regeln einzureichen, die sodann zu den Akten des Verfahrens im ersten Rechtszug genommen worden sind, die geeignet sind, die Interessen des Klägers schwer zu schädigen; |
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Verletzung der Bestimmungen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und von Art. 47 der Charta über ein faires Verfahren. |