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Document 62009TN0145

Rechtssache T-145/09: Klage, eingereicht am 6. April 2009 — Bredenkamp u. a./Kommission

ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/51


Klage, eingereicht am 6. April 2009 — Bredenkamp u. a./Kommission

(Rechtssache T-145/09)

2009/C 141/105

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: John Arnold Bredenkamp, Alpha International (PTV) Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich), Breco (Asia Pacific) Ltd. (Douglas, Isle of Man, Vereinigtes Königreich), Breco (Eastern Europe) Ltd. (Douglas, Isle of Man, Vereinigtes Königreich), Breco (South Africa) Ltd. (Douglas, Isle of Man, Vereinigtes Königreich), Breco (UK) Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Breco Group, Breco International (St. Helier, Jersey, Vereinigtes Königreich), Breco Nominees Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Breco Services Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Corybantes Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Echo Delta Holdings (Reading, Vereinigtes Königreich), Masters International Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Piedmont (UK) Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Raceview Enterprises (Private) Limited, Scottlee Holdings (PTV) Ltd., Scottlee Resorts Ltd., Timpani Exports Ltd. (Douglas, Isle of Man, Vereinigtes Königreich), Tremalt Ltd. (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, P. Moser, Barrister, und R. Khan, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 77/2009 vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Kläger und jeden einzelnen von ihnen, betrifft;

außerdem oder hilfsweise, die Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als sie den ersten Kläger und alle Organisationen in Anhang III betrifft, als deren „Eigentümer“ er gilt, indem der Eintrag des ersten Klägers und alle Einträge dieser Organisationen in Anhang III gestrichen werden;

folglich festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2009 auf die Kläger nicht anwendbar ist;

der Kommission die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragen die Kläger die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1) insoweit, als die Kläger in der Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen genannt sind, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser Bestimmung eingefroren würden.

Die Kläger stützen ihre Klage auf fünf Klagegründe.

Erstens tragen sie vor, dass die angefochtene Verordnung jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre.

Zweitens machen sie geltend, die Kommission habe gegen ihre auf gefestigter Rechtsprechung beruhende Pflicht verstoßen, zwingende Gründe für das Einfrieren der wirtschaftlichen Ressourcen der Kläger anzugeben.

Drittens sind die Kläger der Auffassung, die angefochtene Verordnung verletze ihre Verteidigungsrechte, sowohl das Recht auf rechtliches Gehör als auch das auf wirksamen Rechtsschutz, da sie erlassen worden sei, ohne dass die Gewähr bestehe, dass ihnen belastendes Beweismaterial übermittelt werde oder dass sie im Zusammenhang mit solchem Beweismaterial gehört würden oder selbst entlastendes Beweismaterial beibringen könnten.

Viertens machen die Kläger geltend, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK erlassen worden sei und ihr Grundrecht auf Eigentum verletze.

Fünftens bringen sie vor, dass die angefochtene Verordnung, soweit sie betroffen seien, auf einem offensichtlichen Tatsachenfehler beruhe. Die Kommission habe außerdem nicht die von ihr dafür angeführten Gründe bewiesen, dass das Einfrieren der wirtschaftlichen Ressourcen der Kläger im Licht der relevanten Bestimmungen rechtlich gerechtfertigt sei, und sie habe weder genaue Informationen noch ernsthafte und glaubwürdige Beweise als Grundlage ihrer Entscheidung vorgelegt, womit sie ihrer Beweislast nicht genügt habe.


(1)  ABl. 2009 L 23, S. 5.


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