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Document 62009TN0114

Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Viasat Broadcasting UK/Kommission (hohe (Rechtssache T-114/09)

ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/43


Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Viasat Broadcasting UK/Kommission

(hohe (Rechtssache T-114/09)

2009/C 141/93

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Viasat Broadcasting UK (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. August 2008 in der Sache N 287/2008 für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage, die Entscheidung der Kommission vom 4. August 2008 in der Sache N 287/2008 (1) für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die Rettungsbeihilfe des dänischen Staats an TV 2 Danmark A/S („TV 2“) nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG genehmigt hat.

Die Klägerin macht geltend, die Beihilfe sei nicht mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar, da sie gegen den in dieser Bestimmung niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wonach die betreffende Beihilfe „die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern [darf], die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Im Einzelnen rügt die Klägerin erstens, die Kommission habe rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, dass TV 2 ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) sei. Zweitens habe die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Rettungsbeihilfe auf das notwendige Maß der Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit von TV2 beschränkt sei und dass die Beihilfe auf einem Niveau gehalten werde, das es TV2 nicht erlaube, in neue Tätigkeiten zu investieren oder sich auf kommerziellen Märkten aggressiv zu verhalten. Drittens habe die Kommission rechtsfehlerhaft nicht die von TV 2 in der Vergangenheit bezogene staatliche Beihilfe berücksichtigt.


(1)  Eine Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung ist im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2009 C 9, S. 2) veröffentlicht und eine nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung auf der Website http://ec.europa.eu/community_law/state_aids zur Verfügung gestellt worden.

(2)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2).


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