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Document 62009CN0125

Rechtssache C-125/09: Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/31


Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

(Rechtssache C-125/09)

2009/C 141/53

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und A. Nijenhuis)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass Wegerechte auf, über und unter öffentlichem Eigentum rechtzeitig sowie auf nichtdiskriminierende und transparente Weise gewährt werden;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nach den den Dienststellen der Kommission vorliegenden Informationen sei der zweite Mobilfunkanbieter wegen der zeitraubenden und unkoordinierten Verfahren auf Zypern nicht in der Lage gewesen, sein eigenes Netz für die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Wettbewerb mit dem etablierten Netzbetreiber ATHK effizient zu errichten.

2.

Die Kommission wirft der Republik Zypern vor, dass der zweite Mobilfunkanbieter als Folge des Verhaltens der zuständigen Behörden (auf Ebene der Gemeinden und/oder Landkreise) derzeit nicht über die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Baugenehmigungen verfüge, so dass angenommen werden könnte, dass der Betrieb seines bestehendes Netzes, das den in seiner Genehmigung niedergelegten strengen Anforderungen an die Flächendeckung entsprechen soll, gegen zyprisches Recht verstoße.

3.

Diese Situation schaffe erhebliche Nachteile für die Tätigkeit des zweiten Mobilfunknetzbetreibers. Da er die Entwicklung seines Netzes nicht abgeschlossen habe, könne er den Endnutzern eine vollständige Flächendeckung nur mit Hilfe des Inlandsroamingdienstes bieten, der ihm von ATHK zu Großabnehmerpreisen zur Verfügung gestellt werde. Dies führe dazu, dass der zweite Betreiber derzeit in Bezug auf etwa 20 % seines Verkehrs vom Inlandsroamingdienst von ATHK für Großabnehmer abhängig sei. Da sein Netz keine vollständige Flächendeckung aufweise, müsse der zweite Betreiber die materiellen externen Kosten des Roamingdienstes von ATHK für Großabnehmer tragen und sei von diesem Dienst abhängig.

4.

Nach Ansicht der Kommission stellt diese erhebliche Verspätung bei der Gewährung von Wegerechten auf, über und unter öffentlichem Eigentum an den zweiten Mobilfunkbetreiber für die Errichtung von Masten und Antennen einen Verstoß gegen Art. 11 der Rahmenrichtlinie dar, wonach die zuständige Behörde auf der Grundlage transparenter und öffentlicher Verfahren handeln müsse, die nichtdiskriminierend und ohne Verzögerung durchzuführen seien.

5.

Die Republik Zypern habe geltend gemacht, dass die Verordnung, die unmittelbar nach der Abstimmung über den Gesetzesentwurf hätte erlassen werden sollen, auch andere wichtige Punkte des Gesetzbuchs, wie die Sechs-Wochen-Regel und, allgemein, alle Bestimmungen des Abschnitts 4 des Gesetzbuchs, abdecken werde. Diese Verordnung sei jedoch nie erlassen worden, so dass die Situation im Wesentlichen unverändert sei. Folglich sei weder die Rahmenrichtlinie noch die Genehmigungsrichtlinie in Zypern derzeit ordnungsgemäß umgesetzt, was die Baugenehmigungen angehe.

6.

Art. 4 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 11 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie seien daher nicht vollständig umgesetzt, bevor nicht die Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzbuchs förmlich erlassen seien, da die neue Baugenehmigungsregelung mangels Abschluss des erforderlichen Verfahrens und Erlass der Verordnung nicht in Kraft treten könne.


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