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Document 62007CA0460

Rechtssache C-460/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Sandra Puffer/Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Linz (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 2 und 6 — Vorsteuerabzugsrecht — Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes — Art. 6 Abs. 2 — Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf — Finanzieller Vorteil gegenüber Nichtsteuerpflichtigen — Gleichbehandlung — Staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG — Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug)

ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Sandra Puffer/Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Linz

(Rechtssache C-460/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil gegenüber Nichtsteuerpflichtigen - Gleichbehandlung - Staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug)

2009/C 141/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sandra Puffer

Beklagter: Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Linz

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 87 EG und Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Abzug der Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer für die Errichtung eines hauptsächlich zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudes entrichtet wird, das im Übrigen steuerpflichtig vermietet werden soll — Nationale Regelung, nach der die private Nutzung als befreite Leistung behandelt wird und die in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie geltenden Fassung das Recht auf Vorsteuerabzug für die für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen genutzten Gebäudeteile ausschloss — Gültigkeit der Richtlinie 77/388/EWG und insbesondere ihres Art. 17, soweit sie den ihre Immobilie auch nur in unbedeutendem Umfang unternehmerisch nutzenden Steuerpflichtigen beim Erwerb eines Wohnobjekts gegenüber den anderen Steuerpflichtigen und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einen Steuervorteil gewährt

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen nicht dadurch gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, dass sie mittels des Rechts auf vollen und sofortigen Abzug der Vorsteuer für die Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes und durch die gestaffelte Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung dieses Gebäudes den Steuerpflichtigen gegenüber Nichtsteuerpflichtigen und gegenüber Steuerpflichtigen, die ihr Gebäude nur zu privaten Wohnzwecken verwenden, einen finanziellen Vorteil einräumen können.

2.

Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388, nach der das Vorsteuerabzugsrecht nur den Steuerpflichtigen zusteht, die besteuerte Umsätze tätigen, nicht aber jenen, die nur steuerbefreite Umsätze tätigen, nicht insofern entgegensteht, als diese nationale Maßnahme nur den erstgenannten Steuerpflichtigen einen finanziellen Vorteil verschaffen kann.

3.

Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Ausnahme nicht für eine nationale Bestimmung gilt, die eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehende Rechtsvorschrift ändert, auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruht und neue Verfahren schafft. Insoweit ist es unerheblich, ob der nationale Gesetzgeber die Änderung des früheren nationalen Rechts aufgrund einer zutreffenden oder unzutreffenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts vornahm. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine solche Änderung einer nationalen Bestimmung auch auf die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 auf eine andere nationale Bestimmung auswirkt, hängt davon ab, ob diese nationalen Bestimmungen in einer Wechselbeziehung stehen oder autonom sind; dies zu ermitteln ist Sache des nationalen Gerichts.


(1)  ABl. C 315 vom 22.12.2007.


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