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Document 62014CN0196

Rechtssache C-196/14: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Aachen (Deutschland) eingereicht am 18. April 2014 — Horst Hoeck gegen Republik Griechenland

ABl. C 194 vom 24.6.2014, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/17


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Aachen (Deutschland) eingereicht am 18. April 2014 — Horst Hoeck gegen Republik Griechenland

(Rechtssache C-196/14)

2014/C 194/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Aachen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Horst Hoeck

Beklagte: Republik Griechenland

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 der Verordnung (EG) 1393/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (1) in den Mitgliedstaaten dahingehend auszulegen, dass diese Vorschriften insgesamt einer gegen die Republik Griechenland als Beklagte gerichteten, vor dem Landgericht Aachen erhobenen Klage entgegensteht, mit der der Kläger von der Beklagten Zinsen für 2011/2012 aus von der Beklagten begebenen und vom Kläger im Juli 2011 erworbenen Schuldverschreibungen (Staatsanleihen) verlangt, die Gegenstand des von der Beklagten Ende Februar 2012 auch dem Kläger unterbreiteten Umtauschangebotes waren, welches der Kläger zurückwies, mit der Folge, dass die Beklagte dennoch die vom Kläger gehaltenen Schuldverschreibungen/Staatsanleihen gegen neue umtauschte?

2.

Ist Art. 1 der Verordnung (EG) 1393/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten dahingehend auszulegen, dass diese Vorschriften insgesamt einer gegen die Republik Griechenland als Beklagte gerichteten, vor dem Landgericht Aachen erhobenen Klage entgegensteht, mit der der Kläger hilfsweise Zahlung von der Beklagten in Höhe des Nominalwertes ihrer vom Kläger erworbenen Schuldverschreibungen/Staatsanleihen einschließlich unerfüllter Zinsen wegen des unter Ziffer 1. geschilderten zwangsweise Umtausches verlangt?

3.

Ist das Ausgangsverfahren Landgericht Aachen 12 O 177/13 dem Zivil- oder Handelsrecht mit einer Anwendung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) 1393/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zuzuordnen?

4.

Oder liegt eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit bzw. eine Staatshaftungssache vor, auf die unter Ziffer 1, 2 und 3 genannten Vorschriften keine Anwendung finden?


(1)  ABl. L 324, S. 79.


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