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Document 62008CA0461

Rechtssache C-461/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Don Bosco Onroerend Goed BV/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. g und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a — Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abgerissenes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll — Befreiung von der Mehrwertsteuer)

ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Don Bosco Onroerend Goed BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-461/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. g und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abgerissenes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll - Befreiung von der Mehrwertsteuer)

2010/C 24/21

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Don Bosco Onroerend Goed BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, Den Haag (Niederlande) — Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Teil B Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Besteuerung der Lieferung eines Gebäudes oder Gebäudeteils und des dazugehörigen Grund und Bodens vor dem Erstbezug — Lieferung eines Gebäudes, das im Hinblick auf seinen Ersatz durch ein neu zu errichtendes Gebäude teilweise abgerissen worden ist

Tenor

Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Grundstücks, auf dem noch ein altes Gebäude steht, das abgerissen werden muss, damit an seiner Stelle ein Neubau errichtet werden kann, und mit dessen vom Verkäufer übernommenen Abriss schon vor der Lieferung begonnen worden ist, nicht unter die in der ersten dieser beiden Bestimmungen vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt. Solche aus Lieferung und Abriss bestehenden Umsätze bilden mehrwertsteuerlich einen einheitlichen Umsatz, der unabhängig davon, wie weit der Abriss des alten Gebäudes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung des Grundstücks fortgeschritten ist, in seiner Gesamtheit nicht die Lieferung des vorhandenen Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Gegenstand hat, sondern die Lieferung eines unbebauten Grundstücks.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


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