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Document 62007CA0291
Case C-291/07: Judgment of the Court (First Chamber) of 6 November 2008 (reference for a preliminary ruling from the Regeringsrätten — Sweden) — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet v Skatteverket (VAT — Place of taxable transactions — Place of supply for tax purposes — Service supplier established in a Member State other than that in which the customer is established — Status of taxable person — Services supplied to a national foundation carrying out both economic and non-economic activities)
Rechtssache C-291/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt, Schweden) — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket (Mehrwertsteuer — Ort des steuerbaren Umsatzes — Steuerlicher Anknüpfungspunkt — Dienstleistender, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger — Einstufung als Steuerpflichtiger — Dienstleistungen, die einer nationalen Stiftung erbracht werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt)
Rechtssache C-291/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt, Schweden) — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket (Mehrwertsteuer — Ort des steuerbaren Umsatzes — Steuerlicher Anknüpfungspunkt — Dienstleistender, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger — Einstufung als Steuerpflichtiger — Dienstleistungen, die einer nationalen Stiftung erbracht werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt)
ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 327/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt, Schweden) — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket
(Rechtssache C-291/07) (1)
(Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Dienstleistender, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger - Einstufung als Steuerpflichtiger - Dienstleistungen, die einer nationalen Stiftung erbracht werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt)
(2008/C 327/06)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Regeringsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet
Beklagter: Skatteverket
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt — Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und des Art. 56 Abs. 1 Buchst. c und des Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Stiftung, die wirtschaftliche Tätigkeiten und zugleich Tätigkeiten anderer Art ausübt und die im Rahmen ihrer Tätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie fallen, Beraterdienstleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters in Anspruch nimmt
Tenor
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 geänderten Fassung und Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass derjenige, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt und selbst gleichzeitig wirtschaftliche Tätigkeiten und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinien liegende Tätigkeiten ausübt, als Steuerpflichtiger anzusehen ist, selbst wenn die Dienstleistungen nur für Zwecke der letztgenannten Tätigkeiten genutzt werden.