EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CA0291

Rechtssache C-291/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt, Schweden) — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket (Mehrwertsteuer — Ort des steuerbaren Umsatzes — Steuerlicher Anknüpfungspunkt — Dienstleistender, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger — Einstufung als Steuerpflichtiger — Dienstleistungen, die einer nationalen Stiftung erbracht werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt)

ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt, Schweden) — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket

(Rechtssache C-291/07) (1)

(Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Dienstleistender, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger - Einstufung als Steuerpflichtiger - Dienstleistungen, die einer nationalen Stiftung erbracht werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt)

(2008/C 327/06)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet

Beklagter: Skatteverket

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt — Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und des Art. 56 Abs. 1 Buchst. c und des Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Stiftung, die wirtschaftliche Tätigkeiten und zugleich Tätigkeiten anderer Art ausübt und die im Rahmen ihrer Tätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie fallen, Beraterdienstleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters in Anspruch nimmt

Tenor

Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 geänderten Fassung und Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass derjenige, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt und selbst gleichzeitig wirtschaftliche Tätigkeiten und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinien liegende Tätigkeiten ausübt, als Steuerpflichtiger anzusehen ist, selbst wenn die Dienstleistungen nur für Zwecke der letztgenannten Tätigkeiten genutzt werden.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


Top