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Document 52005PC0285

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

/* KOM/2005/0285 endg. */

52005PC0285

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung /* KOM/2005/0285 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.6.2005

KOM(2005) 285 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

Gründe und Ziele Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage kann der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten. Mit Schreiben, das vom Generalsekretariat der Kommission am 4. Oktober 2004 registriert wurde, haben die Niederlande eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 11 der Sechsten MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung beantragt. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 von dem Antrag der Niederlande in Kenntnis gesetzt und letzteren mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet. |

Allgemeiner Rahmen Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmt allgemein, dass die Steuerbemessungsgrundlage alles umfasst, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Leistungerbringer vom Leistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Die Niederlande müssen sich in mehreren Wirtschaftssektoren zunehmend mit Steuerumgehung bei der Lieferung von Investitionsgütern und der Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit Investitionsgütern auseinandersetzen. Die Steuerumgehung kann in der Weise erfolgen, dass die betreffenden Gegenstände dem Empfänger im Wege einer Vereinbarung oder einer Übertragung von Rechten überlassen werden. Ausgangspunkt dieser Umgehungsmethoden sind Umsätze zwischen verbundenen Parteien, bei denen der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die gezahlte Gegenleistung nicht dem Marktwert der betreffenden Leistung entspricht. Bei dem Leistungserbringer handelt es sich beispielsweise um einen zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigten Steuerpflichtigen, der oftmals nur zu dem Zweck geschaffen wurde, teure Investitionsgüter zu erwerben, um sie anschließend im Wege des Leasing oder der Vermietung dem (mit ihm verbundenen) Leistungsempfänger zur Verfügung zu stellen. Da die Beteiligten miteinander verbunden sind, kann eine recht niedrige Leasinggebühr festgesetzt werden, und später werden die betreffenden Investitionsgüter häufig zu einem Preis, der ebenfalls nur einen geringen Bezug zu ihrem Wert aufweist, an den Leistungsempfänger verkauft. Manchmal erhält der Leistungsempfänger die Gegenstände im Wege eines Zusammenschlusses oder im Rahmen einer MwSt-Gruppe. Ähnliche Steuerumgehungsmethoden werden auch bei hochwertigen Dienstleistungen angewandt, die gewöhnlich steuerlich abgeschrieben werden können. Diese Steuerumgehungsmethoden ziehen erhebliche Steuerausfälle nach sich. Die Niederlande haben daher eine Ermächtigung beantragt, um in diesen Fällen die Steuerbemessungsgrundlage nicht anhand der Gegenleistung, sondern anhand des Normalwerts zu bestimmen. Die Kommission stimmt der Auffassung zu, dass diese Ausnahmeregelung dem Missbrauch des MwSt-Systems entgegenwirkt. Am 16. März 2005 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Sechsten MwSt-Richtlinie hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer, zur Unterstützung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung und zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen vorgelegt (Straffung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 27). Dieser Vorschlag zielt u.a. auf die Bewertung von Leistungen zwischen verbundenen Personen ab. Die beantragte Ausnahmeregelung sollte daher bis zum Inkrafttreten der o.a. Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 27, höchstens jedoch bis 31. Dezember 2009 genehmigt werden. |

Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Ähnliche Ausnahmeregelungen in Bezug auf Artikel 11 der Sechsten MwSt-Richtlinie wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. |

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

KONSULTATION BETROFFENER UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation Betroffener |

Entfällt. |

Einholung und Verwertung von Fachwissen |

Externes Fachwissen musste nicht herangezogen werden. |

Folgenabschätzung Der Vorschlag für eine Entscheidung zielt auf die Bekämpfung der MwSt-Umgehung in den Niederlanden ab und dürfte daher positive wirtschaftliche Auswirkungen haben. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen in jedem Falle begrenzt sein. |

RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Vorschlag zielt darauf ab, die Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung in Bezug auf die Steuerbemessungsgrundlage bei Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen zu ermächtigen. |

Rechtsgrundlage Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Entscheidung betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen eigenen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. |

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. |

Gewähltes Mittel |

Vorgeschlagene Mittel: andere. |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Gemäß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern kommt nur eine Entscheidung des Rates infrage. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften. |

ZUSÄTZLICHE ANGABEN |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

1. Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage[1], insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, das vom Generalsekretariat der Kommission am 4. Oktober 2004 registriert wurde, hat das Königreich der Niederlande eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

(2) Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 von dem Antrag der Niederlande in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 hat die Kommission den Niederlanden mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(3) Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die Umgehung der Mehrwertsteuer (MwSt) durch zu niedrige Bewertung von Leistungen zwischen verbundenen Personen zu verhindern, bei denen der Leistungsempfänger nicht oder nur zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie soll verhindern, dass die geltenden Vorschriften bei der Lieferung von Investitionsgütern und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Investitionsgütern, etwa Leasing oder Vermietung oder andere Vereinbarungen, mit denen die Gegenstände dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, missbraucht werden. Da die Beteiligten miteinander verbunden sind, wird oft eine nicht dem Normalwert entsprechende Gegenleistung festgesetzt, was erheblich niedrigere MwSt-Einnahmen zur Folge hat.

(4) Die Sondermaßnahme sollte nur dann angewandt werden, wenn die Verwaltung feststellen kann, das die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Steuerbemessungsgrundlage durch die Verbindungen zwischen den Beteiligten beeinflusst worden ist. Diese Feststellung muss in jedem einzelnen Fall auf offenkundige Tatsachen, nicht auf Annahmen gegründet sein.

(5) Daher ist es angebracht und steht in Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, den Niederlanden zu gestatten, als Steuerbemessungsgrundlage den Normalwert dieser Leistungen anzusetzen.

(6) Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die der MwSt-Umgehung im Zusammenhang mit der Steuerbemessungsgrundlage bei Umsätzen zwischen verbundenen Parteien entgegenwirken, sind in einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Straffung einiger der gemäß diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen enthalten. Die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist daher bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie zu befristen.

(7) Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG wird das Königreich der Niederlande hiermit ermächtigt, als Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Investitionsgütern oder der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die Investitionsgüter dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, den Normalwert gemäß der Definition in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG anzusetzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2. der Empfänger ist eine nichtsteuerpflichtige juristische Person oder ein Steuerpflichtiger, der vollständig oder teilweise befreite Tätigkeiten ausübt, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen;

3. Leistungserbringer und Leistungsempfänger sind direkt oder indirekt verbundene Personen im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften;

4. mehrere Tatsachen gestatten es, aus den Umständen des Falles zu schließen, dass die Beziehungen zwischen diesen verbundenen Personen die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Steuerbemessungsgrundlage beeinflusst haben.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Investitionsgüter diejenigen Gegenstände, die die Niederlande gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG als solche definieren, und, sofern sie von dieser Definition nicht erfasst werden, hochwertige, abschreibungsfähige Dienstleistungen.

Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 gewährte Ermächtigung läuft am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die der MwSt-Umgehung im Zusammenhang mit der Steuerbemessungsgrundlage entgegenwirken, oder am 31. Dezember 2009 aus, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

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