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Document 52000PC0027

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

/* KOM/2000/0027 endg. - CNS 2000/0030 */

ABl. C 177E vom 27.6.2000, p. 66–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0027

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind /* KOM/2000/0027 endg. - CNS 2000/0030 */

Amtsblatt Nr. C 177 E vom 27/06/2000 S. 0066 - 0069


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Allgemeines - Hintergrund

Institutioneller Kontext:

- Der Vertrag von Amsterdam weist gegenüber dem Vertrag von Maastricht einen bemerkenswerten Integrationsfortschritt auf dem Gebiet der Visumpolitik auf. Der Vertrag von Maastricht, mit dem Artikel 100 c in den EG-Vertrag eingefügt wurde, hatte lediglich zwei Komponenten der Visumpolitik vergemeinschaftet: die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige in Besitz eines Visums sein müssen, wenn sie die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, und die einheitliche Visumgestaltung.

- Durch den Amsterdamer Vertrag hingegen wurden alle übrigen Aspekte in den Bereich der Gemeinschaft überführt, indem im EG-Vertrag ein neuer Titel IV "Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr" eingefügt wurde, dessen Bestimmungen auf die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts abzielen. Gleichzeitig wurde mit einem Protokoll zum Amsterdamer Vertrag der Schengen-Besitzstand, d.h. u.a. sämtliche visumpolitische Harmonisierungs ergebnisse, zu denen die Schengen-Staaten gelangt waren, in den Rahmen der Union integriert.

Das geltende Recht:

1. Gemeinschaftsrecht:

Der Rat hat auf der Grundlage von Artikel 100 c am 25. September 1995 die Verordnung (EG) Nr. 2317/95 [1] angenommen. Nachdem sie mit Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 1997 für nichtig erklärt worden war, wurde in der Folge die Verordnung (EG) Nr. 574/99 [2] zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, erlassen.

[1] ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 1

[2] ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 574/99 enthält wie die vorhergehende Verordnung (EG) Nr. 2317/95 nur die gemeinsame Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen. Bei Drittländern, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, stand es den Mitgliedstaaten frei, deren Staatsangehörige der Visumpflicht zu unterwerfen oder sie davon zu befreien.

2. Auf der Regierungszusammenarbeit im Rahmen von Schengen beruhendes Recht :

Einige Mitgliedstaaten sind im Rahmen von Schengen zu einer engeren Zusammenarbeit bei der Visumpolitik gelangt. Daß eine derartige Zusammenarbeit auch gemeinschaftsrechtlich zulässig war, hat zunächst die Verordnung (EG) Nr. 2317/95, dann die Verordnung (EG) Nr. 574/99 bestätigt: wie auch die erstere schreibt die Verordnung (EG) Nr. 574/99 fest, daß sie einer weiteren, über die Liste hinausgehenden Abstimmung zwischen einzelnen Mitgliedstaaten nicht entgegensteht.

Die Schengen-Staaten haben diese engere Abstimmung gegenüber Drittländern, die nicht in der Liste der Verordnungen (EG) Nr. 2317/95 und (EG) Nr. 574/99 erfaßt sind, schrittweise fortentwickelt. Im Zeitpunkt der Überführung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union wurden im Ergebnis folgende Listen aufgestellt:

a) eine Liste von 32 Drittländern, die nicht in der Liste der Verordnung (EG) Nr. 574/99 aufgeführt waren und deren Staatsangehörige in allen Schengen-Staaten der Visumpflicht unterliegen ;

b) eine Liste von 44 Drittländern, deren Staatsangehörige in allen Schengen-Staaten von der Visumpflicht befreit sind (eine entsprechende Liste war in der Verordnung (EG) Nr. 574/99 nicht vorgesehen).

Nur bei einem Drittland konnten sich die Schengen-Staaten nicht auf einen einheitlichen Standpunkt verständigen.

Dieser Schengen-Besitzstand ist seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags Teil des Gemeinschaftsrechts und findet weiter Anwendung auf die Schengen-Staaten. Das "Schengen-Protokoll" sieht vor, daß das Vereinigte Königreich und Irland jederzeit beantragen können, daß einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auch auf sie Anwendung finden. Der in diesem Sinne eingereichte Antrag des Vereinigten Königreichs (Schreiben vom 20. Mai 1999, 9. Juli 1999 und 6. Oktober 1999 an den Präsidenten des Rates) betrifft nicht den Visumbereich.

Eine neue Verordnung - warum und mit welchem Inhalt-

Die Notwendigkeit einer neuen Verordnung ergibt sich in erster Linie aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam.

- vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Listen von Drittländern:

Zu den in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) EGV festgeschriebenen "Vorschriften für Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" gehört ausdrücklich auch die "Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind". Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) und enthält als Anhang zwei erschöpfende Listen von Drittländern. So ist ein Drittland zwangsläufig entweder in Anhang 1 (Visumpflicht) oder aber in Anhang 2 (Befreiung von der Visumpflicht) erfaßt. Sobald die Verordnung angenommen ist, wird die für Drittstaatsangehörige geltende Visumregelung vollständig harmonisiert: kein Mitglied staat darf die Visumregelung für Drittländer einseitig bestimmen.

Neben dieser förmlichen Verpflichtung aufgrund des Amsterdamer Vertrags ergibt sich die Notwendigkeit einer neuen Verordnung auch unmittelbar aus dem Ziel, das mit dem ehemaligen Artikel 100 c EGV verfolgt wurde: Als die Kommission ihren Vorschlag vom 10. Dezember 1993 auf Artikel 100 c stützte, legte sie diese Bestimmung dahingehend aus, daß sie notwendigerweise bedeute, daß der Rat auch die Drittländer bestimmen müsse, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit seien.

Außerdem hat sich das Europäische Parlament, als es nach der Annullierung der Verordnung (EG) Nr. 2317/95 erneut gehört wurde, nachdrücklich für eine inhaltliche Überarbeitung sowohl des verfügenden Teils als auch des Anhangs ausgesprochen (Streichung von Bulgarien und Rumänien aus der gemeinsamen Liste). Die Kommission hatte in diesem Zusammenhang mitgeteilt, sie werde nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags einen neuen Verordnungsvorschlag unterbreiten und dabei einige Empfehlungen des Parlaments berücksichtigen.

- Beibehaltung einer begrenzten Anzahl von Ausnahmen:

Es hat sich indessen als notwendig erwiesen, den Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, für bestimmte Personengruppen Ausnahmen insbesondere aus völker- oder gewohnheitsrechtlichen Gründen vorzusehen.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) überträgt der Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind.

Für die Wahl einer Verordnung anstelle einer Richtlinie waren verschiedene Gründe maßgebend: die Aufstellung von Listen von Drittländern, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen bzw. davon befreit sind, läßt den Mitgliedstaaten keinen Spielraum für die "Umsetzung" dieser Listen. Überdies hätten Verzögerungen bei der Umsetzung in einem Mitgliedstaat vielfältige praktische Probleme zur Folge, von denen einige das Funktionieren der aus dem in die Union einbezogenen Schengen-Besitzstand resultierenden Visumregelung in Frage stellen könnten.

Eine neue Verordnung - wann-

Nach Artikel 62 EGV müssen alle darin vorgesehenen Maßnahmen (u.a. die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, sowie der Drittländer, für die diese Pflicht nicht gilt) vom Rat binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags beschlossen werden.

Mit dem vom Europäische Rat von Wien auf seiner Tagung vom 11. Und 12. Dezember 1998 gebilligten Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3. Dezember 1998 (ABl. C 19 vom 23.1.1999) wurden die Fristen für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel IV EGV verkürzt: Nach dem Aktionsplan gehört die Ausarbeitung einer Verordnung über Drittländer, für deren Staatsangehörige Visumpflicht besteht, sowie der Drittländer, für deren Staatsangehörige keine Visumpflicht besteht, zu den "binnen zwei Jahren zu ergreifenden Maßnahmen".

Der Europäische Rat von Tampere (15. und 16. Oktober 1999) hat darauf hingewiesen, daß der Vertrag von Amsterdam auf der Grundlage des in Wien verabschiedeten Aktionsplans uneingeschränkt und unverzüglich umgesetzt werden muß.

Eine neue Verordnung - mit welchen Mitgliedstaaten -

Die Frage der Visumpflicht bzw. der Befreiung von der Visumpflicht für Drittstaatangehörige ist seit jeher eine Materie, auf die die "variable Geometrie" Anwendung findet. In der Vergangenheit konnten die Mitgliedstaaten in bezug auf Drittländer, für die aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 2317/95 und (EG) Nr. 574/99 kein Visumzwang bestand, im Rahmen von Schengen eine weitergehende Abstimmung anstreben. Diese variable Geometrie ist mit dem Vertrag von Amsterdam und seinen verschiedenen Protokollen noch komplizierter geworden. Die Problematik betrifft drei Mitgliedstaaten:

- Dänemark:

Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Amsterdamer Vertrag beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel IV EGV fallen. Dies gilt jedoch nicht für "Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung".

Diese Bestimmung des Protokolls ist Ausdruck des Bestrebens Dänemarks, die gemein schaftsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, die ihm aus dem Vertrag von Maastricht erwachsen (Verordnungen (EG) Nr. 2317/95 und (EG) Nr. 574/99). Nach Auffassung der Kommission, die sich dabei auf ihre Auslegung von Artikel 100 c stützt, stellt Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) EGV keine Neuerung gegenüber Artikel 100 c dar. Er bestätigt lediglich das im alten Artikel festgeschriebene Ziel, indem er den Zusammenhang deutlicher herausstellt. Dänemark muß daher in vollem Umfang an der Legislativarbeit beteiligt werden, die sich an die Vorlage dieser auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) gestützten Verordnung anschließen wird.

- Vereinigtes Königreich und Irland:

Nach dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irland im Anhang zum Amsterdamer Vertrag beteiligen sich diese Mitgliedstaaten prinzipiell nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel IV EGV fallen. Allerdings steht ihnen die Möglichkeit offen, sich von Fall zu Fall zu beteiligen. Sie können also gemäß Artikel 3 dieses Protokolls binnen drei Monaten nach der Vorlage dieses Verordnungs vorschlags ihren Wunsch mitteilen, sich an der Annahme und Anwendung der Maßnahme zu beteiligen. Sobald die Verordnung vom Rat angenommen ist, können sie außerdem jederzeit schriftlich mitteilen, daß sie die Maßnahme annehmen wollen.

Eine neue Verordnung nicht nur für die Mitgliedstaaten:

Der Rat hat gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls am 17. Mai 1999 mit Island und Norwegen ein Übereinkommen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschlossen (ABl. L 176, S. 35). Nach Artikel 1 dieses Überein kommens werden Island und Norwegen bei den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in denjenigen Bereichen assoziiert, die von den in den Anhängen A und B des Übereinkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie von den sich künftig daran anschließenden Rechtsvorschriften erfaßt werden. In Anhang B des Überein kommens findet sich die Verordnung (EG) Nr. 574/99. Somit muß der vorliegende Verordnungsvorschlag gemäß Artikel 2 Punkt 3 des Übereinkommens im Rahmen des Gemischten Ausschusses beraten werden. Insbesondere die Artikel 4 und 8 des Überein kommens werden bei der Annahme der Verordnung durch den Rat zur Anwendung gelangen.

Was die neue Verordnung nicht ist:

1. Die auf der Grundlage von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) vorgeschlagene Verordnung

- findet nicht Anwendung auf Instrumente, die nicht unter diese Rechtsgrundlage fallen, beispielsweise das Visum für längerfristige Aufenthalte oder das Visum für den Transit auf Flughäfen;

- regelt nicht die Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten, da dies unter Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) fällt;

- regelt nicht die Bedingungen, unter denen Drittstaatangehörige, die im Besitz eines Visums sind oder vom Visumzwang befreit sind, im Hoheitsgebiet der Mitglied staaten Reisefreiheit genießen; dazu bedarf es eines auf Artikel 62 Absatz 3 gestützten Instruments;

- enthält keine Bestimmungen, die den konkreten Aspekt des Überschreitens der Außengrenzen betreffen (z.B. Verweigerung der Einreise an der Grenze oder Ausnahmegenehmigung aus humanitären Gründen; Visumerteilung an der Grenze).

2. Der Verordnungsvorschlag läßt die Möglichkeit unberührt, daß in Einzelfällen besondere Maßnahmen getroffen werden können. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 64 Absatz 2 EGV verwiesen, der die Voraussetzungen für derartige Maßnahmen (Notlage aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen dritter Länder), deren Geltungsdauer sowie das anzuwendende Verfahren festschreibt.

3. Der Verordnungsvorschlag läßt verschiedene Bestimmungen des integrierten Schengen-Besitzstands, die den Visumbereich betreffen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (z.B. gegenseitige Anerkennung der Visa, Gleichwertigkeit von Aufenthaltstitel und Visum) unberührt.

2. Erläuterung der Artikel

Artikel 1:

- Mit den Absätzen 1 und 2, die Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) EGV widerspiegeln, wird die uneingeschränkte Abstimmung der Visumpolitiken hinsichtlich der Liste von Drittländern festgeschrieben. Drittstaatangehörige werden entweder der Visumpflicht unterliegen (Anhang I) oder von dieser Pflicht befreit sein (Anhang II). Anders als bei den Verordnungen (EG) Nr. 2317/95 und (EG) Nr. 574/99 wird es nunmehr kein Drittland mehr geben, für das die Mitgliedstaaten einseitig entscheiden können, ob dessen Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder nicht.

- Absatz 3 lehnt sich an Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 574/99 an. Er regelt die Folgen bestimmter völkerrechtlicher Entwicklungen in Fällen von Staatennachfolge. Dieser Absatz schreibt den Grundsatz fest, daß die auf die Staatsangehörigen des früheren Staates anwendbaren Visumvorschriften so lange gelten, bis der Rat eine andere Regelung für den neuen Staat (oder die neuen Staaten) beschließt.

Artikel 2:

Der Begriff Visum muß definiert werden, damit die Verordnung in vollem Umfang zur Anwendung gelangen kann. Die vorgeschlagene Definition ist die der Verordnung (EG) Nr. 574/99.

Die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige der Drittländer, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, gilt nur in Fällen von Kurzaufenthalten und Durchreise gemäß der Definition in diesem Artikel.

Visa für langfristige Aufenthalte können nicht von dieser Verordnung erfaßt werden, da sie unter Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a) EGV fallen. Auch die Visa für den Transit auf Flughäfen können von dieser Verordnung nicht erfaßt werden: Die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rs. C 170/96) hat zur Folge, daß die Visa zum "Überschreiten der Außengrenzen" (Formulierung in Artikel 100 c, die in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) EGV aufgegriffen wurde) Visa für den Transit auf Flughäfen nicht umfassen.

Der Hinweis in Artikel 2 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten läßt die Frage des räumlichen Geltungsbereichs des Visums offen. Die Frage der gegenseitigen Anerkennung von Visa kann nicht in dieser Verordnung geregelt werden, da sie unter die "Vorschriften für ein einheitliches Visum" fällt, die in einer anderen Bestimmung des EG-Vertrags, nämlich dem Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iv) vorgesehen sind. Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Visa bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 3:

Dieser Artikel stellt auf Drittstaatangehörige ab, für die grundsätzlich die Visumpflicht gilt, die sich aber insofern in einer besonderen Lage befinden, als sie sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die Kriterien, die zur Festlegung der Visumpflicht für Angehörige bestimmter Drittländer herangezogen werden, sind nicht mehr maßgeblich, wenn die betreffende Drittstaatangehörigen sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten, im Besitz eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind und sich den verschiedenen für die Visumerteilung erforderlichen Kontrollen unterzogen haben, noch bevor ihnen der Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Der Grundsatz, daß diese Drittstaatangehörigen nicht dem Visumzwang unterliegen, gilt im Rahmen dieser Verordnung, d.h. für das Überschreiten der Außengrenzen, und berührt nicht die übrigen Bedingungen dieses Überschreitens, die insbesondere im Schengen-Besitzstand festgelegt sind. Diese Verordnung kann die Bedingungen, unter denen diese Drittstaatangehörigen Reisefreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genießen, nicht regeln, da es sich hierbei um eine Angelegenheit handelt, die unter Artikel 62 Absatz 3 fällt und auf dieser Grundlage geregelt werden soll.

Artikel 4:

Der in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) EGV verwendete Begriff des Staatsangehörigen eines Drittlandes erfaßt auch Personen mit einem völkerrechtlich besonderen Status, d.h. Personen, die in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nie um Schutz nachsuchen werden (anerkannte Flüchtlinge oder Personen, die jegliche Verbindung zu einem bestimmten Staat verloren haben, d.h. Staatenlose).

Die Verordnung (EG) Nr. 574/99 überläßt es den Mitgliedstaaten, für diese beiden Personengruppen die Visumpflicht vorzusehen oder nicht. In der neuen vorgeschlagenen Verordnung wird die Visumpflicht oder die Befreiung von dieser Pflicht für Flüchtlinge und Staatenlose von einem objektiven Kriterium abgeleitet.

Für Staatenlose im Sinne des New Yorker Übereinkommens und für anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 setzt die Visumpflicht bzw. die Befreiung von dieser Pflicht einen besonderen Bezugsmechanismus voraus. Für Staatenlose ist eine Bezugnahme auf das politische System eines bestimmten Landes per definitionem ausgeschlossen, da den Staatenlosen nichts an einen Staat bindet. Auch für den anerkannten Flüchtling wäre eine Bezugnahme auf das Herkunftsland nicht denkbar, da der anerkannte Flüchtling quasi jede Verbindung mit seinem Herkunftsland verloren hat und in diesem Land keinen Schutz beantragen kann.

Hingegen können sowohl Staatenlose als auch Flüchtlinge den Schutz des Landes genießen, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten. Artikel 28 der beiden obengenannten Übereinkommen sieht vor, daß "die Vertragsstaaten den Staatenlosen [Flüchtlingen], die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten (...)". Unter diesen Umständen könnte die Regelung der Visumpflicht oder der Befreiung von dieser Pflicht für Staatenlose und Flüchtlinge sich an der Regelung ausrichten, die auf die Staatsangehörigen desjenigen Staates Anwendung findet, der den betreffenden Staatenlosen und Flüchtlingen Schutz gewährt.

Der vorgeschlagene Mechanismus, der einen weiteren Harmonisierungsfortschritt darstellt, hat den Vorteil, einfach zu sein. Zudem ist er logisch: Die Rechtsstellung von Staatenlosen und Flüchtlingen gegenüber dem Drittstaat, der ihnen Schutz gewährt, ist weitgehend vergleichbar mit der Rechtsstellung der Angehörigen dieses Staates, was die Rückübernahmepflicht und die Sicherheit der Reisedokumente betrifft.

Artikel 5:

Absatz 1:

Es entspricht dem Völkerrecht und der allgemeinen Praxis, asylpolitische Sonderregelungen für Personen vorzusehen, die wegen ihres Amtes Inhaber besonderer Reisedokumente sind oder einen besonderen Beruf bzw. ein besonderes Amt ausüben. Auch wenn eine weitgehende Harmonisierung im Visumbereich angestrebt wird, empfiehlt es sich doch, zu akzeptieren, daß auf bestimmten Gebieten nationale, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedene Überlegungen greifen. So ist es sinnvoll, vorzusehen, daß jeder Mitgliedstaat weiterhin über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, um beschließen zu können, welche Visum regelung für die unter die besagten Kategorien fallenden Drittstaatangehörigen gelten soll.

Absatz 1 richtet sich nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 574/99, weicht allerdings in zwei Punkten von diesem Artikel ab. Zum einen verweist dieser Absatz darauf, daß mit der vorgeschlagenen Verordnung zwei Listen aufgestellt werden: die der Drittländer, für die die Visumpflicht besteht und die der Länder, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind. Für die Mitgliedstaaten gilt daher die Möglichkeit, eine Ausnahmeregelung vorzusehen, in beiden Fällen, d.h. sie können Ausnahmen von der Visumpflicht oder Ausnahmen von der Visumbefreiung vorsehen. Außerdem wird mit diesem Absatz die Liste der Personen, die für eine Ausnahmeregelung in Frage kommen, um zwei Kategorien ergänzt. Damit wird der üblichen Praxis sowohl in der Binnenschiffahrt als auch bei den internationalen Organisationen Rechnung getragen, und zwar - was letztere betrifft - hinsichtlich sowohl der Dokumente, die diese ihrem Personal ausstellen, als auch der Dokumente, die sie für unter ihren Schutz stehenden Personen ausfertigen.

Schließlich wurde gegenüber Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 574/99 eine Klärung vorgenommen: Wenn völkerrechtlich oder durch die übliche Praxis begründete Sonder regelungen aufrechterhalten werden sollen und die in dem Artikel genannten Personen gruppen genau diesen Sonderregelungen entsprechen, muß das (in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 574/99) verwendete Wort "insbesondere" gestrichen werden, da es den Eindruck vermittelt, daß es noch weitere Personengruppen gibt, die aufgrund des Völkerrechts oder einer bestimmten Praxis eine Ausnahmeregelung beanspruchen können.

Absatz 2:

Die Gemeinsame Maßnahme vom 30. November 1994 über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. L 327 vom 19.12.1994) sieht nach bestimmten Modalitäten die Befreiung von der Visumpflicht für Schüler vor, die Staatsangehörige eines Drittlands sind und sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, wenn diese Schüler an einer Schulreise in einen anderen Mitgliedstaat teilnehmen. Eine derartige Erleichterung von Schulreisen könnte außerdem für Schülergruppen aus Drittländern, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, in der Weise vorgesehen werden, daß diejenigen Schüler, die nicht Staatsangehörige des Herkunftslandes dieser Gruppen und im Prinzip visumpflichtig sind, von dieser Pflicht befreit werden.

Absatz 2 sieht die Möglichkeit einer Visumbefreiung für diese Gruppe von Schülern vor. Sie könnte in der Zukunft zur Vorlage eines sich an die Gemeinsame Maßnahme für Schüler anlehnenden besonderen Instruments , das den Grundsatz der Visumbefreiung von Schülern, die Staatsangehörige eines in Anhang 1 aufgeführten Drittstaats sind und in einem in Anhang 2 aufgeführten Staat wohnen, festschreibt und die entsprechenden Modalitäten regelt sowie zur Aushandlung von Gemeinschaftsabkommen mit einem Drittland zur Umsetzung dieser Erleichterungen führen.

Artikel 6:

Artikel 6 sieht einen Informations- und Veröffentlichungsmechanismus für die von der Visumpflicht befreienden Aufenthaltstitel sowie für die Sonderregelungen zugunsten bestimmter Personengruppen vor. Dies entspricht dem Transparenzgebot und soll den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (sowie den Luftverkehrsunternehmen) die Arbeit erleichtern, indem ihnen die genauen und aktuellen Informationen, die sie benötigen, zur Verfügung gestellt werden.

In den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 574/99 ist für die nichtharmonisierten Bereiche ein analoger Mechanismus vorgesehen.

Artikel 7:

Der Wortlaut dieses Artikels entspricht nicht der für die Aufhebung einer Verordnung üblicherweise verwendeten Bestimmung. Er spiegelt die Tatsache wider, daß die vorgeschla gene Verordnung aufgrund des Vertrags von Amsterdam von doppelter Tragweite ist: Sie ist sowohl eine Verordnung zur Aufhebung der früheren Verordnung (EG) Nr. 574/99 als auch eine Verordnung zur Aufhebung eines Teils des Schengen-Besitzstands auf dem Gebiet der Visumpolitik.

Artikel 8:

Es handelt sich hier um eine Standardbestimmung für die Fälle, in denen ein Rechtsakt nicht für alle und in allen Mitgliedstaaten gilt (siehe Beschluß des Rates vom 31. Mai 1999 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung, ABl. L 147 vom 12.6.1999).

Die Anhänge:

Für die Zuordnung eines Drittlands zu Anhang 1 oder Anhang 2 herangezogene Kriterien:

Um feststellen zu können, ob ein Drittstaatangehöriger der Visumpflicht unterliegen oder von ihr befreit werden soll, sind mehrere Kriterien heranzuziehen. Diese lassen sich unter drei großen Stichworten zusammenfassen:

- illegale Einwanderung: Die Visumregelung ist ein unabdingbares Instrument für die Steuerung der Wanderungsbewegungen. Zu diesem Zweck bedarf es bestimmter Informationen oder statistischer Indikatoren, die es ermöglichen, das Risiko illegaler Wanderungsbewegungen zu beurteilen (z.B. Informationen oder Statistiken über illegale Aufenthalte, Einreiseverweigerungen, Abschiebungen, Schleuserkriminalität oder Schwarzarbeit). Außerdem muß die Sicherheit der von den betreffenden Drittländern ausgestellten Reisedokumente geprüft werden. Schließlich ist etwaigen Rückübernahme abkommen, die diese Länder geschlossen haben, sowie deren Funktionieren Rechnung zu tragen;

- Öffentliche Ordnung: Erkenntnisse, die insbesondere bei der polizeilichen Zusammen arbeit gewonnen werden konnten, deuten darauf hin, daß bestimmte Verbrechensarten besondere Merkmale aufweisen. Der Rückgriff auf die Visumpflicht kann als eine mögliche Lösung bei schwerwiegenden, über lange Zeiträume hinweg festzustellenden und räumlich verbreiteten Verbrechen erwogen werden. Die Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind unter Umständen so gravierend, daß sie die innere Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gefährden. Hier kann die Einführung der Visumpflicht durch alle Mitgliedstaaten eine geeignete Lösung sein;

- Internationale Beziehungen: Die Wahl einer Visumregelung sagt etwas aus über die Qualität der Beziehungen, die die Union mit einem bestimmten Land aufnehmen will bzw. aufrechterhält. Dabei handelt es sich nur in seltenen Fällen um ein einzelnes Land. In der Regel geht es um die Beziehungen der Europäischen Union mit Ländergruppen, so daß die Wahl der Visumregelung auch unter dem Standpunkt der regionalen Kohärenz zu betrachten ist. Die Wahl einer Visumregelung kann sich zunächst auch aus der besonderen Position eines Mitgliedstaats gegenüber einem Drittland ergeben. Im Sinne der Solidarität schließen sich die anderen Mitgliedstaaten dieser Position an. Das Kriterium der Gegenseitigkeit, das die Mitgliedstaaten individuell und gesondert in ihren traditionellen völkerrechtlichen Beziehungen anwenden, kann künftig nur noch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Außenbeziehungen der EU mit den Drittländern herangezogen werden.

Angesichts der großen Situationsvielfalt, die die Drittländer kennzeichnet, sowie der Beziehungen, die diese Länder mit der Europäischen Union und den Mitgliedstaten unterhalten, können die obengenannten Kriterien nicht automatisch über vorab festgelegte Koeffizienten angewandt werden. Sie sind lediglich als Entscheidungshilfen zu betrachten, die flexibel und pragmatisch einzusetzen sind, wobei die für jeden Fall angemessenen Gewichtungen vorgenommen werden müssen.

Anhang I:

Die vorgeschlagene Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, weicht gegenüber dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 574/99 in folgenden Punkten ab:

- 2 Drittstaaten, Bulgarien und Rumänien, sind nicht mehr im Anhang der visumpflichtigen Länder aufgeführt (siehe unten)

- die Fußnote zu China betreffend die Situation der Inhaber von Pässen der SAR Hongkong wurde gestrichen, da diese Gebietskörperschaft in Anhang 2 aufgeführt ist.

- 35 Drittstaaten, die nicht im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 574/99 erfaßt waren, sind in diesen Anhang aufgenommen worden.

- Osttimor ist in Anhang I unter die Gebietskörperschaften eingereiht worden, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden.

Die vorgeschlagene Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen umfaßt Kolumbien und weicht damit von der letzten Fassung der entsprechenden Schengen-Liste ab.

Anhang 2

Die vorgeschlagene Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, umfaßt 48 Länder. Sie gibt zu zwei Bemerkungen Anlaß:

1. Bulgarien und Rumänien: Die vorgeschlagene Einbeziehung Bulgariens und Rumäniens in Anhang II entspringt einem zweifachen Anliegen:

- beide Länder haben in den vergangenen Jahren mehreren Bereichen, die für die Bestimmung der anzuwendenden Visumregelung von großer Bedeutung sind (z.B. Kontrollen an den Außengrenzen, Sicherheit von Reisedokumenten, Abschluß neuer Rückübernahmeabkommen, Funktionsweise bestehender Abkommen) besonderes Augenmerk gewidmet und - mit unterschiedlichem Tempo - Fortschritte erzielt, die insgesamt gesehen als signifikant gewertet werden können;

- der Erweiterungsprozeß tritt in eine entscheidende Phase ein, da der Europäische Rat von Helsinki auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 1999 entsprechend der Empfehlung der Kommission beschlossen hat, Beitrittsverhandlungen unter anderem mit Bulgarien und Rumänien aufzunehmen. Diese neue Situation, welche den qualitativen Sprung in den Beziehungen Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union widerspiegelt, ist ein neuer entscheidender Faktor im Hinblick auf das Kriterium der internationalen Beziehungen.

Die Kommission schlägt daher vor, daß bulgarische und rumänische Staatsangehörige künftig von der Visumpflicht befreit werden. Sie entspricht damit auch dem Wunsch des Europäischen Parlaments (siehe dessen Entschließung vom November 1995 und dessen Legislativentschließung vom Februar 1999 im Rahmen der erneuten Konsultation zur Visumverordnung).

2. SAR Hongkong und SAR Macao: Die Kommission hat diese Gebietskörperschaften in Anhang II des Verordnungsvorschlags aufgeführt. Damit trägt sie dem Konzept "ein Land, zwei Systeme" Rechnung und verdeutlicht, wie sie die beiden Gebiets körperschaften im Hinblick auf die vorstehenden relevanten Kriterien einstuft. Die Rechtslage und die Maßnahmen, die in den Bereichen Einwanderungspolitik, Grenzkontrollen sowie Sicherheit von Reise- und Ausweisdokumenten getroffen wurden, haben die Kommission veranlaßt, Visumbefreiung für Inhaber der von der SAR Hongkong und der SAR Macao ausgestellten Pässe vorzuschlagen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i),

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) beschließt der Rat die Vorschriften für Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten; es obliegt ihm daher, insbesondere die Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. aufzu stellen [5]. Gemäß Artikel 61 gehört die Aufstellung dieser Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

[5] Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens der Europäischen Union mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands muß dieser Vorschlag gemäß Artikel 4 dieses Übereinkommens von dem Gemischten Ausschuß geprüft werden.

(2) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie den Beziehungen der Gemeinschaft mit Drittländern heranzuziehen. Dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten.

(3) Staatsangehörige von Drittländern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und in Besitz eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, befinden sich in einer Situation, die es überfluessig macht, von ihnen ein Visum für das Überschreiten der Außengrenzen zu fordern. Die Gleichwertigkeit von Aufenthaltstitel und Visum muß für diese Personen festgeschrieben werden, ohne daß dies die Festlegung anderer Einreisebedingungen oder Bedingungen für die Reisefreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels präjudiziert.

(4) Für Staatenlose, die jede Verbindung mit einem Staat verloren haben und für anerkannte Flüchtlinge, die nicht den Schutz des Staates, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, beanspruchen können, muß die Visumpflicht oder die Visumbefreiung nach einem einfachen Kriterium beschlossen werden, das die Tatsache widerspiegelt, daß der Staat, in dem sich diese Personen aufhalten, ihnen Schutz gewährt und auch die erforderlichen Reisedokumente ausstellt.

(5) In den Fällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten entsprechend insbesondere dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen.

(6) Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

(7) Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumregelung notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.

(8) Die vorliegende Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, vor. Das geltende Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich muß daher ersetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

(2) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, sind von dieser Visumpflicht befreit.

(3) Staatsangehörige von Drittländern, die aus den in den Listen in Anhang I und II aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Absatz 1 und Absatz 2, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vertragsvorschrift etwas anderes beschließt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Visum" eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Hinblick auf

- einen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet;

- die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Transits durch die internationale Zone von Flughäfen und des Transfers zwischen Flughäfen ein- und desselben Mitgliedstaats.

Artikel 3

Für Staatsangehörige der in Anhang I aufgeführten Drittländer ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels gleichwertig mit dem Besitz eines Visums für das Überschreiten der Außengrenzen.

Artikel 4

Staatenlose und Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus unterliegen der Visumpflicht oder sind von dieser Pflicht unter den gleichen Bedingungen befreit, die für die Staatsangehörigen des Drittstaats gelten, in dem sie sich aufhalten, und der ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen:

a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen und sonstigen amtlichen Pässen;

b) ziviles Flug- und Schiffspersonal;

c) Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- und Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen;

d) Besatzung von Schiffen, die internationale Binnengewässer befahren;

e) Inhaber amtlicher Dokumente, die von internationalen Organisationen ausgestellt worden sind.

(2) Ein Mitgliedstaat kann Schüler eines in Anhang I aufgeführten Drittlandes, die ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland haben, von der Visumpflicht befreien, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen.

Artikel 6

(1) Binnen zehn Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Liste der für die Anwendung von Artikel 3 maßgeblichen Aufenthaltstitel sowie die Ausnahmeregelungen, die er gemäß Artikel 5 beschlossen hat. Spätere Änderungen dieser Liste und dieser Maßnahmen werden binnen fünf Werktagen mitgeteilt.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 7

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 574/99 des Rates [6] wird durch diese Verordnung ersetzt.

[6] ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 2.

(2) Anhang I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Anhang V des Gemeinsamen Handbuchs, wie sie sich aus dem Beschluß des Exekutivausschusses von Schengen vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex(99)13) über die endgültige Fassung des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ergeben, werden durch Anhang I und Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1

1. STAATEN

Afghanistan

Ägypten

Albanien

Algerien

Angola

Antigua-und-Barbuda

Äquatorialguinea

Armenien

Aserbaidschan

Äthiopien

Bahamas

Bahreïn

Bangladesch

Barbados

Belarus

Belize

Benin

Bhutan

Birma/Myanmar

Bosnien-Herzegowina

Botsuana

Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien-Montenegro)

Burkina Faso

Burundi

China

Côte d'Ivoire

Demokratische Republik Kongo

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Erithrea

Fidschi

Gabun

Gambia

Georgien

Ghana

Grenada

Guinea

Guinea-Bissau

Guyana

Haïti

Indien

Indonesien

Irak

Iran

Jamaika

Jemen

Jordanien

Kambodscha

Kamerun

Kap-Verde

Kasachstan

Katar

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien

Komoren

Kongo

Kuba

Kuweit

Laos

Lesotho

Libanon

Liberia

Lybien

Madagaskar

Malawi

Malediven

Mali

Marokko

Marshallinseln

Mauretanien

Mauritius

Mikronesien

Moldau

Mongolei

Mosambik

Namibia

Nauru

Nepal

Niger

Nigeria

Nord-Korea

Nördliche Marianen

Oman

Pakistan

Palau

Papua-Neuguinea

Peru

Philippinen

Ruanda

Rußland

Salomonen

Sambia

Sao Tomé und Principe

Saudi-Arabien

Senegal

Seychellen

Sierra Leone

Simbabwe

Somalia

Sri Lanka

St. Christopher und Nevis

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Südafrika

Sudan

Surinam

Swasiland

Syrien

Tadschikistan

Tanzania

Thailand

Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschad

Tunesien

Türkei

Turkmenistan

Tuvalu

Uganda

Ukraine

Usbekistan

Vanuatu

Vereinigte Arabische Emirate

Vietnam

Westsamoa

Zentralafrikanische Republik

2. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAATEN ANERKANNT WERDEN

Taiwan

Palästinensische Behörde

Osttimor

ANHANG II

Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2.

1. STAATEN

Andorra

Argentinien

Australien

Bolivien

Brasilien

Brunei

Bulgarien

Chile

Costa Rica

Ecuador

El Salvador

Estland

Guatemala

Honduras

Israel

Japan

Kanada

Kroatien

Lettland

Litauen

Malaysia

Malta

Mexiko

Monaco

Neuseeland

Nicaragua

Panama

Paraguay

Polen

Rumänien

San Marino

Salvador

Schweiz

Singapur

Slowakei

Slowenien

Südkorea

Tschechische Republik

Ungarn

Uruguay

Vatikan

Venezuela

Vereinigte Staaten

Zypern

Island [7]

[7] Die für die Staatsangehörigen dieses Landes geltende Befreiung von der Visumpflicht beruht nicht auf dieser Verordnung, sondern auf dem EWR-Abkommen.

Liechtenstein [8]

[8] Die für die Staatsangehörigen dieses Landes geltende Befreiung von der Visumpflicht beruht nicht auf dieser Verordnung, sondern auf dem EWR-Abkommen.

Norwegen [9]

[9] Die für die Staatsangehörigen dieses Landes geltende Befreiung von der Visumpflicht beruht nicht auf dieser Verordnung, sondern auf dem EWR-Abkommen.

2. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAATEN ANERKANNT WERDEN

SAR Hongkong

SAR Macao

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