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Document 32014R0923

Verordnung (EU) Nr. 923/2014 der Kommission vom 25. August 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) und Echtem Karmin (E 120) in bestimmten Lebensmittelkategorien sowie zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 hinsichtlich der Spezifikationen für Riboflavine (E 101) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 252 vom 26.8.2014, p. 11–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/923/oj

26.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 923/2014 DER KOMMISSION

vom 25. August 2014

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) und Echtem Karmin (E 120) in bestimmten Lebensmittelkategorien sowie zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 hinsichtlich der Spezifikationen für Riboflavine (E 101)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für deren Verwendung.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (2) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(3)

Die genannte EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe und die genannten Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. (3)

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) hat in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2008 (4) empfohlen, die zulässige wöchentliche Aufnahme (TWI — Tolerable Weekly Intake) für Aluminium auf 1 mg/kg Körpergewicht/Woche zu senken. Außerdem vertrat die Behörde die Auffassung, dass die geänderte TWI bei Verbrauchern, die größere Mengen verzehren, vor allem bei Kindern, in weiten Teilen der EU allgemein überschritten wird. Um zu gewährleisten, dass die geänderte TWI nicht überschritten wird, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission (5) die Verwendungsbedingungen und -mengen für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Aluminiumlacken, geändert.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 sind Aluminiumlacke, die aus allen in Anhang II Teil B Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffen hergestellt sind, bis zum 31. Juli 2014 zugelassen. Ab dem 1. August 2014 sind nur noch die Aluminiumlacke zugelassen, die aus den in Anhang II Teil A Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffen hergestellt sind, und zwar nur in denjenigen Lebensmittelkategorien, für die in Teil E des genannten Anhangs Höchstmengenbeschränkungen für Aluminium aus Lacken ausdrücklich festgelegt sind.

(6)

Im Laufe des Jahres 2013 gingen Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) und auf Ausweitung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Echtem Karmin (E 120) ein, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht wurden. Bei Prüfung der Anträge wurde besonders auf eine mögliche Exposition gegenüber Aluminium geachtet, damit die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 nicht ausgehebelt wird.

(7)

Bei Aluminiumlacken aus Farbstoffen wird die Farbe unlöslich und wirkt auf andere Weise als bei den entsprechenden Farbstoffen (z. B. bessere Licht-, pH- und Hitzestabilität, kein Ausbluten der Farbe und andere Farbschattierung als bei Farbstoffen), wodurch sich die Lacke für bestimmte technische Anwendungen eignen.

(8)

Die Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen stellt eine Alternative zur Verwendung von Aluminiumlacken aus anderen gelben Farbstoffen in Lebensmitteln dar, in denen die Verwendung von Aluminiumlacken zugelassen ist. Die Verwendungsmengen, die für Aluminiumlacke aus Echtem Karmin beantragt wurden, sind gering, und die Ausweitung ihrer Verwendung bezieht sich auf Nischenprodukte sowie auf Produkte, die nicht von Kindern verzehrt werden. Bei pasteurisiertem Fischrogen ist bedingt durch die Hitzebehandlung eine höhere Verwendungsmenge erforderlich, um während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Produkts eine stabile Farbe zu gewährleisten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen und die Ausweitung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Echtem Karmin spürbar auf die Gesamtexposition gegenüber Aluminium auswirken werden.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen und die Ausweitung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Echtem Karmin eine Aktualisierung der genannten Liste darstellen, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(10)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 ist festgelegt, dass Farbstoffe in Form von Aluminiumlacken nur dann verwendet werden dürfen, wenn ausdrücklich angegeben. Daher müssen zur Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) die Spezifikationen für diesen Lebensmittelzusatzstoff im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 hinsichtlich der Verwendung von Aluminiumlacken aus Farbstoffen geändert werden.

(11)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sowie der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Food Contact Materials (AFC) on Safety of aluminium from dietary intake (The EFSA Journal (2008) 754, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 14).


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil A Tabelle 3 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 100 folgender Eintrag eingefügt:

„E 101

Riboflavine“

(2)

Teil E wird wie folgt geändert:

a)

in der Kategorie 01.7.2 (Gereifter Käse):

i)

erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 120 folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

125

(83)

Nur rot marmorierter Käse“

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(83):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 3,2 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

b)

in der Kategorie 08.2 (Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004):

i)

erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 120 folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

100

(66)

Nur breakfast sausages mit einem Getreideanteil von mindestens 6 % und burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4 % (das enthaltene Fleisch wird so weit zerkleinert, dass die Faserstruktur aufgelöst ist und Muskel- und Fettgewebe homogen verteilt sind, wodurch das Erzeugnis sein typisches Aussehen erhält), merguez-Erzeugnisse, salsicha fresca, mici, butifarra fresca, longaniza fresca, chorizo fresco, cevapcici und pljeskavice

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(66):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

c)

in der Kategorie 09.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

 

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

(84)

Nur Surimi und ähnliche Produkte sowie Lachsersatz“

ii)

erhält der erste Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 120 folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

100

(35) (85)

Nur Fisch- oder Krebstierpaste“

iii)

werden folgende Fußnoten hinzugefügt:

 

 

„(84):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 4 mg/kg. Abweichend von dieser Vorschrift beträgt der Höchstgehalt in Lachsersatz 5,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.

 

 

(85):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 2 mg/kg nur in Fischpaste. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

d)

in der Kategorie 09.3 (Fischrogen):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

 

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(86)

Ausgenommen Störrogen (Kaviar)“

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(86):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 3 mg/kg. Abweichend von dieser Vorschrift beträgt der Höchstgehalt in pasteurisierten Produkten 50 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

e)

in der Kategorie 14.2.6 (Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

 

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

(87)

Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà“

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(87):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

f)

in der Kategorie 14.2.7.1 (Aromatisierte Weine):

i)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 120 folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

100

(26) (27) (87)

Nur Americano, bitter vino

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(87):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

g)

in der Kategorie 14.2.7.2 (Aromatisierte weinhaltige Getränke):

i)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 120 folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

100

(28) (87)

Nur bitter soda

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(87):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

h)

in der Kategorie 14.2.7.3 (Aromatisierte weinhaltige Cocktails):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

 

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

(87)“

 

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(87):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

i)

in der Kategorie 14.2.8 (Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

 

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

(87)

Nur alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % und nalewka na winie owocowym, aromatyzowana nalewka na winie owocowym, nalewka na winie z soku winogronowego, aromatyzowana nalewka na winie z soku winogronowego, napój winny owocowy lub miodowy, aromatyzowany napój winny owocowy lub miodowy, wino owocowe niskoalkoholowe und aromatyzowane wino owocowe niskoalkoholowe

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(87):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“


ANHANG II

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(i) RIBOFLAVIN wird folgender Satz angefügt:

„Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen.“

(2)

Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(ii) RIBOFLAVIN-5′-PHOSPHAT wird folgender Satz angefügt:

„Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen.“


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