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Document 32004R1804

Verordnung (EG) Nr. 1804/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Änderung der Liste der zuständigen Gerichte und der Rechtsbehelfe in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

ABl. L 318 vom 19.10.2004, p. 7–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 262–263 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R2201

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1804/oj

19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

zur Änderung der Liste der zuständigen Gerichte und der Rechtsbehelfe in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2007 kann jeder Beteiligte die Feststellung beantragen, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat gefällte Entscheidung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären ist.

(2)

In den Anhängen I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 wird angegeben, welche Gerichte in den Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Anträgen auf Vollstreckbarerklärung und für die gegen diese Entscheidungen gerichteten Rechtsbehelfe zuständig sind; zudem werden die zu diesem Zweck bestehenden Rechtsmittelverfahren aufgeführt.

(3)

Die Anhänge I, II und III wurden durch die Beitrittsakte 2003 so geändert, dass sie die Listen der zuständigen Gerichte und der Rechtsbehelfe der Beitrittsstaaten enthalten.

(4)

Lettland, Litauen, Slowenien und die Slowakei haben der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Änderungen der in den Anhängen I, II und III enthaltenen Listen der Gerichte und Rechtsbehelfe mitgeteilt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

der auf Lettland bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Lettland der ‚rajona (pilsētas) tiesa‘“;

b)

der auf Slowenien bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Slowenien der ‚okrožno sodišče‘“.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

der auf Litauen bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Litauen, der ‚Lietuvos apeliacinis teismas‘“;

b)

der auf Slowenien bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Slowenien der ‚okrožno sodišče‘“;

c)

der auf die Slowakei bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in der Slowakei der ‚okresný súd‘“.

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

der auf Litauen bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Litauen durch Kassationsbeschwerde beim ‚Lietuvos Aukščiausiasis Teismas‘“;

b)

der auf Slowenien bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Slowenien durch Kassationsbeschwerde beim ‚Vrhovno sodišče Republike Slovenije‘“;

c)

der folgende auf die Slowakei bezogene Gedankenstrich wird eingefügt:

„—

in der Slowakei mit einem ‚dovolanie‘“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2004

Für die Kommission

António VITORINO

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


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