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Document 31999D0082

1999/82/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Januar 1999 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

ABl. L 27 vom 2.2.1999, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/82(1)/oj

31999D0082

1999/82/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Januar 1999 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 027 vom 02/02/1999 S. 0028 - 0029


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 18. Januar 1999 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (1999/82/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Mit Schreiben, das am 17. März 1998 bei der Kommission eingetragen wurde, hat die Portugiesische Republik eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 22 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

Nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG wurden die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. Mai 1998 über den Antrag der Portugiesischen Republik unterrichtet.

Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, bestimmten, im Sektor der Haustürgeschäfte tätigen Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, bei der Steuerverwaltung zu beantragen, die MwSt. auf die verkauften Produkte anstelle ihrer Wiederverkäufer selbst zu entrichten, wenn der gesamte Umsatz des betreffenden Unternehmens über Haustürgeschäfte erzielt wird, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden, und wenn alle von dem Unternehmen verkauften Produkte in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet sind.

Diese Ausnahmeregelung beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Produkte von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft werden.

Die Unternehmen, die diese Bedingungen erfuellen und von der Steuerverwaltung ordnungsgemäß ermächtigt wurden, führen die MwSt. auf der Grundlage des im voraus festgesetzten Einzelverkaufspreises an den Fiskus ab.

Die betreffenden Wiederverkäufer müssen für ihre Verkäufe keine MwSt. mehr entrichten und haben dementsprechend auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Diese Regelung weicht insofern von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG ab, als die Steuer auf die Lieferungen der Wiederverkäufer an die Endverbraucher als vom Großhändler geschuldet gilt.

Die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Pflichten, wie Erklärung, Rechnungsteilung, Zahlung usw., obliegen dem Großhändler, welcher wiederum in Abweichung von Artikel 22 der Richtlinie 77/388/EWG in bezug auf die Lieferung seiner Produkte an die Wiederverkäufer von diesen Pflichten befreit ist.

In diesem Sektor gibt es sehr viele kleine Wiederverkäufer, die weder organisatorisch noch materiell in der Lage sind, ihren mehrwertsteuerlichen Pflichten nachzukommen; diese Regelung dient daher der Vereinfachung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs.

Diese Ausnahmeregelung erfuellt damit die Voraussetzungen des Artikels 27 der Richtlinie 77/388/EWG.

Die Kommission hat am 10. Juli 1996 ein Arbeitsprogramm zur Einführung eines neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems für den Binnenmarkt verabschiedet, das einen stufenweisen Übergang zu dem neuen System vorsieht.

Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte daher bis zum 31. Dezember 2000 befristet werden, um zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung mit dem Gesamtkonzept des neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems überprüfen zu können.

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, auf Haustürgeschäfte ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 eine besondere Steuerregelung anzuwenden, die von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält.

Unternehmen, deren gesamter Umsatz über Haustürgeschäfte erzielt wird, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden, können bei der Steuerverwaltung beantragen, gemäß den Artikeln 2 und 3 zu verfahren, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

- alle von dem Unternehmen verkauften Produkte sind in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet;

- die Produkte werden von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG schulden die Unternehmen, die zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ermächtigt wurden, die Mehrwertsteuer auf die Lieferungen ihrer Wiederverkäufer an die Endverbraucher.

Artikel 3

Die Unternehmen, die zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ermächtigt wurden, sind in bezug auf die Lieferung ihrer Produkte an die Wiederverkäufer von den Pflichten gemäß Artikel 22 der Richtlinie 77/388/EWG entbunden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LAFONTAINE

(1) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89).

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