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Document 31998R1098

Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates vom 25. Mai 1998 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor

ABl. L 157 vom 30.5.1998, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Aufgehoben durch 32003R1782

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1098/oj

31998R1098

Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates vom 25. Mai 1998 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor

Amtsblatt Nr. L 157 vom 30/05/1998 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 1098/98 DES RATES vom 25. Mai 1998 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), insbesondere auf Artikel 16a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 16a der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 kann der Rat bei Entstehung von Überschüssen auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen hinsichtlich des Produktionspotentials treffen. Der Hopfenmarkt ist derzeit durch eine Überschußsituation gekennzeichnet. Der Überschuß ist sowohl auf konjunkturelle wie auf strukturelle Faktoren zurückzuführen.

Das Ziel der Erzeugergemeinschaften ist die Anpassung der Erzeugung an die Markterfordernisse; zu diesem Zweck können sie bis zu 20 % der Beihilfe zur Durchführung geeigneter Maßnahmen einsetzen. Die Flexibilität der Erzeugergemeinschaften in diesem Bereich sollte durch die Möglichkeit erweitert werden, auch Maßnahmen für die vorübergehende Stillegung und/oder die endgültige Rodung von Hopfenanbauflächen zu ergreifen. Diese Maßnahmen ergänzen die im Verzeichnis der Sondermaßnahmen unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgeschlagenen Möglichkeiten.

Die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Hopfen und somit die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Sektors sind je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Aus diesem Grunde sollte die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung von Sondermaßnahmen auf der Ebene des betroffenen Mitgliedstaats getroffen werden.

Die vorübergehende Stillegung und/oder die endgültige Rodung dürfen nur gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen, insbesondere die Nichtkumulierung der Beihilfen für die vorübergehende Stillegung und die Verpflichtung zur Verringerung der Anbauflächen zum Jahr 2002, erfuellt sind. Hierbei entstehen Kosten. Diese sollten ebenso wie die Einkommensverluste teilweise ersetzt werden, indem ein Betrag in Höhe der Hektarbeihilfe für begrenzte Zeit bezahlt wird. Es sollte also festgelegt werden, daß in diesem Falle für nicht abgeerntete Anbauflächen ein Betrag in Höhe der Beihilfe vorübergehend gewährt werden kann. Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sollte die Mindestanbaufläche festgesetzt werden, für die diese Maßnahmen gewährt werden dürfen.

Um eine wirksame Kontrolle über die Anwendung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, die Verantwortung der Erzeugergemeinschaften und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen und der Kommission die Befugnis zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen zu geben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 aufgeführten Ziele hinaus können die Erzeugergemeinschaften ihre Erzeugung gemeinsam den Markterfordernissen anpassen und durch die vorübergehende Stillegung und/oder die endgültige Rodung verbessern.

Artikel 2

(1) In den Mitgliedstaaten, die die Anwendung der vorübergehenden Stillegung und/oder endgültigen Rodung beschließen, kann den Erzeugern, die zu diesen Maßnahmen greifen, ab der Ernte 1998 bis einschließlich der Ernte 2002 ein Betrag in Höhe der Beihilfe gezahlt werden, die sie bei Abernten der betreffenden Flächen erhalten hätten, sofern der begünstigte Betriebsinhaber auf eine Ausdehnung des Hopfenanbaus auf sonstigen Flächen seines Betriebs verzichtet. Die Erzeuger dürfen für die vorübergehend stillgelegten Flächen keine sonstigen Beihilfen erhalten.

Die für die Ernte 2003 von den Erzeugergemeinschaften, die die vorübergehende Stillegung und/oder endgültige Rodung anwenden, bebauten Hopfenflächen müssen kleiner als die Hopfenanbauflächen für die Ernte 1997 sein.

(2) Die Erzeugergemeinschaften legen die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Anbaufläche fest, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf nicht kleiner als 0,3 ha sein.

(3) Die Erzeugergemeinschaften können zusätzliche Sonderbedingungen festsetzen, die ihre Mitglieder im Falle der vorübergehenden Stillegung und/oder Rodung einzuhalten haben.

(4) Die vorübergehend stillgelegten oder gerodeten Flächen müssen den zuständigen Behörden spätestens am 31. Mai des Erntejahres gemeldet worden sein. Für die Ernte 1998 kann die Meldung bis zum 30. Juni 1998 erfolgen. Die zuständigen Behörden stellen fest, ob folgende Voraussetzungen erfuellt worden sind:

- Instandhaltung der Hopfengerüste im Falle der vorübergehenden Stillegung,

- Beseitigung der Hopfengerüste im Falle der endgültigen Rodung,

- Anlegung von Dauerbegrünung zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 festgelegt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab der Ernte 1998 bis zu der Ernte 2003 einschließlich.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1554/97 (ABl. L 208 vom 2. 8. 1997, S.

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