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Document 12003TN06/02

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang VI: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Estland - 2. Freier Dienstleistungsverkehr

ABl. L 236 vom 23.9.2003, p. 814–814 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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12003TN06/02

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang VI: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Estland - 2. Freier Dienstleistungsverkehr

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0814 - 0814


2. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

1. 31994 L 0019: Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5)

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG gilt die Mindestsicherung in Estland bis zum 31. Dezember 2007 nicht. Estland trägt dafür Sorge, dass die Sicherung nach dem estnischen Einlagensicherungssystem bis zum 31. Dezember 2005 mindestens 6391 EUR und vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 12782 EUR beträgt.

Die anderen Mitgliedstaaten sind während der Übergangszeit weiterhin berechtigt, einer Zweigniederlassung eines estnischen Kreditinstituts in ihrem Staatsgebiet die Tätigkeit zu untersagen, solange eine solche Zweigniederlassung sich nicht einem offiziell anerkannten Einlagensicherungssystem im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats anschließt, um die Differenz zwischen der Sicherungshöhe in Estland und der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Mindestsicherung auszugleichen. Die Anforderung, dass eine Zweigniederlassung eines estnischen Kreditinstituts in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mindestsicherung gewährleisten muss, kann auch im Rahmen des estnischen Einlagensicherungssystems erfüllt werden.

2. 31997 L 0009: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG gilt die Mindestentschädigung in Estland bis zum 31. Dezember 2007 nicht. Estland stellt sicher, dass die Entschädigung nach dem estnischen Anlegerentschädigungssystem bis zum 31. Dezember 2005 mindestens 6391 EUR und vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 12782 EUR beträgt.

Die anderen Mitgliedstaaten sind während der Übergangszeit weiterhin berechtigt, einer Zweigniederlassung einer estnischen Wertpapierfirma in ihrem Staatsgebiet die Tätigkeit zu untersagen, solange eine solche Zweigniederlassung sich nicht einem offiziell anerkannten Anlegerentschädigungssystem im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats anschließt, um die Differenz zwischen der Entschädigungshöhe in Estland und der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mindestentschädigung auszugleichen. Die Anforderung, dass die Zweigniederlassung einer estnischen Wertpapierfirma in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Mindestentschädigung sicherstellen muss, kann auch im Rahmen des estnischen Anlegerentschädigungssystems erfüllt werden.

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