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Document 62009CA0438

Rechtssache C-438/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Republik Polen) — Bogusław Juliusz Dankowski/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Recht auf Vorsteuerabzug — Erbrachte Dienstleistungen — Steuerpflichtiger, der nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist — Für Mehrwertsteuerzwecke zwingende Angaben auf der Rechnung — Nationale Steuerregelung — Ausschluss des Abzugsrechts nach Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)

ABl. C 63 vom 26.2.2011, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Republik Polen) — Bogusław Juliusz Dankowski/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

(Rechtssache C-438/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Erbrachte Dienstleistungen - Steuerpflichtiger, der nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist - Für Mehrwertsteuerzwecke zwingende Angaben auf der Rechnung - Nationale Steuerregelung - Ausschluss des Abzugsrechts nach Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)

2011/C 63/15

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bogusław Juliusz Dankowski

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny — Auslegung von Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, wonach das Recht auf Abzug der Vorsteuer ausgeschlossen ist, die aufgrund einer unter Verstoß gegen das nationale Recht von einer nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen Person ausgestellten Rechnung auf eine Dienstleistung gezahlt worden ist, mit dieser Bestimmung

Tenor

1.

Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zusteht, die er auf Dienstleistungen entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden, wenn die entsprechenden Rechnungen alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die notwendig sind, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren.

2.

Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2006/18 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die von einem Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen — den Dienstleistungserbringer — gezahlt wurde, ausschließt, wenn der Dienstleistungserbringer nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


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