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Document 41998A0716(01)

Übereinkommens Aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen - Auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 28. und 29. Mai 1998 bei der Ausarbeitung des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen verabschiedete Erklärung für das Ratsprotokoll

ABl. C 221 vom 16.7.1998, p. 2–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

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41998A0716(01)

Übereinkommens Aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen - Auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 28. und 29. Mai 1998 bei der Ausarbeitung des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen verabschiedete Erklärung für das Ratsprotokoll

Amtsblatt Nr. C 221 vom 16/07/1998 S. 0002 - 0018


ANHANG

ÜBEREINKOMMEN aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 28. Mai 1998 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen,

IN DEM WUNSCH, Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit in den Mitgliedstaaten bei Verfahren betreffend die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe festzulegen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß auch Zuständigkeitsregeln hinsichtlich der elterlichen Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten aus Anlaß von Verfahren mit dem Ziel der Auflösung oder Lockerung des Ehebandes festgelegt werden sollten,

IN DEM BESTREBEN, für die Vereinfachung der Förmlichkeiten zu sorgen, die bei der Anerkennung und Vollstreckung der betreffenden Entscheidungen im europäischen Rechtsraum einzuhalten sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Grundsätze, auf denen das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beruht,

IN DER ERWAEGUNG, daß in den aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Übereinkommen gemäß Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) dieses Vertrags vorgesehen werden kann, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen zuständig ist, wobei entsprechende Einzelheiten in diesen Übereinkommen festgelegt werden können -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen ist anzuwenden auf

a) zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung oder Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen;

b) die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten betreffende zivilgerichtliche Verfahren aus Anlaß der unter Buchstabe a) genannten Verfahren in Ehesachen.

(2) Gerichtlichen Verfahren stehen andere in einem Mitgliedstaat amtlich anerkannte Verfahren gleich. Der Begriff "Gericht" schließt alle in Ehesachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein.

TITEL II GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT

ERSTER ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 2 Ehescheidung, Trennung oder Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe

(1) Für Entscheidungen, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a) in dessen Hoheitsgebiet

- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

- die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

- der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

- im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor Antragstellung aufgehalten hat, oder

- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder seinen Wohnsitz dort hat,

b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen oder in dem sie auf Dauer ihren gemeinsamen Wohnsitz genommen haben.

(2) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 2 in einer Erklärung an, ob er im Rahmen von Absatz 1 das Kriterium der Staatsangehörigkeit oder das des Wohnsitzes anwendet.

(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Begriff "Wohnsitz" gleichbedeutend mit dem Begriff "domicile" des britischen und des irischen Rechts.

Artikel 3 Elterliche Verantwortung

(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 2 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind zuständig für alle Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind der beiden Ehegatten betreffen, wenn dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat.

(2) Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat, so sind die Gerichte dieses Staates für diese Entscheidungen zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten hat und

a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat und

b) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten anerkannt worden ist und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

(3) Die Zuständigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 endet,

a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist oder aber

b) in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist oder aber

c) sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind.

Artikel 4 Kindesentführung

Die nach Maßgabe von Artikel 3 zuständigen Gerichte haben ihre Zuständigkeit im Einklang mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, insbesondere dessen Artikel 3 und 16, auszuüben.

Artikel 5 Gegenantrag

Das Gericht, bei dem ein Antrag auf der Grundlage der Artikel 2 bis 4 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.

Artikel 6 Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung

Unbeschadet des Artikels 2 ist das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen hat, auch für die Umwandlung dieser Entscheidung in eine Ehescheidung zuständig, sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist.

Artikel 7 Ausschließlicher Charakter der Zuständigkeiten nach den Artikeln 2 bis 6

Gegen einen Ehegatten, der

a) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder

b) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in einem Mitgliedstaat hat,

darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen geführt werden.

Artikel 8 Restzuständigkeiten

(1) Soweit sich aus den Artikeln 2 bis 6 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dessen eigenem Recht.

(2) Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann die in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsvorschriften wie ein Inländer gegenüber einem Antragsgegner geltend machen, wenn dieser weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

ZWEITER ABSCHNITT PRÜFUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT UND DER ZULÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS

Artikel 9 Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach diesem Übereinkommen keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Artikel 10 Prüfung der Zulässigkeit des Verfahrens

(1) Läßt sich der Antragsgegner auf das Verfahren nicht ein, so hat das zuständige Gericht das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Antragsgegner möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

(2) An die Stelle von Absatz 1 tritt Artikel 19 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.

DRITTER ABSCHNITT RECHTSHÄNGIGKEIT UND ABHÄNGIGE VERFAHREN

Artikel 11

(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(2) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen, zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.

VIERTER ABSCHNITT EINSTWEILIGE MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH SICHERUNGSMASSNAHMEN

Artikel 12

In dringenden Fällen können die Gerichte eines Mitgliedstaats ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in bezug auf in diesem Staat befindliche Personen oder Güter auch dann ergreifen, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache gemäß diesem Übereinkommen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

TITEL III ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Artikel 13 Bedeutung des Begriffs "Entscheidung"

(1) Unter "Entscheidung" im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede aus Anlaß eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung der Ehegatten zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Beziehung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluß.

(2) Die Bestimmungen eines Titels gelten auch für die Festsetzung der Kosten für die nach diesem Übereinkommen eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

(3) Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens werden öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie zustande gekommen sind, vollstreckbar sind, unter denselben Bedingungen wie die in Absatz 1 genannten Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

ERSTER ABSCHNITT ANERKENNUNG

Artikel 14 Anerkennung einer Entscheidung

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Insbesondere bedarf es unbeschadet des Absatzes 3 keines besonderen Verfahrens für die Beischreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dessen Recht keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

(3) Jede Partei, die ein Interesse hat, kann im Rahmen der Verfahren nach dem zweiten und dritten Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß eine Entscheidung anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist.

(4) Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden.

Artikel 15 Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung

(1) Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt,

a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht;

b) wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, daß er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;

c) wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

d) wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Nichtmitgliedstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Anerkennung beantragt wird.

(2) Eine Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung, die aus Anlaß der in Artikel 13 genannten Verfahren in Ehesachen ergangen ist, wird nicht anerkannt,

a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;

b) wenn die Entscheidung - ausgenommen in dringenden Fällen - ergangen ist, ohne daß das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, und damit wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, verletzt werden;

c) wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, daß sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;

d) wenn eine Person dies mit der Begründung beantragt, daß die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne daß die Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden;

e) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist; oder

f) wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Nichtmitgliedstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ergangen ist, sofern die spätere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die Anerkennung beantragt wird.

Artikel 16 Nichtanerkennung und Tatsachenfeststellungen

(1) Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn ein Fall des Artikels 43 vorliegt.

(2) Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, ist in einem Fall nach Absatz 1 bei der Prüfung der Zuständigkeit an die Tatsachenfeststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 darf die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachgeprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) darf sich nicht auf die in den Artikeln 2 bis 8 vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeit erstrecken.

Artikel 17 Unterschiede beim anzuwendenden Recht

Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre.

Artikel 18 Ausschluß einer Nachprüfung in der Sache

Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 19 Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

(2) Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

ZWEITER ABSCHNITT VOLLSTRECKUNG

Artikel 20 Vollstreckbare Entscheidungen

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung für ein gemeinsames Kind, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt worden sind.

(2) Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag einer berechtigten Partei zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

Artikel 21 Örtlich zuständige Gerichte

(1) Der Antrag ist zu richten

- in Belgien an das "Tribunal de première instance", an die "Rechtbank van eerste aanleg" bzw. an das "erstinstanzliche Gericht";

- in Dänemark an das "byret (fogedret)";

- in Deutschland an das "Familiengericht";

- in Griechenland an das "ÌïíïìåëÝò Ðñùôïäéêåßï";

- in Spanien an das "Juzgado de Primera Instancia";

- in Frankreich an den Präsidenten des "Tribunal de grande instance";

- in Irland an den "High Court";

- in Italien an die "Corte d'appello";

- in Luxemburg an den Präsidenten des "Tribunal d'arrondissement";

- in den Niederlanden an den Präsidenten der "arrondissementsrechtbank";

- in Österreich an das "Bezirksgericht";

- in Portugal an das "Tribunal de Comarca" oder das "Tribunal de Família";

- in Finnland an das "käräjäoikeus/tingsrätt";

- in Schweden an das "Svea hovrätt";

- im Vereinigten Königreich:

a) in England und Wales an den "High Court of Justice";

b) in Schottland an den "Court of Session";

c) in Nordirland an den "High Court of Justice".

(2) a) Das für einen Vollstreckungsantrag örtlich zuständige Gericht wird durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person, gegen die der Vollstreckungsantrag gestellt ist, oder durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Kindes, auf das sich der Antrag bezieht, bestimmt.

b) Befindet sich keiner der unter Buchstabe a) angegebenen Orte in dem Mitgliedstaat, in dem der Vollstreckungsantrag gestellt wird, so wird das örtlich zuständige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt.

(3) Hinsichtlich der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 wird das örtlich zuständige Gericht durch das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gestellt wird.

Artikel 22 Stellung des Antrags auf Vollstreckung

(1) Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll.

(2) Der Antragsteller hat für die Zwecke der Zustellung im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(3) Dem Antrag sind die in den Artikeln 33 und 34 aufgeführten Urkunden beizufügen.

Artikel 23 Entscheidung des Gerichts

(1) Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung ohne Verzug. Die Person, gegen die der Vollstreckungsantrag gestellt ist, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

(2) Der Antrag darf nur aus einem der in den Artikeln 15 und 16 aufgeführten Gründe abgelehnt werden.

(3) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 24 Mitteilung der Entscheidung

Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, wird dem Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Vollstreckungsantrag gestellt worden ist, vorsieht.

Artikel 25 Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung

(1) Wird die Vollstreckung zugelassen, so kann die Person, gegen die der Vollstreckungsantrag gestellt ist, gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach deren Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.

(2) Hat diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt mit dem Tage, an dem dieser Person die Entscheidung entweder persönlich oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 26 Für den Rechtsbehelf zuständiges Gericht und Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsbehelf

(1) Der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung wird nach den Vorschriften, die für ein Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind, eingelegt

- in Belgien beim "Tribunal de première instance", bei der "Rechtbank van eerste aanleg" bzw. beim "erstinstanzlichen Gericht";

- in Dänemark beim "landsret";

- in Deutschland beim "Oberlandesgericht";

- in Griechenland beim "Åöåôåßï";

- in Spanien bei der "Audiencia Provincial";

- in Frankreich bei der "Cour d'appel";

- in Irland beim "High Court";

- in Italien bei der "Corte d'appello";

- in Luxemburg bei der "Cour d'appel";

- in den Niederlanden bei der "arrondissementsrechtbank";

- in Österreich beim "Bezirksgericht";

- in Portugal beim "Tribunal da Relação";

- in Finnland beim "hovioikeus/hovrätt";

- in Schweden beim "Svea hovrätt";

- im Vereinigten Königreich:

a) in England und Wales beim "High Court of Justice";

b) in Schottland beim "Court of Session";

c) in Nordirland beim "High Court of Justice".

(2) Anfechtungen gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:

- in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die "Kassationsbeschwerde";

- in Dänemark: ein Verfahren vor dem "Højesteret" mit Zustimmung des "Procesbevillingsnævn";

- in Deutschland: die "Rechtsbeschwerde";

- in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim "Supreme Court";

- in Österreich: der "Revisionsrekurs";

- in Portugal: ein "recurso restrito à matéria de direito";

- in Finnland: ein Rechtsbehelf beim "korkein oikeus/högsta domstol";

- in Schweden: ein Rechtsbehelf beim "Högsta domstol";

- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 27 Aussetzung des Verfahrens

(1) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. In letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

(2) Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat zulässige Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.

Artikel 28 Zuständiges Gericht für einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung der Vollstreckung

(1) Wird der Vollstreckungsantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen

- in Belgien bei der "Cour d'appel" bzw. dem "Hof van beroep";

- in Dänemark beim "landsret";

- in Deutschland beim "Oberlandesgericht";

- in Griechenland beim "Åöåôåßï";

- in Spanien bei der "Audiencia Provincial";

- in Frankreich bei der "Cour d'appel";

- in Irland beim "High Court";

- in Italien bei der "Corte d'appello";

- in Luxemburg bei der "Cour d'appel";

- in den Niederlanden beim "gerechtshof";

- in Österreich beim "Bezirksgerich";

- in Portugal beim "Tribunal da Relação";

- in Finnland beim "hovioikeus/hovrätt";

- in Schweden beim "Svea hovrätt";

- im Vereinigten Königreich:

a) in England und Wales beim "High Court of Justice";

b) in Schottland beim "Court of Session";

c) in Nordirland beim "High Court of Justice".

(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat die Person zu hören, gegen die der Vollstreckungsantrag gestellt worden ist. Läßt diese sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Artikel 10 anzuwenden.

Artikel 29 Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsbehelf

Anfechtungen gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 28 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:

- in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die "Kassationsbeschwerde";

- in Dänemark: ein Verfahren vor dem "Højesteret" mit Zustimmung des "Procesbevillingsnævn";

- in Deutschland: die "Rechtsbeschwerde";

- in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim "Supreme Court";

- in Österreich: der "Revisionsrekurs";

- in Portugal: ein "recurso restrito à matéria de direito";

- in Finnland: ein Rechtsbehelf beim "korkein oikeus/högsta domstol";

- in Schweden: ein Rechtsbehelf beim "Högsta domstol";

- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 30 Teilvollstreckung

(1) Ist durch die Entscheidung über mehrere geltend gemachte Ansprüche erkannt worden und kann die Entscheidung nicht in vollem Umfang zur Vollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für den oder die Ansprüche zu, für die die Zulassungsvoraussetzungen erfuellt sind.

(2) Der Antragsteller kann auch eine teilweise Vollstreckung der Entscheidung beantragen.

Artikel 31 Prozeßkostenhilfe

(1) Ist dem Antragsteller in dem Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kostenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 21 bis 24 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem er die Vollstreckung beantragt, vorsieht.

(2) Der Antragsteller, der die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark ergangen ist, kann in dem ersuchten Mitgliedstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kostenbefreiung erfuellt.

Artikel 32 Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

DRITTER ABSCHNITT GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 33 Urkunden

(1) Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung beantragt oder anficht oder deren Vollstreckung betreiben will, hat vorzulegen

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt;

b) gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsmitgliedstaat erhält.

(2) Bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung hat die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung beantragt oder deren Vollstreckung betreiben will, ferner vorzulegen

a) entweder die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, oder

b) eine Urkunde, aus der hervorgeht, daß der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

(3) Wer gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Beischreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats beantragt, hat auch eine Urkunde vorzulegen, aus der hervorgeht, daß gegen die Entscheidung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ergangen ist, keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Artikel 34 Weitere Urkunden

Die Partei, welche die Vollstreckung betreiben will, hat ferner Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist.

Artikel 35 Fehlen von Urkunden

(1) Werden die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 aufgeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist einräumen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

(2) Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung dieser Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Personen zu beglaubigen.

Artikel 36 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit

Die in den Artikeln 33, 34 und 35 Absatz 2 aufgeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

TITEL IV ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 37

(1) Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche anzuwenden, die eingeleitet, aufgenommen beziehungsweise geschlossen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsmitgliedstaat und, sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder öffentlichen Urkunde beantragt wird, in dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft getreten ist.

(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in einem vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.

TITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 38 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Dieses Übereinkommen ersetzt - unbeschadet der Artikel 37 und 40 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels - in den Beziehungen zwischen den ihm angehörenden Mitgliedstaaten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften, die in diesem Übereinkommen geregelte Bereiche betreffen.

(2) a) Dänemark, Finnland und Schweden steht es zum Zeitpunkt der Notifizierung gemäß Artikel 47 Absatz 2 frei zu erklären, daß anstelle der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens das Übereinkommen vom 6. Februar 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Privatrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des zugehörigen Schlußprotokolls ganz oder teilweise auf ihre gegenseitigen Beziehungen anwendbar ist. Diese Erklärung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

b) Der Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung zwischen Bürgern der Union aus Gründen der Staatsangehörigkeit wird befolgt und der Kontrolle durch den Gerichtshof unterworfen; die Modalitäten dieser Kontrolle bestimmen sich nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof.

c) Die Zuständigkeitskriterien in künftigen Übereinkünften zwischen den unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaaten, die in diesem Übereinkommen geregelte Bereiche betreffen, müssen mit den Kriterien dieses Übereinkommens im Einklang stehen.

d) Entscheidungen, die in einem der nordischen Staaten, der eine Erklärung nach Buchstabe a) abgegeben hat, gemäß einer Zuständigkeit erlassen werden, die einer der in Titel II dieses Übereinkommens vorgesehenen Zuständigkeiten entspricht, werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Titels III anerkannt und vollstreckt.

(3) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Mitgliedstaaten untereinander Übereinkünfte lediglich mit dem Ziel schließen oder anwenden, dieses Übereinkommen zu ergänzen oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Verwahrer dieses Übereinkommens

a) eine Abschrift der Übereinkünfte und einheitlichen Gesetze zur Durchführung dieser Übereinkünfte gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und c) und Absatz 3,

b) jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder dieser einheitlichen Gesetze.

Artikel 39 Verhältnis zu bestimmten multilateralen Übereinkommen

Dieses Übereinkommen hat in den Beziehungen zwischen den ihm angehörenden Mitgliedstaaten insoweit Vorrang vor den nachstehenden Übereinkommen, als diese Bereiche betreffen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind:

- Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen,

- Luxemburger Übereinkommen vom 8. September 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen,

- Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung der Ehescheidung und der Trennung von Bett und Tisch,

- Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses,

- Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat.

Artikel 40 Fortbestand der Wirksamkeit

(1) Die in den Artikeln 39 und 39 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.

(2) Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen beziehungsweise aufgenommen sind.

Artikel 41 Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten

Die in Anwendung der Übereinkünfte gemäß Artikel 38 Absatz 3 ergangenen Entscheidungen werden unbeschadet der Nichtanerkennungsgründe gemäß Titel III in den Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte sind, anerkannt und vollstreckt, sofern diese Entscheidungen nach Maßgabe der in Titel II vorgesehenen gerichtlichen Zuständigkeit ergangen sind.

Artikel 42 Verträge mit dem Heiligen Stuhl

(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet des am 7. Mai 1940 in der Vatikanstadt zwischen dem Heiligen Stuhl und der Portugiesischen Republik unterzeichneten Internationalen Vertrags (Konkordats).

(2) Eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe gemäß dem in Absatz 1 genannten Vertrag wird in den Mitgliedstaaten unter den in Titel III dieses Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen anerkannt.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für die folgenden internationalen Verträge (Konkordate) mit dem Heiligen Stuhl:

- Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 zwischen der Italienischen Republik und dem Heiligen Stuhl, geändert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll;

- Vereinbarung vom 3. Januar 1979 über Rechtsangelegenheiten zwischen dem Heiligen Stuhl und dem spanischen Staat.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Verwahrer dieses Übereinkommens

a) eine Abschrift der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verträge,

b) jede Kündigung oder Änderung dieser Verträge.

Artikel 43 Nichtanerkennung und Nichtvollstreckung von Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 8

Dieses Übereinkommen hindert einen Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber einem Nichtmitgliedstaat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu verpflichten, eine Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nicht anzuerkennen, wenn in einem Fall nach Artikel 8 die Entscheidung nur auf der Grundlage anderer Zuständigkeitskriterien als jener der Artikel 2 bis 7 ergehen konnte.

Artikel 44 Mitgliedstaaten mit zwei oder mehreren Rechtssystemen

Für einen Mitgliedstaat, in dem die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen in verschiedenen Gebietseinheiten durch zwei oder mehrere Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, gilt folgendes:

a) Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betrifft den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit;

b) jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch die Rechtsvorschriften dieses Staats bezeichnete Gebietseinheit;

c) jede Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, dessen Behörde mit einem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe befaßt ist, betrifft die Gebietseinheit, deren Behörde mit einem solchen Antrag befaßt ist;

d) jede Bezugnahme auf die Vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats betrifft die Vorschriften der Gebietseinheit, in der die Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.

TITEL VI GERICHTSHOF

Artikel 45

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung dieses Übereinkommens nach den Bestimmungen des durch den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 1998 ausgearbeiteten Protokolls.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46 Erklärungen und Vorbehalte

(1) Abgesehen von Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden bei der Anwendung dieses Übereinkommens die dem Übereinkommen beigefügten Erklärungen Irlands und Italiens beachtet.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten können die von ihnen abgegebenen Erklärungen jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. Die Erklärung verliert ihre Wirksamkeit neunzig Tage nach dem Tag, an dem dem Verwahrer ihr Widerruf notifiziert worden ist.

Artikel 47 Annahme und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Übereinkommens.

(3) Dieses Übereinkommen und jede nach Artikel 49 Absatz 2 an ihm vorgenommene Änderung tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der - als Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung des Übereinkommens durch den Rat - diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß das Übereinkommen mit Ausnahme von Artikel 45 für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten anwendbar ist, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 48 Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache oder in den Sprachen des beitretenden Mitgliedstaats erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 47 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.

Artikel 49 Änderungen

(1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat ausgearbeitet, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Auf diese Weise angenommene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen von Artikel 47 Absatz 3 in Kraft.

(3) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Benennung der Gerichte oder der Rechtsbehelfe nach Artikel 21 Absatz 1, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 jedoch durch einen Beschluß des Rates geändert werden.

Artikel 50 Verwahrer und Veröffentlichungen

(1) Der Generalsekretär des Rates ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

a) die Annahmen und Beitritte

b) das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens

c) Erklärungen nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 48 Absatz 5 sowie Änderungen und Widerrufe derartiger Erklärungen,

d) Änderungen des Übereinkommens nach Artikel 49 Absätze 2 und 3.

En fe de lo cual los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Convenio.

Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne konvention.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Óå ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãñÜöïíôåò ðëçñåîïýóéïé Ýèåóáí ôçí õðïãñáöÞ ôïõò êÜôù áðü ôçí ðáñïýóá óýìâáóç.

In witness whereof, the undersigned Plenipotentiaries have signed this Convention.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas de la présente convention.

Dá fhianú sin, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a lámh leis an gCoinbhinsiún seo.

In fede di che i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce alla presente convenzione.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit verdrag hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no final da presente convenção.

Tämän vakuudeksi alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän yleissopimuksen.

Till bekräftelse härav har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat denna konvention.

Hecho en Bruselas, el veintiocho de mayo de mil novecientos noventa y ocho, en un ejemplar único en lenguas alemana, danesa, española, finesa, francesa, griega, inglesa, irlandesa, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca, siendo cada uno de estos textos igualmente auténtico, que se depositará en los archivos de la Secretaría General del Consejo de la Unión Europea.

Udfærdiget i Bruxelles, den otteogtyvende maj nitten hundrede og otteoghalvfems, i ét eksemplar på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, irsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk, idet hver af disse tekster har samme gyldighed; de deponeres i arkiverne i Generalsekretariatet for Rådet for Den Europæiske Union.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Mai neunzehnhundertachtundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé ïêôþ ÌáÀïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ïêôþ, óå Ýíá ìüíï áíôßôõðï óôçí áããëéêÞ, ãáëëéêÞ, ãåñìáíéêÞ, äáíéêÞ, åëëçíéêÞ, éñëáíäéêÞ, éóðáíéêÞ, éôáëéêÞ, ïëëáíäéêÞ, ðïñôïãáëéêÞ, óïõçäéêÞ êáé öéíëáíäéêÞ ãëþóóá. ¸êáóôï êåßìåíï åßíáé åîßóïõ áõèåíôéêü, ôï äå ðñùôüôõðï áõôü êáôáôßèåôáé óôá áñ÷åßá ôçò ÃåíéêÞò Ãñáììáôåßáò ôïõ Óõìâïõëßïõ ôçò ÅõñùðáúêÞò ¸íùóçò.

Done at Brussels on the twenty-eighth day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-eight, in a single original, in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Irish, Italian, Portuguese, Spanish and Swedish languages, each text being equally authentic, such original being deposited in the archives of the General Secretariat of the Council of the European Union.

Fait à Bruxelles, le vingt-huit mai mil neuf cent quatre-vingt-dix-huit, en un exemplaire unique, en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, irlandaise, italienne, néerlandaise, portugaise et suédoise, les textes établis dans chacune de ces langues faisant également foi, exemplaire qui est déposé dans les archives du secrétariat général du Conseil de l'Union européenne.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, ar an ochtú lá is fiche de Bhealtaine sa bhliain míle naoi gcéad nócha a hocht, i scríbhinn bhunaidh amháin sa Bhéarla, sa Danmhairgis, san Fhionlainnis, sa Fhraincis, sa Ghaeilge, sa Ghearmáinis, sa Ghréigis, san Iodáilis, san Ollainnis, sa Phortaingéilis, sa Spáinnis agus sa tSualainnis, agus comhúdarás ag gach ceann de na téacsanna sin; déanfar an scríbhinn bhunaidh sin a thaisceadh i gcartlann Ardrúnaíocht Chomhairle an Aontais Eorpaigh.

Fatto a Bruxelles, addì ventotto maggio millenovecentonovantotto, in unico esemplare in lingua danese, finlandese, francese, greca, inglese, irlandese, italiana, olandese, portoghese, spagnola, svedese e tedesca, ciascun testo facente ugualmente fede; l'esemplare è depositato negli archivi del Segretariato generale del Consiglio dell'Unione europea.

Gedaan te Brussel, de achtentwintigste mei negentienhonderd achtennegentig, in één exemplaar in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Ierse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse en de Zweedse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek, dat wordt nedergelegd in het archief van het Secretariaat-generaal van de Raad van de Europese Unie.

Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Maio de mil novecentos e noventa e oito, em exemplar único, nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, irlandesa, italiana, neerlandesa, portuguesa e sueca, fazendo igualmente fé cada um dos textos, ficando esse exemplar depositado nos arquivos do Secretariado-Geral do Conselho da União Europeia.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä toukokuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkahdeksan englannin, espanjan, hollannin, iirin, italian, kreikan, portugalin, ranskan, ruotsin, saksan, suomen ja tanskan kielellä yhtenä kappaleena, jonka jokainen teksti on yhtä todistusvoimainen ja joka talletetaan Euroopan unionin neuvoston pääsihteeristön arkistoon.

Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde maj nittonhundranittioåtta i ett enda exemplar på danska, engelska, finska, franska, grekiska, iriska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska och tyska språken, varvid varje text äger samma giltighet, och detta exemplar skall deponeras i arkiven hos generalsekretariatet för Europeiska unionens råd.

Pour le gouvernement du Royaume de Belgique

Voor de regering van het Koninkrijk België

Für die Regierung des Königreichs Belgien

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

For regeringen for Kongeriget Danmark

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por el Gobierno del Reino de España

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pour le gouvernement de la République française

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Thar ceann Rialtas na hÉireann

For the Government of Ireland

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Per il governo della Repubblica italiana

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Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg

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Voor de regering van het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Regierung der Republik Österreich

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Pelo Governo da República Portuguesa

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Suomen hallituksen puolesta

På finska regeringens vägnar

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

På svenska regeringens vägnar

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For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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DEM ÜBEREINKOMMEN BEIZUFÜGENDE ERKLÄRUNG IRLANDS

Unbeschadet der Bestimmungen dieses Übereinkommens darf Irland seine Rechtsprechung beibehalten, wonach es die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochenen Ehescheidung in den Fällen ablehnen kann, in denen die Ehescheidung dadurch erlangt worden ist, daß eine Partei oder die Parteien ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats hinsichtlich der Voraussetzungen für dessen Zuständigkeit vorsätzlich irregeführt hat/haben, so daß die Anerkennung der Ehescheidung mit der irischen Verfassung nicht vereinbar wäre.

Diese Erklärung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Sie kann alle fünf Jahre erneuert werden.

DEM ÜBEREINKOMMEN BEIZUFÜGENDE ERKLÄRUNG EINES NORDISCHEN MITGLIEDSTAATS, DER ZUR ABGABE EINER ERKLÄRUNG IM SINNE VON ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BERECHTIGT IST

Die Anwendung des Übereinkommens vom 6. Februar 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Privatrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des zugehörigen Schlußprotokolls steht insofern im Einklang mit Artikel K.7 des Vertrags, als das vorliegende Übereinkommen der Begründung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, soweit sie der nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Sie verpflichten sich, Artikel 7 Absatz 2 des nordischen Übereinkommens von 1931 in ihren gegenseitigen Beziehungen nicht mehr anzuwenden und in naher Zukunft die in dessen Rahmen geltenden Zuständigkeitskriterien im Lichte des in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b) des vorliegenden Übereinkommens genannten Grundsatzes zu überprüfen.

Die Ablehnungsgründe, die im Rahmen der einheitlichen Gesetze verwendet werden, werden in der Praxis so angewendet, daß Kohärenz zu den in Titel III des vorliegenden Übereinkommens aufgestellten Ablehnungsgründen besteht.

DEM ÜBEREINKOMMEN BEIZUFÜGENDE ERKLÄRUNG DER ITALIENISCHEN DELEGATION

In bezug auf Artikel 42 des Übereinkommens behält Italien sich die Möglichkeit vor, hinsichtlich der Entscheidungen der portugiesischen Kirchengemeinde die Verfahren anzuwenden und die Überprüfungen vorzunehmen, die in seiner eigenen Rechtsordnung aufgrund seiner mit dem Heiligen Stuhl geschlossenen Verträge für entsprechende kirchengerichtliche Entscheidungen vorgesehen sind.

Auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) am 28. und 29. Mai 1998 bei der Ausarbeitung des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen verabschiedete Erklärung für das Ratsprotokoll (98/221/02)

Der Rat ist sich des Umstands bewußt, daß sich die Länge der Verfahren bei Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Familienrechts negativ auswirken kann, und betont, daß möglichst bald zu prüfen ist, wie diese Verfahren verkürzt werden können; der Rat schlägt vor, daß diese Prüfung durch die zuständigen Ratsstellen in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof durchgeführt wird.

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