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Document 32010D0182

2010/182/: Beschluss des Rates vom 16. Februar 2010 zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

ABl. L 83 vom 30.3.2010, p. 13–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/182/oj

30.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Februar 2010

zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

(2010/182/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 136,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(4)

Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand, und sprach gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV sowie Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) Empfehlungen aus mit dem Ziel, das übermäßige Defizit spätestens 2010 zu beenden. Zudem setzte der Rat den 27. Oktober 2009 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.

(5)

Die im April 2009 von Griechenland übermittelten Daten zum tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizit und Schuldenstand wurden in der Datenmeldung vom Oktober 2009 erheblich nach oben korrigiert. Der Defizitwert für 2008 erhöhte sich (von den im April 2009 gemeldeten 5 % des BIP) auf 7¾ % des BIP, während die Schuldenquote der Meldung zufolge Ende 2008 99 % des BIP erreichte (gegenüber 97,6 % laut Datenmeldung vom April 2009). Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (2) hat die Kommission (Eurostat) auf Grund von „signifikannten Unsicherheiten“ in den von Griechenland gemeldeten Daten einen generellen Vorbehalt hinsichtlich der Qualität der von Griechenland übermittelten Angaben eingelegt. Da der Vorbehalt der Kommission (Eurostat) hinsichtlich der öffentlichen Finanzstatistik Griechenlands bislang nicht zurückgezogen wurde, ist die griechische Staatsfinanzstatistik noch nicht bestätigt und kann weitere Änderungen erfahren. Nach der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen und der griechischen Stabilitätsprogrammaktualisierung vom Januar 2010 (im Folgenden als „Aktualisierung vom Januar 2010“ bezeichnet) hat das gesamtstaatliche Defizit 2009 12¾ % des BIP erreicht, gegenüber einem Zielwert von 3,7 % des BIP in der Aktualisierung vom Januar 2009. Ausgehend von der amtlichen BIP-Wachstumsprognose von – ¼ % für das Jahr 2010 wurde das Defizitziel für 2010 auf 8,7 % des BIP und damit weit über dem Referenzwert von 3 % des BIP angesetzt.

(6)

Am 2. Dezember 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Griechenland auf seine Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV vom 27. April 2009 (im Folgenden als „Empfehlung des Rates vom 27. April 2009“ bezeichnet) keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hatte.

(7)

Am 11. Februar 2010 hat der Europäische Rat die finanzielle Situation Griechenlands erörtert und dabei die Anstrengungen der griechischen Regierung unterstützt, sowie ihre Selbstverpflichtung, alles, einschließlich der Annahme zusätzlicher Maßnahmen, zu tun, um sicherzustellen, dass die im Stabilitätsprogramm gesetzten Ziele erreicht werden, und rief Griechenland dazu auf, alle Maßnahmen rigoros und entschlossen durchzuführen, um die Defizitquote im Jahr 2010 tatsächlich um 4 Prozentpunkte des BIP zu senken.

(8)

Leistet ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin nicht Folge, so kann der Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV beschließen, den Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den Defizitabbau zu treffen. Der Rat beschließt damit nicht zum ersten Mal, Griechenland nach Artikel 126 Absatz 9 in Verzug zu setzen. Schon am 17. Februar 2005 hatte der Rat beschlossen, Griechenland gemäß Artikel 104 Absatz 9 EGV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen.

(9)

Bei der Festlegung des Inhalts der Inverzugsetzung gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV einschließlich der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits sollten die folgenden Faktoren berücksichtigt werden. Erstens war das geschätzte Defizit 2009 erheblich höher als zum Zeitpunkt der Annahme der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009, und die Wirkung der im Laufe von 2009 durchgeführten Konsolidierungsmaßnahmen ist durch Ausgabenüberschreitungen und Einnahmenausfälle mehr als zunichte gemacht worden. Die zur Korrektur des übermäßigen Defizits insgesamt erforderliche Anpassung macht mehr als 9¾ % BIP-Prozentpunkte aus. Zweitens beträgt die in der Aktualisierung vom Januar 2010 vorgesehene budgetäre Anpassung nominal 4 BIP-Prozentpunkte, wovon nach Angaben der griechischen Behörden zwei Drittel auf dauerhafte Maßnahmen entfallen.

(10)

Im Lichte dieser Faktoren scheint es notwendig, die in der Empfehlung des Rates vom 27. April 2009 gesetzte Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits in Griechenland allein schon wegen des Umfangs des Konsolidierungsbedarfs um zwei Jahre, d. h. bis 2012, zu verlängern, was auch der griechischen Aktualisierung vom Januar 2010 entspricht.

(11)

Am 16. Februar 2010 verabschiedete der Rat die Empfehlung (3) an Griechenland mit dem Ziel, in Griechenland die mangelnde Übereinstimmung mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zu beenden und das Risiko einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu beseitigen (im Folgenden als „Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010“ bezeichnet).

(12)

Ausgehend von realen BIP-Wachstumsraten von – ¼ % bzw. ¾ %, die die Kommissionsdienststellen in ihrer Herbstprognose 2009 für 2010 und 2011 erwarten, und angesichts der Risiken für die weitere Haushaltsentwicklung wird die rigorose Ausführung des Haushalts 2010 von allergrößter Bedeutung sein, um die öffentlichen Finanzen auf einen Pfad zu führen, der bis 2012 in die Korrektur des übermäßigen Defizits mündet. Soll das öffentliche Defizit 2011 auf 5,6 % des BIP und 2012 auf 2,8 % des BIP begrenzt werden, so müssen für 2011 und 2012 konkrete unbefristete Maßnahmen beschlossen werden. In struktureller Betrachtung sollte die Konsolidierungsanstrengung zur Erreichung eines solchen Defizitrückführungspfads 2010 und 2011 mindestens 3½ % des BIP und 2012 mindestens 2½ % des BIP betragen.

(13)

Die Korrektur des übermäßigen Defizits erfordert nicht nur eine Reihe von gezielten Kürzungen der öffentlichen Ausgaben (darunter insbesondere Einsparungen bei Lohnkosten, Sozialleistungen und bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor) und einnahmensteigernden Maßnahmen (darunter insbesondere eine Steuerreform sowie die Anhebung der Verbrauch- und Immobiliensteuern), sondern auch verschiedene Verbesserungen am haushaltspolitischen Rahmen Griechenlands (z. B. mittelfristige Haushaltsplanung, Einführung bestimmter Haushaltsvorschriften und diverse institutionelle Veränderungen). Die meisten dieser Maßnahmen wurden in der Aktualisierung vom Januar 2010 von den griechischen Behörden selbst dargelegt. Die vollständige Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen innerhalb fester Fristen sollte ausdrücklich gefordert werden, da sie als zwingend erforderlich erscheint, um die öffentlichen Finanzen in Griechenland glaubhaft und nachhaltig zu sanieren. Angesichts der Risiken des geplanten Anpassungspfads hält sich Griechenland, wie im Stabilitätsprogramm angekündigt, dafür bereit, zusätzliche Maßnahmen zu erlassen und umzusetzen, um sicherzustellen, dass der Anpassungspfad eingehalten wird.

(14)

Da bei der Erhebung der griechischen Finanzstatistik wiederholt ernsthafte Mängel festgestellt wurden und um eine angemessene Überwachung der öffentlichen Finanzlage in Griechenland zu ermöglichen, sind weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung der nach geltendem Recht vorgeschriebenen Daten zum Gesamtstaat erforderlich, insbesondere durch die Verbesserung der Verfahren, die die umgehende und korrekte Übermittlung dieser Daten gewährleisten. Dazu gehören die vierteljährliche und jährliche Erhebung von Statistiken zu den öffentlichen Finanzen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2223/96 (4), (EG) Nr. 264/2000 (5), (EG) Nr. 1221/2002 (6), (EG) Nr. 501/2004 (7), (EG) Nr. 1222/2004 (8), (EG) Nr. 1161/2005 (9) und (EG) Nr. 479/2009 sowie die monatliche Veröffentlichung von Daten zur Ausführung des Staatshaushalts und die prompte Verfügbarkeit von Finanzdaten zu Sozialversicherung, Gemeinden und außerbudgetären Fonds. Da die administrativen Veränderungen, die erforderlich sind, um zuverlässige und glaubwürdige Finanzstatistiken zu erheben, jedoch Zeit in Anspruch nehmen können, ist es wichtig, dass die Veränderung des öffentlichen Schuldenstands regelmäßig überwacht wird und sowohl für das Defizit als auch die Veränderung des Schuldenstands Ziele festgelegt werden.

(15)

Der öffentliche Bruttoschuldenstand betrug Ende 2009 schätzungsweise über 113 % des BIP. Damit gehört die Schuldenquote zu den höchsten in der Union und liegt weit über dem im AEUV verankerten Referenzwert von 60 % des BIP. Zusammen mit den Marktentwicklungen und der damit einhergehenden Neubewertung der Risiken verteuert dies nicht nur etwaige neue Anleiheemissionen, sondern auch die Refinanzierung des bestehenden öffentlichen Schuldenstands. Hinzu kommt, dass andere Faktoren als die Nettokreditaufnahme in hohem Maße zur Veränderung des Schuldenstands beigetragen haben. Griechenland muss weitere Maßnahmen ergreifen, um solche Faktoren in den Griff zu bekommen und die Schuldenquote auf diese Weise in Übereinstimmung mit den Projektionen für den gesamtstaatlichen Finanzierungssaldo und das nominale BIP-Wachstum rasch genug zu senken. Die jährliche Veränderung des nominalen gesamtstaatlichen Schuldenstands sollte im Zeitraum 2010—2012 mit den Defizitzielen und Bestandsanpassungen von insgesamt ¼ % des BIP pro Jahr 2010, 2011 und 2012 in Einklang stehen.

(16)

Griechenland sollte bis zum 16. März 2010 einen Bericht vorlegen, in dem es darlegt, welche Maßnahmen nach welchem Zeitplan umgesetzt werden sollen, um die Haushaltsziele 2010 zu erreichen. Griechenland sollte dem Rat und der Kommission außerdem regelmäßig Bericht darüber erstatten, wie die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen umgesetzt werden. Angesichts der ernsten Lage der öffentlichen Finanzen Griechenlands sollten diese Berichte ab 15. Mai 2010 regelmäßig vorgelegt und veröffentlicht werden. Die Berichte sollten insbesondere eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die bereits umgesetzt wurden, und der Maßnahmen, die 2010 geplant sind, um die öffentlichen Finanzen zu konsolidieren und ihre langfristige Tragfähigkeit zu verbessern. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Haushaltskonsolidierung und der Notwendigkeit, Strukturreformen durchzuführen und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, sollte Griechenland in diesen Berichten auch auf die Maßnahmen eingehen, die in Reaktion auf die Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 getroffen werden. Die Berichte sollten weiter auch Angaben zur monatlichen Ausführung des Staatshaushalts, zum Haushaltsvollzug der Sozialversicherung und der Kommunen, zu Anleiheemissionen, zur Beschäftigungsentwicklung im öffentlichen Sektor, zu den Ausgaben vor Auszahlung und, mindestens jährlich, zur Finanzlage der öffentlichen Unternehmen enthalten. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Haushaltskonsolidierung und der Notwendigkeit, Strukturreformen durchzuführen und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, hat der Rat Griechenland aufgefordert, im Rahmen der in diesem Beschluss vorgesehenen vierteljährlichen Berichte über die Maßnahmen zu berichten, die in Reaktion auf seine Empfehlung vom 16. Februar 2010 ergriffen werden. Die Kommission und der Rat werden die Berichte prüfen, um die Fortschritte bei der Korrektur des übermäßigen Defizits zu bewerten.

(17)

In der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union vom 11. Februar 2010 wurde die Kommission aufgefordert, die Durchführung dieses Beschlusses in Kontakt mit der EZB genau zu überwachen und zusätzliche notwendige Maßnahmen vorzuschlagen.

(18)

Nachdem das übermäßige Defizit korrigiert worden ist, sollte Griechenland die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass das mittelfristige Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts so bald wie möglich erreicht wird. Zu diesem Zweck sollten die griechischen Behörden weiterhin unbefristete Maßnahmen durchführen, um die laufenden Primärausgaben, insbesondere die Lohnkosten, Sozialleistungen, Subventionen und sonstigen Transferleistungen, einzudämmen. Außerdem sollte Griechenland sicherstellen, dass die Haushaltskonsolidierung auch auf eine qualitative Verbesserung der öffentlichen Finanzen gerichtet ist, und im Rahmen eines umfassenden Reformprogramms zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes beitragen, während gleichzeitig die Reform der Steuerverwaltung zügig fortgesetzt wird. Angesichts des anschwellenden Schuldenstands und des projizierten Anstiegs der alterungsbedingten Ausgaben sollten die griechischen Behörden die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen weiter verbessern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Griechenland beendet das derzeitige übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens aber im Jahr 2012.

(2)   Der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits beinhaltet eine jährliche strukturelle Anpassung um mindestens 3½ BIP-Prozentpunkte in den Jahren 2010 und 2011 sowie mindestens 2½ BIP-Prozentpunkte im Jahr 2012.

(3)   Der Anpassungspfad gemäß Absatz 2 erfordert, dass das gesamtstaatliche Defizit 21 270 Mio. EUR im Jahr 2010, 14 170 Mio. EUR im Jahr 2011 und 7 360 Mio. EUR im Jahr 2012 nicht übersteigt.

(4)   Der Anpassungspfad gemäß Absatz 2 erfordert, dass die jährliche Veränderung des konsolidierten gesamtstaatlichen Bruttoschuldenstands 21 760 Mio. EUR im Jahr 2010, 14 680 Mio. EUR im Jahr 2011 und 7 880 Mio. EUR im Jahr 2012 nicht übersteigt.

(5)   Die Reduzierung des Defizits sollte beschleunigt werden, wenn die wirtschaftliche Situation und die Haushaltssituation sich besser als erwartet entwickeln.

Artikel 2

Um das übermäßige Defizit zu beenden und den Anpassungspfad einzuhalten, führt Griechenland eine Reihe von Konsolidierungsmaßnahmen, einschließlich der im Stabilitätsprogramm genannten, durch, insbesondere folgende:

A.   BIS 15. MAI 2010 ZU ERGREIFENDE DRINGENDE KONSOLIDIERUNGSMASSNAHMEN

Wie im Stabilitätsprogramm einschließlich der von Griechenland am 2. Februar 2010 angekündigten Konsolidierungsmaßnahmen dargestellt, wird Griechenland

Ausgaben

a)

im Haushalt 2010 10 % der für die Ministerien vorgesehenen Mittel (außer Gehälter und Pensionen) für unvorhergesehene Ausgaben zurückstellen, bis die Mittelumschichtung zwischen den Ministerien abgeschlossen ist und feststeht, welche Ausgabenprogramme gekürzt werden sollen, damit die Ausgaben auf Dauer deutlich sinken;

b)

die Lohnkosten senken, insbesondere indem die Nominallöhne bei Zentralstaat, Kommunen, staatlichen Agenturen und anderen öffentlichen Einrichtungen eingefroren und Stellen abgebaut werden; 2010 keine Neueinstellungen vornehmen und unbesetzte Stellen im Sektor Gesamtstaat, einschließlich befristeter Stellen, streichen, insbesondere indem in den Ruhestand tretende Beamte nicht ersetzt werden;

c)

als ersten Schritt zur Verbesserung des Entlohnungssystems und Straffung der Tarifstruktur im öffentlichen Sektor die Sonderzulagen für Beamte kürzen (einschließlich Zulagen außerbudgetärer Herkunft), um eine Kürzung der Gesamtentlohnung im Sektor Gesamtstaat zu erreichen;

d)

nominale Kürzungen bei den Sozialversicherungsleistungen vornehmen, auch indem die Indexierung von Leistungen und Ansprüchen durch entsprechende Maßnahmen eingeschränkt wird;

Einnahmen

e)

einen progressiven Steuertarif für alle Einkommensarten einführen und die Besteuerung von Arbeits- und Kapitaleinkünften horizontal vereinheitlichen;

f)

sämtliche Steuerbefreiungen und autonome Steuerregelungen abschaffen, auch für Einkünfte aus Sonderzulagen für Beamte;

g)

für Selbständige Steuervorauszahlungen einführen;

h)

dauerhafte Abgaben auf Gebäude einführen und die Immobiliensteuern gegenüber den ab 31. Dezember 2009 geltenden Sätzen erhöhen;

i)

die Verbrauchsteuer auf Tabak, Alkohol und Kraftstoff gegenüber den ab 31. Dezember 2009 geltenden Sätzen erhöhen;

j)

die zurzeit geplanten Reformen am Steuersystem ausführlich erläutern und bis Ende März 2010 durchführen, wobei etwaige Effizienzgewinne für einen weiteren Defizitabbau genutzt werden.

B.   UNTERSTÜTZENDE MASSNAHMEN ZUR SICHERUNG DER HAUSHALTSZIELE 2010

a)

Soweit sich eine Anzahl Risiken, mit denen die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Obergrenzen für Defizit und Schuldenstand behaftet sind, verwirklicht, kündigt Griechenland in dem am 16. März 2010 vorzulegenden Bericht weitere Maßnahmen an, zusätzlich zu den Maßnahmen, die in Artikel 2 Teil A vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass das Haushaltsziel für 2010 eingehalten wird. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten sich schwerpunktmäßig auf Ausgabenkürzungen konzentrieren (z. B. weitere Kürzung der laufenden und der Kapitalausgaben, auch durch Streichung der Einstellungen in die Reserve für unvorhergesehene Ausgaben), könnten aber auch einnahmenwirksame Maßnahmen umfassen (etwa die Erhöhung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, die Einführung von Verbrauchsteuern auf Luxusgüter einschließlich Privatfahrzeuge, eine weitere Anhebung der Verbrauchsteuer auf Energieprodukte). Die erste diesbezügliche Bewertung findet anlässlich des ersten Berichts am 16. März 2010 statt.

C.   BIS ENDE 2010 ZU ERLASSENDE WEITERE MASSNAHMEN

Ausgaben

a)

die notwendigen Reformen erlassen, um die budgetären Auswirkungen der Bevölkerungsalterung durch Reform des Gesundheits- und Rentensystems signifikant zu verringern, wobei diese Reformen im Rahmen des „Peer Review“-Verfahrens des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zu bestätigen sind, und insbesondere die Parameter des Rentensystems reformieren, um angesichts der Bevölkerungsalterung die langfristige finanzielle Tragfähigkeit des Rentensystems zu sichern; zu diesem Zweck sollte die Reform eine Senkung der Pensionsobergrenze, die progressive Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für Frauen und Männer sowie eine Änderung der Rentenformel zur besseren Koppelung an die während des Erwerbslebens geleisteten Beiträge und für mehr Generationengerechtigkeit beinhalten, und eine Rationalisierung der Regelungen für die Aufstockung geringer Renten vorsehen;

b)

die Beschäftigung im Sektor Gesamtstaat abbauen, indem befristete Verträge weiter gekürzt und grundsätzlich nur einer von fünf in den Ruhestand tretenden Bediensteten ersetzt wird;

c)

das Entlohnungssystem für direkte Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung reformieren, wobei die Grundsätze für Lohnbildung und -planung vereinheitlicht werden und die Tarifstruktur mit dem Ziel gestrafft wird, die Lohnkosten zu senken; auch auf der kommunalen Ebene müssen die Lohnkosten gesenkt werden, und die neue einheitliche Tarifordnung für den öffentlichen Sektor muss in differenzierterer Form auch auf die Kommunen und verschiedene andere Agenturen angewandt werden, wobei gleichermaßen zu gewährleisten ist, dass der öffentliche Sektor die besten Kräfte halten kann;

Einnahmen

d)

den Kampf gegen Steuerumgehung und Steuerbetrug ernsthaft verstärken (insbesondere im Hinblick auf MwSt., KSt. und die Besteuerung von Selbständigen), auch indem Steuerzahlungen nachdrücklicher rechtlich durchgesetzt und etwaige Erlöse für einen weiteren Defizitabbau genutzt werden;

e)

die Steuerverwaltung weiter modernisieren, unter anderen indem eine uneingeschränkt rechenschaftspflichtige Steuerverwaltung geschaffen wird, die jährliche Ziele setzen sollte und innerhalb von Bewertungssystemen operiert, mit denen die Leistung der Finanzämter überwacht wird; in Bezug auf hochrangige Mitarbeiter, Infrastruktur und Ausrüstung sowie Leitungsstrukturen und Systeme für den Informationsaustausch die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, wobei gleichzeitig genügende Sicherungen gegen politische Einflussnahme bestehen sollten;

Haushaltspolitischer Rahmen

f)

ausführlich erläutern, welche Maßnahmen 2011 und 2012 durchzuführen sind, um die in der Aktualisierung vom Januar 2010 gesetzten Ziele zu erreichen;

g)

die Position des Finanzministeriums bei der Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes gegenüber den Fachministerien stärken und ihm bessere Kontrollmöglichkeiten beim Haushaltsvollzug einräumen; außerdem die tatsächliche Durchführung einer programmbezogenen Haushaltsplanung sicherstellen;

h)

den Obersten Rechnungshof weiter reformieren, unter anderem indem eine uneingeschränkt rechenschaftspflichtige Haushaltsverwaltung eingerichtet wird, die mehrjährige Ausgabenziele setzen und innerhalb eines Leistungskontroll- und Bewertungssystems operieren sollte; in Bezug auf hochrangige Mitarbeiter, Infrastruktur und Ausrüstung sowie Leitungsstrukturen und Systeme für den Informationsaustausch die nötigen Mittel zur Verfügung stellen; dabei sollten genügende Sicherungen gegen politische Einflussnahme bestehen;

i)

einen mittelfristigen Haushaltsrahmen mit verbindlichen Ausgabenplafonds auf der Grundlage einer mehrjährigen Ausgabenvorschrift beschließen und eine unabhängige Haushaltspolitik-Agentur einrichten, die öffentlich und zeitnah über Haushaltspläne und Haushaltsvollzug aller gesamtstaatlicher Stellen, die öffentliche Gelder verwalten, Bericht erstattet;

j)

innerhalb des in Ziffer i genannten mittelfristigen Haushaltsrahmens für die mittlere Frist unverzüglich weitere unbefristete ausgabensenkende Maßnahmen bekannt geben;

k)

den Kampf gegen die Korruption in der öffentlichen Verwaltung ernsthaft verstärken, insbesondere im Hinblick auf Löhne und Zulagen im öffentlichen Sektor, öffentliche Beschaffung sowie Steuerveranlagung und Steuereinzug;

l)

die notwendigen Schritte einleiten, um eine Verkürzung der durchschnittlichen Laufzeit öffentlicher Anleihen zu vermeiden;

m)

die Anstrengungen fortsetzen, andere Faktoren als die Nettokreditaufnahme, die zu einer Veränderung des Schuldenniveaus beitragen, in den Griff zu bekommen.

D.   BIS 2012 ZU ERLASSENDE WEITERE KONSOLIDIERUNGSMASSNAHMEN

Ausgaben

a)

2011 und 2012 Anpassungsmaßnahmen dauerhafter Art durchführen, die sich schwerpunktmäßig vor allem auf die laufenden Ausgaben konzentrieren; insbesondere Ausgabenkürzungen einführen, die auf dauerhafte Einsparungen beim Staatsverbrauch, einschließlich Lohnkosten und Sozialleistungen, gerichtet sind, und die Beschäftigung im öffentlichen Sektor abbauen;

Einnahmen

b)

innerhalb eines mittelfristigen Haushaltsrahmens die Reform der Steuerverwaltung energisch fortsetzen, wobei etwaige Einnahmen für den Defizitabbau verwendet werden;

Haushaltspolitischer Rahmen

c)

die institutionellen Verfahren für die Erstellung verlässlicher und plausibler amtlicher Haushaltsvorausschätzungen, die den verfügbaren jüngsten Vollzugsentwicklungen und -trends Rechnung tragen, ausbauen; zu diesem Zweck sollten die amtlichen makroökonomischen Prognosen von externen Sachverständigen überprüft werden; die Prognose der Kommissionsdienststellen wird als Referenz herangezogen;

d)

keine einmaligen defizitsenkenden Maßnahmen in die Haushaltsziele einbeziehen;

e)

innerhalb des mittelfristigen Haushaltsrahmens zusätzliche unbefristete ausgabensenkende Maßnahmen ergreifen, um das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen oder überschüssigen Haushalts zu erreichen.

Artikel 3

Um eine zeitnahe und wirksame Einnahmen- und Ausgabenkontrolle sowie eine ordnungsgemäße Überwachung der Haushaltsentwicklungen zu ermöglichen, sollte Griechenland

a)

bis 15. Mai 2010 Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die monatliche Veröffentlichung von Berichten über den Haushaltsvollzug jeweils spätestens zehn Tage nach Monatsende zur Pflicht gemacht wird;

b)

die bestehende gesetzliche Verpflichtung der Sozialversicherungsfonds und Krankenhäuser, alljährlich einen Jahresabschluss und eine Bilanz zu veröffentlichen, durchsetzen;

c)

die Anstrengungen zur Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung von Daten zum Gesamtstaat fortführen, insbesondere indem die Kontrollmechanismen bei den Statistikbehörden und beim Obersten Rechnungshof ausgebaut werden und bei fehlerhaften Angaben effektiv eine persönliche Haftung gewährleistet wird, um die umgehende Bereitstellung gesamtstaatlicher Daten von hoher Qualität gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2223/96, (EG) Nr. 264/2000, (EG) Nr. 1221/2002, (EG) Nr. 501/2004, (EG) Nr. 1222/2004, (EG) Nr. 1161/2005, (EG) Nr. 223/2009 (10) und (EG) Nr. 479/2009 sicherzustellen;

d)

mit der Kommission (Eurostat) zusammenarbeiten, um unverzüglich einen Aktionsplan zur Behebung statistischer, institutioneller und im Bereich der Governance bestehender Unzulänglichkeiten zu vereinbaren;

e)

mit der Kommission (Eurostat) zusammenarbeiten und bei der Erhebung von Finanzstatistiken und sonstigen makroökonomischen Statistiken vor Ort geeignete technische Hilfe erhalten.

Artikel 4

(1)   Griechenland übermittelt dem Rat und der Kommission und veröffentlicht bis spätestens 16. März 2010 einen Bericht, in dem es darlegt, nach welchem Zeitplan die gemäß Artikel 2 eingeführten Maßnahmen umgesetzt werden sollen, einschließlich der notwendigen Maßnahmen nach Artikel 2 Teil B, um die Haushaltsziele 2010 zu erreichen.

(2)   Griechenland übermittelt dem Rat und der Kommission und veröffentlicht bis spätestens 15. Mai 2010 einen Bericht, in dem es darlegt, mit welchen Maßnahmen diesem Beschluss Folge geleistet werden soll. In der Folge übermittelt und veröffentlicht Griechenland diese Berichte vierteljährlich.

(3)   Die Berichte gemäß Absatz 2 sollten ausführliche Angaben zu Folgendem enthalten:

a)

konkrete Maßnahmen, die bis zum Berichtstermin durchgeführt wurden, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich ihrer quantifizierten Haushaltsauswirkungen;

b)

konkrete Maßnahmen, die nach dem Berichtstermin durchgeführt werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen, Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen und eine Schätzung ihrer Haushaltsauswirkungen;

c)

monatlicher Vollzug des Staatshaushalts;

d)

Haushaltsvollzug der Sozialversicherung, Kommunen und außerbudgetären Fonds im Jahresverlauf;

e)

Emissionen und Tilgungen von Staatsanleihen;

f)

Entwicklungen bei der unbefristeten und befristeten Beschäftigung im öffentlichen Sektor;

g)

öffentliche Ausgaben vor Auszahlung (aufgelaufene Zahlungsrückstände) und

h)

Finanzlage der öffentlichen Unternehmen und anderen öffentlichen Einrichtungen (diese Informationen werden jährlich gegeben).

(4)   Die Kommission und der Rat analysieren die Berichte, um die Befolgung dieses Beschlusses durch Griechenland zu bewerten.

Bei diesen Bewertungen kann die Kommission die Maßnahmen angeben, die notwendig sind, um den Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits gemäß diesem Beschluss einzuhalten.

Artikel 5

Griechenland ergreift wirksame Maßnahmen, um diesem Beschluss bis zum 15. Mai 2010 nachzukommen.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifizierung wirksam.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


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