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Document 62018TN0726

Rechtssache T-726/18: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2018 — Melin/Parlament

ABl. C 65 vom 18.2.2019, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/42


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2018 — Melin/Parlament

(Rechtssache T-726/18)

(2019/C 65/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Joëlle Melin (Aubagne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Rechtswidrigkeitseinrede für zulässig zu erklären und die Rechtswidrigkeit der Art. 33 und 68 der DBAS [Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut] festzustellen, daher

festzustellen, dass es für den Beschluss des Generalsekretärs vom 4. Oktober 2018 keine Rechtsgrundlage gibt;

in der Hauptsache:

den aufgrund Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen und mit Schreiben Nr. D316037 vom 10. Oktober 2018 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2018 für nichtig zu erklären, mit dem eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 130 339,35 Euro wegen rechtsgrundlos gezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz festgestellt und ihre Rückforderung begründet wird,

die Belastungsanzeige Nr. 2018-1597 für nichtig zu erklären, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass eine Forderung gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 4. Oktober 2018, „Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, Anwendung von Art. 68 der DBAS und der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung“ gegen sie festgestellt worden sei;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Es wird eine Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, da die mit Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 erlassenen Art. 33 und 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut u. a. aufgrund ihrer fehlenden Klarheit und Bestimmtheit gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstießen.

2.

Es liege ein Verfahrensverstoß vor, da sich dem angefochtenen Beschluss nicht genau entnehmen lasse, aus welchen Gründen die als Nachweise der geleisteten Arbeit vorgelegten Unterlagen für nicht zulässig erachtet worden seien. Daher sei der Beschluss unter Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung niedergelegt sei, nicht begründet.

3.

Da die Klägerin vom Generalsekretär nicht mündlich, sondern lediglich mittels eines schriftlichen Verfahrens angehört worden sei, liege eine Verletzung ihrer Rechte vor.


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