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Document 62016TB0539

Rechtssache T-539/16: Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — GM u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts — Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 — Funktionsbezeichnungen — Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen — Art. 31 des Anhangs XIII des Statuts — Assistenten in der Übergangszeit — Beförderung nach Art. 45 des Statuts, die nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig ist, die der Funktionsbezeichnung der Betroffenen entspricht — Ausschluss der AST 9-Beamten vom Beförderungsverfahren — Keine beschwerende Maßnahme — Bestätigende Maßnahme — Rechtshängigkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit — Art. 129 der Verfahrensordnung — Einrede der Unzulässigkeit — Art. 130 der Verfahrensordnung)

ABl. C 65 vom 18.2.2019, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/33


Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — GM u. a./Kommission

(Rechtssache T-539/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen - Art. 31 des Anhangs XIII des Statuts - Assistenten in der Übergangszeit - Beförderung nach Art. 45 des Statuts, die nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig ist, die der Funktionsbezeichnung der Betroffenen entspricht - Ausschluss der AST 9-Beamten vom Beförderungsverfahren - Keine beschwerende Maßnahme - Bestätigende Maßnahme - Rechtshängigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit - Art. 129 der Verfahrensordnung - Einrede der Unzulässigkeit - Art. 130 der Verfahrensordnung))

(2019/C 65/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: GM, GN, GO und GP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann C. Berardis-Kayser und G. Gattinara und schließlich G. Berscheid und G. Gattinara)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anstellungsbehörde dieses Organs die Kläger der Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zugeordnet hat, mit der Folge, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 nicht mehr für eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe in Frage kommen

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der GM, GN, GO und GP entstandenen Kosten zu tragen.

3.

GM, GN, GO und GP tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

4.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 96 vom 23.3.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-16/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


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