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Document 62009FA0059(01)

Rechtssache F-59/09 RENV: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. November 2014 — De Nicola/EIB (Öffentlicher Dienst – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Personal der EIB – Jährliche Beurteilung – Geschäftsordnung – Beschwerdeverfahren – Recht auf Anhörung – Verkennung durch den Beschwerdeausschuss – Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses – Mobbing – Erledigung der Schadensersatzanträge)

ABl. C 16 vom 19.1.2015, p. 48–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/48


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. November 2014 — De Nicola/EIB

(Rechtssache F-59/09 RENV) (1)

(Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Personal der EIB - Jährliche Beurteilung - Geschäftsordnung - Beschwerdeverfahren - Recht auf Anhörung - Verkennung durch den Beschwerdeausschuss - Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Mobbing - Erledigung der Schadensersatzanträge)

(2015/C 016/71)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams und G. Nuvoli im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage zum einen auf Aufhebung der am 29. April 2008 beschlossenen Beförderungen, die den Kläger nicht einbeziehen, und seiner Beurteilung für das Jahr 2007, zum anderen auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses, trotz eines Ablehnungsantrags weiterhin mit der Sache befasst zu bleiben, und schließlich auf Feststellung, dass der Kläger gemobbt wurde, sowie auf Verurteilung der Beklagten, das Mobbing abzustellen und den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 14. November 2008 wird aufgehoben.

2.

Über die Anträge auf Ersatz des Schadens, der durch Mobbing entstanden sein soll, ist nicht zu entscheiden.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola in den Rechtssachen F-59/09, T-264/11 P und F-59/09 RENV entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009, S. 49.


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