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Document 62014TN0732

Rechtssache T-732/14: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2014 — Sberbank of Russia/Rat

ABl. C 16 vom 19.1.2015, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/41


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2014 — Sberbank of Russia/Rat

(Rechtssache T-732/14)

(2015/C 016/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sberbank of Russia OAO (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: D. Rose, QC, M. Lester, Barrister, P. Crowther und J. Fearns, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014, die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 und die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

die in Rn. 52 der Klageschrift zusammengefassten Vorschriften für rechtswidrig zu erklären;

dem Rat die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Der Rat habe offensichtlich fehlerhaft angenommen, dass sämtliche Kriterien für die Aufnahme der Klägerin in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisierten, restriktiven Maßnahmen unterlägen, in Bezug auf die Klägerin erfüllt gewesen seien. Die Klägerin erfülle die Kriterien für die Aufnahme in die Liste nicht, und der Rat habe daher seine Befugnisse überschritten, als er die angefochtenen Maßnahmen auf sie erstreckt habe.

2.

Der Rat habe gegen seine Pflicht zur Begründung der Aufnahme der Klägerin in die Liste verstoßen, da er keine angemessenen oder ausreichenden Gründe für die Erstreckung der angefochtenen Maßnahmen auf die Klägerin angegeben habe.

3.

Der Rat habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektive gerichtliche Überprüfung verstoßen, da er die Klägerin nicht davon unterrichtet habe, dass sich die angefochtenen Maßnahmen auch auf sie erstreckten, und keine Beweise zur Stützung der Erstreckung dieser Maßnahmen auf die Klägerin vorgelegt habe.

4.

Die Erstreckung der angefochtenen Maßnahmen auf die Klägerin führe zu einem ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Schutz ihrer geschäftlichen Betätigung und ihres Rufs.


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