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Document 62006FA0020(01)

Rechtssache F-20/06 RENV: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2013 — De Luca/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Ernennung — Beamter, der aufgrund eines Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird — Bewerber, der vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufsteigt — Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung — Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den neuen Vorschriften — Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/31


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2013 — De Luca/Kommission

(Rechtssache F-20/06 RENV)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Ernennung - Beamter, der aufgrund eines Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird - Bewerber, der vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufsteigt - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den neuen Vorschriften - Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

2013/C 147/55

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Patrizia De Luca (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 2005, die Klägerin, eine Beamtin, die bereits in die Besoldungsgruppe A*10 eingestuft und erfolgreiche Teilnehmerin an einem Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppen A 5/A 4 war, auf die Stelle eines Verwaltungsrats bei der Generaldirektion „Justiz, Freiheit und Sicherheit“ zu ernennen, soweit mit ihr ihre Einstufung von der Besoldungsgruppe A*10 in die Besoldungsgruppe A*9 geändert wird

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau De Luca und die Europäische Kommission tragen in den beiden Verfahren vor dem Gericht jeweils ihre eigenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt in dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union ihre eigenen Kosten und die Kosten von Frau De Luca.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


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