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Document 62013TN0170

Rechtssache T-170/13: Klage, eingereicht am 21. März 2013 — Benelli Q.J./HABM — Demharter (MOTOBI)

ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/27


Klage, eingereicht am 21. März 2013 — Benelli Q.J./HABM — Demharter (MOTOBI)

(Rechtssache T-170/13)

2013/C 147/49

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Benelli Q.J. Srl (Pesaro, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lukácsi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Demharter GmbH (Dillingen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten abzuändern und die Zurückweisung des Antrags auf Verfallserklärung, den die Antragstellerin gestellt hatte, anzuordnen;

die Entscheidung des Beklagten aufzuheben und die Sache an das HABM zur weiteren Prüfung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen, sollte das Gericht der Ansicht sein, dass es unausweichlich ist, eine sorgfältige Prüfung des Nachweises der ernsthaften Benutzung durchzuführen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „MOTOBI“ für Waren der Klasse 12 — Gemeinschaftsmarke Nr. 835 264.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde für verfallen erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


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