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Document 62013TN0156

Rechtssache T-156/13: Klage, eingereicht am 14. März 2013 — Petro Suisse Intertrade/Rat

ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/23


Klage, eingereicht am 14. März 2013 — Petro Suisse Intertrade/Rat

(Rechtssache T-156/13)

2013/C 147/41

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Petro Suisse Intertrade Co. SA (Pully, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte P. Gjørtler, G. Pandey, D. Rovetta, N. Pilkington und D. Sellers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 71) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 55) für nichtig zu erklären, soweit die angefochtenen Rechtsakte die Klägerin erfassen;

dem Rat die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht sechs Klagegründe bezüglich der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift sowie eines Verstoßes gegen die Verträge und die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen geltend, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Mitteilung, eine unzureichende Begründung, die Verletzung der Verteidigungsrechte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum.

Der Rat habe es versäumt, die Klägerin anzuhören, und keine gegen eine Anhörung sprechenden Gesichtspunkte könnten dies rechtfertigen. Außerdem habe der Rat die Klägerin weder als Adressatin der Entscheidung und der Verordnung noch in seinem Mitteilungsschreiben richtig bezeichnet; jedenfalls seien diese Rechtsakte nicht ausreichend begründet. Auf Anträge der Klägerin auf Bestätigung der Bezeichnung, auf eine ausführlichere Begründung und auf Zugang zu Dokumenten habe der Rat nicht reagiert; die Klägerin habe lediglich eine kurze Eingangsbestätigung erhalten. Durch diese Unterlassungen habe der Rat die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, der die Möglichkeit genommen worden sei, sich wirksam gegen die Feststellungen des Rates zu verteidigen, da diese ihr vorenthalten worden seien. Entgegen der Behauptung des Rates handele es sich bei der Klägerin nicht um eine Tarnfirma, die unter der Kontrolle der National Iranian Oil Company (NIOC) stehe; jedenfalls habe der Rat nicht substantiiert dargelegt, dass eine Kontrolle der Klägerin durch NIOC mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den iranischen Staat verbunden wäre, der den Zielen des angefochtenen Beschlusses und der angefochtenen Verordnung zuwiderliefe. Schließlich führt die Klägerin aus, dass der Rat mit der Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit das Grundrecht auf Eigentum durch den Erlass von Maßnahmen, für die die Verhältnismäßigkeit nicht festgestellt werden könne, verletzt habe.


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