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Document 62013TN0126
Case T-126/13: Action brought on 1 March 2013 — Direct Way and Direct Way Worldwide v Parliament
Rechtssache T-126/13: Klage, eingereicht am 1. März 2013 — Direct Way und Direct Way Worldwide/Parlament
Rechtssache T-126/13: Klage, eingereicht am 1. März 2013 — Direct Way und Direct Way Worldwide/Parlament
ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 20–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 147/20 |
Klage, eingereicht am 1. März 2013 — Direct Way und Direct Way Worldwide/Parlament
(Rechtssache T-126/13)
2013/C 147/37
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Direct Way (Brüssel, Belgien) und Direct Way Worldwide (Machelen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge folgende Entscheidungen für nichtig zu erklären:
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folglich den zwischen dem Parlament und der s.c.s. TMS Limousines geschlossenen Vertrag für nichtig zu erklären; |
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das Parlament zu verurteilen, der Direct Way-Gruppe einen vorläufigen Betrag von 199 500 Euro pro Jahr als Schadenersatz zu zahlen; |
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dem Parlament gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Es sei gegen Art. 101 der Haushaltsordnung (1), Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung (2) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden, weil das Parlament den Auftrag im Verhandlungsverfahren zu einem höheren Preis als dem vergeben habe, den die Klägerinnen im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung geboten hätten. |
2. |
Zweiter Klagegrund (hilfsweise): Es sei gegen Art. 127 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden, weil das Parlament die ursprünglichen Auftragsbedingungen erheblich geändert habe, indem es i) den Auftrag zu einem höheren Preis als dem vergeben habe, der im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung als inakzeptabel eingestuft worden sei (erster Teil), und ii) den geschätzten Leistungsumfang im Verhältnis zu dem in den ursprünglichen Auftragsbedingungen angegebenen herabgesetzt habe, was die Beurteilung der Preise im Verhandlungsverfahren beeinflusst habe (zweiter Teil). |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).