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Document 62013CN0136

Rechtssache C-136/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. März 2013 von Cooperativa Mare azzuro Socialpesca Soc. coop. arl, ehemals Cooperativa Mare azzuro Soc. coop. rl, und Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Januar 2013 in der Rechtssache T-218/00, Cooperativa Mare Azzuro/Kommission

ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/15


Rechtsmittel, eingelegt am 18. März 2013 von Cooperativa Mare azzuro Socialpesca Soc. coop. arl, ehemals Cooperativa Mare azzuro Soc. coop. rl, und Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Januar 2013 in der Rechtssache T-218/00, Cooperativa Mare Azzuro/Kommission

(Rechtssache C-136/13 P)

2013/C 147/25

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Cooperativa Mare Azzuro Socialpesca Soc. coop. arl, ehemals Cooperativa Mare Azzuro Soc. coop. rl, und Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vianello, A. Bortoluzzi und A. Veronese)

Andere Parteien: Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. und Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den in der Rechtssache T-218/00 ergangenen, ihnen am 23. Januar 2013 zugestellten Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Januar 2013 aufzuheben und/oder abzuändern, mit dem das Gericht die von der Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl u. a. gegen die Kommission erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50), abgewiesen hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel darauf, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ vom 9. Juni 2011 [C-71/09, Slg. 2011, I-4727] aufgestellt habe, zum einen im Hinblick auf die Begründungspflicht der Kommission bei Entscheidungen über staatliche Beihilfen und zum anderen hinsichtlich der Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV, rechtsfehlerhaft angewandt worden seien.

Das Gericht habe sich in dem Beschluss, der Gegenstand dieses Rechtsmittels sei, nicht an die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ vom 9. Juni 2011 gehalten, wonach die Entscheidung der Kommission „selbst alle wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden enthalten“ müsse. Obwohl die Entscheidung nicht alle wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden enthalten habe, habe das Gericht keinen Mangel hinsichtlich der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gewählten Methode festgestellt, was folglich rechtsfehlerhaft sei.

Nach den vom Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ angeführten Grundsätzen über die Rückforderung sei es Sache des Mitgliedstaats — und nicht des Beihilfeempfängers —, im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV nachzuweisen. Im vorliegenden Fall habe es die Kommission in der angefochtenen Entscheidung jedoch versäumt, die „Modalitäten“ einer solchen Prüfung zu erläutern. Deshalb habe die Italienische Republik, da ihr für eine Rückforderung die wesentlichen Angaben für den Nachweis gefehlt hätten, dass es sich bei den Vergünstigungen, die den Empfängern gewährt worden seien, um staatliche Beihilfen handele, beschlossen, — mit dem Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 (Art. 1 Abs. 351 ff.) — entgegen der Gemeinschaftsrechtsprechung die Beweislast umzukehren. Der Nachweis, dass die in Rede stehenden Vergünstigungen weder den Wettbewerb verzerrten noch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigten, obliege nach Ansicht des italienischen Gesetzgebers keineswegs dem Staat, sondern jedem Unternehmen, das Beihilfen in Form einer Befreiung von Sozialbeiträgen erhalte; wenn dieser Nachweis nicht erbracht werde, gelte die Vermutung, dass die gewährte Vergünstigung geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. All dies laufe den vom Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ genannten Grundsätzen offensichtlich zuwider.


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