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Document 62013CN0075

Rechtssache C-75/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 14. Februar 2013 — SEK Zollagentur GmbH gegen Hauptzollamt Gießen

ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 14. Februar 2013 — SEK Zollagentur GmbH gegen Hauptzollamt Gießen

(Rechtssache C-75/13)

2013/C 147/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SEK Zollagentur GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Gießen

Vorlagefragen

1.

Sind die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere deren Artikel 50, dahin auszulegen, dass eine von der Zollbehörde einer Person zur vorübergehenden Verwahrung an einem zugelassenen Ort überlassene Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, wenn sie zu einem externen Versandverfahren zwar angemeldet wird, jedoch die ausgestellten Versandpapiere auf dem geplanten Transport tatsächlich nicht begleitet und der Bestimmungszollstelle nicht gestellt wird?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird:

Ist in einem solchen Fall die Person, die als zugelassener Versender die Waren in das Versandverfahren übergeführt hat, Zollschuldner gemäß Artikel 203 Absatz 3 Anstrich 1 ZK oder gemäß Artikel 203 Absatz 3 Anstrich 4 ZK?


(1)  ABl. L 302, S. 1.


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