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Document 21994A1223(03)

Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 (WTO-GATT 1994)

WTO-"GATT 1994"

ABl. L 336 vom 23.12.1994, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/800(3)/oj

Related Council decision

21994A1223(03)

Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 (WTO-GATT 1994) WTO-"GATT 1994"

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/1994 S. 0020 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0022
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0022


ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994

1. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 ("GATT 1994") besteht aus:

a) den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluß der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der VN-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte (mit Ausnahme des Protokolls über die vorläufige Anwendung) in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung:

b) den nachstehend aufgeführten Rechtsinstrumenten, die aufgrund des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind:

i) Protokolle und Bestätigungen zu den Zollzugeständnissen:

ii) Beitrittsprotokolle (mit Ausnahme der Bestimmungen, die a) die vorläufige Anwendung und die Kündigung der vorläufigen Anwendung betreffen und b) bestimmen, daß Teil II des GATT 1947 vorläufig so weit in vollem Umfang angewendet wird, wie dies mit den am Datum des Protokolls in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zu vereinbaren ist);

iii) Beschlüsse über Befreiungen gemäß Artikel XXV des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens noch in Kraft sind (1);

iv) sonstige Beschlüsse der Vertragsparteien des GATT 1947;

c) den nachstehenden Vereinbarungen:

i) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

ii) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

iii) Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

iv) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

v) Vereinbarung über Befreiungen von Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;

vi) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

vii) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;

d) dem Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994.

2. Erläuterungen

a) In den Bestimmungen des GATT 1994 bezeichnet der Ausdruck "Vertragspartei" ein "Mitglied". Die Ausdrücke "wenig entwickelte Vertragspartei" und "entwickelte Vertragspartei" bezeichnen ein "Entwicklungsland-Mitglied" und ein "Industrieland-Mitglied". Der Ausdruck "Exekutivsekretär" bezeichnet den "Generaldirektor der WTO".

b) In Artikel XV Absätze 1, 2 und 8 und in Artikel XXXVIII sowie in den Anmerkungen zu den Artikeln XII und XVIII und in den Bestimmungen des Artikels XV Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 des GATT 1994 über besondere Devisenabkommen gelten die Verweise auf die gemeinsam handelnden Vertragsparteien als Verweise auf die WTO. Die anderen Aufgaben, die das GATT 1994 den gemeinsam handelnden Vertragsparteien überträgt, werden von der Ministerkonferenz zugewiesen.

c) i) Der Wortlaut des GATT 1994 ist in englischer, französischer und spanischer Sprache verbindlich.

ii) Im Wortlaut des GATT 1994 in französischer Sprache sind die in Anhang A zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen vorzunehmen.

iii) Der verbindliche Wortlaut des GATT 1994 in spanischer Sprache ist vorbehaltlich der in Anhang B zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtungen der Wortlaut in Band IV der Reihe Basic Instruments and Selected Documents.

3. a) Teil II des GATT 1994 gilt nicht für Maßnahmen, die ein Mitglied aufgrund spezifischer zwingender Rechtsvorschriften trifft, die von diesem Mitglied erlassen wurden, bevor es Vertragspartei des GATT 1947 wurde, und die die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen zu gewerblichen Zwecken zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder der Gewässer einer ausschließlichen Wirtschaftszone verbieten. Diese Ausnahme gilt für: a) die Beibehaltung oder alsbaldige Verlängerung einer abweichenden Rechtsvorschrift; und b) die Änderung einer abweichenden Rechtsvorschrift, soweit diese Änderung die Übereinstimmung der Vorschrift mit Teil II des GATT 1947 nicht mindert. Diese Ausnahme beschränkt sich auf Maßnahmen aufgrund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden. Werden solche Rechtsvorschriften in der Folge so geändert, daß ihre Übereinstimmung mit Teil II des GATT 1994 gemindert wird, findet dieser Absatz auf sie keine Anwendung mehr.

b) Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, um festzustellen, ob die Bedingungen, die die Ausnahme erforderlich machten, noch bestehen.

c) Ein Mitglied, für dessen Maßnahmen diese Ausnahme gilt, übermittelt jährlich genaue statistische Angaben, die den Fünfjahresdurchschnitt der tatsächlichen und zu erwartenden Lieferungen der Schiffe, für die diese Ausnahme gilt, und zusätzliche Angaben über deren Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung enthalten.

d) Einem Mitglied, nach dessen Auffassung die Auswirkungen dieser Ausnahme eine gegenseitige verhältnismässige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen rechtfertigt, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das sich auf die Ausnahme beruft, gebaut wurden, steht es frei, eine solche Beschränkung, die es zuvor der Ministerkonferenz notifizieren muß, einzuführen.

e) Diese Ausnahme gilt unbeschadet der Lösungen für spezifische Aspekte der unter diese Ausnahme fallenden Rechtvorschriften, die im Rahmen sektoraler Übereinkommen oder in anderem Rahmen ausgehandelt werden.

VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS II ABSATZ 1 BUCHSTABE b) DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b) hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der auf gebundene Zolltarifpositionen erhobenen "anderen Abgaben und Belastungen" im Sinne der genannten Bestimmung in den Zugeständnislisten im Anhang zum GATT 1994 bei der betreffenden Zolltarifposition angegeben. Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Angabe den gesetzlichen Charakter der "anderen Abgaben und Belastungen" nicht ändert.

2. Der Zeitpunkt, zu dem die "anderen Abgaben und Belastungen" im Sinne des Artikels II gebunden werden, ist der 15. April 1994. Die "anderen Abgaben und Belastungen" werden daher in den Listen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen angegeben. Bei jeder nachfolgenden Neuaushandlung eines Zugeständnisses oder Aushandlung eines neuen Zugeständnisses ist der maßgebliche Zeitpunkt für die betreffende Zolltarifposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Das Datum des Rechtsinstruments, durch das ein Zugeständis für eine bestimmte Zolltarifposition erstmals in das GATT 1947 oder das GATT 1994 aufgenommen wurde, wird weiterhin in Spalte 6 der Loseblattsammlung der Listen festgehalten.

3. Die "anderen Abgaben und Belastungen" werden für alle zolltariflichen Bindungen angegeben.

4. Bestand für eine Zolltarifposition zuvor ein Zugeständnis, so darf die Höhe der in der betreffenden Liste angegebenen "anderen Abgaben und Belastungen" nicht höher sein als zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Liste. Es steht allen Mitgliedern frei, das Bestehen einer solchen anderen Abgabe oder Belastung mit der Begründung anzufechten, daß zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung für die betreffende Zolltarifposition keine solchen "anderen Abgaben und Belastungen" bestanden, oder die Übereinstimmung der angegebenen Höhe solcher "anderen Abgaben und Belastungen" mit der Höhe der früheren Bindung anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder von drei Jahren nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.

5. Die Angabe der "anderen Abgaben und Belastungen" in den Listen erfolgt unbeschadet ihrer Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aufgrund des GATT 1994 mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übereinstimmung von "anderen Abgaben und Belastungen" mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.

6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.

7. "Andere Abgaben und Belastungen", die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens bzw. danach beim Generaldirektor der WTO in einer Liste nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und "andere Abgaben und Belastungen", die in einer niedrigeren als der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Höhe angegeben sind, dürfen nicht auf die tatsächliche Höhe geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments vorgenommen.

8. Die Entscheidung gemäß Absatz 2 über den maßgeblichen Zeitpunkt eines jeden Zugeständnisses für die Zwecke des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des GATT 1994 tritt an die Stelle der Entscheidung über den maßgeblichen Zeitpunkt vom 26. März 1980 (BISD 27S/24).

VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS XVII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

DIE MITGLIEDER -

aufgrund der Feststellung, daß Artikel XVII den Mitgliedern Verpflichtungen in bezug von Handelsunternehmen im Sinne des Artikels XVII Absatz 1 auferlegt, die im Einklang stehen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, die nach dem GATT 1994 für staatliche Maßnahmen in bezug auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind,

aufgrund der Feststellung, daß die Mitglieder ihre Verpflichtungen nach dem GATT 1994 in bezug auf die staatliche Handelsunternehmen betreffenden staatlichen Maßnahmen erfuellen müssen,

in Anerkennung dessen, daß diese Vereinbarung die in Artikel XVII vorgeschriebenen materiellen Disziplinen unberührt lässt -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten von staatlichen Handelsunternehmen notifizieren die Mitglieder die betreffenden Unternehmen dem Rat für Warenverkehr zwecks Überprüfung durch die gemäß Absatz 5 einzusetzende Arbeitsgruppe, wobei die folgende Arbeitsdefinition festgelegt wird:

"Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschließlich Vertriebsorganisationen, denen ausschließliche oder besondere Vorrechte einschließlich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen."

Diese Notifikationsverpflichtung gilt nicht für Einfuhren, die zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke oder zur Verwendung in einem in Absatz 1 genannten Unternehmen bestimmt sind und weder zum Wiederverkauf noch zur Erzeugung von zum Verkauf bestimmten Waren verwendet werden.

2. Jedes Mitglied nimmt eine Überprüfung seiner Politik in bezug auf die Notifikation von staatlichen Handelsunternehmen an den Rat für Warenverkehr vor, wobei es diese Vereinbarung berücksichtigt. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied die Notwendigkeit berücksichtigen, für seine Notifikationen ein Hoechstmaß an Transparenz zu gewährleisten, damit eine eindeutige Bewertung der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den internationalen Handel ermöglicht wird.

3. Die Notifikationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Fragebogen für staatliche Handelsunternehmen, der am 24. Mai 1960 angenommen wurde (BISD 9S/184-185), wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Mitglieder die unter Absatz 1 fallenden Unternehmen unabhängig davon notifizieren, ob tatsächlich Einfuhren oder Ausfuhren stattgefunden haben.

4. Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß ein anderes Mitglied seinen Notifikationsverpflichtungen nicht angemessen nachgekommen ist, kann die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied zur Sprache bringen. Wird die Angelegenheit nicht in zufriedenstellender Weise geklärt, kann es eine Gegennotifikation an den Rat für Warenverkehr richten, die von der nach Absatz 5 einzusetzenden Arbeitsgruppe geprüft wird; gleichzeitig unterrichtet es das betreffende Mitglied.

5. Der Rat für Warenverkehr setzt eine Arbeitsgruppe ein, die die Aufgabe hat, Notifikationen und Gegennotifikationen zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung und unbeschadet des Artikels VII Absatz 4 Buchstabe c) kann der Rat für Warenverkehr Empfehlungen in bezug auf die Angemessenheit der Notifikationen und die Notwendigkeit weiterer Auskünfte abgeben. Die Arbeitsgruppe prüft unter Zugrundelegung der eingegangenen Notifikationen auch die Angemessenheit des vorgenannten Fragebogens für staatliche Handelsunternehmen und den Tätigkeitsbereich der nach Absatz 1 notifizierten staatlichen Handelsunternehmen. Er erarbeitet ferner eine Beispielliste der möglichen Formen der Beziehungen zwischen Staat und Unternehmen und der Arten von Tätigkeiten, die von diesen Unternehmen ausgeuebt werden, soweit dies für die Zwecke des Artikels XVII sachdienlich ist. Es besteht Einvernehmen darüber, daß das Sekretariat für die Arbeitsgruppe ein allgemeines Hintergrundsdokument über die Tätigkeiten staatlicher Handelsunternehmen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel vorlegen wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern frei, die den Wunsch äussern, der Arbeitsgruppe anzugehören. Die Gruppe tritt innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens und danach mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich Bericht (2).

VEREINBARUNG ÜBER DIE ZAHLUNGSBILANZBESTIMMUNGEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

DIE MITGLIEDER -

in Anerkennung der Artikel XII und XVII Abschnitt B des GATT 1994 und der am 28. November 1979 angenommenen Erklärung über Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD 26S/205-209, in dieser Vereinbarung "Erklärung von 1979" genannt) sowie zur Klarstellung der genannten Bestimmungen (3)

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Anwendung von Maßnahmen

1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, so bald wie möglich Zeitpläne für den Abbau von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen öffentlich anzukündigen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß solche Zeitpläne gegebenfalls geändert werden können, um Veränderungen der Zahlungsbilanzsituation Rechnung zu tragen. Mitglieder, die noch keinen Zeitplan öffentlich angekündigt haben, liefern eine Rechtfertigung der Gründe dafür.

2. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Maßnahmen den Vorzug zu geben, die sich am wenigsten störend auf den Handel auswirken. Solche Maßnahmen (in dieser Vereinbarung "preisbezogene Maßnahmen" genannt) schließen Zuschläge zu den Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Einfuhr oder gleichwertige Maßnahmen ein, die sich auf den Preis der eingeführten Waren auswirken. Es besteht Einvernehmen darüber, daß unbeschadet des Artikels II preisbezogene Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied zusätzlich zu den in der Liste des Mitglieds gebundenen Zöllen angewendet werden können. Das betreffende Mitglied teilt den Betrag, um den die preisbezogene Maßnahme den gebundenen Zoll überschreitet, nach dem Notifikationsverfahren dieser Vereinbarung unzweideutig und gesondert mit.

3. Die Mitglieder bemühen sich, die Einführung neuer mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, es sei denn, daß in einer kritischen Zahlungsbilanzsituation preisbezogene Maßnahmen eine scharfe Verschlechterung der Zahlungsposition gegenüber dem Ausland nicht verhindern können. In Fällen, in denen ein Mitglied mengenmässige Beschränkungen anwendet, liefert es eine Begründung dafür, warum preisbezogene Maßnahmen kein geeignetes Instrument zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind. Ein Mitglied, das mengenmässige Beschränkungen beibehält, unterrichtet in periodischen Konsultationen über die Fortschritte bei der erheblichen Verringerung der Inzidenz und der beschränkenden Wirkung solcher Maßnahmen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß für ein und dieselbe Ware nicht mehr als eine Form von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen angewendet werden darf.

4. Die Mitglieder bestätigen, daß einfuhrbeschränkende Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen nur zur Regelung des allgemeinen Niveaus der Einfuhren eingesetzt werden und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Maß nicht übersteigen dürfen. Um die mit der Maßnahme verbundene Schutzwirkung auf ein Mindestmaß zu beschränken, verwaltet das Mitglied die Beschränkung in transparenter Weise. Die Behörden der Einfuhrmitglieder liefern angemessene Begründungen für die Kriterien, die sie der Feststellung zugrunde legen, für welche Waren Beschränkungen angewendet werden sollen. Gemäß Artikel XII Absatz 3 und Artikel XVIII Absatz 10 können die Mitglieder im Falle bestimmter wichtiger Waren die allgemeine Erhebung von Abgabenzuschlägen oder andere Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen ausschließen oder begrenzen.

Verfahren für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen

5. Der Ausschuß für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen (in dieser Vereinbarung "Ausschuß" genannt) führt Konsultationen durch, um alle aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen einfuhrbeschränkenden Maßnahmen zu prüfen. Der Ausschuß legt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen das Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zugrunde, das am 28. April 1970 angenommen worden ist (BISD 18S/48-53, in dieser Vereinbarung "vollständiges Konsultationsverfahren" genannt).

6. Ein Mitglied, das neue Beschränkungen einführt oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der Maßnahmen anhebt, tritt innerhalb von vier Monaten nach der Annahme solcher Maßnahmen in Konsultationen mit dem Ausschuß ein. Das Mitglied, das solche Maßnahmen annimmt, kann eine Konsultation gemäß Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a) beantragen. Ist kein solcher Antrag gestellt worden, so lädt der Vorsitzende des Ausschusses das Mitglied zu Konsultationen ein. Zu den Faktoren, die in diesen Konsultationen geprüft werden können, gehören unter anderem die Einführung neuer Formen von Beschränkungsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen, die Anhebung des Beschränkungsniveaus oder die Erweiterung des Geltungsbereichs von Beschränkungen.

7. Alle aus Zahlungsbilanzgründen eingeführten Beschränkungen unterliegen einer regelmässigen Überprüfung im Ausschuß gemäß Artikel XII Absatz 4 Buchstabe b) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe b); die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen können im Einvernehmen mit dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied oder nach Maßgabe eines gegebenenfalls vom Generalrat festgelegten besonderen Überprüfungsverfahrens geändert werden.

8. Im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern oder von Entwicklungsland-Mitgliedern, die Liberalisierungsbemühungen gemäß dem bei früheren Konsultationen dem Ausschuß vorgelegten Zeitplan unternehmen, kann das vereinfachte Verfahren zugrunde gelegt werden, das am 19. Dezember 1972 angenommen worden ist (BISD 20S/47-49, in dieser Vereinbarung "vereinfachtes Konsultationsverfahren" genannt). Das vereinfachte Konsultationsverfahren kann angewendet werden, wenn im selben Kalenderjahr eine Überprüfung der Handelspolitik des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds anberaumt ist. In solchen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob das vollständige Konsultationsverfahren angewendet wird, auf der Grundlage der in Absatz 8 der Erklärung von 1979 aufgeführten Faktoren getroffen. Ausser im Falle von am wenigsten entwickelten Mitglieder dürfen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Konsultationen im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Notifikation und Unterlagen

9. Ein Mitglied notifiziert dem Generalrat die Einführung oder jede Änderung von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen sowie alle Änderungen des Zeitplans für den Abbau solcher Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1. Wesentliche Änderungen werden dem Generalrat vor ihrer Ankündigung, spätestens jedoch 30 Tage danach notifiziert. Jedes Mitglied übermittelt dem Sekretariat jährlich eine Gesamtnotifikation mit allen Änderungen in Rechtsvorschriften, politischen Erklärungen oder Bekanntmachungen zur Prüfung durch die Mitglieder. Diese Notifikation enthält vollständige Angaben über die Form der Maßnahmen, die für ihre Verwaltung zugrunde gelegten Kriterien, den Geltungsbereich und die betroffenen Handelsströme, soweit möglich für jede einzelne Zolltariflinie.

10. Auf Antrag eines Mitglieds können die Notifikationen im Ausschuß geprüft werden. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Klärung einzelner Fragen im Zusammenhang mit einer Notifikation und auf die Frage der Notwendigkeit einer Konsultation gemäß Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a). Mitglieder, die Grund zu der Annahme haben, daß ein anderes Mitglied eine einfuhrbeschränkende Maßnahme aus Zahlungsbilanzgründen getroffen hat, kann die Angelegenheit dem Ausschuß vortragen. Der Vorsitzende des Ausschusses fordert Angaben über die betreffende Maßnahme an und stellt diese allen Mitgliedern zur Verfügung. Unbeschadet des Rechts jedes Ausschußmitglieds, im Verlauf von Konsultationen weitere Klarstellungen zu beantragen, können dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied Fragen im voraus zur Prüfung vorgelegt werden.

11. Das zur Konsultation eingeladene Mitglied erarbeitet ein Grundlagendokument für die Konsultationen, das neben sonstigen für zweckdienlich erachteten Informationen folgendes enthält: a) einen Überblick über die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten einschließlich einer Betrachtung zu den die Zahlungsbilanzsituation beeinflussenden internen und externen Faktoren und den zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage getroffenen innenpolitischen Maßnahmen: b) eine ausführliche Beschreibung der aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen, ihrer Rechtsgrundlage und der zur Verringerung der unbeabsichtigten Schutzwirkung getroffenen Maßnahmen; c) die seit der letzten Konsultationen getroffenen Maßnahmen zur Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Schlußfolgerungen des Ausschusses und d) einen Plan für den Abbau und die schrittweise Lockerung der verbleibenden Beschränkungen. Gegebenenfalls sind Verweisungen auf in anderen Notifikationen oder Berichten an die WTO enthaltene Informationen zu machen. Nach dem vereinfachten Verfahren legt das zur Konsultation eingeladene Mitglied eine schriftliche Erklärung vor, die wesentliche Angaben über die in dem Grundlagendokument enthaltenen Ausführungen enthält.

12. Das Sekretariat erarbeitet zur Erleichterung der Konsultationen im Ausschuß ein Hintergrundsdokument zu den verschiedenen sachlichen Aspekten der geplanten Konsultationen. Im Falle von Entwicklungsland-Mitgliedern enthält das Sekretariatsdokument sachdienliche Daten und Analysen zu der Inzidenz des Aussenhandelsumfeldes auf die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten für das zur Konsultation eingeladene Mitglied. Die für die technische Hilfe zuständigen Dienststellen des Sekretariats können auf Ersuchen eines Entwicklungsland-Mitglieds technische Unterstützung bei der Ausarbeitung der Konsultationsunterlagen leisten.

Schlußfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen

13. Der Ausschuß erstattet dem Generalrat über die Konsultationen Bericht. Im Fall des vollständigen Konsultationsverfahrens enthält der Bericht die Schlußfolgerungen des Ausschusses zu den einzelnen Elementen des Konsultationsplans sowie die diesen Schlußfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachen und Gründe. Der Ausschuß ist bemüht, in seine Schlußfolgerungen Empfehlungen zur Förderung der Anwendung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979 und dieser Vereinbarung aufzunehmen. In Fällen, in denen ein Zeitplan für den Abbau von Beschränkungsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vorgelegt worden ist, kann der Generalrat empfehlen, daß ein Mitglied, das diesen Zeitplan einhält, als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem GATT 1994 angesehen wird. Hat der Generalrat besondere Empfehlungen ausgesprochen, so werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Mitglieder unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bewertet. Werden dem Generalrat keine Vorschläge für besonderen Empfehlungen unterbreitet, so sollen in den Schlußfolgerungen des Ausschusses die verschiedenen im Ausschuß geäusserten Ansichten festgehalten werden. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens enthält der Bericht eine Zusammenfassung der hauptsächlichen Elemente, die im Ausschuß zur Sprache gekommen sind, sowie eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiges Konsultationsverfahren erforderlich ist.

VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXIV DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

DIE MITGLIEDER -

gestützt auf Artikel XXIV des GATT 1994,

in Anerkennung dessen, daß Zahl und Bedeutung der Zollunionen und Freihandelszonen seit der Ausarbeitung des GATT 1947 erheblich zugenommen haben und daß heute ein bedeutender Anteil des Welthandels auf Zollunionen oder Freihandelszonen entfällt,

in Anerkennung dessen, daß durch eine engere Integration der an solchen Übereinkünften teilnehmenden Vertragsparteien ein Beitrag zur Ausweitung des Welthandels geleistet wird,

in Anerkennung dessen, daß dieser Beitrag sich verstärkt, wenn die Beseitigung der Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften zwischen den teilnehmenden Gebieten auf den gesamten Handel ausgedehnt wird, sich dagegen verringert, wenn ein wesentlicher Handelssektor ausgeschlossen wird,

unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, daß es Zweck solcher Übereinkünfte sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen, und daß bei der Bildung oder Erweiterung von Zollunionen oder Freizonen so weitgehend wie möglich nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermieden werden sollen,

überzeugt von der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Rolle des Rates für Warenverkehr bei der Überprüfung der nach Artikel XXIV notifizierten Übereinkünfte zu verstärken, indem die Kriterien und Verfahren für die Bewertung neuer oder erweiterter Übereinkünfte geklärt und die Transparenz aller unter Artikel XXIV fallenden Übereinkünfte verbessert werden,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Auslegung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäß Artikel XXIV Absatz 12,

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Zollunionen, Freizonen und vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freizone müssen, um mit Artikel XXIV vereinbar zu sein, unter anderem den Absätzen 5, 6, 7 und 8 des genannten Artikels entsprechen.

Artikel XXIV Absatz 5

2. Die Bewertung nach Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe a) der allgemeinen Inzidenz der Zölle und Handelsvorschriften, die vor und nach der Bildung einer Zollunion gelten, erfolgt in bezug auf Zölle und Belastungen anhand einer Gesamtbewertung der gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und der tatsächlich erhobenen Zölle. Dieser Bewertung liegen die Einfuhrstatistiken für einen vorangegangenen repräsentativen Zeitraum zugrunde, die von der Zollunion für die einzelnen Tariflinien in Wert und Mengen und untergliedert nach WTO-Ursprungsland vorzulegen sind. Das Sekretariat berechnet die gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und tatsächlich erhobenen Zölle nach den Methoden, die in der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen für die Bewertung der zolltariflichen Angebote verwendet worden sind. Zu diesem Zweck werden als Zölle und Belastungen die tatsächlich angewendeten Zollsätze berücksichtigt. Es wird anerkannt, daß zur Gesamtbewertung der Inzidenz anderer Handelsregelungen, für die eine Quantifizierung und Summierung schwierig ist, die Prüfung einzelner Maßnahmen, Regelungen, einbezogener Waren und betroffener Handelsströme erforderlich sein kann.

3. Die "angemessene Zeitspanne" im Sinne des Artikels XXIV Absatz 5 Buchstabe c) soll nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten. In Fällen, in denen Mitglieder, die Vertragsparteien einer vorläufigen Übereinkunft sind, die Auffassung vertreten, daß zehn Jahre nicht ausreichen, liefern sie dem Rat für Warenverkehr eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit eines längeren Zeitraums.

Artikel XXIV Absatz 6

4. Artikel XXIV Absatz 6 legt das Verfahren fest, das einzuhalten ist, wenn ein Mitglied, das eine Zollunion bildet, die Erhöhung eines gebundenen Zollsatzes vorschlägt. In dieser Hinsicht bestätigen die Mitglieder erneut, daß das in Artikel XXVIII festgelegte Verfahren, ergänzt in den Leitlinien vom 10. November 1980 (BISD 27S/26-28) und in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, eingeleitet werden muß, bevor Zollzugeständnisse aufgrund der Bildung einer Zollunion oder aufgrund einer vorläufigen Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion geändert oder zurückgenommen werden.

5. Diese Verhandlungen werden im guten Glauben und im Hinblick auf die Erziehung eines allseitig zufriedenstellenden Ausgleichs eingeleitet. In Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 werden Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt. Sind solche Zollsenkungen nicht ausreichend, um den erforderlichen Ausgleich zu gewähren, so gewährt die Zollunion einen Ausgleich, der in Form von Zollsenkungen bei anderen Zolltariflinien erfolgen kann. Ein solches Angebot wird von den Mitgliedern, die für die geänderte oder zurückgenommene Bindung Verhandlungsrechte besitzen, in Betracht gezogen. Bleibt der angebotene Ausgleich unannehmbar, so sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. Wenn trotz dieser Bemühungen in Verhandlungen über einen Ausgleich gemäß Artikel XXVIII, ergänzt durch die Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann, steht es der Zollunion dennoch frei, die Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen; den betroffenen Mitgliedern steht es dann frei, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse gemäß Artikel XXVIII zurückzunehmen.

6. Das GATT 1994 verpflichtet Mitglieder, denen infolge der Bildung einer Zollunion oder durch eine vorläufige Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion eine Zollsenkung gewährt wird, nicht dazu, den teilnehmenden Gebieten einen Ausgleich zu gewähren.

Überprüfung von Zollunionen und Freizonen

7. Alle Notifikationen gemäß Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) werden von einer Arbeitsgruppe anhand der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 sowie des Absatzes 1 dieser Vereinbarung geprüft. Die Arbeitsgruppe legt dem Rat für Warenverkehr einen Bericht über ihre Feststellungen vor. Der Rat für Warenverkehr richtet an die Mitglieder die für angemessen erachteten Empfehlungen.

8. In bezug auf vorläufige Übereinkünfte kann die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht angemessene Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Zeitrahmen sowie zu den zum Abschluß der Bildung der Zollunion oder Freizone erforderlichen Maßnahmen aussprechen. Sie kann erforderlichenfalls eine weitere Überprüfung der Übereinkunft veranlassen.

9. Mitglieder, die Vertragspartei einer vorläufigen Übereinkunft sind, notifizieren wesentliche Änderungen des in der Übereinkunft enthaltenen Plans und Programms dem Rat für Warenverkehr, der auf Ersuchen diese Änderungen prüft.

10. Enthält eine nach Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) notifizierte vorläufige Übereinkunft im Widerspruch zu Absatz 5 Buchstabe c) des Artikels XXIV keinen Plan und kein Programm, empfiehlt die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht einen solchen Plan und ein solches Programm. Die Vertragsparteien werden eine solche Übereinkunft weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäß den Empfehlungen abzuändern. Es wird für eine spätere Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen gesorgt.

11. Zollunionen und Teile einer Freihandelszone berichten dem Rat für Warenverkehr in regelmässigen Zeitabständen über die Durchführung der betreffenden Übereinkunft, wie dies von den Vertragsparteien des GATT 1947 in den Anweisungen an den Rat des GATT 1947 betreffend Berichte über regionale Übereinkünfte (BISD 18S/38) vorgesehen ist. Wesentliche Änderungen und/oder Entwicklungen sollen jeweils in den Berichten erwähnt werden.

Streitbeilegung

12. Die Mitglieder können sich in bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikels XXIV betreffend Zollunionen, Freizonen oder vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freizone ergeben, auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

Artikel XXIV Absatz 12

13. Jedes Mitglied ist nach dem GATT 1994 voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen des GATT 1994 und trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß dieses Abkommen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in seinem Gebiet eingehalten wird.

14. Die Mitglieder können sich in bezug auf Maßnahmen, die die Einhaltung des Abkommens durch regionale oder lokale Regierungen oder Verwaltungen im Gebiet eines Mitglieds berühren, auf Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Hat das Streitbeilegungsorgan entschieden, daß eine Bestimmung des GATT 1994 nicht eingehalten worden ist, so trifft das verantwortliche Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden vertretbaren Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen über Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gelten in Fällen, in denen es nicht möglich war, diese Einhaltung zu gewährleisten.

15. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in bezug auf Vorstellungen anderer Mitglieder betreffend in seinem Gebiet getroffene Maßnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, wohlwollend in Betracht zu ziehen und angemessene Gelegenheit zu Konsultationen zu bieten.

VEREINBARUNG ÜBER BEFREIUNGEN VON DEN VERPFLICHTUNGEN NACH DEM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Ein Antrag auf eine Befreiung oder auf Verlängerung einer bestehenden Befreiung enthält eine Beschreibung der Maßnahmen, die das Mitglied treffen will, der besonderen politischen Ziele, die das Mitglied damit verfolgt, und der Gründe, die das Mitglied daran hindern, seine politischen Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die mit dem GATT 1994 im Einklang stehen.

2. Alle am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksamen Befreiungen treten ausser Kraft, wenn sie nicht am Tag ihres Ausserkrafttretens oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nach dem Verfahren des Absatzes 1 oder des Artikels IX des WTO-Abkommens verlängert worden sind, wobei der jeweils frühere der beiden genannten Zeitpunkte maßgeblich ist.

3. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ein Vorteil aufgrund des GATT 1994 zunichte gemacht oder geschmälert wird, weil

a) ein Mitglied, dem eine Befreiung gewährt worden ist, die Bedingungen und Auflagen der Befreiung nicht einhält oder

b) eine bestimmte Maßnahme trifft, auch wenn diese nicht gegen die Bedingungen und Auflagen der Befreiung verstösst,

so kann es sich auf Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

VEREINBARUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXVIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren (d. h. Ausfuhren der Ware auf den Markt des Mitglieds, das das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt) an seinen Gesamtausfuhren der Status eines Hauptlieferanten zugestanden, wenn es nicht bereits ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder den Status eines Hauptlieferanten gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 besitzt. Es wird jedoch vereinbart, daß dieser Absatz vom Rat für Warenverkehr fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft wird, um zu entscheiden, ob sich dieses Kriterium zufriedenstellend bewährt hat, um eine Umverteilung von Verhandlungsrechten zugunsten kleiner und mittlerer Ausfuhrmitglieder zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so werden mögliche Verbesserungen in Betracht gezogen, zu denen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit angemessener Daten die Annahme eines Kriteriums gehört, das auf dem Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren an den Ausfuhren der betreffenden Ware nach allen Märkten beruht.

2. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß es Hauptlieferant im Sinne des Absatzes 1 ist, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des am 10. November 1980 angenommenen "Verfahrens für Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII" (BISD 27S/26-28).

3. Bei der Feststellung, welche Mitglieder Hauptlieferanten sind (im Sinne des Absatzes 1 oder des Artikels XXVIII Absatz 1) oder ein wesentliches Interesse haben, wird nur der unter Meistbegünstigungsbedingungen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware berücksichtigt. Jedoch wird der im Rahmen von nichtvertragsmässigen Präferenzen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware gleichfalls berücksichtigt, wenn die betreffende Präferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Änderung oder Rücknahme des Zugeständnisses eingestellt worden ist, so daß dieser Handel unter Meistbegünstigungsbedingungen stattfindet, oder wenn dies bei Abschluß der Verhandlungen der Fall sein wird.

4. Wird ein Zollzugeständnis für eine neue Ware (d. h. eine Ware, für die keine Handelsstatistiken über drei Jahre verfügbar sind) geändert oder zurückgenommen, so wird dem Mitglied, das ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Zolltariflinie besitzt, in die die Ware eingereiht wird oder früher eingereiht wurde, ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für das betreffende Zugeständnis zugestanden. Bei der Feststellung des Status eines Hauptlieferanten oder des wesentlichen Interesses sowie bei der Berechnung des Ausgleichs werden unter anderem die Produktionskapazität und die Investitionen bei der betreffenden Ware im Ausfuhrmitglied und das geschätzte Ausfuhrwachstum sowie Voraussagen für die Nachfrage nach der Ware im Einfuhrmitglied berücksichtigt. Für die Zwecke dieses Absatzes schließt eine "neue Ware" eine Zolltariflinie ein, die durch eine Unterteilung einer bestehenden Zolltariflinie geschaffen wurde.

5. Ist ein Mitglied der Auffassung, daß es Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 4 besitzt, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des vorgenannten "Verfahrens für Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII".

6. Wird ein unbegrenztes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt, so soll die Höhe des Ausgleichs über den tatsächlich durch die Änderung des Zugeständnisses betroffenen Handel hinausgehen. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, um den die künftigen Handelsaussichten die Höhe des Kontingents überschreiten. Es besteht Einvernehmen darüber, daß der Berechnung der künftigen Handelsaussichten der grössere der beiden folgenden Werte zugrunde gelegt wird:

a) der durchschnittliche jährliche Handel in dem jüngsten repräsentativen Dreijahreszeitraum zuzueglich der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate der Einfuhren im gleichen Zeitraum oder zuzueglich 10 Prozent, wobei der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird;

b) der Handel im vorangegangenen Jahr zuzueglich 10 Prozent.

In keinem Fall ist ein Mitglied zu einem Ausgleich verpflichtet, der über das Maß hinausgeht, das bei einer vollständigen Zurücknahme des Zugeständnisses erreicht würde.

7. Mitglieder, die Hauptlieferanten gemäß Absatz 1 oder gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 für ein geändertes oder zurückgenommenes Zugeständnis sind, erhalten ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für als Ausgleich gewährte Zugeständnisse, sofern nicht zwischen den betreffenden Mitgliedern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart wird.

PROTOKOLL VON MARRAKESCH zum Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommen von 1994

DIE MITGLIEDER -

nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des GATT 1947 aufgrund der Ministererklärung zur Uruguay-Runde -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Die diesem Protokoll als Anlage beigefügte Zugeständnisliste für ein Mitglied wird an dem Tag, an dem das WTO-Übereinkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, für dieses Mitglied eine Zugeständnisliste zum GATT 1994. Jede Zugeständnisliste, die in Übereinstimmung mit dem Ministerbeschluß über Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vorgelegt wird, gilt als Anlage zu diesem Protokoll.

2. Die Zollsenkungen, denen jedes Mitglied zugestimmt hat, werden, sofern in der Zugeständnisliste des Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Raten vorgenommen. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens wirksam, alle weiteren Senkungen jeweils am 1. Januar der folgenden Jahre, die letzte Senkung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Übereinkommen in Kraft getreten ist, sofern in der Zugeständnisliste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, welches das WTO-Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, nimmt, sofern in seiner Zugeständnisliste nichts anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle Zollsenkungen vor, die bereits wirksam sind, zusammen mit den Senkungen, die es gemäß dem vorstehenden Satz am 1. Januar des folgenden Jahres hätte vornehmen müssen; es nimmt alle verbleibenden Senkungen gemäß dem im vorstehenden Satz aufgeführten Zeitplan vor. Der gesenkte Zollsatz ist bei jeder Rate auf die erste Dezimalstelle abzurunden. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens über Landwirtschaft richtet sich die Abfolge der Senkungen nach der Regelung in den entsprechenden Teilen der Zugeständnislisten.

3. Die Durchführung der Zugeständnisse und Verpflichtungen in den Zugeständnislisten in der Anlage zu diesem Protokoll werden auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder unterzogen. Davon bleiben die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Übereinkommen der Anlage 1A zum WTO-Übereinkommen unberührt.

4. Nachdem eine Zugeständnisliste für ein Mitglied in der Anlage zu diesem Protoll nach Absatz 1 eine Liste zum GATT 1994 geworden ist, steht es dem Mitglied frei, jederzeit das Zugeständnis in dieser Zugeständnisliste für ein Erzeugnis, dessen Hauptlieferant ein anderer Teilnehmer der Uruguay-Runde ist, dessen Zugeständnisliste noch keine solche des GATT 1994 ist, ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen. Dies ist jedoch nur zulässig, nachdem der Rat für den Handel mit Waren schriftlich von der Aussetzung oder Rücknahme in Kenntnis gesetzt wurde und nachdem auf Antrag Konsultationen mit den Mitgliedern geführt wurden, deren entsprechende Zugeständnislisten solche des GATT 1994 geworden sind und die ein wesentliches Interesse an dem betreffenden Erzeugnis haben. Die ausgesetzten oder zurückgenommenen Zugeständnisse werden am und nach dem Tag angewendet, an dem die Zugeständnisliste des Mitglieds, welches der Hauptlieferant ist, eine Zugeständnisliste zum GATT 1994 geworden ist.

5. a) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Landwirtschaft ist für die Zwecke der Bezugnahme in Artikel II Absatz 1 Buchstaben b) und c) des GATT 1994 auf das Datum jenes Übereinkommens das geltende Datum hinsichtlich jedes Erzeugnisses, das unter ein Zugeständnis in der Zugeständnisliste in der Anlage zu diesem Protokoll fällt, das Datum dieses Protokolls.

b) Für die Zwecke der Bezugnahme in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a) des GATT 1994 auf das Datum jenes Übereinkommens ist das geltende Datum hinsichtlich einer Zugeständnisliste in der Anlage zu diesem Protokoll das Datum dieses Protokolls.

6. Bei Abänderungen oder Zurücknahmen von Zugeständnissen für nichttarifäre Maßnahmen in Teil III der Zugeständnislisten gelten die Bestimmungen in Artikel XXVIII des GATT 1994 und die "Verfahrensregeln für die Verhandlungen nach Artikel XXVIII", die am 10. November 1980 verabschiedet wurden (BISD 27 S/26-28). Hiervon bleiben die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt.

7. In Fällen, in denen ein Erzeugnis aufgrund einer Zugeständnisliste in der Anlage zu diesem Protokoll eine weniger günstige Behandlung erhält, als sie in den Zugeständnislisten des GATT 1947 vor Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens für dieses Erzeugnis vorgesehen war, wird das Mitglied, auf das sich die Zugeständnisliste bezieht, so angesehen, als habe es die geeigneten Maßnahmen getroffen, die andernfalls nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Dieser Absatz gilt nur für Ägypten, Peru, Südafrika und Uruguay.

8. Die Zugeständnislisten in der Anlage sind entsprechend der Regelung in jeder Liste in englischer, französischer oder spanischer Sprache verbindlich.

9. Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.

(Die vereinbarten Zugeständnislisten der Teilnehmer werden dem Protokoll von Marrakesch in der Vertragsausfertigung des WTO-Übereinkommens beigefügt.)

(1) Die gemäß diesem Artikel gewährten Befreiungen sind in Fußnote 7 auf den Seiten 11 und 12 in Abschnitt II des Dokuments MTN/FA vom 15. Dezember 1993 und in Dok. MTN/FA/Corr. 6 vom 21. März 1994 aufgeführt. Auf ihrer ersten Tagung erstellt die Ministerkonferenz eine überarbeitete Liste der nach diesem Artikel gewährten Befreiungen, die auch alle aufgrund des GATT 1947 seit dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten Befreiungen einbezieht und in der die bis dahin abgelaufenen Befreiungen gestrichen sind.

(2) Die Tätigkeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe gemäß Abschnitt III der Ministererklärung über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 koordiniert.

(3) Diese Vereinbarung soll nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 ändern. Die Mitglieder können sich in bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von einfuhrbeschränkenden Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

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