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Document 32008R1334

Lebensmittelaromen

Lebensmittelaromen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen zur Verwendung in und auf Lebensmitteln

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie legt allgemeine Anforderungen für die sichere Verwendung von Aromen* in Lebensmitteln fest.
  • Sie enthält außerdem z. B. Anforderungen an die Kennzeichnung von Aromen, die einzuhalten sind.
  • Sie umfasst in ihrem Anhang eine Liste der zugelassenen Aromen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Aromen dürfen (nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten) keine Gefahr für Verbraucher darstellen und sie nicht irreführen.
  • In dieser Verordnung werden u. a. die Begriffsbestimmungen für Aromen, Aromastoffe, Aromaextrakte, Raucharomen, thermisch gewonnene Reaktionsaromen, Aromavorstufen sowie Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dargelegt.
  • Diese Verordnung gilt nicht für Stoffe mit ausschließlich süßem (z. B. Zucker), salzigem (z. B. Salz) oder saurem Geschmack sowie rohe Lebensmittel oder Mischungen, beispielsweise von frischen, getrockneten oder tiefgekühlten Gewürzen und/oder Kräutern, Teemischungen oder teeähnlichen Erzeugnissen. Stoffe, die einen süßlichen Geschmack hervorrufen, sind Süßungsmittel, die eine besondere Kategorie der Lebensmittelzusatzstoffe darstellen.
  • Sie legt darüber hinaus dar, welche Aromen bewertet und zugelassen bzw. nicht bewertet oder nicht zugelassen werden müssen.
  • Die EU legte am 1. Oktober 2012 eine Liste zugelassener Aromastoffe vor. Nur diese Aromastoffe dürfen in der EU verwendet und verkauft werden. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.
  • Die Verordnung enthält zudem eine Liste von 15 natürlich vorkommenden Stoffen, die toxikologisch bedenklich sind. Dazu zählen Stoffe wie Estragol, Menthofuran, Methyleugenol, Blausäure und Cumarin. Diese dürfen als solche Lebensmitteln nicht zugefügt werden. Für bestimmte Stoffe, die von Natur aus in Lebensmitteln vorkommen, sind Höchstmengen festgelegt. Sie können in bestimmten herkömmlichen Lebensmitteln oder alkoholischen und alkoholfreien Getränken vorkommen.
  • Aromen, die für den Verkauf zwischen Unternehmen oder an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen zusätzlich zu den Anforderungen an die Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel weitere besondere Vorschriften erfüllen. Die spezifischen Vorschriften für die Kennzeichnung von Aromen in und auf Lebensmitteln beziehen sich auf beide Verordnungen, wenn sie für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit und zwischen Unternehmen bestimmt sind.
  • Der Begriff „natürlich“ in Bezug auf Aromen darf nur verwendet werden, wenn der Stoff direkt aus tierischen oder pflanzlichen Ausgangsstoffen gewonnen wurde.
  • Lebensmittelunternehmer (Hersteller von Aromen bzw. Importeure oder Verwender von Aromen wie z. B. die Lebensmittelindustrie) müssen die Europäische Kommission auf deren Aufforderung hin über die Mengen, die Lebensmitteln in einem Zwölfmonatszeitraum zugesetzt werden, unterrichten.
  • Der Hersteller oder Verwender von Aromen teilt der Kommission unverzüglich jede neue wissenschaftliche oder technische Information mit, die ihm bekannt oder zugänglich ist und die die Bewertung der Sicherheit des Aromas beeinflussen könnte.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Januar 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Aromen: Stoffe, durch die der Geruch oder Geschmack von Lebensmitteln verbessert oder verändert wird. Einheitliche Vorschriften und Normen auf EU-Ebene gewährleisten, dass diese Stoffe keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und in allen EU-Ländern verwendet werden dürfen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34-50)

Nachfolgende Änderungen und Berichtigungen der Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 54-67)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1-161)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln. (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.03.2023

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