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Document 31996R2237

Verordnung (EG) Nr. 2237/96 der Kommission vom 22. November 1996 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung u. a. in Indonesien, zur Aufhebung des Zolls auf die Einfuhren eines Ausführers in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

ABl. L 299 vom 23.11.1996, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/04/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2237/oj

31996R2237

Verordnung (EG) Nr. 2237/96 der Kommission vom 22. November 1996 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung u. a. in Indonesien, zur Aufhebung des Zolls auf die Einfuhren eines Ausführers in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 299 vom 23/11/1996 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 2237/96 DER KOMMISSION vom 22. November 1996 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung u. a. in Indonesien, zur Aufhebung des Zolls auf die Einfuhren eines Ausführers in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Überprüfungsantrag

(1) Der Kommission liegt ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) vor. Dieser Überprüfungsantrag wurde am 25. Juni 1996 von dem Ausführer P.T. World Yamatex Spinning Mills, Indonesien, gestellt, der angeblich die fragliche Ware in dem für die Dumpingermittlung gewählten Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember 1989 (nachstehend "erster Untersuchungszeitraum" genannt), nicht exportierte.

B. Ware

(2) Bei der fraglichen Ware handelt es sich um gezwirnte oder ungezwirnte Garne mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der KN-Codes 5509 21 10, 5509 21 90, 5509 22 10 und 5509 22 90 und andere Garne aus Polyester-Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich entweder mit künstlichen Spinnfasern oder mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der KN-Codes 5509 51 00 und 5509 53 00. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben und sind für die Einreihung der Ware nicht verbindlich.

C. Geltende Maßnahmen

(3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1168/95 (3), wurde unter anderem ein endgültiger Antidumpingzoll von 11,9 % auf die Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in Indonesien eingeführt; für bestimmte in der vorgenannten Verordnung namentlich aufgeführte Unternehmen wurde jedoch ein niedriger Zoll festgesetzt.

D. Gründe für die Überprüfung

(4) Der Antragsteller, P.T. World Yamatex Spinning Mills, Indonesien, erbrachte den Nachweis, daß er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indonesien geschäftlich verbunden ist, für die die fraglichen Antidumpingmaßnahmen gelten, daß er mit den Exporten in die Gemeinschaft erst nach dem ersten Untersuchungszeitraum begonnen hat und daß er einen langfristigen Vertrag über die Ausfuhr einer erheblichen Menge der fraglichen Ware in die Gemeinschaft geschlossen hat.

(5) Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung mit dem Ziel zu rechtfertigen, die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers sowie - bei Vorliegen von Dumping - den Zollsatz zu ermitteln, der für dessen Ausfuhren der fraglichen Ware in die Gemeinschaft gelten sollte.

E. Außerkraftsetzung des Zolls und zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(7) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ist der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der fraglichen Ware mit Ursprung in Indonesien, die von dem Antragsteller hergestellt und ausgeführt wird, außer Kraft zu setzen. Gleichzeitig sind diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen, um zu gewährleisten, daß die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zu der Feststellung von Dumping bei dem Antragsteller führt. In diesem Stadium des Verfahrens kann jedoch der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld nicht angegeben werden.

F. Frist

(8) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darlegen können, sofern sie nachweisen, daß sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein werden. Ferner ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die betroffenen Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung stellen können, wobei sie nachweisen müssen, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße folgende Einfuhren dem mit der letztgenannten Verordnung eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten: Einfuhren gezwirnter oder ungezwirnter Garne mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der KN-Codes 5509 21 10, 5509 21 90, 5509 22 10 und 5509 22 90 und andere Garne aus Polyester-Spinnfasern, die hauptsächlich oder ausschließlich entweder mit künstlichen Spinnfasern oder mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der KN-Codes 5509 51 00 und 5509 53 00, mit Ursprung in Indonesien, die von P.T. World Yamatex Spinning Mills, 28th the Landmark Centre II, JL. Jend. Sudirman, N° 1, Jakarta 12910, Indonesien, (Taric-Zusatzcode: 8932) hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

Die interessierten Parteien müssen sich binnen 37 Tagen nach der Übermittlung dieser Verordnung an die Behörden des Ausfuhrlandes selbst melden. ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie Informationen übermitteln, wenn diese Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist können sie auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Dabei wird davon ausgegangen, daß diese Verordnung den Behörden des Ausfuhrlandes am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt wird.

Alle sachdienlichen Informationen und alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion I

Auswärtige Beziehungen: Handelspolitik, Beziehungen zu Nordamerika, zum Fernen Osten sowie zu Australien und Neuseeland

Direktionen I-C und I-E

Rue de la Loi/Wetstraat 200

(Cort. 100)

B-1049 Brüssel (4).

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 1996

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 1.

(4) Telex: COMEU B 21877, Telefax: (33 2) 295 65 05.

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