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Document 32011D0858

Beschluss 2011/858/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/784/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

ABl. L 338 vom 21.12.2011, p. 54–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/858/oj

21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/54


BESCHLUSS 2011/858/GASP DES RATES

vom 19. Dezember 2011

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/784/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP (1) zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) angenommen, die zuletzt durch den Beschluss 2009/955/GASP des Rates (2) verlängert wurde und am 31. Dezember 2010 abgelaufen ist.

(2)

Der Rat hat am 17. Dezember 2010 den Beschluss 2010/784/GASP (3) angenommen, mit dem die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete über den 1. Januar 2011 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 8. November 2011 die technische Verlängerung von EUPOL COPPS um weitere sechs Monate empfohlen.

(4)

Die EUPOL COPPS sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 weiter verlängert werden.

(5)

Es ist zudem erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der mit EUPOL COPPS verbundenen Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 festzulegen.

(6)

Die EUPOL COPPS wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/784/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt in Abstimmung mit der Direktion Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei der EUPOL COPPS nach Maßgabe der Artikel 5, 6 und 9.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUPOL COPPS und die Einhaltung der für sie geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und den diesbezüglichen Begleitdokumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit der Abteilung für Sicherheit des EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUPOL COPPS vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Der SMSO organisiert regelmäßige Auffrischübungen für das Personal im Einsatzgebiet.“

2.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 8 250 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 4 750 000 EUR.“

3.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet am 30. Juni 2012.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2012.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

(2)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 76.

(3)  ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 60.


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