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Document 52013DC0716
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL AND THE EUROPEAN PARLIAMENT Firearms and the internal security of the EU: protecting citizens and disrupting illegal trafficking
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels
/* COM/2013/0716 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels /* COM/2013/0716 final */
INHALTSVERZEICHNIS MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der
Bürger und Unterbindung des illegalen Handels 1........... Einleitung........................................................................................................................ 4 2........... Der Handlungsbedarf auf EU-Ebene............................................................................... 8 3........... Priorität 1: Schutz des
legalen Markts für zivile Schusswaffen......................................... 12 3.1........ Aufgabe 1: Klarstellung, welche
Schusswaffen verboten sind und für welche eine Genehmigung erforderlich ist 12 3.2........ Aufgabe 2: Einführung einer
EU-Norm für die Kennzeichnung........................................ 13 3.3........ Aufgabe 3: Vereinfachung der
Rechtsvorschriften für Schusswaffengenehmigungen......... 14 4........... Priorität 2: Reduzierung der
Umlenkung von Schusswaffen in kriminelle Hände............... 15 4.1........ Aufgabe 1: Aktualisierung der
Verkaufs- und Herstellungskontrollen bei Schusswaffen... 16 4.2........ Aufgabe 2: Verhinderung von
Diebstahl und Verlust....................................................... 16 4.3........ Aufgabe 3: Wirksame Nutzung der
Außenbeziehungen und des Erweiterungsprozesses, um das Risiko der Umlenkung aus
Drittländern zu verringern...................................................................... 17 4.4........ Aufgabe 4: Förderung der
Vernichtung als bevorzugtes Mittel der Entsorgung überzähliger Schusswaffen 17 5........... Priorität 3: Erhöhung des
Drucks auf kriminelle Märkte.................................................. 18 5.1........ Aufgabe 1: Leitlinien für
Strafverfolgungsbeamte............................................................ 18 5.2........ Aufgabe 2: Grenzübergreifende
Zusammenarbeit zur Unterbindung des illegalen Besitzes und der illegalen
Verbreitung von Schusswaffen...................................................................................... 18 5.3........ Aufgabe 3: Aufbau einer
Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung der von Straftätern verwendeten
Schusswaffen.................................................................................................................................... 19 5.4........ Aufgabe 4: Verschärfte
Abschreckung gegen Schusswaffenmissbrauch.......................... 20 6........... Priorität 4: Verbesserung der Erkenntnisgewinnung........................................................ 20 6.1........ Aufgabe 1: Erhebung genauerer
und umfassenderer Daten über Straftaten, die in der EU und weltweit im
Zusammenhang mit Schusswaffen verübt werden........................................................... 21 6.2........ Aufgabe 2: Gezielte Aus- und
Fortbildung in Strafverfolgungsbereichen, in denen sie am meisten benötigt wird 22 7........... Schlussfolgerung........................................................................................................... 22 ANHANG 1: Prioritäten und Aufgaben....................................................................................... 24 ANHANG 2: Statistische Angaben............................................................................................. 26 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Schusswaffen und die innere Sicherheit der
EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels 1. Einleitung Schusswaffen können im zivilen Bereich
rechtmäßig und verantwortungsvoll verwendet werden, und Herstellung, Verkauf
und Erwerb von Schusswaffen sind Teil des EU-Binnenmarkts[1]. Geraten sie jedoch in falsche
Hände, können sie verheerende Auswirkungen auf die Bürger und die Gesellschaft
haben. In der EU gibt es nach wie vor viel zu viele Opfer von Gewalttaten, die
mit Schusswaffen verübt werden.[2]
Im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts gab es in den 28 Mitgliedstaaten
der EU über 10 000 Fälle von mit Schusswaffen begangenem Mord oder
Totschlag[3],
und jährlich nehmen sich mehr als 4 000 Menschen mit Schusswaffen das
Leben[4].
Pro 100 000 Einwohner gibt es in der EU jährlich 0,24 Tötungsdelikte
und 0,9 Selbstmorde, die mit Schusswaffen begangen werden.[5] Die Präsenz leistungsfähiger,
häufig in illegalem Besitz befindlicher Schusswaffen insbesondere in
benachteiligten städtischen Gebieten kann bei den Bürgern ein Gefühl der
Unsicherheit auslösen. Bei den Schützen, die in den vergangenen
Jahren für schreckliche Schießereien in Schulen in Tuusula (2007) und Kauhajoki
(2008) sowie in Cumbria (2010) und Alphen aan den Rijn (2011) verantwortlich
waren, handelte es sich um psychisch labile Erwachsene, die dennoch
Genehmigungen für den Schusswaffenbesitz hatten. In Winnenden (2009) benutzte
ein Jugendlicher eine Pistole, die im Schlafzimmer seiner Eltern nicht sicher
verwahrt war. Bei den Anschlägen in Lüttich im Jahr 2011 verfügte der Täter
über ein großes persönliches Waffenarsenal einschließlich militärischer Waffen
und Sammlerstücke, die er gekauft und umgebaut hatte. Die genannten Vorfälle
allein kosteten 61 Menschen (darunter 19 Kinder) das Leben.[6] In unrechtmäßigem Besitz befindliche
Schusswaffen werden inzwischen im Rahmen der organisierten Kriminalität häufig
eingesetzt, um Opfer zu nötigen oder einzuschüchtern. Der illegale Import und
Verkauf dieser Waffen sowie ihre Herstellung sind ein lukratives Geschäft für
die schätzungsweise 3600 organisierten kriminellen Gruppen in der EU.[7] Terroristen und Extremisten
haben mit Schusswaffen Angst verbreitet und Menschen getötet: Sieben Personen
starben 2012 bei den Anschlägen in Toulouse und Montauban, zwei im
Jahr 2011 bei dem Anschlag auf dem Frankfurter Flughafen.[8] In der EU gibt es schätzungsweise
80 Millionen Schusswaffen für den zivilen Gebrauch, die sich in
rechtmäßigem Besitz befinden. Zwar fehlen genaue Statistiken, doch sind die
zahlreichen illegal kursierenden Schusswaffen häufig gestohlen oder aus ihrem
rechtmäßigen Lebenszyklus umgelenkt, illegal aus Drittländern eingeführt und
aus anderen Gegenständen in Schusswaffen umgebaut worden. Der Verbleib von
nahezu einer halben Million Schusswaffen, die in der EU verlorenen gegangen
sind oder gestohlenen wurden, ist nach wie vor ungeklärt. Dem Schengener
Informationssystem zufolge handelt es sich bei der überwältigenden Mehrheit
dieser Waffen um Schusswaffen für den zivilen Gebrauch.[9] Die Behörden eines
Mitgliedstaats (Frankreich) meldeten einen Zuwachs von 40 % bei den
Beschlagnahmen von gestohlenen zivilen und militärischen Waffen zwischen 2010
und 2011.[10]
Große Mengen leistungsstarker militärischer Waffen sind seit Mitte der 1990er
Jahre aus dem westlichen Balkan und den Ländern des ehemaligen Ostblocks in die
EU gelangt[11],
häufig in kleinen Mengen geschmuggelt und in Fahrzeugen wie Reisebusse
versteckt[12].
Die jüngsten Unruhen in Nordafrika und Nahost bergen das Risiko, das
überschüssige und gestohlene militärische Waffen über ähnliche Routen in
kriminelle Hände in Europa gelangen. Schusswaffen sowie ihre Teile und
Komponenten werden in zunehmendem Maße auch im Internet gehandelt und über
Versandfirmen sowie auf dem Wege der Post- oder Eilzustellung geliefert.
Strafverfolgungsbehörden in der EU äußern ihre Besorgnis darüber, dass bereits
deaktivierte Schusswaffen illegal reaktiviert und zu kriminellen Zwecken
verkauft werden, dass Waffen wie Schreckschusspistolen oder Luftgewehre in
tödliche Schusswaffen umgebaut werden und dass Kriminelle sehr bald
3D-Drucktechnologien nutzen könnten, um hausgemachte Waffen zu bauen oder
Komponenten für die Reaktivierung von Schusswaffen herzustellen. Nachfolgend
findet sich ein Überblick über einige der Handelsrouten, die von
Schusswaffenexperten der Mitgliedstaaten gemeldet wurden. Von der Arbeitsgruppe der europäischen
Waffenexperten (EFE) gemeldete Handelsrouten[13] Die missbräuchliche Verwendung von
Schusswaffen[14]
- sei es von in rechtmäßigem Besitz befindlichen Waffen für den zivilen
Gebrauch oder von zivilen oder militärischen Waffen, die illegal hergestellt
oder erworben wurden - ist eine ernste interne und externe Bedrohung für die
Sicherheit der EU[15].
Diese Mitteilung enthält einen Vorschlag für eine integrierte Strategie zur
Bewältigung dieser Bedrohung durch Rechtsvorschriften, operative Maßnahmen und
Schulungsmaßnahmen sowie EU-Mittel. Auf der Grundlage von Schritten, die
bereits auf internationaler und nationaler Ebene sowie auf EU-Ebene ergriffen
wurden, konzentriert sie sich auf vier Prioritäten (siehe Anhang 1 mit
einer Liste aller vorgeschlagenen Maßnahmen): (1)
Schutz des legalen Markts für zivile
Schusswaffen durch neue EU-Normen, durch die geregelt
wird, welche Schusswaffen für zivile Zwecke verkauft werden dürfen, wie
Schusswaffen gekennzeichnet werden sollten und wie Genehmigungen für den Besitz
und die Verwendung von Schusswaffen zu erteilen sind. (2)
Reduzierung der Umlenkung von Schusswaffen in
kriminelle Hände durch Entwicklung wirksamer Normen
für eine sichere Verwahrung ziviler Schusswaffen und die Deaktivierung ziviler
und militärischer Schusswaffen und durch größere Anstrengungen zur Eindämmung
des illegalen Handels mit (zivilen oder militärischen) Schusswaffen von
außerhalb der EU. (3)
Erhöhung des Drucks auf kriminelle Märkte durch bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Polizei,
Zoll und Grenzschutz. Darüber hinaus sollte geprüft werden, welche Vergehen in
Verbindung mit Schusswaffen auf der Grundlage gemeinsamer EU-Vorschriften unter
Strafe gestellt werden sollten und welche strafrechtlichen Sanktionen die
Mitgliedstaaten verhängen sollten. (4)
Verbesserung der Erkenntnisgewinnung, indem mehr Informationen über Straftaten, die mit Schusswaffen
begangen wurden, gesammelt und ausgetauscht werden, und indem
Strafverfolgungsbeamte gezielt aus- und fortgebildet werden. Diese Prioritäten stützen sich auf
Diskussionen mit Strafverfolgungsbehörden, auf Meinungen von
Schusswaffenopfern, NRO, zugelassenen Herstellern, Händlern und Nutzern sowie
auf Antworten auf eine im Zeitraum März-Juni 2013 von der Kommission
durchgeführte öffentliche Konsultation.[16] Diese Mitteilung trägt der Forderung des
Europäischen Parlaments nach weiteren Maßnahmen Rechnung, die darauf abzielen,
Sicherheitslücken im Lebenszyklus von Schusswaffen zu ermitteln und zu
beseitigen, die rechtmäßige Herstellung sowie den legalen Verkauf und Besitz
von Schusswaffen zu schützen, kriminelle Lieferketten zu zerschlagen und die
illegale Verwendung zu unterbinden.[17]
Sie ergänzt die EU-Maßnahmen in anderen wichtigen Sicherheitsbereichen,
darunter die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, und
die EU-Strategie von 2005 zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und
leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit[18]. Die Kommission führt weitere gründliche
Analysen durch, um ein besseres Verständnis der in dieser Mitteilung
beschriebenen Probleme und ihrer Ursachen zu erlangen. Sie konsultiert
Interessenträger wie das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten,
rechtmäßige Hersteller und Verbände von Benutzern ziviler Schusswaffen, um 2015
auf der Grundlage einer Folgenabschätzung neue angemessene Vorschläge -
erforderlichenfalls Legislativvorschläge - vorzulegen[19]. 2. Der
Handlungsbedarf auf EU-Ebene In den letzten zehn Jahren hat die EU hat eine
Reihe von Schritten unternommen, um der von Schusswaffen ausgehenden Bedrohung
für die innere Sicherheit der EU zu begegnen. In diesem Jahr hat die EU (im Rahmen ihrer
Zuständigkeit) das VN-Schusswaffenprotokoll[20]
abgeschlossen. Hierdurch werden die Kontrollen betreffend die Ein- und Ausfuhr von
Handfeuerwaffen, Pistolen und sonstigen Kleinwaffen in die bzw. aus der EU
sowie deren Durchfuhr innerhalb der EU verstärkt. Auf globaler Ebene soll sich
der kürzlich angenommene Vertrag über den Waffenhandel[21] als Meilenstein für die
Kontrolle des Waffenhandels erweisen. Der Vertrag verpflichtet die
Vertragsstaaten zur Prüfung aller Ausfuhren, damit der unerlaubte Handel mit
Waffen unterbunden wird. Hierdurch sollen sie zu Frieden und Sicherheit
beitragen und schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht oder
internationale Menschenrechtsnormen verhindern. Diese wichtigen internationalen Übereinkommen
sind gleichwohl nur der erste Schritt zu einer uneingeschränkt wirksamen
Reaktion. Die EU war daher bemüht, einen ausgewogenen Ansatz für die Regulierung
der legalen Verbreitung ziviler (d. h. nichtmilitärischer) Schusswaffen im
Binnenmarkt, für die Unterbindung der illegalen Verbreitung und Nutzung ziviler
Schusswaffen und für Normen betreffend den Transfer und die Vermittlung
konventioneller militärischer Waffen zu entwickeln. Durch die Schusswaffen-Richtlinie
(Richtlinie 91/477/EWG des Rates, geändert durch die
Richtlinie 2008/51/EG) wurden Regeln für den Erwerb und den Besitz
nichtmilitärischer Waffen sowie der „Europäische Feuerwaffenpass“ für
lizenzierte Jäger, Sportschützen, Sammler und Händler bei Reisen innerhalb der
EU eingeführt. Durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2012
(„Schusswaffen-Verordnung“) macht die EU im Einklang mit dem
VN-Feuerwaffenprotokoll die Ausfuhr nichtmilitärischer Schusswaffen in Länder
außerhalb der EU genehmigungspflichtig. Seit 1998 galt in der EU im Rahmen der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ein Verhaltenskodex für
Waffenausfuhren, der im Jahr 2008 durch einen Gemeinsamen Standpunkt
ersetzt wurde und eine Gemeinsame Militärgüterliste sowie Mindestnormen für die
Steuerung der nationalen Genehmigungspolitiken einschließt[22]. Die
Richtlinie 2009/43/EG dient der Vereinfachung von Genehmigungsverfahren
für die Verbringung solcher Güter innerhalb der EU.[23] Mindestnormen gelten ebenso
für die Vermittlung konventioneller Waffen zwischen Drittländern, die im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt.[24]
Im Rahmen der Zollunion hat die EU in den
letzten Jahren einen gemeinsamen Rahmen entwickelt. Dieser besteht aus Risikokriterien
und IT-Systemen zur Steuerung der Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung
von Waren über die Außengrenze der EU als Bestandteil der kommerziellen
Lieferkette. Die Kommission hat vor kurzem die Herausforderungen im
Risikomanagement betont, denen sich EU-Zollbehörden gegenüber sehen. Sie hat
verschiedene Vorschläge für die Verbesserung der Zollkapazitäten vorgelegt, die
unter anderem auf eine bessere Nutzung von Informationen, Datenquellen und
sonstigen Instrumenten und Verfahren zur Risikoermittlung und zur Analyse von
Bewegungen innerhalb der kommerziellen Lieferkette abheben.[25] Auf operativer Ebene hat die EU die
Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten (EFE) zur Förderung des
Informationsaustausches und der Zusammenarbeit eingesetzt[26] und im Jahr 2010 einen
Aktionsplan verabschiedet, der darauf abstellt, die Verfolgung von
Waffenlieferungen und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Handels mit
Schusswaffen zu erleichtern[27].
Auf der Grundlage der von Europol erstellten Bewertung der Bedrohungslage im
Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union
(SOCTA) 2013 haben die Mitgliedstaaten und die Kommission die Unterbindung der
unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen als
eine der neun Prioritäten im Bereich der Strafverfolgung für 2014-2017
festgelegt.[28]
Im Bereich der Außenbeziehungen verabschiedete
die EU im Jahr 2005 eine Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung und des
Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie
des unerlaubten Handels damit. Die Strategie nennt drei Grundsätze, die dem
Handeln der EU im Bereich der Kleinwaffen und leichten Waffen zugrunde liegen:
Prävention, Zusammenarbeit mit Partnern und Unterstützung des
Multilateralismus. Sie ergänzt das VN-Aktionsprogramm zum unerlaubten Handel
mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie das Internationale
Rückverfolgungsinstrument[29]
und trägt zu deren Umsetzung bei, indem alle der EU verfügbaren Instrumente und
Strategien zur Bewältigung sämtlicher Aspekte der Schusswaffenproblematik
gebündelt werden. Insgesamt wurden rund 21 Mio. EUR aus verschiedenen
EU-Haushaltslinien im Zeitraum 2011-2013 eingesetzt, um Entwaffnung,
Demobilisierung und Wiedereingliederung zu unterstützen und um weltweit den illegalen
Handel mit Schusswaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen zu bekämpfen. Die EU
unterstützt beispielsweise Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung
von Lagerbeständen in Libyen und in der Region[30],
die Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und
leichten Waffen (SEESAC), die regionalen Programme zur Kontrolle von
Kleinwaffen und leichten Waffen in Zentralamerika (CASAC) und Afrika (RECSA),
das OSZE-Sekretariat, das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen,
verschiedene Organisationen der Zivilgesellschaft[31] und das
Schusswaffen-Rückverfolgungssystem von Interpol (siehe unten). Die Kommission
hat gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst einen Vorschlag[32] für das Stabilitätsinstrument
für den Zeitraum 2014-2020 ausgearbeitet, in dessen Rahmen Partnerländern
weitere Mittel zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Schusswaffen
bereitgestellt werden könnten, ergänzt durch die Hilfe der Mitgliedstaaten im
Bereich der Strafverfolgung. Kandidatenländer, die einen EU-Beitritt anstreben,
müssen zuvor ihre nationalen Rechtsvorschriften an die geltenden
Rechtsinstrumente[33]
für die Ausfuhr und Vermittlung von Waffen sowie für den Waffenerwerb, -besitz
und -handel angleichen. Die genannten Beispiele und Statistiken zeigen
jedoch, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind. Schusswaffenexperten zufolge
nutzen Kriminelle Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften über
Schusswaffen aus, wodurch sich das Risiko einer illegalen grenzüberschreitenden
Verbringung erhöht.[34]
Deshalb müssen die nationalen Rechtsvorschriften über Schusswaffen angeglichen
werden. Der bestehende Mangel an verlässlichen EU-weiten Statistiken und
Erkenntnissen ist einer wirksamen politischen und operativen Reaktion
abträglich und hat dazu beigetragen, dass Schusswaffendelikte im Verhältnis zu
anderen schweren Straftaten herabgestuft werden, obwohl Schusswaffen
anerkanntermaßen einer der Hauptfaktoren für Straftaten wie Drogenhandel sind.
Die letzte gemeinsame Zollaktion mit Schwerpunkt Schusswaffen fand 2006 statt[35]. Dabei kam es zu keinerlei
Beschlagnahme, da weder genügend konkrete Hinweise gefunden wurden noch die
Routen für den illegalen Handel mit Schusswaffen bekannt waren. Maßnahmen auf
EU-Ebene können zum Aufbau einer solchen Grundlage von Erkenntnissen und
Statistiken beitragen, Wissenslücken beheben und den Dialog zwischen den
Mitgliedstaaten über bewährte Praktiken fördern. Die EU muss auch prüfen, wie der illegale
Handel mit Schusswaffen direkter unterbunden werden kann. Der Lebenszyklus
einer Waffe beginnt mit ihrer Herstellung und endet mit ihrer Vernichtung. Auf
allen Zwischenstufen - Verkauf, Besitz, Vertrieb, Lagerung und Deaktivierung -
kann eine Waffe in kriminelle Hände umgelenkt werden. Ein entschiedeneres
Vorgehen in den anfälligsten Bereichen des Lebenszyklus der Schusswaffe - von
der Herstellung bis zur Vernichtung - würde sowohl den legalen Handel im
Binnenmarkt als auch die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden bei der
Identifizierung und Ausschaltung organisierter krimineller Gruppen erleichtern.
Dies ist eine der Prioritäten der EU-Strategie der inneren Sicherheit und des
Politikzyklus für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität.[36] 3. Priorität 1:
Schutz des legalen Markts für zivile Schusswaffen Einheitliche Schusswaffenkontrollen im
Binnenmarkt geben rechtmäßigen Herstellern und Besitzern von Feuerwaffen
Sicherheit und erleichtern die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
im Hinblick auf die Unterbindung krimineller Handlungen. Nach wie vor jedoch
regeln die Mitgliedstaaten auf sehr unterschiedliche Weise, welche Schusswaffen
zugelassen sind, welche Verfahren für klar erkennbare Kennzeichnungen angewandt
und wie Genehmigungen für den Handel mit und den Besitz von Waffen erteilt
werden. 3.1. Aufgabe 1:
Klarstellung, welche Schusswaffen verboten sind und für welche eine Genehmigung
erforderlich ist Gemäß der Feuerwaffen-Richtlinie sind
bestimmte Schusswaffen wie automatische Waffen (unter Kategorie A) derart
gefährlich und von unerheblich legitimem zivilem Nutzen, dass sie für die
zivile Nutzung nicht zugelassen werden sollten.[37] Andere Waffentypen wie
halbautomatische und Einzellader-Feuerwaffen (Kategorie B), die als
weniger gefährlich gelten, sind genehmigungspflichtig und dürfen von Sportschützen
und Jägern verwendet werden. Sonstige Schusswaffen mit einem geringen Risiko
wie Lang-Feuerwaffen mit gezogenen Läufen (Kategorie C) unterliegen
weniger strengen Auflagen (Meldepflicht bei der zuständigen Behörde) oder
keinen Beschränkungen (Waffen der Kategorie D wie lange
Einzellader-Feuerwaffen mit glatten Läufen). Hierbei handelt es sich um
Mindestanforderungen, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere
Normen anzuwenden. Ausgehend von ihrer aktuellen Bewertung der
Vereinfachung dieser Regeln[38]
und ihrer dabei gezogenen Schlussfolgerung, keine Verringerung der Zahl der
Kategorien vorzuschlagen, hat die Kommission damit begonnen, dieser Frage in
einem breiteren Kontext nachzugehen und dabei auch Möglichkeiten für die
Verringerung des illegalen Handels zwischen Mitgliedstaaten, die
unterschiedliche Vorschriften anwenden, und für die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung auszuloten.
In einem zweiten Schritt wird die Kommission
auf fachlicher Ebene den Wert bestimmter derzeit zulässiger Schusswaffentypen
für den zivilen Einsatz (z. B. halbautomatische Waffen) den
Sicherheitsrisiken gegenüberstellen und prüfen, ob es angemessener wäre, den
Zugang zu diesen Waffen weiter einzuschränken. Des Weiteren wird die Kommission prüfen, ob
der derzeitige Geltungsbereich der Schusswaffen-Richtlinie ausgeweitet werden
muss und ob angesichts der Erfahrungen der Mitgliedstaaten die Notwendigkeit
besteht, den Verkauf und Besitz von Gegenständen wie Luftgewehren,
Nachbildungen, antiken Waffen und deaktivierten Waffen zu regulieren, die
leicht in Schusswaffen umgewandelt oder als solche verwendet werden können.[39] Parallel dazu wird die
Kommission gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards vorschlagen, um sicherzustellen,
dass deaktivierte Schusswaffen auf Dauer unbrauchbar gemacht werden. Da Schusswaffen nur mit Munition eine
schädliche Wirkung entfalten können, wird die Kommission prüfen, wie der Erwerb
und der Missbrauch von Munition durch Kriminelle verhindert werden können.
Optionen sind unter anderem die Kennzeichnung sowie Obergrenzen für die Größe
von Munitionslagern für rechtmäßige zivile Waffen. Schließlich wird die Kommission prüfen, wie
Wirtschaftsteilnehmern und Strafverfolgungsbehörden größere Rechtssicherheit
geboten werden kann, indem verschiedene schusswaffenrelevante Fachbegriffe, die
im bestehenden Glossar der Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten (EFE)
enthalten sind (beispielsweise in Verbindung mit der Deaktivierung und Kennzeichnung),
in den einschlägigen EU-Vorschriften definiert und erläutert werden. 3.2. Aufgabe 2:
Einführung einer EU-Norm für die Kennzeichnung Auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte
Schusswaffen weisen unterschiedliche Kennzeichnungen mit Symbolen und/oder Nummern
auf, die zum Zeitpunkt der Herstellung, der Einfuhr oder des Verkaufs
aufgedruckt oder eingraviert wurden.[40]
Die Kennzeichnungen sollen sicherstellen, dass das Produkt den geltenden
Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen entspricht und dass die Schusswaffe bei
Verlust, Diebstahl, Missbrauch oder illegaler Verbringung erkannt und
rückverfolgt werden kann. Die grundlegenden Bestimmungen der
Schusswaffen-Richtlinie sollen die Erkennung und Rückverfolgung ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten müssen die Kennzeichnung aller wesentlichen Bestandteile
der Schusswaffe sicherstellen. Sie können jedoch Kennzeichnungsverfahren auf
nationaler Ebene festlegen, die auch Aspekte der Qualität und der Sicherheit
berücksichtigen. Viele Probleme treten im Zusammenhang mit illegalen Waffen und
Kennzeichnungsanforderungen auf. Kennzeichnungen können gelöscht oder
manipuliert werden. Deaktivierte Feuerwaffen können außerdem nachweislich unter
Verwendung nicht gekennzeichneter Teile zusammengebaut und dann nur noch schwer
oder gar nicht rückverfolgt werden. Strafverfolgungsbehörden zufolge finden
Ermittler an einem Tatort eher (in der Regel nicht gekennzeichnete) Munition
und Patronen als die Tatwaffe selbst vor. Die Kommission wird daher in Absprache mit der
Industrie und der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von
Handfeuerwaffen (CIP)[41]
untersuchen, ob ein EU-Kennzeichnungsstandard für alle zivilen und
militärischen Waffen, wesentliche Komponenten, Munition und
Munitionsverpackungen eingeführt werden kann, um das Risiko gefälschter
Markierungen so gering wie möglich zu halten. Sie verfolgt das Anliegen, gemeinsam mit
internationalen Partnern einen weltweit verbindlichen Kennzeichnungsstandard zu
entwickeln, der auf dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument gründet, auf
das sich alle VN-Mitgliedstaaten im Dezember 2005 verständigten.[42] 3.3. Aufgabe 3:
Vereinfachung der Rechtsvorschriften für Schusswaffengenehmigungen Ein kohärentes, EU-weit geltendes Konzept in
Bezug auf Genehmigungen für Händler[43],
Makler und Besitzer von Schusswaffen dient der Sicherheit der Bürger und dem
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes. Die Schusswaffen-Richtlinie
enthält die undefinierten Begriffe „Zulassung“ und „Genehmigung“ (für
Schusswaffen der Kategorie B), „Genehmigungen“ (in Bezug auf die
Kategorien C und D), „Meldepflicht“ (Kategorie C) und „Registrierung“
(in Bezug auf Makler). Kriminelle könnten versuchen, Schusswaffen dort zu
erwerben, wo die nationalen Verfahren als besonders flexibel gelten. Die Kommission wird prüfen, ob etwaige
Definitionslücken zu beseitigen sind. Ferner wird sie in enger Zusammenarbeit
mit den europäischen Verbänden der Hersteller und Besitzer von Schusswaffen
bewerten, welche Vorteile eine obligatorische ärztliche Untersuchung und eine
Strafregisterüberprüfung als Voraussetzung für den rechtmäßigen Erwerb und
Besitz einer Schusswaffe hätte und welche Vorteile von befristeten erneuerbaren
Genehmigungen zu erwarten wären, die - wie die Verfahren zur Erteilung einer
Fahrerlaubnis - in vielen Mitgliedstaaten bereits gängige Praxis sind. Außerdem
könnte es sinnvoll sein, einheitlichere EU-Normen zu den rechtmäßigen Zwecken
des Besitzes oder der Verwendung einer Schusswaffe und zu den Gründen für die
Verweigerung einer Genehmigung einzuführen. Während die Schusswaffen-Richtlinie bereits
für die Eigentümer und die Händler geltende Genehmigungsbestimmungen enthält,
liegt die Registrierung von Maklern im Ermessen der Mitgliedstaaten, wobei eine
vorherige Genehmigung für Vermittlungstätigkeiten nur bei Transaktionen
zwischen Drittländern erforderlich ist. Dies kann zu einer Verlagerung
illegaler Handlungen in Mitgliedstaaten führen, in denen die Rechtsvorschriften
weniger streng sind.[44]
Illegale Vermittlungsgeschäfte, die besonders lukrativ und weltweit nur selten
geregelt sind, stellen einen potenziellen Schlüsselfaktor für den Waffenhandel
in der EU dar:[45]
In einem Mitgliedstaat (VK) führten seit 2007 in 15 Fällen
Strafverfolgungsmaßnahmen wegen illegaler Waffenvermittlungstätigkeiten zum
Erfolg.[46]
Daher wird die Kommission prüfen, ob eine obligatorische Registrierung und
Kontrolle von Maklern notwendig ist. Gemäß der Schusswaffen-Richtlinie müssen
Verkäufer der Polizei den Verlust oder den Diebstahl von Schusswaffen,
Bestandteilen oder Munition melden und aktuelle Aufzeichnungen über Typ, Menge,
Herkunft und Verbleib von Schusswaffen führen. Um die Rückverfolgung von
verlorengegangenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Schusswaffen
weiter zu erleichtern, wird die Kommission prüfen, ob eine ähnliche Anforderung
an Personen zu stellen ist, die eine Genehmigung für den Verkauf und den Erwerb
von Schusswaffen oder für deren Bereitstellung an Dritte beantragen. 4. Priorität 2:
Reduzierung der Umlenkung von Schusswaffen in kriminelle Hände Kriminelle suchen nach Möglichkeiten, selbst
schärfste Kontrollen auf dem legalen Markt zu umgehen. Die jüngsten Bewertungen
der Bedrohungslage (siehe Karte in Abschnitt 1) haben auf die Flut
illegaler Waffen aus Konfliktgebieten in der Nachbarschaft Europas und auf den
potentiellen Missbrauch von Waffenmessen, Online-Verkäufen und 3D-Drucktechnik
zur Herstellung von Waffen hingewiesen. Die EU muss in der Lage sein, die
potenziellen Schwachstellen auf dem Markt zu ermitteln, dort, wo Schusswaffen
zu kriminellen Zwecken hergestellt oder für zivile oder militärische Zwecke
hergestellte Schusswaffen am Ort des Verkaufs, der Verwendung oder der
Deaktivierung auf kriminelle Märkte umgelenkt werden. Diese Schwachstellen, die
im für 2015 geplanten Bewertungsbericht über die Schusswaffen-Richtlinie
erörtert werden, sollten durch eine korrekte Umsetzung - und
erforderlichenfalls Aktualisierung - der Schusswaffen-Richtlinie angegangen
werden, d. h. durch den Aufbau von Kapazitäten, durch Hilfsprojekte in
Drittländern in Bereichen wie der Vernichtung überschüssiger Bestände und der
Bestandsverwaltung und -sicherung und durch eine verantwortungsbewusste
Kontrolle der Verbringung von Waffen. 4.1. Aufgabe 1:
Aktualisierung der Verkaufs- und Herstellungskontrollen bei Schusswaffen In vielen EU-Mitgliedstaaten und
Nachbarländern werden häufig Waffenmessen veranstaltet. Dort können
deaktivierte Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Attrappen und antike
Feuerwaffen erworben werden, darunter nichtantike Flinten, die in einigen
Mitgliedstaaten verboten sind. Die Kommission wird die Durchsetzung der
EU-Normen betreffend Waffentransfers sicherstellen, gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten Leitlinien zur Eindämmung der Umlenkung illegaler Schusswaffen
über Waffenmessen ausarbeiten und bei Verstößen gegen diese Normen
Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Der elektronische Handel wächst rasant, und
einige Mitgliedstaaten haben darauf hingewiesen, dass sie Schwierigkeiten
haben, wirksam strafrechtlich gegen den Online-Handel mit Waffen vorzugehen.
Europol sollte im Rahmen seiner umfassenderen Bewertung der Bedrohungslage Art
und Prävalenz dieses Online-Markts untersuchen, einschließlich der
Herausforderungen, die sich durch das Potenzial von 3D-Druckverfahren für die
Herstellung von Waffen und Munition ergeben. Im Einklang mit dem
Aktionsplan 2010 des Rates wird Europol ein Handbuch zur Bekämpfung von
internetbasiertem Waffenhandel ausarbeiten.[47]
Die Kommission wird nach dem Vorbild der Bekämpfung des Drogenhandels die
Einrichtung von Cyber-Kontrollteams in den Mitgliedstaaten unterstützen. Zudem
wird sie ausgehend von Sicherheitsaspekten die Durchführbarkeit und
Verhältnismäßigkeit eines vollständigen EU-weiten Verbots des Verkaufs und
Erwerbs aller oder bestimmter Feuerwaffen, Komponenten und Munition im Internet
prüfen.[48] Angesichts der von einigen Mitgliedstaaten zum
Ausdruck gebrachten Besorgnis wird die Kommission auf der Basis der bestehenden
Zusammenarbeit bei der Sprengstofferkennung mit nationalen Behörden und
Lieferunternehmen erörtern, wie das Risiko illegaler Schusswaffenlieferungen
durch Postdienste verringert werden kann. 4.2. Aufgabe 2:
Verhinderung von Diebstahl und Verlust Stärkere Marktkontrollen können dazu führen,
dass vermehrt in legalem Besitz befindliche Schusswaffen von Straftätern
gestohlen werden. Die Kommission wird Möglichkeiten für Mindeststandards für
die sichere Verwahrung durch Schusswaffenbesitzer in der EU prüfen,
einschließlich der Option der obligatorischen Verwendung von
Sicherheitsbehältnissen, wie sie bereits in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich
vorgeschrieben ist. Die Kommission wird gemeinsam mit der Schusswaffenindustrie
nach technologischen Lösungen (wie biometrische Sensoren bei Schusswaffen, in
denen personenbezogene Daten gespeichert sind) suchen, damit erworbene Schusswaffen
nur von ihrem rechtmäßigen Besitzer verwendet werden können. Sie wird eine
detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und dabei prüfen, ob solche
Sicherheitsmerkmale „intelligenter Waffen“ für rechtmäßig in der EU verkaufte
Schusswaffen verbindlich vorgeschrieben werden sollten. 4.3. Aufgabe 3:
Wirksame Nutzung der Außenbeziehungen und des Erweiterungsprozesses, um das
Risiko der Umlenkung aus Drittländern zu verringern Vor dem Hintergrund der jüngsten Bewertungen
der Bedrohungslage sollte die EU weiterhin Nachbarländer sowie aktuelle und
ehemalige Konfliktgebiete auf der ganzen Welt unterstützen, um durch stärkere
nationale Waffenausfuhr-Kontrollsysteme die Umlenkung und den Diebstahl von
Kleinwaffen und leichten Waffen sowie den Handel damit zu verhindern.[49] Im Einklang mit den jüngsten
Empfehlungen der EUSR/UNDP-Konferenz zur Rüstungskontrolle[50] werden Bewerberländer zur
Entwicklung und Umsetzung einer Strategie betreffend Kleinwaffen und leichten
Waffen aufgefordert, die auch die Vernichtung oder Sicherung von
Waffenbeständen sowie die Übernahme von EU-Standards zur Minimierung der
Schusswaffenrisiken umfasst. Die Kommission wird Sicherheitsbelange in andere
in Frage kommende Dialoge (beispielsweise über den Abschluss von Visaabkommen)
einfließen lassen und prüfen, wie zuverlässig einzelstaatliche Rechtsrahmen und
Vereinbarungen über die polizeiliche und zollbehördliche Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung des Waffenhandels sind. Die EU wird weiterhin Bestimmungen über die
Regulierung von Kleinwaffen und leichten Waffen in alle ihre einschlägigen
internationalen Vereinbarungen aufnehmen und ihr Vorgehen in diesem Bereich im
Rahmen ihrer geografischen und thematischen Instrumente der Zusammenarbeit
straffen. Die EU wird darüber hinaus im Einklang mit
ihrem langjährigen Hilfsprogramm zur Kontrolle der Waffenausfuhren auf die
universelle, vollständige und wirksame Umsetzung des Vertrags über den
Waffenhandel hinwirken und ein wirksames multilaterales Vorgehen fördern, um
die Bereitstellung und die destabilisierende Verbreitung von Kleinwaffen und
leichten Waffen und dazugehöriger Munition zu bekämpfen. Die Zusammenarbeit mit
Drittländern kann sich insbesondere auf die Haushaltsmittel für die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf das Instrument für Entwicklung und
Zusammenarbeit, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Instrument für
Heranführungshilfe und das Instrument für Stabilität stützen.[51] 4.4. Aufgabe 4:
Förderung der Vernichtung als bevorzugtes Mittel der Entsorgung überzähliger
Schusswaffen Der Kommission ist bekannt, dass die
Deaktivierungsstandards der Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen und
Berichte über Tötungsdelikte vorliegen, die mit illegal reaktivierten
Schusswaffen begangen wurden. Dies ist möglicherweise das Ergebnis einer
unangemessenen Umsetzung der Schusswaffen-Richtlinie[52], bei der beispielsweise Teile,
die in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines Mitgliedstaats deaktiviert
wurden, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, der strengere Normen
anwendet. Die Kommission wird im Zuge der Überprüfung der Leitlinien zur
Deaktivierung gemäß der Schusswaffen-Richtlinie die Wirksamkeit der nationalen
Normen zur Deaktivierung ziviler und militärischer Waffen bewerten und prüfen,
ob rechtlich verbindliche gemeinsame Normen für die gesamte EU erforderlich
sind. Nach Auffassung der Kommission ist die
Vernichtung die wirksamste und kostengünstigste Methode, um die Risiken von
Schusswaffen zu beseitigen. Die Kommission wird prüfen, wie die Vernichtung
anstelle der Deaktivierung bestmöglich unterstützt und gefördert werden kann.
Auf dieser Grundlage wird die EU weiterhin Drittländer beim Abbau ihrer
überschüssigen Bestände von Kleinwaffen und leichten Waffen und ihrer Munition
im Wege der Vernichtung und der Stärkung der entsprechenden Verwaltung und
Sicherung der verbleibenden Lagerbestände unterstützen. 5. Priorität 3:
Erhöhung des Drucks auf kriminelle Märkte Die operative Zusammenarbeit auf EU-Ebene hat
in den letzten Jahren zur Beschlagnahme illegal besessener Schusswaffen
geführt, in der Regel im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenhandels
oder von Aktionen der Verkehrspolizei. Umfassende Statistiken fehlen jedoch.
Für das Schmuggeln von Waffen in die EU werden falsche, gefälschte oder
irreführende Unterlagen verwendet. Um dies aufzudecken, müssen die zuständigen
Behörden den Inhalt von Sendungen mit Ziel EU physisch kontrollieren, und zwar
sowohl an der Außengrenze als auch bei der Bestimmungszollstelle, wo die Waren
abgefertigt werden. Die Entscheidung, Schusswaffen im Rahmen des
Politikzyklus 2014-2017 zur organisierten und schweren Kriminalität
prioritär zu behandeln, bietet eine beispiellose Chance für ein abgestimmtes
Handeln der EU über einen mehrjährigen Zeitraum. 5.1. Aufgabe 1:
Leitlinien für Strafverfolgungsbeamte Diese neue Initiative muss von klaren
Leitlinien für Strafverfolgungsbeamte begleitet werden. Der Rat hat angeregt,
die Verfahren im Hinblick auf grenzübergreifende Ermittlungen zu
sichergestellten oder beschlagnahmten Schusswaffen mit deliktischem Hintergrund
zu standardisieren[53];
diese Leitlinien sollten bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert werden. 5.2. Aufgabe 2:
Grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Unterbindung des illegalen Besitzes und
der illegalen Verbreitung von Schusswaffen Schusswaffen- und Zollexperten der
Mitgliedstaaten und von Europol haben einen Gesamtplan für kohärente operative
Maßnahmen[54]
im Rahmen des Politikzyklus konzipiert, der Folgendes vorsieht: ·
koordinierte Sammlung und Weitergabe von
Informationen über Schusswaffenkriminalität unter Mitwirkung von Polizei,
Grenzschutz und Zollbehörden sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch
grenzübergreifend; ·
polizeiliche Kontrollmaßnahmen zur Aufdeckung der
wichtigsten Quellen und Routen illegaler Schusswaffen, einschließlich der
westlichen Balkanstaaten, und Bewertung des Risikos des Waffenschmuggels über
die EU-Ostgrenze und aus Nordafrika (im Einklang mit Priorität 2
Aufgabe 3, siehe oben); ·
Förderung abgestimmter Folgemaßnahmen zu
Ausschreibungen zu Schusswaffen im Schengener Informationssystem der zweiten
Generation, um zu gewährleisten, dass die Zahl der offenen Ausschreibungen
nicht weiter zunimmt; ·
Programm gemeinsamer Zollfahndungsaktionen unter
Leitung der Mitgliedstaaten und von Europol und unter Beteiligung der
Kommission, das auf die Ermittlung des Risikos des Schusswaffenschmuggels im
Personenverkehr abzielt. Die Kommission und der Rat werden gemeinsam
mit Europol die Wirksamkeit dieser operativen Tätigkeiten überwachen. Der Fonds
für die innere Sicherheit der EU wird eingesetzt, um die Umsetzung der
Maßnahmen im Rahmen des Politikzyklus für 2014-17 zu unterstützen[55]. 5.3. Aufgabe 3:
Aufbau einer Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung der von Straftätern
verwendeten Schusswaffen Ein besonders nennenswertes Gebiet der
Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ist die Rückverfolgung von
Schusswaffen. Die Rückverfolgung ist von wesentlicher Bedeutung für die
Ermittlung, wer für Schusswaffendelikte verantwortlich ist und wie die
Schusswaffe erworben wurde. Sie ermöglicht die Aufdeckung von Strukturen des
illegalen Waffenhandels und von Straftätern, und Regierungen können mit ihrer
Hilfe wirksame und gezielte Schusswaffenstrategien einführen. Derzeit ist
unklar, ob die Behörden der Mitgliedstaaten hinreichend ausgerüstet sind, um
systematisch die Herkunft aller von ihnen sichergestellten oder beschlagnahmten
Waffen zu ermitteln. Die EU sollte ihnen dabei zur Seite stehen, indem sie das
bestehende Handbuch zur Rückverfolgung und die Hindernisse für seine Umsetzung
bewertet. Die Kommission wird ausgehend vom Internationalen
Rückverfolgungsinstrument und von den internationalen Standards der Vereinten
Nationen für die Kontrolle von Kleinwaffen (ISACS)[56] prüfen, ob verbindliche
Vorschriften in diesem Bereich notwendig sind. Etwaige Leitlinien und
Vorschriften zur Rückverfolgung könnten auch die Anforderung enthalten, dass
wichtige Informationen über sichergestellte Schusswaffen in die
Interpol-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (iARMS)[57] hochgeladen werden müssen.
Anhand der in dieser Datenbank gespeicherten Daten werden u. a.
Risikoberichte über die Umlenkung von Waffen für kriminelle Zwecke erstellt und
internationale Rückverfolgungsersuchen erleichtert. Die Kommission ist zudem bestrebt, die
ballistische Identifizierung zu verbessern. Die Förderung des Austauschs von
Informationen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten wird
bewirken, dass sich neue Techniken in diesem Bereich der Strafverfolgung
EU-weit schneller verbreiten. Eine weitere Möglichkeit wäre die Einrichtung
eines zentralen, von Europol zu verwaltenden Online-Archivs für Informationen
über Ballistik und Waffentypen, das auf Interpols Referenztabelle zu
Schusswaffen (IFRT) und Ballistik-Informationsnetz (IBIN) aufbauen und dazu
dienen würde, die Polizei- und Zollbehörden bei der Identifizierung von
Munition und Waffen zu unterstützen. 5.4. Aufgabe 4:
Verschärfte Abschreckung gegen Schusswaffenmissbrauch Rigorose strafrechtliche Sanktionen können
zwar Täter vom Schusswaffengebrauch abschrecken, doch bestehen EU-weit
erhebliche Unterschiede bei der strafrechtlichen Verfolgung von
Schusswaffendelikten. So ist es beispielsweise in sechs Mitgliedstaaten keine
Straftat, eine Schusswaffe bei der Herstellung nicht zu kennzeichnen.[58] Gäbe es in den Mitgliedstaaten
einheitlichere gesetzliche Regelungen dazu, welche Schusswaffendelikte
strafrechtlichen Sanktionen unterliegen und welche Strafmaße vorgesehen sind,
könnte dies dazu beitragen, die Nachfrage seitens krimineller Märkte
einzudämmen. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Mitgliedstaaten sowie einer
Bewertung der Frage, ob die bestehenden einzelstaatlichen Sanktionen sich als
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend[59]
erwiesen haben, wird die Kommission prüfen, ob nach Maßgabe von Artikel 83
Absatz 1 AEUV EU-Rechtsvorschriften erforderlich sind, die
einheitliche Definitionen von mit Schusswaffen begangenen Straftaten enthalten
und Mindeststrafmaße festlegen. Denkbar wären einheitlich definierte Straftatbestände
für die illegale Herstellung von und den illegalen Handel mit Schusswaffen, die
Manipulation von Kennzeichnungen, den illegalen Besitz von Schusswaffen und die
Absicht, Schusswaffen zu liefern. 6. Priorität 4:
Verbesserung der Erkenntnisgewinnung Sichergestellte Schusswaffen sind nicht nur
mögliche Beweisstücke für Straftaten, sondern können im Zuge ihrer
Rückverfolgung auch nützlich sein für Ermittlungen zu verbundenen Straftaten
und kriminellen Organisationen.[60]
Derzeit erfolgt die Protokollierung und Rückverfolgung von Schusswaffen in der
EU nur unvollständig und nicht ausreichend koordiniert. Sichergestellte Waffen
können z. B. in Polizei-, nicht jedoch in Zolldatenbanken protokolliert
sein oder umgekehrt. Hinzu kommt, dass Datenformate und Zugangsbestimmungen für
verschiedene EU-Systeme wie das Zollrisikomanagementverfahren (CRMS), das
Zollinformationssystem (ZIS) und das Europol-Informationssystem nicht
miteinander kompatibel sind.[61]
Die nachstehenden Vorschläge könnten, sofern sie durch bessere Leitlinien oder
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ergänzt würden, die den an vorderster Front
tätigen Strafverfolgungsbeamten im Rahmen der verfügbaren Zeit und Ressourcen
eine optimale Nutzung der Datensysteme ermöglichen würden, den Ausschlag für
die wirksame Bewältigung der genannten Probleme geben. 6.1. Aufgabe 1:
Erhebung genauerer und umfassenderer Daten über Straftaten, die in der EU und
weltweit im Zusammenhang mit Schusswaffen verübt werden Die vorhandenen IT-Tools und
Informationsquellen sollten in den betreffenden Phasen strafrechtlicher
Ermittlungen auf operativer Ebene gemeinsam und intelligent genutzt werden.
Durch diese Systeme könnte die EU einen klareren Überblick über die
Schusswaffenkriminalität gewinnen. Die Kommission wird die Arbeitsgruppe der
europäischen Waffenexperten (EFE), die zentralen Kontaktstellen der
Mitgliedstaaten für den Handel mit Schusswaffen, die nationalen
Koordinierungszentren für die Grenzüberwachung, Justizbehörden, Zollbehörden,
Interpol, die Kontaktstellen für das VN-Aktionsprogramm in den Mitgliedstaaten
und in Drittländern sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten
konsultieren. Die EU sollte einen Datenerhebungsplan für Schusswaffen sowie
Leitlinien für Endnutzer entwickeln, um Synergien zu nutzen und die nationalen
Bewertungen der Kriminalitätslage zu verbessern. Dieser Plan sollte auf fünf
wesentlichen Säulen beruhen. Erstens müssen die Mitgliedstaaten in der Lage
sein, nationale Schusswaffen-Risikobewertungen durchzuführen. Die Einrichtung
computergestützter Waffenregister zu in rechtmäßigem Besitz befindlichen
Schusswaffen bis Ende 2014 (eine Anforderung der Schusswaffen-Richtlinie[62]) sollte den Mitgliedstaaten
dabei helfen. Sie sollten ihre Erfahrungen mit der Einrichtung dieser Systeme
austauschen, um doppelten Aufwand zu vermeiden. Zweitens sollten alle beschlagnahmten oder
sichergestellten Schusswaffen durch nationale Schusswaffenexperten technisch
hinreichend detailliert registriert werden, um die Rückverfolgung zu
ermöglichen und Trends zu ermitteln. Diese Informationen sollten in das
Europol-Informationssystem hochgeladen werden. Wird die illegale Verbringung
einer Schusswaffe zuerst vom Zoll vereitelt, müssten die Zollbeamten die
grundlegenden Informationen in das ZIS[63]
eingeben, bevor die Waffe Schusswaffenexperten übergeben wird. Die
Schusswaffenexperten sollten dann jeweils prüfen, ob die sichergestellten
Schusswaffen in Datenbanken zu verloren gegangenen oder gestohlenen
Schusswaffen einschließlich des Schengen-Informationssystems (SIS II) und
iARMS erfasst sind. Die nationalen Strafverfolgungsanwendungen sollten
aktualisiert werden, damit der zuständige Sachbearbeiter in einem einzigen
Vorgang („Verfahren aus einer Hand“) Einträge eingeben, aktualisieren oder
löschen kann. Hierdurch würde gewährleistet, dass die Einträge in nationalen
Registern, im SIS II und in iARMS korrekt sind. Europol, das Zugang zu den
jeweiligen grenzübergreifenden Systemen (Zoll, SIS II, iARMS sowie
Europol-Informationssystem) hat, sollte auf der Grundlage anonymisierter Daten
jährliche Statistiken über die Gesamtzahl der Beschlagnahmen erstellen und über
etwaige Unstimmigkeiten oder Datenqualitätsprobleme berichten. Drittens sollte jede Meldung von verloren
gegangenen oder gestohlenen Schusswaffen zu einer Ausschreibung im SIS II
und in iARMS führen. Alle Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle
Endnutzer Zugang zu den derzeit verfügbaren Suchinstrumenten haben. Diese
ermöglichen ihnen eine Gesamtabfrage in nationalen Registern, im SIS II
und in iARMS mit Anzeige der Suchergebnisse auf ihrem Bildschirm. Viertens sollten die Mitgliedstaaten für einen
allgemeineren Informationsaustausch über illegale schusswaffenbezogene
Tätigkeiten sichere Netze wie Europols SIENA benutzen, das den nationalen
Verbindungsbeamten von Europol ermöglicht, bei Ermittlungen zu anderen
kriminellen Handlungen, bei denen Schusswaffen verwendet wurden (z. B.
Drogenhandel), Hilfe zu leisten.[64]
Fünftens wird die Kommission auf globaler
Ebene mit dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung
(UNODC) zusammenarbeiten, um weltweite Waffenhandelsrouten zu erfassen und die
wichtigsten Drehscheiben der durch künftige Aktionen auf EU- und globaler Ebene
zu bekämpfenden kriminellen Handlungen unter Verwendung der bestehenden
Instrumente der EU wie dem Zollrisikomanagementverfahren zu identifizieren. Die
EU wird ergänzende Anstrengungen zur Verbesserung der systematischen
Überwachung von Waffenströmen in und aus Waffenkonfliktgebieten unterstützen,
um Frieden und Sicherheit in der Welt zu fördern. 6.2. Aufgabe 2:
Gezielte Aus- und Fortbildung in Strafverfolgungsbereichen, in denen sie am
dringendsten benötigt wird Auf der Grundlage des operativen Bedarfs führt
CEPOL derzeit im Rahmen des Aus- und Fortbildungsprogramms für den Bereich
Strafverfolgung[65]
eine „Mängelanalyse“ zwecks Ermittlung des Schulungsbedarfs zum Thema
Schusswaffenrisiken durch. Ab 2014 müssen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf
nationaler und EU-Ebene diesen Bedarf berücksichtigen. CEPOL sollte auch mit
Partnern in Drittländern bei der Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten
zusammenarbeiten, die mit Schusswaffenfragen befasst sind. 7. Schlussfolgerung Diese Mitteilung zeigt Möglichkeiten auf, wie
die EU die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützen kann, die
Bedrohung durch die illegale Verwendung von Schusswaffen einzudämmen. So wird
eine integrierte Strategie vorgeschlagen, die das zweifache Ziel verfolgt, den
Binnenmarkt für Schusswaffen zum Vorteil der rechtmäßigen Benutzer zu
verbessern und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen des Waffenmissbrauchs
auf die EU-Strategie der inneren Sicherheit einzudämmen. Die Strategie sollte
im Wege der sektorenübergreifenden Beteiligung umgesetzt werden, d. h.
unter Einbeziehung lokaler Behörden, der Schusswaffenindustrie, der Ständigen Internationalen
Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen, der Verbände der legalen Benutzer
von Schusswaffen, der Ärzteschaft, der Europäischen Normungsorganisation (ESO),
der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) sowie der Strafverfolgungsbehörden.
Dabei sollte auf bewährten Praktiken im Rahmen der Initiative zum
„administrativen Ansatz“[66]
aufgebaut werden. Diese Aufgaben werden in voller Übereinstimmung mit den in
der Charta der Grundrechte der EU verankerten Grundrechten und Freiheiten wie
dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten durchgeführt.
Die Kommission wird Interessenträger wie das
Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten konsultieren, um die
verschiedenen Möglichkeiten zur Beseitigung der erkannten Probleme zu prüfen.
Sie wird erforderlichenfalls auf der Grundlage detaillierter Bewertungen der
Durchführbarkeit und der Auswirkungen auf die Sicherheit, auf die Industrie und
auf die rechtmäßigen Benutzer von Schusswaffen im Jahr 2015 geeignete
Vorschläge vorlegen, darunter auch Legislativvorschläge.[67] ANHANG 1:
Prioritäten und Aufgaben Priorität || Aufgabe || Federführung (in Zusammenarbeit mit) || Frist 1. Schutz des legalen Markts für zivile Schusswaffen || 1. Klarstellung, welche Schusswaffen verboten sind und für welche eine Genehmigung erforderlich ist || KOM (EFE), Schusswaffenindustrie || 2015 || 2. Einführung einer EU-Norm für die Kennzeichnung || KOM (Schusswaffenindustrie, CIP, ESO) || 2015 || 3. Vereinfachung der Rechtsvorschriften für Schusswaffengenehmigungen || KOM (Mitgliedstaaten, Industrie, Besitzer) || 2015 2. Reduzierung der Umlenkung von Schusswaffen in kriminelle Hände || 1. Aktualisierung der Verkaufs- und Herstellungskontrollen bei Schusswaffen || KOM (Mitgliedstaaten, Europol, EDA) || 2015 || 2. Verhinderung von Diebstahl und Verlust || KOM (Mitgliedstaaten, CIP, Schusswaffenindustrie) || 2015 || 3. Wirksame Nutzung der Außenbeziehungen und des Erweiterungsprozesses, um das Risiko der Umlenkung aus Drittländern zu verringern || EAD (KOM, VN) || 2013-2015 || 4. Förderung der Vernichtung als bevorzugtes Mittel der Entsorgung überzähliger Schusswaffen || KOM und EAD (EDA) || 2013-2015 3. Erhöhung des Drucks auf kriminelle Märkte || 1. Leitlinien für Strafverfolgungsbeamte || KOM (Mitgliedstaaten, Europol) || 2014-15 || 2. Grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Unterbindung des illegalen Besitzes und der illegalen Verbreitung von Schusswaffen || KOM, EAD, Mitgliedstaaten und Europol || 2013-2017 || 3. Aufbau einer Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung der von Straftätern verwendeten Schusswaffen || KOM (Mitgliedstaaten, Europol) || 2015 || 4. Verschärfte Abschreckung gegen Schusswaffenmissbrauch || KOM || 2015 4. Verbesserung der Erkenntnisgewinnung || 1. Erhebung genauerer und umfassenderer Daten über Straftaten, die in der EU und weltweit im Zusammenhang mit Schusswaffen verübt werden || KOM (Mitgliedstaaten, Europol) || 2014-2017 || 2. Gezielte Aus- und Fortbildung in Strafverfolgungsbereichen, in denen sie am dringendsten benötigt wird || CEPOL (KOM) || 2014 ANHANG 2:
Statistische Angaben Im Jahr 2011 in der EU-27 hergestellte
zivile Schusswaffen (weltweite Herstellung in Schrägschrift)[68]: Insgesamt: 1 974 156 (10 255 580) Kurzwaffen: 806 645 (1 219 000) Langwaffen: 1 167 511 (5 074 395) Im Jahr 2011 aus der EU-27 ausgeführte
zivile Schusswaffen[69]:
Gesamt: 1 200 941 Kurzwaffen: 566 345 Langwaffen: 634 596 Im Jahr 2011 in die EU-27 eingeführte
zivile Schusswaffen[70]:
Insgesamt: 195 382 Kurzwaffen: 25 958 Langwaffen: 169 424 Wert der im Jahr 2011 aus der EU-28
ausgeführten zivilen und militärischen Schusswaffen (in EUR)[71]: Insgesamt: 931 633 044 Nationale Statistiken zum rechtmäßigen
Besitz von und zu Tötungen durch Schusswaffen[72]
|| In rechtmäßigem Besitz befindliche Schusswaffen (pro 100 Einwohner) || Tötungen durch Schusswaffen (pro 100 000 Einwohner) || Selbstmorde mit Schusswaffen (pro 100 000 Einwohner) Belgien || 17,2 || 0,68 || 1,96 Bulgarien || 6,2 || 0,67 || 0,87 Tschechische Republik || 16,3 || 0,19 || 1,39 Dänemark || 12 || 0,27 || 1,16 Deutschland || 30,3 || 0,19 || 0,94 Estland || 9,2 || 0,24 || 1,57 Finnland || 45,3 || 0,45 || 3,34 Frankreich || 31,2 || 0,06 || 2,33 Griechenland || 22,5 || 0,26 || 0,97 Irland || 8,6 || 0,48 || 0,56 Italien || 11,9 || 0,71 || 0,81 Kroatien || 21,7 || 0,39 || 2,35 Lettland || 19 || 0,22 || 0,94 Litauen || 0,7 || 0,18 || 1 Luxemburg || 15,3 || 0,62 || 1 Malta || 11,9 || 0 || 1,68 Niederlande || 3,9 || 0,33 || 0,24 Österreich || 21,9 || 0,28 || 2,68 Polen || 1,3 || 0,09 || 0,12 Portugal || 8,5 || 0,41 || 1,09 Rumänien || 0,7 || 0,02 || 0,06 Schweden || 31,6 || 0,41 || 1,2 Slowakei || 8,3 || 0,18 || 0,94 Slowenien || 13,5 || 0,1 || 2,34 Spanien || 10,4 || 0,2 || 0,42 Ungarn || 5,5 || 0,07 || 0,72 Vereinigtes Königreich || 6,5 || 0,07 || 0,18 Zypern || 36,4 || 0,46 || 0,48 [1] In der EU wurden 2011 fast zwei Millionen Schusswaffen
für den zivilen Gebrauch hergestellt, was schätzungsweise 20 % der
weltweiten Produktion entspricht (siehe „The Global Regime for Transnational
Crime“, Council on Foreign Relations, Issue Brief, Juli 2, 2012, sowie
weitere Zahlen in Anhang 2). [2] Eurostat, „Trends in crime and criminal justice“,
18/2013. [3] Zeitraum 2000-2009. Quelle: globale UNODC-Studie zu
Tötungsdelikten im Jahr 2011. Dabei ist von einer höheren Opferzahl
auszugehen, da für die meisten Mitgliedstaaten keine statistischen Angaben für
den gesamten Zeitraum vorliegen. [4] GunPolicy.org. [5] Siehe Anhang 2. Zwischen den einzelnen
Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die mit
Schusswaffen verübten Tötungsdelikte (von 0 in Malta bis 0,71 in Italien - je
100 000 Einwohner) und den Besitz von Schusswaffen (von 0,7 in
Litauen und Rumänien bis 45 in Finnland - je 100 Einwohner). Quellen:
UNODC, Small Arms Survey, GunPolicy.org.
[6] Einschließlich der sechs Schützen, die nach ihrer Tat Selbstmord
begingen. [7] Europol, Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der
schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union (SOCTA) 2013.
„Schusswaffen werden oft von gut strukturierten und organisierten kriminellen
Gruppen geschmuggelt..., die in der Regel mit Drogen oder anderen lukrativen
illegalen Waren handeln“; Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und
Verbrechensbekämpfung (UNODC), „Digest of Organized Crime Cases“, 2012,
S. 101. [8] Europol, Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus
in der EU (TE-SAT) 2013. Bei den verwendeten Waffen handelte es sich um eine
Pistole des Typs Colt 45 und eine Uzi-Maschinenpistole (Toulouse/Montauban)
bzw. eine Pistole vom Typ FN P35 des Kalibers 9 mm (Frankfurt). [9] Das Schengener Informationssystems der zweiten
Generation ist ein Computersystem, das es den Behörden der Mitgliedstaaten
ermöglicht, Daten (z. B. Waffentyp und Seriennummer) über Schusswaffen
weiterzugeben, die als verloren, gestohlen oder widerrechtlich angeeignet
gelten. [10] Quelle: französische Polizei. [11] Der Umfang dieser Bestände lässt sich nicht genau
schätzen; die verfügbaren Schätzungen variieren aufgrund der
Bestandsschwankungen erheblich. In einer neueren Studie wurden die
militärischen Lagerbestände in Bosnien und Herzegowina im Jahr 2011 auf
76 000 Kleinwaffen und leichte Waffen sowie auf 100 000 Tonnen
Munition geschätzt. Die entsprechenden Schätzungen für Montenegro beliefen sich
auf 28 000 Waffen und 7000 Tonnen Munition; Pierre Gobinet, „Significant
Surpluses: Weapons and Ammunition Stockpiles in South-east Europe“, Small Arms
Survey, The Regional Approach to Stockpile Reduction and the US Office of
Weapons Removal and Abatement, Dezember 2011. [12] Quelle: Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten
(EFE); Convertible Weapons in the Western Balkans, SEESAC, 2009. Im Vereinigten
Königreich wurden 2010/11 63 % der 2534 gestohlenen Schusswaffen aus
Wohnräumen entwendet; Homicides, Firearms Offences and Intimate Violence
2010/11: Supplementary Volume 2 to Crime in England and Wales 2010/11, Kevin
Smith et al, Home Office Statistical Bulletin 2012. [13] Ausgehend von Beiträgen aus Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, den Niederlanden, Österreich,
Polen, Portugal, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen
Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern. [14] Auf EU-Ebene gibt es zwei ähnliche, aber nicht identische
Definitionen von Waffen: (1) „Schusswaffe“ bzw. „Feuerwaffe“ ist im
EU-Binnenmarkt und in der EU-Handelspolitik definiert als „jede tragbare Waffe,
die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch
einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen
Zweck umgebaut werden kann“ (Richtlinie 2008/51/EG und Verordnung (EU)
Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März
2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen
gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und
Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von
Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition
sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. L94 vom
30.3.2012, S. 1. Schusswaffen für den militärischen Gebrauch sind vom
Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften, für die diese Definitionen gelten,
ausgeschlossen. (2) Der Begriff „Kleinwaffen und leichte Waffen“ wird allgemein
in Gremien der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik der EU verwendet. Zwar gibt es für diesen Begriff keine
allgemeingültige internationale Definition, doch umfasst er nach Ansicht der EU
automatische und halbautomatische Maschinengewehre, Maschinenpistolen und
Gewehre, die eigens für den militärischen Gebrauch konzipiert sind (Gemeinsame
Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen
Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von
Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen
Aktion 1999/34/GASP). Diese Mitteilung befasst sich mit den
Sicherheitsrisiken, die von allen Waffen ausgehen, seien es „Schusswaffen“ oder
„Kleinwaffen“ für den zivilen oder militärischen Gebrauch. [15] Bericht des Rates über die Umsetzung der Europäischen
Sicherheitsstrategie – Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel;
EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr
Sicherheit in Europa, KOM(2010) 673. [16] Konsultation zu einem gemeinsamen Konzept zur Eindämmung
des Schadens durch den kriminellen Gebrauch von Schusswaffen in der EU; http://ec.europa.eu/yourvoice/index_de.htm. [17] Der vom CRIM-Ausschuss des Europäischen Parlaments
erstellte Zwischenbericht über die organisierte Kriminalität betont
insbesondere weitere Maßnahmen in Bezug auf Kennzeichnung und illegalen Handel. [18] Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der
Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie
des unerlaubten Handels damit, Ratsdokument 5319/06. [19] Nach Artikel 1 Nummer 12 der
Richtlinie 2008/51/EG berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat bis 2015 über die Anwendung dieser Richtlinie und macht
gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen. [20] Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von
Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den
unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. [21] Der Vertrag über den Waffenhandel wurde am 2. April
2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Er enthält
gemeinsame internationale Normen - hauptsächlich Vorschriften des
Menschenrechts und humanitären Völkerrechts - zur Regelung des internationalen
Handels mit Waffen der wichtigsten Kategorien, einschließlich Kleinwaffen und
leichten Waffen. Der Vertrag findet auf alle konventionellen Waffen
einschließlich Feuerwaffen und Munition Anwendung, unabhängig von ihrem
endgültigen Verwendungszweck. Die Vertragsstaaten des Vertrags müssen diese
gemeinsamen Normen berücksichtigen, wenn sie über die Genehmigung von
Waffenlieferungen entscheiden. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er von
50 Staaten ratifiziert worden ist. Die Kommission hat im Mai 2013
einen Ratsbeschluss vorgeschlagen, durch den die EU-Mitgliedstaaten zur
Unterzeichnung des Vertrags ermächtigt werden. [22] Vom Rat am 8. Juni 1998 angenommener Verhaltenskodex
der Europäischen Union für Waffenausfuhren; die vom Rat am 13. Juni 2000
angenommene Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union wird regelmäßig
aktualisiert; der Verhaltenskodex wurde ersetzt durch den Gemeinsamen
Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend
gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern, ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99. [23] Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die
innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern,
ABl. L 146 vom 10.6.2009. [24] Gemeinsamer Standpunkt 203/468/GASP des Rates betreffend
die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten, ABl. L 156 vom
25.5.2003, S. 79. [25] Mitteilung der Kommission über das Zollrisikomanagement
und die Sicherheit der Lieferkette, COM(2012) 793. [26] Die Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten (EFE)
wurde 2004 eingesetzt und soll den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung des illegalen Waffenhandels und -besitzes fördern. Sie
unterstützt die Gruppe „Strafverfolgung“ des Rates und umfasst
Schusswaffenexperten aus jedem EU-Mitgliedstaat, von Europol und der
assoziierten Mitglieder Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Türkei. [27] Empfehlung des Rates für eine einheitliche Verfahrensweise
in den Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Anfragen der Polizeibehörden
zur Verkaufswegefeststellung von sichergestellten oder beschlagnahmten
Schusswaffen mit deliktischem Hintergrund, Tagung vom 12. und 13. Juni
2007; Schlussfolgerungen des Rates zu einem europäischen Aktionsplan zur
Bekämpfung des illegalen Handels mit sogenannten schweren Handfeuerwaffen, die
für kriminelle Handlungen verwendet werden oder verwendet werden könnten,
Dezember 2010. [28] Im Jahr 2010 führte die EU einen mehrjährigen
Politikzyklus zur Bekämpfung der schweren internationalen und organisierten
Kriminalität ein, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, EU-Stellen und beteiligten
Dritten zu gewährleisten und um mit kohärenten und flexiblen operativen
Maßnahmen gegen die dringendsten kriminellen Bedrohungen vorzugehen, denen die
EU gegenübersteht. Der erste vollständige Politikzyklus läuft im Zeitraum
2014-2017. Er beruht auf der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der
schweren und organisierten Kriminalität sowie einem mehrjährigen Strategieplan
(Juli 2013) und einem operativen Aktionsplan (Oktober 2013);
Schlussfolgerungen des Rates zur Schaffung und Umsetzung eines EU-Politikzyklus
zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität,
3 043. Tagung des Rates Justiz und Inneres, Brüssel, 8. und 9. November
2010. [29] Das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung,
Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten
Waffen unter allen Aspekten (2001) ist ein politisch bindendes Dokument, das
von allen VN-Mitgliedstaaten einvernehmlich angenommen wurde. Es sieht eine
globale Verpflichtung im Rahmen eines umfassenden Konzepts vor, dass darauf
abzielt, als Beitrag zu Frieden und Sicherheit in der Welt auf lokaler,
nationaler, subregionaler, regionaler und globaler Ebene die Verhütung,
Verringerung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und
leichten Waffen unter allen Aspekten zu fördern. Es umfasst ein breites
Spektrum von Aktivitäten, u. a. Verwaltung und Sicherung von Beständen,
Transferkontrollen, Erfassung, Vernichtung, Verfahren des
Informationsaustauschs sowie Entwaffnung, Demobilisierung und
Wiedereingliederung. Die Kontrolle des Transfers an nichtstaatliche Akteure
oder des zivilen Besitzes von Kleinwaffen fällt nicht in seinen
Anwendungsbereich. Die Umsetzung des Aktionsprogramms wird auf der alle zwei
Jahre stattfindenden Tagung der Staaten und regelmäßigen
Überprüfungskonferenzen geprüft (die letzte Überprüfungskonferenz fand im
August/September 2012 in New York statt). Internationales Rechtsinstrument zur
Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und
Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, angenommen von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen am 8. Dezember 2005. [30] Beschluss 2013/320/GASP des Rates; dies ist Teil des
umfassenden Konzepts der EU zur Unterstützung des Übergangs zu Demokratie,
dauerhaftem Frieden und Sicherheit in Libyen; EU-Mission zur Unterstützung des
Grenzschutzes in Libyen. [31] Beispiele für Organisationen, die von der EU gefördert
werden, sind das Internationale Friedensforschungsinstitut Stockholm und
Saferworld. [32] Die Verordnung soll im Herbst 2013 angenommen werden. [33] Schusswaffen-Richtlinien (1991 und 2008),
Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung
der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen
hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur
Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen
und leichten Waffen unter allen Aspekten. [34] Quelle: Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten
(EFE). [35] Die Operation „Fireball “ zielte auf Lkw mit Ursprung in
den westlichen Balkanländern ab, die über die EU-Ostgrenze in die EU gelangen. [36] Siehe Fußnote 29. [37] Siehe Anhang I der Richtlinie 2008/51/EG. [38] COM(2012) 415; hinsichtlich der möglichen Vor- und
Nachteile einer Beschränkung der Einteilung von Feuerwaffen in zwei Kategorien
(verboten oder erlaubnispflichtig) zwecks eines besseren Funktionierens des
Binnenmarkts für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung
kommt der Bericht zu dem Schluss, „dass eine EU-weit obligatorische Begrenzung
der Feuerwaffenkategorien auf zwei an sich keine offensichtlichen Vorteile mit
sich bringt; dieses Thema sollte keinesfalls isoliert behandelt werden“. [39] Das Vereinigte Königreich beispielsweise hat 1997 ein
allgemeines Verbot von Handfeuerwaffen verhängt. Zudem wurden 2006 der Verkauf
von Luftgewehren eingeschränkt sowie die Einfuhr und der Verkauf von
„realistischen“ Waffenattrappen verboten; Litauen hat im Jahr 2012
Gaspistolen unter Verbot gestellt. [40] Je nach Wahl des Herstellers und abhängig von den
nationalen rechtlichen Anforderungen können Kennzeichnungen Angaben zu
Hersteller, Modell, Fabrikat, Kaliber, Patrone sowie zu Prüfstelle, Jahr der
Prüfung und Seriennummer enthalten. Prüfstellen sind Facheinrichtungen, die in
Ländern, in denen eine Prüfung und weitere technische Maßnahmen vorgeschrieben
sind, Schusswaffen prüfen. In den betreffenden Ländern kann es eine oder
mehrere Prüfstellen geben; diese kann bzw. können sich am Standort des
Herstellers befinden. Prüfstellen führen Schusstests durch und prüfen
Sicherheitsmerkmale von Komponenten. Anschließend erhalten die Produkte einen
Aufdruck oder eine Eingravierung mit Angabe der Art und des Zeitpunkts des bzw.
der Tests. [41] Die CIP ist eine internationale Organisation, die
Prüfstellen akkreditiert und standardisierte Kennzeichnungsanforderungen
anwendet. Diese sind für jedes der 14 Mitgliedsländer verbindlich,
darunter elf EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Italien, Österreich, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und
Vereinigtes Königreich). [42] Siehe Fußnote 30. Dieses politisch verbindliche
Instrument schreibt - ähnlich wie die Schusswaffen-Richtlinie - eine eindeutige
Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes und der
Seriennummer oder eine andere eindeutige und benutzerfreundliche Kennzeichnung
vor, die allen Staaten ohne Weiteres die Ermittlung des Herstellungslandes ermöglicht.
[43] Als Waffenhändler gilt jede Person, „deren Beruf oder
Gewerbe ganz oder teilweise darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von
Feuerwaffen und Munition herstellt, damit Handel treibt, sie tauscht, verleiht,
repariert oder umbaut“ (Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie 1991/477/EG in der durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe c der Richtlinie 2008/51/EG geänderten Fassung). [44] Artikel 1 Nummer 3 der
Richtlinie 2008/51/EG. Als Makler gilt „jede natürliche oder juristische
Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise
darin besteht, dass sie Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen und Munition kauft,
verkauft oder die Verbringung von Waffen organisiert“ (Artikel 1
Absatz 1e der Richtlinie 91/477/EG in der durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe b der Richtlinie 2008/51/EG geänderten Fassung). [45] Siehe beispielsweise Small Arms Survey, UNIDIR and
United Nations Department for Disarmament Affairs, „Developing a Mechanism to
Prevent Illicit Brokering in Small Arms and Light Weapons—Scope and
Implications“, 2007. [46] Quelle: Internationales Friedensforschungsinstitut
Stockholm. [47] Aufbauend auf dem Aktionsplan 2010 zur Bekämpfung des
illegalen Handels mit sogenannten schweren Handfeuerwaffen (siehe
Fußnote 28). [48] Derartige Maßnahmen sollten legitime Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten zur Nutzung von 3D-Drucktechnologien und verwandten
Technologien nicht gefährden, sofern ein eindeutiges gesellschaftliches
Interesse besteht. [49] 2009/1012/GASP; 2012/711/GASP. [50] Am 18. und 19. Juni 2013 fand unter Mitwirkung des
Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina im Rahmen
des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) eine Ministerkonferenz
zum Thema „Rüstungskontrolle im Kontext der EU-Erweiterung“ statt. [51] KOM(2011) 840 endgültig - 2011/0406 (COD), Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit;
KOM(2011) 839 endgültig - 2011/0405 (COD), Vorschlag für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen
Nachbarschaftsinstruments; Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom
17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe
(IPA), ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82. Zum Instrument für
Stabilität siehe Fußnote 33. [52] Die Mitgliedstaaten „treffen die erforderlichen
Vorkehrungen (...) zur Deaktivierung (...), um sicherzustellen, dass die
Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen“; Anhang I
Abschnitt III der Richtlinie 91/477/EG. [53] Von der Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten
(EFE) erarbeitetes Handbuch mit dem Titel „Rückverfolgung des Besitzes von
Schusswaffen - Handbuch zur systematischen Rückverfolgung von wegen illegalen
Besitzes oder Begehung einer Straftat sichergestellten Schusswaffen“ http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/07/st10/st10000.de07.pdf
[54] Dieser wird auch Bestandteil des 7. EU-Aktionsplans zur
Zusammenarbeit zwischen Zoll und Polizei sein. [55] KOM(2011) 753 endgültig, Vorschlag für eine
Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung
der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung
und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit;. [56] http://www.smallarmsstandards.org/;
iARMS ist ein Interpol-System für die Registrierung und Rückverfolgung illegaler
Schusswaffen — siehe Aufgabe 3). [57] Das Instrument für Stabilität der EU unterstützt die
laufende Entwicklung und Einführung von iARMS. Bisher beteiligen sich
12 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Irland, Kroatien, Litauen, Polen,
Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und
Vereinigtes Königreich; Rat, Vierzehnter Bericht über die Fortschritte bei der
Umsetzung der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von
Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des
unerlaubten Handels damit (2012/II) (2013/C 138/03). [58] Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Niederlande
und Österreich. [59] Artikel 16 der Richtlinie 91/477/EWG in der
durch die Richtlinie 2008/51/EG geänderten Fassung. [60] UNODC, Digest of Organized Crime Cases, S. 103. [61] KOM(2004) 376, Ausbau der polizeilichen und
zollbehördlichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union. [62] Artikel 1 Nummer 2 der
Richtlinie 2008/51/EG. [63] Beschluss 2009/917/JI des Rates. Diese grundlegenden
Daten zum Ort der Sicherstellung und zur Herkunft der Waffe werden im ZIS zu
zollbehördlichen Zwecken gespeichert, um über Risikoanalysen besser gegen die
potenzielle illegale Verbringung von Schusswaffen vorgehen zu können. Daher
sind Daten, die für zollbehördliche Zwecke nicht relevant sind (z. B.
Kaliber), nicht im ZIS enthalten. [64] COM(2012) 735 final, Stärkung der Zusammenarbeit der
Strafverfolgungsbehörden in der EU: das Europäische Modell für den
Informationsaustausch. [65] COM(2013) 172 final, Mitteilung über ein Europäisches
Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung. [66] Das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa
im Dienste und zum Schutz der Bürger (2010/C 115/01) unterstreicht die
Notwendigkeit eines solchen Ansatzes wie folgt: „Die Kriminalitätsrate lässt
sich am besten dadurch senken, dass wirksame Maßnahmen (...) ergriffen werden,
die verhindern, dass Kriminalität überhaupt erst entsteht; dazu sollte ein
multidisziplinärer Ansatz verwendet werden, der auch administrative Maßnahmen und
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden umfasst.“ [67] Diese werden von den vorhandenen Ressourcen ausgehen und
darauf angelegt sein, einen weiteren Bedarf an Human- oder finanziellen
Ressourcen in der Kommission oder in den dezentralen Agenturen zu vermeiden. [68] Quelle: World Forum of Shooting Activities
(März 2013), Angaben von Prüfstellen; amtliche Zahlen aus Belgien,
Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Spanien und dem Vereinigten
Königreich, Schätzungen für die übrigen Mitgliedstaaten. [69] Eurostat. [70] Eurostat. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat keine Angaben
gemacht zur Ausfuhr von Pistolen und Revolvern (Belgien, Bulgarien, Frankreich,
Österreich, Rumänien) und von militärischen Schusswaffen (Belgien, Bulgarien,
Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich, Rumänien). [71] Quelle: Institut für Friedensforschung Oslo. [72] Quelle: UNODC, Small Arms Survey, www.gunpolicy.org; diese Angaben sind
vergleichbar mit den Zahlen im Eurobarometer 383, denen zufolge
durchschnittlich 5 % der Umfrageteilnehmer im Besitz einer Schusswaffe
sind (die Zahlen liegen zwischen 1 % in den Niederlanden und 18 % in
Zypern).