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Document 62015CJ0686

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. Dezember 2016.
Vodoopskrba i odvodnja d.o.o. gegen Željka Klafurić.
Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Velikoj Gorici.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2000/60/EG – Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik – Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen – Berechnung des vom Verbraucher geschuldeten Betrags – Variabler Preisanteil, der mit dem tatsächlichen Wasserverbrauch verknüpft ist, und fixer Preisanteil, der vom Wasserverbrauch unabhängig ist.
Rechtssache C-686/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:927

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

7. Dezember 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 2000/60/EG — Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik — Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen — Berechnung des vom Verbraucher geschuldeten Betrags — Variabler Preisanteil, der mit dem tatsächlichen Wasserverbrauch verknüpft ist, und fixer Preisanteil, der vom Wasserverbrauch unabhängig ist“

In der Rechtssache C‑686/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Općinski sud u Velikoj Gorici (Stadtgericht Velika Gorica, Kroatien) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2015, in dem Verfahren

Vodoopskrba i odvodnja d.o.o.

gegen

Željka Klafurić

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Vodoopskrba i odvodnja d.o.o., vertreten durch D. Crnković, avocat,

der kroatischen Regierung, vertreten durch A. Metelko-Zgombić als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Varrone, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve und M. Mataija als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vodoopskrba i odvodnja d.o.o. und Frau Željka Klafurić wegen deren Weigerung, den fixen Preisanteil, der im Preis für ihren Wasserverbrauch enthalten ist, zu bezahlen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 1, 11, 19 und 38 der Richtlinie 2000/60 lauten:

„(1)

Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.

(11)

Gemäß Artikel 174 des Vertrags soll die gemeinschaftliche Umweltpolitik zur Verfolgung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen; diese Politik hat auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip zu beruhen.

(19)

Ziele der vorliegenden Richtlinie sind die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so dass im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Güte auch Maßnahmen in Bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten.

(38)

In den Maßnahmenprogrammen sollten die Mitgliedstaaten auch den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente vorsehen. Der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt sollte insbesondere entsprechend dem Verursacherprinzip berücksichtigt werden. Hierzu bedarf es einer wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung auf der Grundlage langfristiger Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit.

…“

4

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2000/60 ist vorgesehen:

„Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

38.

‚Wasserdienstleistungen‘: alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art Folgendes zur Verfügung stellen:

a)

Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser;

b)

Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten;

39.

‚Wassernutzung‘: die Wasserdienstleistungen sowie jede andere Handlung entsprechend Artikel 5 und Anhang II mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand.

Diese Definition gilt für die Zwecke des Artikels 1 und der wirtschaftlichen Analyse gemäß Artikel 5 und Anhang III Buchstabe b);

…“

5

Art. 9 („Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen“) der Richtlinie 2000/60 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt[-] und ressourcenbezogener Kosten.

Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür,

dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt;

dass die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der gemäß Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.

Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie [den] geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete die geplanten Schritte zur Durchführung von Absatz 1, die zur Verwirklichung der Umweltziele dieser Richtlinie beitragen werden, sowie über den Beitrag der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.

(3)   Dieser Artikel steht der Finanzierung besonderer Vorbeuge- oder Abhilfemaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in keiner Weise entgegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn sie beschließen, in Übereinstimmung mit eingeführten Praktiken die Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 und damit zusammenhängend die einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2 auf eine bestimmte Wassernutzung nicht anzuwenden, sofern dadurch die Zwecke dieser Richtlinie und die Verwirklichung ihrer Ziele nicht in Frage gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete dar, aus welchen Gründen sie Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht in vollem Umfang anwenden.“

6

Anhang III („Wirtschaftliche Analyse“) der Richtlinie 2000/60 lautet:

„Die wirtschaftliche Analyse muss (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

a)

die einschlägigen Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen; erforderlichenfalls wird auch Folgendem Rechnung getragen:

den Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen,

den Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen;

b)

die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 aufzunehmenden Maßnahmen auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können.“

Kroatisches Recht

ZOV

7

In Art. 197 Abs. 5 des Zakon o vodama (Wassergesetz) (Narodne novine, Nrn. 153/09, 63/11, 130/11, 56/13 und 14/14, im Folgenden: ZOV) heißt es:

„Die Preise für Wasserdienstleistungen werden im Einklang mit dem im Gesetz über die Finanzierung der Wasserwirtschaft festgelegten Grundsatz der vollständigen Kostendeckung, dem Grundsatz der Sozialverträglichkeit des Wasserpreises und dem Grundsatz des Schutzes vor Monopolen bestimmt.

…“

8

Art. 205 Abs. 1 und 2 ZOV bestimmt:

„Die für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Wasserverteilung und der Abwasserreinigung erforderlichen Mittel werden über den Preis für Wasserdienstleistungen sichergestellt.

Der Preis für Wasserdienstleistungen fließt dem Wasserversorger zu; die Pflicht zur Zahlung dieses Preises obliegt dem Eigentümer oder jedem anderen rechtmäßigen Besitzer der Immobilie, in der die Dienstleistung in Anspruch genommen wird (Benutzer).

…“

9

In Art. 206 Abs. 1, 2 und 7 ZOV heißt es:

„Der Preis für Wasserdienstleistungen wird durch Entscheidung des Wasserversorgers mit Zustimmung der lokalen Gebietskörperschaft festgelegt.

Der Preis für Wasserdienstleistungen darf nicht geringer sein als der Preis, der nach den in Abs. 7 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien bestimmt wird.

Die Regierung der Republik Kroatien legt auf Vorschlag des Rates für Wasserdienstleistungen im Verordnungsweg die Kriterien für die Berechnung des Mindestbasispreises für Wasserdienstleistungen und die Arten von Kosten fest, die der Preis für diese Dienstleistungen umfasst. Die Mindestmenge des bereitgestellten Wassers, die zur Deckung der Grundbedürfnisse eines Haushalts erforderlich ist, wird ebenfalls im Verordnungsweg festgelegt.

…“

Verordnung über den Mindestbasispreis für Wasserdienstleistungen und die Arten von Kosten, die der Preis für diese Dienstleistungen umfasst

10

Art. 6 der Uredba o najnižoj osnovnoj cijeni vodnih usluga i vrsti troškova koje cijena vodnih usluga pokriva (Verordnung über den Mindestbasispreis für Wasserdienstleistungen und die Arten von Kosten, die der Preis für diese Dienstleistungen umfasst) vom 16. September 2010 (Narodne novine, Nr. 112/10) sieht vor, dass sich der Mindestbasispreis für Wasserdienstleistungen aus einem variablen Preisanteil und aus einem fixen Preisanteil für den Anschluss von Immobilien an die kommunalen Wasserversorgungseinrichtungen zusammensetzt, der die Kosten im Zusammenhang mit der Zählerablesung, der Verarbeitung der abgelesenen Daten, der Kalibrierung und der Wartung der Wasserzähler, der laufenden und langfristigen Instandhaltung der Anschlüsse von Immobilien an diese kommunalen Einrichtungen, der regelmäßigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieser kommunalen Einrichtungen sowie der Analyse und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Trinkwassers umfasst.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11

Vodoopskrba i odvodnja ist ein kommunaler Wasserversorgungsbetrieb in mehreren Städten Kroatiens, insbesondere in Zagreb.

12

Er leitete beim vorlegenden Gericht ein Verfahren wegen nicht beglichener Rechnungen gegen Frau Klafurić ein, die sich weigert, einen Teil des Betrags zu zahlen, der ihr für Wasserdienstleistungen im Zeitraum von Dezember 2013 bis Juni 2014 in Rechnung gestellt wurde.

13

Frau Klafurić wendet sich dagegen, den fixen Preisanteil der Wasserdienstleistungen, der unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch berechnet wird, zahlen zu müssen.

14

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass der Verbraucher ausschließlich für seinen am Wasserzähler abgelesenen Wasserverbrauch, der dem variablen Preisanteil seiner Rechnung entspreche, bezahlen müsse. Das anzuwendende nationale Recht stehe hinsichtlich der Festsetzung des Preises und der Modalitäten der Bezahlung von Wasser „nicht im Einklang“ mit der Richtlinie 2000/60.

15

Der Općinski sud u Velikoj Gorici (Stadtgericht Velika Gorica, Kroatien) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Wie erfolgt nach dem Unionsrecht die Wasserabrechnung je Wohnung in einem Mehrparteienhaus und je Einfamilienhaus?

2.

Wie sehen die Rechnungen für den Wasserverbrauch bei Unionsbürgern aus, d. h., zahlen sie nur den tatsächlich am Wasserzähler abgelesenen Wasserverbrauch oder zahlen sie daneben auch andere Posten bzw. Gebühren?

Zu den Vorlagefragen

16

Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Dabei kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 14. April 2016, Cervati und Malvi, C‑131/14, EU:C:2016:255, Rn. 26).

17

Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht, wie sich der Begründung seiner Entscheidung entnehmen lässt, mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen, ob die Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Preis für Wasserdienstleistungen nicht nur einen variablen Preisanteil umfasst, der sich nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch der betreffenden Person richtet, sondern auch einen fixen Preisanteil enthält, der den Aufwendungen für den Anschluss von Immobilien an Einrichtungen der Wasserversorgung sowie den Kosten entspricht, die insbesondere mit der Instandhaltung dieser Einrichtungen, mit der Ablesung der Wasserzähler, der Verarbeitung der abgelesenen Daten, der Kalibrierung und der Wartung der Wasserzähler sowie der Analyse und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Trinkwassers in Zusammenhang stehen.

18

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist die Richtlinie 2000/60 eine auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 AEUV) erlassene Rahmenrichtlinie. Sie legt gemeinsame Grundsätze und einen allgemeinen Handlungsrahmen für den Gewässerschutz fest und stellt die Koordinierung, die Integration und die langfristige Weiterentwicklung der grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und einen ökologisch nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Europäischen Union sicher. Die gemeinsamen Grundsätze und der allgemeine Handlungsrahmen, die von ihr vorgegeben werden, sollen später von den Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden, die eine Reihe besonderer Maßnahmen innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen erlassen müssen. Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C‑32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, und vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C‑525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50).

19

Ziele der Richtlinie 2000/60 sind, wie sich aus ihrem 19. Erwägungsgrund ergibt, die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Union, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so dass im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Güte auch Maßnahmen in Bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten.

20

In diesem Zusammenhang sieht Art. 9 der Richtlinie 2000/60 vor, dass die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III dieser Richtlinie und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten berücksichtigen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den in der Richtlinie 2000/60 festgelegten Umweltzielen beiträgt.

21

Die Maßnahmen zur Verwirklichung des vorgegebenen Ziels, dafür zu sorgen, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, liegen somit im Ermessen der Mitgliedstaaten. In diesem Rahmen stellt die Festlegung der Preise für Wasserdienstleistungen in Abhängigkeit vom tatsächlichen Wasserverbrauch unbestreitbar eine der Maßnahmen dar, die geeignet sind, für die Benutzer angemessene Anreize zu schaffen, Wasserressourcen effizient zu nutzen.

22

Den Mitgliedstaaten ist es gleichwohl unbenommen, zwecks Erfüllung der ihnen nach dem Unionsrecht obliegenden Pflicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen andere Modalitäten der Wasserpreisgestaltung zu beschließen, die u. a. eine Abgeltung der Aufwendungen ermöglichen, die von Wasserversorgern getätigt werden, um Endnutzern unabhängig von deren tatsächlichem Verbrauch Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung stellen zu können.

23

Die Mitgliedstaaten können nämlich, sofern sie der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Pflicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten nachkommen, im Rahmen des ihnen mit der Richtlinie 2000/60 eingeräumten Ermessens unter verschiedenen Arten der Preisgestaltung diejenigen wählen, die für ihre spezifische Situation am besten geeignet sind, weil ihnen die Richtlinie 2000/60 keine bestimmte Art der Preisgestaltung vorschreibt.

24

Insoweit ergibt sich weder aus Art. 9 noch aus irgendeiner anderen Vorschrift der Richtlinie 2000/60, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht gehabt hätte, die Mitgliedstaaten daran zu hindern, eine Wassergebührenpolitik zu beschließen, die auf einem den Benutzern in Rechnung gestellten Wasserpreis beruht, der einen in Abhängigkeit vom tatsächlichen Wasserverbrauch bestimmten variablen Preisanteil und einen vom Wasserverbrauch unabhängigen fixen Preisanteil umfasst.

25

Eine Analyse der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften zeigt im Übrigen, dass es – wie die Kommission unter Bezugnahme auf ihre Mitteilung vom 26. Juli 2000 an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss („Die Preisgestaltung als politisches Instrument zur Förderung eines nachhaltigen Umgangs mit Wasserressourcen [KOM(2000) 477 endgültig]“) und den technischen Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA 16/2013 – „Assessment of cost recovery through water pricing“) ausführt – in den Mitgliedstaaten gängige Praxis ist, dass sich der Preis für Wasserdienstleistungen aus einem fixen Preisanteil und einem variablen Preisanteil zusammensetzt.

26

Insoweit ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden innerstaatlichen Regelung, dass diese dem Grundsatz der vollständigen Deckung der Kosten für die Verfügbarkeit und den Schutz von Wasser sowie für die Errichtung, für den Betrieb und für die Instandhaltung der Wasserversorgungssysteme Rechnung trägt. In diesen Bestimmungen ist insbesondere vorgesehen, dass der fixe Preisanteil für Wasserdienstleistungen u. a. die Kosten im Zusammenhang mit der Instandhaltung des kommunalen Wasserversorgungssystems sowie mit der Analyse und mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Trinkwassers decken soll.

27

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Preis für Wasserdienstleistungen nicht nur einen variablen Preisanteil umfasst, der sich nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch der betreffenden Person richtet, sondern auch einen fixen Preisanteil enthält, der von diesem Verbrauch unabhängig ist, nicht entgegensteht.

Kosten

28

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Preis für Wasserdienstleistungen nicht nur einen variablen Preisanteil umfasst, der sich nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch der betreffenden Person richtet, sondern auch einen fixen Preisanteil enthält, der von diesem Verbrauch unabhängig ist, nicht entgegensteht.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Kroatisch.

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