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Document 62014CN0190

Rechtssache C-190/14: Klage, eingereicht am 16. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

ABl. C 223 vom 14.7.2014, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/4


Klage, eingereicht am 16. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-190/14)

2014/C 223/05

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, U. Nielsen)

Beklagter: Königreich Dänemark

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, indem es die endgültigen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht bis zum 22. Dezember 2009 veröffentlicht hat, Kopien dieser Pläne der Kommission nicht bis zum 22. März 2010 übermittelt hat und sie jedenfalls hiervon nicht unterrichtet hat;

dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Dänemark habe wiederholt und zuletzt in seiner Antwort vom 18. Dezember 2013 auf die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission eingeräumt, dass keine der vier Flussgebietseinheiten Dänemarks gegenwärtig von einem Bewirtschaftungsplan erfasst sei und dass der Kommission keine Kopie der endgültigen Bewirtschaftungspläne für die am 22. Dezember 2015 endende sechsjährige Laufzeit übersandt worden sei.

Die Kommission stellt fest, dass Dänemark Art. 13 Abs. 1, 2 und 6 der Richtlinie immer noch nicht nachgekommen ist. Der Antwort Dänemarks vom 8. Mai 2013 zufolge werde der Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie voraussichtlich noch bis Mai 2014 (ca. dreieinhalb Jahre nach der gesetzten Frist) andauern. Zudem erfülle Dänemark immer noch nicht die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie, in dem eine Frist zur Unterrichtung der Kommission bis zum 22. März 2010 gesetzt worden sei.


(1)  ABl. L 327, S. 1.


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