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Document 62011CJ0366
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 24 May 2012.#European Commission v Kingdom of Belgium.#Failure of a Member State to fulfil obligations — Environment — Directive 2000/60/EC — European Union action in the field of water policy — River basin management plans — Publication and notification to the Commission — Lack — Public information and consultation concerning the draft management plans — Lack.#Case C‑366/11.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2012.
Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2000/60/EG – Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik – Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete – Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission – Fehlen – Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne – Fehlen.
Rechtssache C‑366/11.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2012.
Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2000/60/EG – Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik – Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete – Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission – Fehlen – Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne – Fehlen.
Rechtssache C‑366/11.
Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:316
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2012 –
Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑366/11)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2000/60/EG – Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik – Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete – Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission – Fehlen – Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne – Fehlen“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2000/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 Abs. 1) (vgl. Randnr. 30)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen – Keine Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Sinne von Art. 13 Abs. 2, 3 und 6 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie – Verfahren zur Information und zur Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Entwürfe dieser Pläne – Fehlen |
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2, 3 und 6 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass es sowohl für die vollständig in seinem Hoheitsgebiet liegenden als auch für die internationalen Flussgebietseinheiten nicht fristgemäß alle Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erstellt und der Europäischen Kommission nicht fristgemäß Kopien dieser Pläne übermittelt hat; außerdem hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der genannten Richtlinie verstoßen, indem es in Bezug auf die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht fristgemäß alle Verfahren zur Information und zur Anhörung der Öffentlichkeit eingeleitet hat. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |