EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CA0430

Rechtssache C-430/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Euro Tyre Holding BV/Staatssecretaris von Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 — Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden — Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führen)

ABl. C 55 vom 19.2.2011, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Euro Tyre Holding BV/Staatssecretaris von Financiën

(Rechtssache C-430/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führen)

2011/C 55/23

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euro Tyre Holding BV

Beklagter: Staatssecretaris von Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Eingangssatz und Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung von Lieferungen von Gegenständen, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden — Aufeinander folgende Lieferungen derselben Waren, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führen

Tenor

Werden in Bezug auf eine Ware zwischen verschiedenen als solchen handelnden Steuerpflichtigen aufeinanderfolgend zwei Lieferungen, aber nur eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung durchgeführt — so dass dieser Umsatz unter den Begriff der innergemeinschaftlichen Beförderung im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung in Verbindung mit den Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 und 28b Teil A Abs. 1 dieser Richtlinie fällt —, so hat die Bestimmung, welchem Umsatz diese Beförderung zuzurechnen ist, ob also der ersten oder der zweiten Lieferung, in Ansehung einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, um festzustellen, welche der beiden Lieferungen alle Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn also der Ersterwerber, der das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersten Lieferung erlangt hat, seine Absicht bekundet, diesen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und mit seiner von dem letztgenannten Staat zugewiesenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt, müsste die innergemeinschaftliche Beförderung der ersten Lieferung zugerechnet werden, sofern das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den Zweiterwerber übertragen wurde. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Bedingung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt ist.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


Top