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Document 62007CN0502

Rechtssache C-502/07: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen) eingereicht am 16. November 2007 — K-1 Sp. z o.o. w Toruniu/Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy

ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/30


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen) eingereicht am 16. November 2007 — K-1 Sp. z o.o. w Toruniu/Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy

(Rechtssache C-502/07)

(2008/C 22/55)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K-1 Sp. z o.o. w Toruniu

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy

Vorlagefrage

1.

Schließt Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG (1) des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer in Verbindung mit den Art. 2, 10 Abs. 1 Buchst. a und 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (2) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage die Möglichkeit aus, dass dem Mehrwertsteuerpflichtigen die Verpflichtung zur Zahlung der zusätzlichen Steuerschuld im Sinne von Art. 109 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54 Pos. 535 mit Änderungen) auferlegt wird, wenn festgestellt wird, dass der Mehrwertsteuerpflichtige in der abgegebenen Steuererklärung einen Betrag als zu erstattende Steuerdifferenz oder als zu erstattende Vorsteuer ausgewiesen hat, der höher ist als der ihm zustehende Betrag?

2.

Können die „Sondermaßnahmen“ im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung ihres Charakters und Zieles in der Möglichkeit bestehen, dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine zusätzliche Steuerschuld aufzuerlegen, die mit Entscheidung der Steuerbehörde festgesetzt wird, wenn die Tatsache festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige einen zu hohen Betrag als zu erstattende Steuerdifferenz oder einen zu hohen Betrag als zu erstattende Vorsteuer angegeben hat?

3.

Umfasst die Berechtigung nach Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage das Recht, die zusätzliche Steuerschuld im Sinne von Art. 109 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54 Pos. 535 mit Änderungen) einzuführen?


(1)  ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301.

(2)  ABl. L 145, S. 1.


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