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Document 62006CA0309

Rechtssache C-309/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Marks & Spencer plc/Her Majesty's Commissioners of Customs & Excise (Steuerrecht — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern — Irrtümliche Besteuerung zum Normalsatz — Anspruch auf den Nullsatz — Anspruch auf Erstattung — Unmittelbare Wirkung — Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts — Ungerechtfertigte Bereicherung)

ABl. C 128 vom 24.5.2008, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Marks & Spencer plc/Her Majesty's Commissioners of Customs & Excise

(Rechtssache C-309/06) (1)

(Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern - Irrtümliche Besteuerung zum Normalsatz - Anspruch auf den Nullsatz - Anspruch auf Erstattung - Unmittelbare Wirkung - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Ungerechtfertigte Bereicherung)

(2008/C 128/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

House of Lords

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marks & Spencer plc

Beklagte: Her Majesty's Commissioners of Customs & Excise

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — House of Lords — Auslegung des Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Bestehen eines gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs, den ein Lieferant eines Erzeugnisses (Teacakes) geltend machen kann, für den das nationale Recht eine Steuerbefreiung mit Erstattung der Vorsteuer beibehalten hat — Zu viel gezahlte Mehrwertsteuer aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden — Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, inklusive der steuerlichen Neutralität — Möglichkeit eines Einzelnen, diese allgemeinen Grundsätze geltend zu machen, um irrtümlich erhobene Beträge zurückzuerhalten

Tenor

1.

Hat ein Mitgliedstaat nach Art. 28 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vor und nach den Änderungen durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 im nationalen Recht eine Steuerbefreiung mit Erstattung der Vorsteuer bezüglich bestimmter festgesetzter Leistungen beibehalten, so besteht kein unmittelbar durchsetzbarer gemeinschaftsrechtlicher Anspruch des Wirtschaftsteilnehmers, der solche Leistungen erbringt, darauf, dass diese Leistungen zu einem Mehrwertsteuersatz von null besteuert werden.

2.

Hat ein Mitgliedstaat nach Art. 28 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 vor und nach ihrer Änderung durch die Richtlinie 92/77 im nationalen Recht eine Steuerbefreiung mit Erstattung der Vorsteuer bezüglich bestimmter festgesetzter Leistungen beibehalten, aber sein nationales Recht irrtümlicherweise so ausgelegt, dass bestimmte Leistungen, die der Befreiung mit Erstattung der Vorsteuer nach seinem nationalen Recht unterliegen, dem normalen Steuersatz unterworfen wurden, so sind die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, inklusive des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, so anzuwenden, dass sie dem Wirtschaftsteilnehmer, der diese Leistungen erbracht hat, einen Anspruch auf Rückerstattung der Beträge verleihen, die irrtümlicherweise bezüglich der Leistungen verlangt wurden.

3.

Auch wenn die Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität auf das Ausgangsverfahren grundsätzlich anwendbar sind, ist ein Verstoß gegen sie nicht allein aufgrund des Umstands gegeben, dass die Weigerung der Rückzahlung auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des betreffenden Steuerpflichtigen gestützt wird. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet aber, dass der Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung nur Steuerpflichtigen wie „payment traders“ (Steuerpflichtige, deren geschuldete Mehrwertsteuerbeträge in einem vorgeschriebenen Abrechnungszeitraum die Vorsteuer übersteigen), aber nicht Steuerpflichtigen wie „repayment traders“ (Steuerpflichtige, die sich in der umgekehrten Lage befinden) entgegengehalten wird, sofern diese Steuerpflichtigen gleichartige Waren vertrieben haben. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies in dieser Rechtssache der Fall ist. Im Übrigen verbietet der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen Verletzung im Steuerbereich durch Diskriminierungen gekennzeichnet sein kann, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befinden, eine Diskriminierung von „payment traders“ gegenüber „repayment traders“, die nicht objektiv gerechtfertigt ist.

4.

Der Nachweis, dass der Wirtschaftsteilnehmer, dem die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer verweigert wurde, keinen finanziellen Verlust oder Nachteil erlitten hat, hat keinen Einfluss auf die Antwort auf die dritte Frage.

5.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, selbst aus der in Nr. 3 des Tenors des vorliegenden Urteils erwähnten Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach den Vorschriften über die zeitlichen Wirkungen des im Ausgangsverfahren anzuwendenden nationalen Rechts unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowie des Grundsatzes, wonach das Gericht darauf achten muss, dass die von ihm angeordneten Abhilfemaßnahmen nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, die möglichen Konsequenzen für die Vergangenheit zu ziehen.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


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