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Document 52012PC0369
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on clinical trials on medicinal products for human use, and repealing Directive 2001/20/EC
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG
/* COM/2012/0369 final - 2012/0192 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG /* COM/2012/0369 final - 2012/0192 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Klinische Prüfungen im Sinne der Richtlinie
2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen
Prüfungen mit Humanarzneimitteln[1]
sind Untersuchungen von Arzneimitteln bei Anwendung am Menschen, die nicht im
Rahmen der normalen klinischen Praxis sondern auf der Grundlage eines Prüfplans
stattfinden. Klinische Prüfungen werden in vielen
verschiedenen Zusammenhängen durchgeführt. Anträge auf Zulassung von
Arzneimitteln und Veröffentlichungen in medizinischen Fachzeitschriften beruhen
auf im Rahmen klinischer Prüfungen gewonnenen Daten. Klinische Prüfungen sind
daher unentbehrlicher Bestandteil der klinischen Forschung, die ihrerseits für
die Entwicklung von Arzneimitteln und die Verbesserung medizinischer
Behandlungen unerlässlich ist. Ohne klinische Prüfungen gäbe es keine neuen
Arzneimittel, keine Weiterentwicklung existierender Arzneimittel und keine auf
Nachweisen beruhende Verbesserung medikamentöser Behandlung. In der EU/dem EWR werden jedes Jahr ca.
4400 klinische Prüfungen beantragt.[2]
Rund 60 % der klinischen Prüfungen werden unter der Verantwortung der
Pharmaindustrie durchgeführt; 40 % von anderen Interessenträgern,
beispielsweise Wissenschaftlern. Etwa 24 % aller in der EU beantragten
klinischen Prüfungen sind multinational ausgelegt, d. h., sie sollen in
mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Obwohl diese Zahl gering
erscheint, umfassen diese 24 % der klinischen Prüfungen rund 67 %
aller an klinischen Prüfungen teilnehmenden Probanden. Dies bedeutet, dass
durchschnittlich jede klinische Prüfung mit mehr als 40 Probanden in mehr
als einem Mitgliedstaat durchgeführt wird. Bei klinischen Prüfungen, die in nur
einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, handelt es sich meist um kleinere
Studien mit geringer Probandenzahl. Die Richtlinie 2001/20/EG hat erhebliche
Verbesserungen bei der Sicherheit und ethischen Vertretbarkeit klinischer
Prüfungen in der EU und bei der Zuverlässigkeit der Daten aus diesen Prüfungen
bewirkt. Jedoch ist die Richtlinie über klinische Prüfungen wohl auch der am
meisten kritisierte EU-Rechtsakt auf dem Gebiet der Arzneimittel. Kritik kommt
von allen Interessenträgern – Patienten, Wirtschaft und wissenschaftliche
Forschung. Die verfügbaren Daten untermauern diese
Kritik: ·
Die Zahl der Anträge für klinische Prüfungen ging
von 2007 bis 2011 um 25 % zurück.[3] ·
Die Kosten für die Durchführung klinischer
Prüfungen sind gestiegen. Die Sponsoren aus der Wirtschaft benötigen heute
doppelt so viel Personal (+107 %) für die Bearbeitung des Verfahrens zur
Genehmigung einer klinischen Prüfung wie vor der Einführung der Richtlinie
2001/20/EG; bei kleineren Unternehmen schlägt die Erhöhung des Personalbedarfs
noch drastischer zu Buche. Bei den nichtkommerziellen Sponsoren hat die
Verschärfung der verwaltungstechnischen Anforderungen durch die Einführung der
Richtlinie 2001/20/EG zu einer Erhöhung der Verwaltungskosten um 98 %
geführt. Außerdem sind die Versicherungsprämien für Sponsoren aus der
Wirtschaft seit Einführung der Richtlinie 2001/20/EG um 800 % gestiegen. ·
Die durchschnittlich benötigte Vorlaufzeit vor
Beginn einer klinischen Prüfung hat sich um 90 % auf 152 Tage
verlängert. Man darf den Rückgang der Aktivität im Bereich
klinischer Prüfungen nicht ausschließlich auf die Richtlinie 2001/20/EG
zurückführen. Die Richtlinie 2001/20/EG hat jedoch direkte Auswirkungen auf die
Kosten und die Durchführbarkeit klinischer Prüfungen gehabt, die ihrerseits
dazu geführt haben, dass die Aktivität im Bereich klinischer Prüfungen in der
EU nachgelassen hat. Außerdem haben sich andere Faktoren (wie Gehaltskosten und
die Notwendigkeit der Durchführung internationaler Prüfungen, damit die
erforderlichen Probandenzahlen erreicht werden) aufgrund der rechtlichen
Anforderungen und der sich daraus ergebenden Kosten der Richtlinie 2001/20/EG
stärker ausgewirkt. Insgesamt scheinen daher die derzeit geltenden
Bestimmungen der Richtlinie 2001/20/EG die Durchführung klinischer Prüfungen in
Europa behindert zu haben. Daher besteht für die Kommission Handlungsbedarf. 2. ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG In Vorbereitung auf die Folgenabschätzung für
diesen Vorschlag hat die Kommission zwei öffentliche Konsultationen
durchgeführt, die erste vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Januar 2010
und die zweite vom 9. Februar bis zum 13. Mai 2011. Bei beiden Konsultationen wurden die
„Allgemeinen Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener
Parteien durch die Kommission“ eingehalten. Die
Kommission hat die Antworten sowie eine Zusammenfassung der Antworten
veröffentlicht. Außerdem hat die Kommission seit 2009 mehrere
Treffen mit den Interessenträgern abgehalten, um deren Einschätzung darüber
einzuholen, wie die Richtlinie über klinische Prüfungen funktioniert, und um
die Auswirkungen der verschiedenen Handlungsoptionen zu erörtern. Am
31. März 2011 wurde ein großangelegter Workshop für die Interessenträger
veranstaltet, um verschiedene Punkte zu erläutern, die in dem zur öffentlichen
Konsultation vorgelegten Grundsatzpapier angesprochen wurden. Die Kommission hat eine Folgenabschätzung
gemäß ihren internen Leitlinien für Folgenabschätzungen vorgenommen und die
Ergebnisse in einem Folgenabschätzungsbericht veröffentlicht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Geltungsbereich (Kapitel 1
und 2 der vorgeschlagenen Verordnung) Der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung
entspricht im Großen und Ganzen dem der Richtlinie 2001/20/EG. Er ist auf die
klinische Forschung an Arzneimitteln beschränkt, ist aber insofern sehr weit
gefasst, als nur die klinischen Prüfungen davon ausgeschlossen sind, die keine
„Intervention“ erfordern (also Umfragen bei Medizinern ohne zusätzliche
Intervention oder „Data Mining“) Für „nichtinterventionelle Studien“, bei denen
es sich um Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung handelt, die vom
Zulassungsinhaber freiwillig oder aufgrund von der zuständigen
Zulassungsbehörde auferlegter Verpflichtungen eingeleitet, durchgeführt oder
finanziert werden, gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel[4]. 3.2 Genehmigungsverfahren und
Genehmigungsdossier (Einreichung, Bewertung, Entscheidung; Kapitel 2, 3 14
und 15 der vorgeschlagenen Verordnung) Es wird die Einführung eines neuen
Genehmigungsverfahrens für klinische Prüfungen vorgeschlagen, das auf folgenden
Konzepten aufbaut: ·
ein harmonisiertes Genehmigungsdossier, mit dem die
in EudraLex, Band 10 enthaltenen Kommissionsleitlinien teilweise
kodifiziert werden; ·
ein mit einer EU-Datenbank verbundenes „zentrales
Portal“ zur Einreichung von Anträgen auf Genehmigung klinischer Prüfungen;
dieses Portal wird von der Europäischen Kommission verwaltet und ist für die
Sponsoren kostenfrei; ·
ein flexibles und schnelles Bewertungsverfahren,
für das kein neuer, zentraler Verwaltungsapparat eingerichtet werden muss.
Diese Bewertung steht weitestgehend unter der Kontrolle der Mitgliedstaaten;
alle Mitgliedstaaten, in denen der Sponsor die klinische Prüfung durchzuführen
plant, sind an der Bewertung beteiligt; ·
ein eindeutiger Mechanismus für die Benennung des
berichterstattenden Mitgliedstaates; ·
klare Zeitvorgaben mit einem Konzept der
„stillschweigenden Genehmigung“, damit die Vorgaben eingehalten werden; ·
ein beratendes und koordinierendes Forum, in dem
Probleme besprochen werden können, die sich im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens ergeben können; dieses Forum wird von der Kommission
verwaltet und geleitet; ·
eine klare Unterscheidung zwischen den Aspekten,
die von den Mitgliedstaaten gemeinsam zu bewerten sind, und den ethischen und nationalen/lokalen
Aspekten, deren Bewertung jeder Mitgliedstaaten für sich vornimmt; ·
eine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, sich in
bestimmten, genau definierten Fällen den Schlussfolgerungen der Bewertung eines
Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nicht anzuschließen
(„qualifiziertes Opt-out“); ·
es bleibt jedem Mitgliedstaat überlassen, die
internen Verfahren und Kompetenzen für die Bewertung von Anträgen auf
Genehmigung klinischer Prüfungen festzulegen, sofern die internationalen
Leitlinien über die Unabhängigkeit der Bewerter gewahrt bleiben; ·
ein schnelles Verfahren zur „Ausweitung“ einer
klinischen Prüfung auf weitere Mitgliedstaaten; ·
wird eine klinische Prüfung nach ihrer Genehmigung
geändert, muss diese Änderung nur dann genehmigt werden, wenn sie wesentliche
Auswirkungen auf die Sicherheit oder Rechte der Probanden oder auf die
Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen
Daten hat. Ein äußerst wichtiges Element der Bestimmungen
über die Genehmigung einer klinischen Prüfung ist die klare Unterscheidung
zwischen den Aspekten, hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten bei der Bewertung
des Genehmigungsantrags zusammenarbeiten (Artikel 6 der vorgeschlagenen
Verordnung) und den Aspekten, deren Bewertung die Mitgliedstaaten einzeln
vornehmen (Artikel 7 der vorgeschlagenen Verordnung). Zu letzteren gehören
Aspekte, die naturgemäß nationaler (z. B. Haftung), ethischer (z. B.
Einwilligung nach Aufklärung) oder lokaler (z. B. Eignung der Prüfstelle)
Art sind. Diese Unterscheidung berührt jedoch in keiner
Weise die Wahl der in einem Mitgliedstaat für die Bewertung zuständigen Stelle.
Im Rahmen des Vorschlags bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, die interne
Organisation der Stellen zu regeln, die bei der Genehmigung einer klinischen
Prüfung mitwirken. Die Mitgliedstaaten bestimmen selber, wie der
organisatorische Aufbau aussehen muss, damit er dem Genehmigungsverfahren der
vorliegenden Verordnung entspricht. Somit wird in der vorgeschlagenen Verordnung im
Gegensatz zur Richtlinie 2001/20/EG nicht vorgeschrieben, welche Stelle innerhalb
des Mitgliedstaats klinische Prüfungen genehmigt (oder ablehnt). Mit der
vorgeschlagenen Verordnung wird daher weder die genaue Arbeitsweise der
Ethik-Kommissionen geregelt, noch eine systematische Zusammenarbeit zwischen
Ethik-Kommissionen auf operationeller Ebene vorgeschrieben, noch der
Bewertungsspielraum der Ethik-Kommissionen auf tatsächlich ethische Frage
beschränkt (Wissenschaft und Ethik sind untrennbar). Es bleibt vielmehr den Mitgliedstaaten überlassen,
den verschiedenen internen Stellen ihre Aufgaben zuzuteilen. Dabei kommt es
ausschließlich darauf an, dass die Mitgliedstaaten eine unabhängige Bewertung
von hoher Qualität innerhalb der in den Rechtsvorschriften festgelegten Zeitvorgaben
gewährleisten. Außerdem ist es äußerst wichtig, klarzustellen, welche Fragen
von den Mitgliedstaaten gemeinsam zu bearbeiten sind und welche Fragen jeder
Mitgliedstaat aufgrund ihrer nationalen, ethischen oder lokalen Natur einzeln
regelt. Trotz dieses Ansatzes wird in dem
Verordnungsvorschlag jedoch das Prinzip beibehalten, dass jeder Antrag auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung von einer angemessenen Anzahl von Personen
gemeinsam zu bewerten ist, die zusammengenommen über die erforderlichen
Qualifikationen und Erfahrungen in allen einschlägigen Bereichen verfügen; auch
der Gesichtspunkt von Laien muss vertreten sein. Der Vorschlag entspricht daher
den internationalen Leitlinien und gewährleistet eine gründliche, unabhängige
und hochwertige Bewertung der Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen in
der gesamten EU, ohne dabei das Recht der Mitgliedstaaten, ihre interne
Entscheidungsfindung bezüglich solcher Anträge selbst zu gestalten, zu
verletzen. 3.3. Zusammenspiel mit
„wissenschaftlicher Beratung“ Unabhängig von der Verordnung über klinische
Prüfungen kann es sein, dass Regulierungsbehörden auch bei der Vorbereitung von
Prüfungen mitwirken, z. B. durch Unterstützung bei der Erstellung des
Prüfplans[5],
des pädiatrischen Prüfkonzepts[6],
durch wissenschaftliche Beratung[7]
und im Rahmen von Unbedenklichkeits-/Wirksamkeitsstudien nach der Zulassung[8] (nachstehend „wissenschaftliche
Beratung“). In der vorgeschlagenen Verordnung werden diese
Aspekte der wissenschaftlichen Beratung aus zwei Gründen von der Genehmigung
klinischer Prüfungen getrennt: ·
Die Mitwirkung der Regulierungsbehörden im Rahmen
der wissenschaftlichen Beratung ist vom Ansatz her etwas völlig anderes als die
Genehmigung einer klinischen Prüfung: Während mit Ersterem festgelegt wird,
welche klinischen Daten wünschenswert sind, damit später eine Zulassung
erteilt oder aufrechterhalten werden kann, wird mit Letzterem festgestellt, ob
eine klinische Prüfung in Bezug auf Sicherheit und Rechte der Patienten sowie
auf Zuverlässigkeit und Solidität der Daten vertretbar ist. Es ist
durchaus möglich (und in der Vergangenheit vorgekommen), dass diese beiden
Ansätze zu widersprüchlichen Ergebnissen führen: Obwohl es für eine künftige
Zulassung wünschenswert sein kann, bestimmte klinische Daten aus Versuchen am
Menschen zu erlangen, kann es sein, dass die dafür erforderlichen klinischen
Prüfungen unter dem Gesichtspunkt des Probandenschutzes nicht vertretbar sind. ·
Die EU-Rechtsvorschriften über klinische Prüfungen
regeln auf abstrakte Weise alle klinischen Prüfungen, d. h. unabhängig
davon, ob die Ergebnisse später in einem Zulassungsantrag verwendet werden oder
anderen Zwecken dienen sollen (z. B. der Verbesserung von
Behandlungsstrategien, dem Vergleich von Behandlungen mit unterschiedlichen
Arzneimittels usw.). Normalerweise wird dieser Unterschied unter den
Schlagworten „kommerzielle“ und „wissenschaftliche“ klinische Prüfungen
abgehandelt. Ca. 40 % der in der EU beantragten klinischen Prüfungen
fallen in letztere Kategorie. Daher wäre es nur bei ungefähr einem Drittel
aller klinischen Prüfungen möglich, wissenschaftliche Beratung und Genehmigung
klinischer Prüfungen gemeinsam zu behandeln. Mit dem Vorschlag sollen jedoch
insbesondere diese „wissenschaftlichen“ Prüfungen gefördert werden. 3.4. Schutz der Probanden und
Einwilligung nach Aufklärung (Kapitel 5 der vorgeschlagenen Verordnung) Gemäß Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dürfen
Interventionen im Rahmen der Medizin oder Biologie nur mit freier Einwilligung
des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung vorgenommen werden. Die
EU-Rechtsvorschriften müssen diesem Grundsatz entsprechen. Die Bestimmungen
über den Schutz der Probanden und die freie Einwilligung nach Aufklärung wurden
während des Legislativverfahrens zum Erlass der Richtlinie 2001/20/EG
ausführlich erörtert. Die vorgeschlagene Verordnung weicht von diesen
Bestimmungen nicht wesentlich ab, außer bei der Frage der klinischen Prüfungen
in Notfällen (siehe nächster Absatz). Aus redaktionellen Gründen wurden
allerdings einige Bestimmungen klarheitshalber neu angeordnet und, wenn
möglich, gekürzt. So wurden beispielsweise die Bestimmungen über das
Genehmigungsverfahren in die Kapitel 2 und 3 und Bestimmungen über
Schadensersatz in Kapitel 12 der vorgeschlagenen Verordnung verschoben. Was klinische Prüfungen in Notfällen betrifft, so
wurde die Frage, wie in Situationen zu verfahren ist, in denen es aufgrund der
Dringlichkeit nicht möglich ist, eine freie Einwilligung nach Aufklärung des
Probanden oder seines rechtlichen Vertreters einzuholen, in der Richtlinie
2001/20/EG nicht geregelt. Um diesen speziellen Fall zu regeln, wurden
Bestimmungen über klinische Prüfungen in Notfällen im Einklang mit bestehenden
internationalen Leitfäden zu diesem Thema eingefügt. Zum Schutz personenbezogener Daten gelten außerdem
die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG[9]
und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001[10]. In der EU-Datenbank werden keine personenbezogenen
Daten zu den an einer Prüfung teilnehmenden Probanden erfasst. Es ist wichtig, dass personenbezogene Daten zu
Prüfern, die in der EU-Datenbank erfasst werden können, gemäß der in
Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b des Vorschlags für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) genannten Ausnahme gespeichert
werden. Werden beispielsweise Fälle von Fehlverhalten im Rahmen einer
klinischen Prüfung entdeckt, ist es wichtig, auch mehrere Jahre nach Abschluss
der betreffenden klinischen Prüfungen nachverfolgen zu können, an welchen
anderen klinischen Prüfungen der gleiche Prüfer mitgewirkt hat. 3.5. Sicherheitsberichterstattung
(Kapitel 7 der vorgeschlagenen Verordnung) Die Regeln für die Sicherheitsberichterstattung
folgen den Grundsätzen der geltenden internationalen Leitfäden. Im Vergleich
zur Richtlinie 2001/20/EG wurden die Bestimmungen folgendermaßen gestrafft,
vereinfacht und modernisiert: ·
Es besteht die Möglichkeit, eine Meldung
unerwünschter Ereignisse seitens des Prüfers an den Sponsor auszuschließen,
sofern der Prüfplan dies vorsieht; ·
mutmaßliche unerwartete schwerwiegende
Nebenwirkungen werden vom Sponsor direkt an die Eudravigilance-Datenbank
gemeldet; ·
Einführung einer vereinfachten Einreichung des
jährlichen Sicherheitsberichts durch den Sponsor. Außerdem wird für bereits
zugelassene Prüfpräparate kein jährlicher Sicherheitsbericht verlangt, wenn sie
im Rahmen der zugelassenen Indikation verwendet werden. Für diese Produkte
gelten die normalen Pharmakovigilanzvorschriften. Genauere Regeln für die
Sicherheitsberichterstattung, die zum Teil in einer Kodifizierung bereits
existierender Kommissionsleitlinien[11]
bestehen, sind im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung enthalten. Dies wird
eine Aktualisierung der geltenden Bestimmungen zwecks Anpassung an den
technischen Fortschritt und Annäherung der internationalen
Regulierungsvorschriften durch delegierte Rechtsakte ermöglichen. Die Europäische Eudravigilance-Datenbank existiert
bereits; sie wurde für die Zwecke der Pharmakovigilanz gemäß der Richtlinie
2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichtet und wird von
der Europäischen Arzneimittel-Agentur gepflegt und verwaltet. Auf diese
Datenbank – sowie die Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei ihrer
Verwaltung – wurde bereits in der Richtlinie 2001/20/EG verwiesen. Die
vorgeschlagene Verordnung enthält keine Änderungen in dieser Hinsicht. 3.6. Durchführung der Prüfung
(Kapitel 8 der vorgeschlagenen Verordnung) Die Richtlinie 2001/20/EG enthält nur relativ
wenige Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung an sich. Die betreffenden
Bestimmungen sind teils in der Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom
8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien
der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte
Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur
Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte[12],
teils in den Leitfäden der Kommission zu finden. In der vorgeschlagenen
Verordnung werden diese Bestimmungen zusammengeführt. 3.7. Prüfpräparate und
Hilfspräparate, Herstellung und Etikettierung (Kapitel 9 und 10 der
vorgeschlagenen Verordnung) Arzneimittel, die für Versuche in Forschung und
Entwicklung bestimmt sind, werden von der Richtlinie 2001/83/EG nicht erfasst;
dies gilt auch für die Bestimmungen über Herstellung, Einfuhr und
Etikettierung. Die betreffenden Bestimmungen sind in der Richtlinie 2001/20/EG,
Richtlinie 2005/28/EG sowie in Kommissionsleitlinien zu finden. In der vorgeschlagenen Verordnung werden diese
Bestimmungen zusammengefasst. Auch in den neuen Bestimmungen wird auf dem
Konzept des „Prüfpräparats“ aufgebaut. Aus den neuen Bestimmungen geht jedoch
deutlicher hervor, dass Prüfpräparate bereits zugelassen sein, d. h, sich
bereits gemäß der Richtlinie 2001/83/EG im Verkehr befinden können. Auch hat die Erfahrung mit der Anwendung der
Richtlinie 2001/20/EG gezeigt, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der im Rahmen
einer klinischen Prüfung verwendeten Arzneimittel, die keine Prüfpräparate
sind, besteht. Für solche „Hilfspräparate“ (in den Leitlinien der Kommission
zur Durchführung bisher als „Nicht-Prüfpräparate“ bezeichnet) werden
angemessene Herstellungs- und Etikettierungsbestimmungen gelten. 3.8. Sponsoren, Kosponsoring,
Ansprechpartner in der EU (Kapitel 11 der vorgeschlagenen Verordnung) Jede klinische Prüfung braucht einen „Sponsor“,
d. h. eine juristische oder natürliche Person, die für die Veranlassung
und Leitung der klinischen Prüfung verantwortlich zeichnet. Diese „Verantwortlichkeit“ ist nicht zu
verwechseln mit der Frage der „Haftung“ für einem Patienten entstandene
Schäden. Die Haftungsregeln bestimmen sich nach den geltenden nationalen
Haftungsvorschriften und sind unabhängig von der Verantwortung des Sponsors. Hinsichtlich der „Verantwortlichkeit“ ist es
offensichtlich am besten, wenn es pro klinischer Prüfung nur einen Sponsor
gibt. Ein „einziger Sponsor“ ist die beste Garantie dafür, dass alle
Informationen zu der gesamten klinischen Prüfung den jeweiligen
Aufsichtsstellen gemeldet und alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Immer häufiger jedoch werden klinische Prüfungen
von losen Netzen von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Instituten in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten initiiert. In diesen Netzen ist es mitunter
schwierig – aus praktischen oder rechtlichen Gründen – festzulegen, welcher der
Teilnehmer als „einziger Sponsor“ auftreten sollte. Diese Netze können auch bei
dem Versuch, sich zu einer einzigen juristischen Person zusammenzuschließen,
die als „einziger Sponsor“ auftreten könnte, rechtlichen oder praktischen
Problemen begegnen. Um dieses Problem zu beheben, ohne die wirksame
Beaufsichtigung einer klinischen Prüfung zu gefährden, wird mit der vorgeschlagenen
Verordnung das Konzept des „Kosponsorings“ eingeführt. Grundsätzlich ist jeder
Kosponsor für die gesamte klinische Prüfung verantwortlich. Die vorgeschlagene
Verordnung ermöglicht es den Kosponsoren jedoch, die Verantwortlichkeit für
eine klinische Prüfung untereinander aufzuteilen. Selbst wenn die Kosponsoren
aber die Verantwortlichkeit untereinander aufteilen, bleiben sie alle gemeinsam
gehalten, einen verantwortlichen Sponsor zu bestimmen, der die von einem
Mitgliedstaat verlangten Maßnahmen ergreifen und Angaben zu der klinischen
Prüfung insgesamt machen kann. Die Pflichten des Sponsors sind unabhängig davon,
wo dieser niedergelassen ist, innerhalb oder außerhalb der EU. Ist der Sponsor
jedoch in einem Drittland niedergelassen, so muss zur Gewährleistung der
wirksamen Beaufsichtigung einer klinischen Prüfung ein Ansprechpartner in der
EU benannt werden. Die Kommunikation mit diesem Ansprechpartner gilt dabei als
Kommunikation mit dem Sponsor. 3.9. Schadensersatz (Kapitel 12
der vorgeschlagenen Verordnung) Mit der Richtlinie 2001/20/EG wurde eine
obligatorische Versicherung bzw. anderweitige Schadensersatzdeckung eingeführt.
Die obligatorische Versicherung/Schadensersatzdeckung hat die Kosten und
Verwaltungslasten für die Durchführung klinischer Prüfungen gesteigert, es gibt
aber keine Anzeichen dafür, dass sich die Zahl der Fälle, in denen
Schadensersatz gewährt wurde oder die Höhe des Schadensersatzes mit
Inkrafttreten der Richtlinie erhöht hätte. In der vorgeschlagenen Verordnung wird die Tatsache
anerkannt, dass nicht alle klinischen Prüfungen für die Probanden mit einem
höheren Risiko behaftet sind als eine normale klinische Behandlung. Folglich
muss für klinische Prüfungen, bei denen kein höheres Risiko besteht, oder
dieses vernachlässigbar ist, keine spezielle Entschädigungsdeckung (über eine
Versicherung oder anderweitige Schadensersatzdeckung) vorgesehen werden. In
solchen Fällen bietet die Versicherung des Arztes, der Einrichtung oder die
Produkthaftpflichtversicherung ausreichenden Schutz. Für den Fall, dass die klinische Prüfung
tatsächlich ein zusätzliches Risiko darstellt, ist der Sponsor gemäß der
vorgeschlagenen Verordnung verpflichtet, eine Entschädigung zu gewährleisten –
sei es über eine Versicherung oder einen anderen Entschädigungsmechanismus.
Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung haben die Mitgliedstaaten einen nationalen
Entschädigungsmechanismus einzurichten, der nicht gewinnorientiert arbeitet.
Dadurch sollen insbesondere „nichtkommerzielle Sponsoren“ die Möglichkeit bekommen,
Deckung für mögliche Entschädigungsansprüche zu erhalten. Solche
nichtkommerziellen Sponsoren hatten seit der Einführung der obligatorischen
Versicherung/Schadensersatzdeckung durch die Richtlinie 2001/20/EG große
Schwierigkeiten, eine entsprechende Deckung zu finden. 3.10. Inspektionen (Kapitel 13
der vorgeschlagenen Verordnung) Die Bestimmungen über Inspektionen beruhen
weitestgehend auf der Richtlinie 2001/20/EG. Was die Inspektionskapazitäten
betrifft, so enthält die vorgeschlagene Verordnung eine Rechtsgrundlage für die
Durchführung von Kontrollen auf der Grundlage des EU-Acquis im Bereich
der Humanarzneimittel und klinischen Prüfungen in den Mitgliedstaaten und in
Drittländern durch Kommissionsbedienstete. 3.11. Aufhebung und Inkrafttreten
(Kapitel 19 der vorgeschlagenen Verordnung) Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die
bisher von der Richtlinie 2001/20/EG erfassten Aspekte geregelt. Die genannte
Richtlinie wird daher aufgehoben. Um einen reibungslosen Übergang von den
Bestimmungen der (umgesetzten) Richtlinie 2001/20/EG zu dieser Verordnung zu
ermöglichen, werden beide Vorschriften für drei Jahre ab Geltungsbeginn dieser
Verordnung parallel gelten. Dies wird den Übergang erleichtern, insbesondere
was das Genehmigungsverfahren betrifft. 3.12 Vereinfachung wesentlicher
Bestimmungen über klinische Prüfungen mit bereits zugelassenen Arzneimitteln
und minimalinterventionelle klinische Prüfungen Die Verordnung über klinische Prüfungen betrifft
zwei gesonderte Risiken: das Risiko für die Sicherheit der Probanden und das
Risiko bezüglich der Zuverlässigkeit der Daten. Das Risiko für die
Probandensicherheit kann sehr unterschiedlich sein, was von einer Reihe
Faktoren abhängt; dazu gehören insbesondere: ·
Ausmaß der Kenntnis über das Prüfpräparat und frühere
Erfahrung damit (insbesondere, ob das Prüfpräparat in der EU bereits zugelassen
ist oder nicht) und ·
Art der Intervention (die von einer einfachen
Blutabnahme bis zu einer komplizierten Biopsie reichen kann). Die Richtlinie 2001/20/EG wurde scharf dafür
kritisiert, dass diese Risikounterschiede darin nicht ausreichend
berücksichtigt wurden. Vielmehr gelten die in der Richtlinie 2001/20/EG
festgelegten Verpflichtungen und Beschränkungen weitestgehend unabhängig von
dem Sicherheitsrisiko für den Probanden. Dieser Aspekt wird in der Folgenabschätzung
ausführlich erörtert. Aufgrund der Folgenabschätzung wurde in der gesamten
vorgeschlagenen Verordnung auf eine angemessene Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit gegenüber dem Risiko geachtet. 3.13. Rechtsform der Verordnung Der vorgeschlagene Rechtsakt hat die Form einer
Verordnung und ersetzt die Richtlinie 2001/20/EG. Die Rechtsform der Verordnung gewährleistet ein
einheitliches Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Genehmigung
klinischer Prüfungen und wesentlicher Änderungen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Schwierigkeiten
entstehen, wenn die Mitgliedstaaten sich bei ihrer Zusammenarbeit auf
„ähnliche, aber unterschiedliche“ nationale Umsetzungsvorschriften stützen.
Einzig die Rechtsform der Verordnung gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten
sich bei ihrer Bewertung des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung
auf ein und denselben Text stützen und nicht auf voneinander abweichende
nationale Umsetzungsbestimmungen. Dies gilt nicht nur für das gesamte
Genehmigungsverfahren sondern auch für alle anderen in dieser Verordnung
geregelten Fragen, z. B. die Sicherheitsberichterstattung während
klinischer Prüfungen und Anforderungen an die Etikettierung der im Rahmen einer
klinischen Prüfung verwendeten Arzneimittel. Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass
Mitgliedstaaten das Umsetzungsverfahren genutzt haben, um zusätzliche
Verfahrensanforderungen einzuführen. Schließlich bewirkt die Rechtsform der Verordnung
auch eine erhebliche Vereinfachung. Dadurch, dass die nationalen
Umsetzungsmaßnahmen ersetzt werden, können alle Akteure klinische Prüfungen,
auch multinationale klinische Prüfungen, auf der Grundlage eines einzigen
Rechtsrahmes planen und durchführen, und müssen dabei nicht ein „Flickwerk“ aus
27 verschiedenen nationalen Rechtsrahmen, das sich aus der Umsetzung in den
Mitgliedstaaten ergibt, beachten. Obwohl die Rechtsform der Verordnung gewählt
wurde, wird der EU-Rechtsrahmen in einigen Bereichen noch durch nationale
Rechtsvorschriften ergänzt. Dies betrifft beispielsweise die Vorschriften
darüber, wer der „rechtliche Vertreter“ eines Probanden ist, und die
wesentlichen Vorschriften zur Haftung im Schadensfall. 3.14. Kompetenz, doppelte
Rechtsgrundlage und Subsidiarität Wie die Richtlinie 2001/20/EG, so findet auch die
vorgeschlagene Verordnung ihre Rechtsgrundlage in Artikel 114 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Außerdem stützt sich die
vorgeschlagene Verordnung auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c
AEUV. Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich insofern
auf Artikel 114 AEUV, als damit der Rechtsrahmen für klinische Prüfungen
harmonisiert werden soll. Außerdem soll sie zur Harmonisierung der Bestimmungen
über auf dem Markt befindliche Pharmazeutika, einschließlich deren Zulassung,
führen. Schließlich dient die vorgeschlagene Verordnung der Harmonisierung der
Bestimmungen für im Rahmen einer klinischen Prüfung verwendete Arzneimittel und
ermöglicht so den freien Verkehr dieser Arzneimittel in der EU. Was die Harmonisierung der Bestimmungen über
klinische Prüfungen angeht, so ist zu bemerken, dass praktisch jede größere
klinische Prüfung in mehr als einem Mitgliedstaat durchgeführt wird. Außerdem
können die im Rahmen einer klinischen Prüfung gewonnenen Ergebnisse als
Grundlage für weitere klinische Prüfungen dienen. Daher muss unbedingt
sichergestellt sein, dass die Bestimmungen über die Rechte und Sicherheit der
Patienten sowie die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit und Solidität der
Daten harmonisiert sind, damit diese Ergebnisse EU-weit anerkannt werden. Harmonisierte Bestimmungen über Arzneimittel
allgemein eröffnen die Möglichkeit, sich im Antrag auf Zulassung eines
Arzneimittels in der EU sowie bei einer späteren Änderung oder Erweiterung der
Zulassung auf die Ergebnisse und Erkenntnisse der klinischen Prüfungen zu
stützen. Was die Harmonisierung der Bestimmungen für im
Rahmen einer klinischen Prüfung verwendete Arzneimittel angeht, so muss
daran erinnert werden, dass Arzneimittel, die für Versuche in Forschung und
Entwicklung bestimmt sind, vom Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel nicht
erfasst werden. Solche Arzneimittel können jedoch in einem anderen
Mitgliedstaat hergestellt werden als in dem, in dem die klinische Prüfung
stattfindet. Somit gibt es für diese Produkte kein sekundäres EU-Recht, das
ihren freien Verkehr und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau
garantieren würde. Außerdem stützt sich die vorgeschlagene Verordnung
auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c AEUV, da mit ihr hohe Qualitäts-
und Sicherheitsstandards für Arzneimittel festgelegt werden sollen. Gemäß
Artikel 168 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe k AEUV verfügt die EU in diesem Bereich – wie auch gemäß
Artikel 114 – über eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit,
die mit der Annahme dieser Verordnung ausgeübt wird. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen hohe
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel in zweierlei Hinsicht
festgelegt werden: ·
Es wird sichergestellt, dass die im Rahmen
klinischer Prüfungen gewonnenen Daten zuverlässig und solide sind und somit
Behandlungen und Arzneimittel, die mehr Sicherheit für den Patienten bieten
sollen, auf zuverlässigen und soliden klinischen Daten beruhen. Nur dann, wenn
die für die Entscheidungsfindung ausschlaggebenden Daten zuverlässig und solide
sind, können Regulierungsbehörden, Wissenschaftler, Wirtschaftsakteure und die
Öffentlichkeit die richtigen Entscheidungen zur Gewährleistung eines hohen
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel treffen. Dies wird
insbesondere mit den Bestimmungen zum Genehmigungsverfahren und zu den Regeln
für die Durchführung klinischer Prüfungen, einschließlich der Regeln für
Überwachung und Aufsicht durch die Mitgliedstaaten, sichergestellt. ·
Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen hohe
Standards festgelegt werden, die die Qualität und Sicherheit der Arzneimittel,
die Probanden im Rahmen einer klinischen Prüfung verabreicht bekommen,
gewährleisten (auch wenn dies selbstverständlich aufgrund mangelnder
Erkenntnisse, die ja typisches Merkmal klinischer Prüfungen sind, nur begrenzt
möglich ist). Dies wird u.a. durch das Genehmigungsverfahren sichergestellt,
das mit der vorgeschlagenen Verordnung geschaffen wird, sowie mit den Regeln
für die Herstellung der im Rahmen klinischer Prüfungen verwendeten
Arzneimittel, die Sicherheitsberichterstattung und Inspektionen. Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c
AEUV ist für sich genommen als Rechtsgrundlage nicht ausreichend, sondern muss
aus folgenden Gründen in Verbindung mit Artikel 114 AEUV verwendet werden: ·
Wie oben beschrieben, wird mit der vorgeschlagenen
Verordnung gleichermaßen die Einrichtung und Funktion des Binnenmarkts und die
Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel verfolgt. ·
Mit der Verordnung sollen hohe Standards nicht nur
für die Qualität und Sicherheit, sondern auch für die Wirksamkeit von
Humanarzneimitteln festgelegt werden. Es wird nicht nur die Sicherheit der an
einer klinischen Prüfung teilnehmenden Probanden sichergestellt, sondern auch,
dass sie in den Genuss eines wirksamen Arzneimittels/einer wirksamen Behandlung
kommen. Außerdem soll gewährleistet werden, dass die im Rahmen einer klinischen
Prüfung gewonnenen Daten zuverlässig und solide sind, und zwar nicht nur
hinsichtlich der Qualität und Sicherheit des Arzneimittels, sondern auch
hinsichtlich seiner Wirksamkeit. Der Aspekt der Wirksamkeit wird jedoch
in Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c AEUV nicht ausdrücklich
erwähnt. Dieser Aspekt der öffentlichen Gesundheit wird vielmehr über Artikel 114
Absatz 3 AEUV erfasst (hohes Gesundheitsschutzniveau). Mit solchen Situationen wurden bis zum
Inkrafttreten der Richtlinie 2001/20/EG auf unbefriedigende Weise umgegangen.
Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte unterschieden sich von Mitgliedstaat
zu Mitgliedstaat. Dadurch waren die Zulassungsinhaber gezwungen, ihre
Zulassungsanträge jeweils entsprechend anzupassen. Damit wurde der Vertrieb
dieser Produkte gehemmt, was wiederum direkte Auswirkungen auf die Vollendung
und das Funktionieren des Binnenmarktes hatte. Dieses Problem soll mit den EU-Rechtsvorschriften
über klinische Prüfungen behoben werden. Darin werden auf EU-Ebene
Verfahrensregeln festgelegt, die beispielsweise bei der Genehmigung und
Durchführung klinischer Prüfungen, der Sicherheitsberichterstattung, der
Herstellung und der Etikettierung der im Rahmen einer klinischen Prüfung
verwendeten Arzneimitteln zu beachten sind. Indem sie Vorschriften über klinische Prüfungen
erlässt, übt die EU ihre geteilte Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2
AEUV aus. Etwaige von den Mitgliedstaaten vorgenommene
Änderungen dieser Vorschriften würden dem Vertrag zuwiderlaufen, da nur die EU
diese Vorschriften ändern kann. Dennoch sind den Vorschriften über klinische
Prüfungen durch den Vertrag Grenzen gesetzt, nämlich in Bezug auf die ethischen
Aspekte der Genehmigung und Regulierung klinischer Prüfungen. Zu den ethischen
Aspekten gehört insbesondere die Frage der Einwilligung nach Aufklärung des
Probanden oder seines rechtlichen Vertreters. Unabhängig von dem einem
Patienten bei der klinischen Prüfung entstehenden Risiko macht es allein die
Tatsache, dass es sich um eine Behandlung im Rahmen eines Versuchs handelt, vom
ethischen Standpunkt aus erforderlich, die Einwilligung nach Aufklärung des
Probanden einzuholen. Daher ist die Bewertung der mit der „Einwilligung nach
Aufklärung“ verbundenen Aspekte nicht Teil der Kooperation zwischen den
Mitgliedstaaten, sondern liegt im Ermessen eines jeden einzelnen
Mitgliedstaats. Es gibt auch verschiedene Aspekte, die nationaler
Natur sind; dazu gehören insbesondere ·
Bestimmungen darüber, wer der rechtliche Vertreter
eines Probanden ist, der nicht selber seine Einwilligung nach Aufklärung
erteilen kann (z. B. weil es sich um ein Kind handelt); es bestehen
diesbezüglich EU-weit sehr unterschiedliche Bestimmungen, die auf Tradition und
Praxis der Mitgliedstaaten beruhen; ·
Bestimmungen über Haftungsumfang und
–voraussetzungen für den Fall, dass ein Proband zu Schaden kommt; diese
Bestimmungen sind tief im Arzthaftungsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten
verwurzelt. Dies betrifft nicht nur den Grad an Fahrlässigkeit (z. B.
verschuldensunabhängige oder objektive Haftung), sondern auch die
Beweislastregeln und die Bestimmungen über die Berechnung der Höhe des
Schadensersatzes und des Schadensumfangs. Während daher die Rechtsetzung im Bereich der
klinischen Prüfungen und insbesondere die Überarbeitung der Richtlinie
2001/20/EG mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind, setzen die Verträge
gewisse Grenzen, die beachtet werden müssen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt
sind Folgende: ·
Kosten für Datenbanken (einmalige und
Betriebskosten); ·
für das Funktionieren der Verordnung zuständige
Kommissionsbedienstete; ·
Kosten für Zusammenkünfte der Mitgliedstaaten,
damit gewährleistet ist, dass das in dieser Verordnung festgelegte
Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß funktioniert; ·
Kommissionsbedienstete und andere Kosten zur
Durchführung von EU-Kontrollen und ‑Inspektionen Genaue Angaben zu den Kosten sind dem Finanzbogen
zu entnehmen. Eine ausführliche Erörterung der Kosten ist im
Folgenabschätzungsbericht zu finden. Die Kosten werden aus dem Budget des Programms
„Gesundheit für Wachstum 2014-2020“ gedeckt. 2012/0192 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über klinische Prüfungen mit
Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168
Absatz 4 Buchstabe c, auf Vorschlag der Kommission[13], nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[14], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[15], nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[16], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[17], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei klinischen Prüfungen
sollten die Sicherheit und Rechte der Probanden geschützt werden, und die in
ihrem Rahmen gewonnenen Daten sollten zuverlässig und solide sein. (2) Damit auf unabhängige Weise
kontrolliert werden kann, ob diese Grundsätze eingehalten werden, sollten
klinische Prüfungen genehmigungspflichtig sein. (3) Die derzeit geltende
Definition einer klinischen Prüfung, die in der Richtlinie 2001/20/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung
der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit
Humanarzneimitteln[18]
enthalten ist, sollte präzisiert werden. Dazu sollte das Konzept der klinischen
Prüfung genauer definiert werden, indem das weiter gefasste Konzept der
„klinischen Studie“ eingeführt wird, zu dessen Kategorien die klinische Prüfung
gehört. Diese Kategorie sollte auf der Grundlage spezieller Kriterien definiert
werden. Dieser Ansatz berücksichtigt in angemessener Weise die internationalen
Leitlinien und entspricht dem EU-Recht für Arzneimittel, das auf der
Unterscheidung zwischen „klinischer Prüfung“ und „nichtinterventioneller
Untersuchung“ aufbaut. (4) Mit der Richtlinie 2001/20/EG
sollten die Verwaltungsvorschriften für klinische Prüfungen in der Europäischen
Union vereinfacht und harmonisiert werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt,
dass der harmonisierte Ansatz der Regulierung klinischer Prüfungen nur
teilweise verwirklicht wurde. Dadurch gestaltet sich insbesondere die Durchführung
einer klinischen Prüfung in mehreren Mitgliedstaaten schwierig. Die
wissenschaftliche Entwicklung lässt jedoch vermuten, dass klinische Prüfungen
in Zukunft auf genauer definierte Bevölkerungsuntergruppen ausgerichtet sein
werden, die beispielsweise aufgrund ihrer Genominformationen ausgewählt werden.
Um ausreichende Patientenzahlen für solche Prüfungen zu finden, könnte es
erforderlich sein, die Prüfung in zahlreichen oder gar allen Mitgliedstaaten
durchzuführen. Mit den neuen Verfahren zur Genehmigung klinischer Prüfungen
sollte die Beteiligung möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert werden. Um
daher die Einreichungsverfahren zu vereinfachen, sollte eine mehrfache
Einreichung weitgehend identischer Informationen vermieden und durch die
Einreichung eines einzigen Antragsdossiers ersetzt werden, das über ein
zentrales Einreichungsportal an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt
wird. (5) Die Erfahrungen mit der
Richtlinie 2001/20/EG haben weiterhin gezeigt, dass das Ziel einer
Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsvorschriften für klinische
Prüfungen in der EU nicht mit der Rechtsform der Richtlinie, sondern nur mit
der Rechtsform der Verordnung erreicht werden kann. Einzig die Rechtsform der
Verordnung gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten sich bei ihrer Bewertung des
Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung auf ein und dieselben
Kriterien stützen und nicht auf voneinander abweichende nationale
Umsetzungsbestimmungen. Dies gilt nicht nur für das gesamte
Genehmigungsverfahren sondern auch für alle anderen in dieser Verordnung
geregelten Fragen, z. B. die Sicherheitsberichterstattung während
klinischer Prüfungen und Anforderungen an die Etikettierung der im Rahmen einer
klinischen Prüfung verwendeten Arzneimittel. (6) Die Mitgliedstaaten sollten
die Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung gemeinsam
vornehmen. Diese Zusammenarbeit sollte sich aber weder auf Aspekte erstrecken,
die nationaler Natur sind, noch auf die ethischen Aspekte einer klinischen Prüfung
wie die Einwilligung nach Aufklärung. (7) Das Verfahren sollte flexibel
und effizient sein, damit sich der Beginn einer klinischen Prüfung nicht aus
verwaltungstechnischen Gründen verzögert. (8) Die Fristen für die Bewertung
eines Antrags sollten ausreichen, um das Dossier zu prüfen, aber dennoch einen
raschen Zugang zu neuen, innovativen Behandlungen sicherstellen und so
gestaltet sein, dass die EU ein für die Durchführung klinischer Prüfungen
interessanter Standort bleibt. Zu diesem Zweck war mit der Richtlinie
2001/20/EG das Konzept der stillschweigenden Genehmigung eingeführt worden.
Dieses Konzept sollte beibehalten werden, damit die Zeitvorgaben eingehalten
werden. Im Fall einer Krisensituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit
sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Genehmigung
einer klinischen Prüfung unverzüglich zu genehmigen. Daher sollte kein
Mindestzeitraum für die Genehmigung festgelegt werden. (9) Bei klinischen Prüfungen wird
die Sicherheit der Pobanden hauptsächlich durch zwei Gefahrenquellen gefährdet:
das Prüfpräparat und die Intervention. Bei vielen klinischen Prüfungen besteht
jedoch im Vergleich zu einer normalen klinischen Behandlung nur ein geringfügig
höheres Risiko für die Sicherheit der Probanden. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn das Prüfpräparat bereits über eine Zulassung verfügt (also seine
Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens
bewertet wurden) und die Intervention im Vergleich zu einer normalen klinischen
Behandlung nur ein sehr begrenztes zusätzliches Risiko für die Sicherheit der
Probanden darstellt. Diese „minimalinterventionellen klinischen Prüfungen“ sind
oft sehr wichtig für die Bewertung von Standardbehandlungen und –diagnosen, die
der Optimierung der Arzneimittelanwendung dienen und so zu einem hohen
Gesundheitsschutzniveau beitragen. Solche Prüfungen sollten weniger strengen
Regeln unterliegen; beispielsweise sollten kürzere Fristen für ihre Genehmigung
gelten. (10) Bei der Bewertung eines
Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung sollten insbesondere der
erwartete therapeutische Vorteil und Nutzen für die öffentliche Gesundheit
(„Relevanz“) sowie das Risiko und die Unannehmlichkeiten für die Probanden
abgewogen werden. Bei der Bewertung der Relevanz sollten zahlreiche Faktoren
berücksichtigt werden, z. B. ob die klinische Prüfung von den für die
Bewertung und Zulassung von Arzneimitteln zuständigen Regulierungsbehörden
empfohlen oder angeordnet wurde. (11) Damit der Sponsor auf Fragen
oder Anmerkungen eingehen kann, die während der Bewertung des Antragsdossiers
aufkommen, sollte im Genehmigungsverfahren die Möglichkeit einer Unterbrechung
der Bewertung vorgesehen werden. Bei der Festlegung der Höchstdauer dieser
Unterbrechung sollte berücksichtigt werden, ob es sich um eine
minimalinterventionelle klinische Prüfung handelt oder nicht. Außerdem sollte
gewährleistet sein, dass nach Ende der Unterbrechung immer ausreichend Zeit für
die Bewertung der zusätzlich vorgelegten Informationen verbleibt. (12) Einige Aspekte von Anträgen
auf Genehmigung klinischer Prüfungen betreffen Fragen, die nationaler Natur
sind, oder die ethischen Gesichtspunkte der klinischen Prüfung. Diese Fragen
sollten nicht von allen betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam bewertet werden. (13) Bei der Genehmigung einer
klinischen Prüfung sollten alle Aspekte der Probandensicherheit und der
Zuverlässigkeit und Solidität der Daten einbezogen werden. Die Erlaubnis zur
Durchführung einer klinischen Prüfung sollte daher in einer einzigen
Entscheidung des betroffenen Mitgliedstaats enthalten sein. (14) Die Bestimmung der an dieser
Bewertung zu beteiligenden geeigneten Stelle(n) sollte dem betroffenen
Mitgliedstaat überlassen bleiben. Diese Entscheidung hängt von der internen Organisation
des jeweiligen Mitgliedstaats ab. Bei der Auswahl der geeigneten Stelle(n)
sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, dass auch Laien und Patienten
einbezogen werden. Sie sollten auch sicherstellen, dass das erforderliche
Fachwissen vorhanden ist. In jedem Fall jedoch sollte die Bewertung im Einklang
mit den internationalen Leitlinien von einer angemessenen Anzahl von Personen
gemeinsam vorgenommen werden, die zusammengenommen über die erforderlichen
Qualifikationen und Erfahrungen verfügen. Die die Bewertung vornehmenden
Personen sollten unabhängig vom Sponsor, der Einrichtung, an der die Prüfung
durchgeführt wird, und den daran beteiligten Prüfern sowie frei von jeder
anderen unzulässigen Beeinflussung sein. (15) In der Praxis wissen Sponsoren
bei Einreichung des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung oft noch
nicht genau, in welchen Mitgliedstaaten die klinische Prüfung letztendlich
durchgeführt wird. Sie sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag
einzureichen, der nur auf den Unterlagen basiert, die von den Mitgliedstaaten,
in denen die klinische Prüfung möglicherweise stattfinden soll, gemeinsam
bewertet wurden. (16) Der Sponsor sollte seinen
Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung zurückziehen dürfen. Um ein
reibungsloses Funktionieren des Bewertungsverfahrens zu gewährleisten, sollten
Anträge auf Genehmigung einer klinischen Prüfung jedoch nur insgesamt, also für
die gesamte klinische Prüfung, zurückgezogen werden dürfen. Der Sponsor sollte
die Möglichkeit haben, nach Rücknahme eines Antrags einen neuen Antrag auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung einzureichen. (17) In der Praxis kann Sponsoren
aufgrund der zu erreichenden Probandenzahlen oder aus anderen Gründen daran
gelegen sein, die klinische Prüfung nach deren Erstgenehmigung auf zusätzliche
Mitgliedstaaten auszuweiten. Es sollte ein Genehmigungsmechanismus eingerichtet
werden, mit dem eine solche Erweiterung möglich ist, ohne dass dadurch eine
erneute Bewertung des Antrags durch alle betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich
wäre, die an der Erstgenehmigung der klinischen Prüfung beteiligt waren. (18) Klinische Prüfungen erfahren
nach Genehmigung üblicherweise noch zahlreiche Änderungen. Diese Änderungen
können die Durchführung, den Aufbau, die Methodik, das Prüf- oder das
Hilfspräparat, den Prüfer oder die Prüfstelle betreffen. Wenn diese Änderungen
wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit oder Rechte der Probanden oder auf
die Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen der klinischen Prüfung
gewonnenen Daten haben, sollten sie einem Genehmigungsverfahren nach dem Muster
des Verfahrens zur Erstgenehmigung unterliegen. (19) Der Inhalt der Antragsdossiers
für die Genehmigung einer klinischen Prüfung sollte harmonisiert werden, damit
alle Mitgliedstaaten über die gleichen Informationen verfügen und das Verfahren
für Anträge auf klinische Prüfungen einfacher wird. (20) Um eine größere Transparenz im
Bereich klinischer Prüfungen zu erreichen, sollten Daten aus klinischen
Prüfungen, auf die sich ein Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung
stützt, nur aus klinischen Prüfungen stammen, die in einer öffentlich
zugänglichen Datenbank registriert sind. (21) Es sollte den Mitgliedstaaten
überlassen bleiben, die Anforderungen hinsichtlich der Sprache des
Antragsdossiers festzulegen. Damit die Bewertung eines Antrags auf Genehmigung
einer klinischen Prüfung reibungslos funktioniert, sollten die Mitgliedstaaten
in Erwägung ziehen, sich auf eine in medizinischen Kreisen allgemein
verstandene Sprache zu einigen, in der diejenigen Dokumente abgefasst werden,
die nicht für den Probanden bestimmt sind. (22) Die Würde des Menschen und
sein Recht auf Unversehrtheit sind in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union aufgeführt. Insbesondere besagt die Charta, dass
Interventionen im Rahmen der Medizin oder Biologie nur mit Einwilligung des
Betroffenen nach vorheriger Aufklärung vorgenommen werden dürfen. Die
Richtlinie 2001/20/EG enthielt ausführliche Bestimmungen für die Sicherheit der
Probanden. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden. Die Bestimmungen
darüber, wer als rechtlicher Vertreter Minderjähriger oder sonstiger nicht
einwilligungsfähiger Personen fungiert, sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat
unterschiedlich. Es sollte daher den Mitgliedstaaten überlassen bleiben,
festzulegen, wer der rechtliche Vertreter Minderjähriger sonstiger nicht
einwilligungsfähiger Personen ist. (23) Diese Verordnung sollte klare
Bestimmungen zur Einwilligung nach Aufklärung in Notfällen enthalten. Dabei
handelt es sich um Fälle, in denen sich ein Patient beispielsweise durch
multiple Traumata, Gehirnschläge oder Herzinfarkte plötzlich in einem
lebensbedrohlichen Zustand befindet, der ein unverzügliches medizinisches
Eingreifen erfordert. In solchen Fällen kann eine Behandlung im Rahmen einer
bereits genehmigten und in der Durchführung begriffenen klinischen Prüfung
zielführend sein. Jedoch ist es unter Umständen aufgrund der Bewusstlosigkeit
des Patienten und der Tatsache, dass kein rechtlicher Vertreter verfügbar ist,
nicht möglich, vor dem Eingriff eine Einwilligung nach Aufklärung einzuholen.
In dieser Verordnung sollten daher klare Regeln darüber festgelegt werden, wann
ein solcher Patient in eine klinische Prüfung einbezogen werden kann; dies
sollte nur unter äußerst strengen Auflagen gestattet sein. Außerdem sollte die
klinische Prüfung in einem solchen Fall unmittelbar das Krankheitsbild
betreffen, aufgrund dessen es dem Patienten nicht möglich ist, eine
Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen. Früher geäußerte Einwände des Patienten
sind zu beachten, und es sollte so schnell wie möglich eine Einwilligung nach
Aufklärung des Probanden oder des rechtlichen Vertreters eingeholt werden. (24) Gemäß den internationalen
Leitlinien sollte die freie Einwilligung nach Aufklärung des Probanden außer in
Ausnahmefällen schriftlich erfolgen. Sie sollte auf Informationen beruhen, die
klar, relevant und dem Probanden verständlich sind. (25) Um es Patienten zu erlauben,
an einer klinischen Prüfung teilzunehmen, sowie die wirksame Beaufsichtigung
einer klinischen Prüfung durch den betroffenen Mitgliedstaat zu ermöglichen,
sollten der Beginn der klinischen Prüfung, das Ende der Probandenrekrutierung
für die klinische Prüfung und das Ende der klinischen Prüfung gemeldet werden.
Gemäß den internationalen Standards sollten die Ergebnisse der klinischen
Prüfung den zuständigen Behörden innerhalb eines Jahres nach Ende der
klinischen Prüfung mitgeteilt werden. (26) Damit der Sponsor alle
möglicherweise relevanten Sicherheitsinformationen bewerten kann, sollte der
Prüfer ihm sämtliche schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse melden. (27) Der Sponsor sollte die vom
Prüfer gemeldeten Informationen bewerten und Sicherheitsinformationen zu
schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen, die mutmaßliche unerwartete schwerwiegende
Nebenwirkungen darstellen, der Agentur melden. (28) Die Agentur sollte diese
Informationen zur Bewertung an die Mitgliedstaaten weiterleiten. (29) Die Mitglieder der
Internationalen Konferenz zur Angleichung der technischen Anforderungen an die Zulassung
von Humanarzneimitteln (International Conference on Harmonisation of
Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use,
„ICH“) haben sich auf ausführliche Leitlinien für die gute klinische Praxis
geeinigt, die mittlerweile einen international anerkannten Standard für den
Aufbau und die Durchführung klinischer Prüfungen sowie für die diesbezüglichen
Aufzeichnungen und die Berichterstattung darüber darstellen; sie entsprechen
Grundsätzen, die ihren Ursprung in der Deklaration von Helsinki des
Weltärztebundes haben. Bei der Planung und Durchführung klinischer Prüfungen
und bei den diesbezüglichen Aufzeichnungen und der Berichterstattung darüber
können sich detaillierte Fragen zu dem geeigneten Qualitätsstandard stellen. In
einem solchen Fall sollten die ICH-Leitlinien zur guten klinischen Praxis zur
Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen herangezogen
werden, sofern keine anderen spezifischen Leitlinien der Kommission vorliegen
und die genannten Leitlinien den Bestimmungen dieser Verordnung nicht
entgegenstehen. (30) Die Durchführung einer
klinischen Prüfung sollte vom Sponsor angemessen überwacht werden, damit die
Zuverlässigkeit und Solidität der Ergebnisse gewährleistet ist. Die Überwachung
kann auch zur Sicherheit der Probanden beitragen, unter Berücksichtigung der
Merkmale der klinischen Prüfung und der Grundrechte der Probanden. Bei der
Festlegung des Überwachungsumfangs sollte den jeweiligen Merkmalen der
klinischen Prüfung Rechnung getragen werden. (31) Die an der Durchführung der
klinischen Prüfung mitwirkenden Personen, insbesondere Prüfer und sonstiges
medizinisches Personal, sollten über ausreichende Qualifikationen verfügen, um
ihre Aufgaben im Rahmen der klinischen Prüfung wahrzunehmen; die klinische
Prüfung sollte in dafür geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. (32) Je nach den Umständen der
klinischer Prüfung sollte es möglich sein, die Prüfpräparate und bestimmte
Hilfspräparate zurückzuverfolgen, damit die Sicherheit der Probanden sowie Zuverlässigkeit
und Solidität der Daten gewährleistet sind. Aus den selben Gründen sollten
diese Produkte erforderlichenfalls vernichtet werden und, je nach Umständen der
klinischen Prüfung, bestimmten Lagerungsbedingungen unterliegen. (33) Dem Sponsor können während
einer klinischen Prüfung schwere Verstöße gegen die Regeln für die Durchführung
klinischer Prüfungen bekannt werden. Dies sollte den betroffenen
Mitgliedstaaten gemeldet werden, damit sie gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen
können. (34) Auch andere Ereignisse außer
den meldepflichtigen mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen
können für das Nutzen-Risiko-Verhältnis relevant sein; diese sollten ebenfalls
unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten gemeldet werden. (35) Erfordern unerwartete
Ereignisse eine dringende Änderung der klinischen Prüfung, sollten der Sponsor
und der Prüfer ohne vorherige Genehmigung Notfallmaßnahmen ergreifen dürfen. (36) Um sicherzustellen, dass die
klinische Prüfung gemäß dem Prüfplan durchgeführt wird, und damit die Prüfer
über die von ihnen verabreichten Prüfpräparate informiert sind, sollte der
Sponsor den Prüfern ein Dossier mit Prüferinformationen zur Verfügung stellen. (37) Die im Rahmen der klinischen
Prüfung gewonnenen Ergebnisse sollten so aufgezeichnet, behandelt und
aufbewahrt werden, dass dadurch Sicherheit und Rechte der Probanden sowie
Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen
Daten gewahrt bleiben und eine akkurate Berichterstattung und Auslegung sowie eine
wirksame Überwachung durch den Sponsor und wirksame Inspektionen durch die
Mitgliedstaaten oder die Kommission möglich sind. (38) Um die Einhaltung des
Prüfplans und der vorliegenden Verordnung nachweisen zu können, sollte von
Sponsor und Prüfer je ein „Master File“ zu der klinischen Prüfung angelegt und
geführt werden, in dem die für eine wirksame Beaufsichtigung (Überwachung durch
den Sponsor und Inspektion durch die Mitgliedstaaten) relevanten Dokumente
enthalten sind. Der Master File zur klinischen Prüfung sollte in geeigneter
Weise archiviert werden, damit auch nach Beendigung der klinischen Prüfung eine
Beaufsichtigung möglich bleibt. (39) Arzneimittel, die für Versuche
in Forschung und Entwicklung bestimmt sind, werden von der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel[19] nicht erfasst. Zu diesen
Arzneimitteln gehören auch Arzneimittel, die im Rahmen klinischer Prüfungen
verwendet werden. Für sie sollten spezielle Bestimmungen erlassen werden, die
ihren Besonderheiten Rechnung tragen. Bei der Festlegung dieser Bestimmungen
sollte unterschieden werden zwischen Prüfpräparaten (das geprüfte Produkt und
die entsprechenden Vergleichspräparate, einschließlich Plazebos) und
Hilfspräparaten (Arzneimittel, die in einer klinischen Prüfung verwendet
werden, jedoch nicht als Prüfpräparate), beispielsweise Arzneimitteln, die als
Hintergrundtherapie, Provokationssubstanz oder Bedarfsmedikation eingesetzt
oder zur Bewertung der Endpunkte in der klinischen Prüfung verwendet werden.
Nicht zu den Hilfspräparaten zählen sollten Komedikationen, d. h.
Arzneimittel, die nichts mit der klinischen Prüfung zu tun haben und für den
Prüfungsaufbau nicht relevant sind. (40) Um die Sicherheit der
Probanden und die Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen einer klinischen
Prüfung gewonnenen Daten zu gewährleisten, und um die Verteilung der Prüf- und
Hilfspräparate auf die verschiedenen Prüfstellen in der EU zu ermöglichen, sollten
Bestimmungen für die Herstellung und die Einfuhr von Prüfpräparaten und
Hilfspräparaten erlassen werden. Die Bestimmungen sollten, wie dies bereits in
der Richtlinie 2001/20/EG der Fall war, die derzeit geltenden Vorschriften über
gute Herstellungspraxis für von der Richtlinie 2001/83/EG erfasste Produkte
widerspiegeln. In einigen speziellen Fällen sollte von diesen Bestimmungen
abgewichen werden dürfen, um die Durchführung einer klinischen Prüfung zu
erleichtern. Daher sollten die anzuwendenden Bestimmungen eine gewisse
Flexibilität erlauben, sofern dadurch weder die Sicherheit der Probanden noch
die Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen der klinischen Prüfung
gewonnenen Daten gefährdet wird. (41) Prüf- und Hilfspräparate
sollten angemessen etikettiert werden, damit die Sicherheit der Probanden und
die Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen einer klinischen Prüfung
gewonnenen Daten gewährleistet sind, und damit eine Verteilung dieser Produkte
an Prüfstellen in der gesamten EU möglich ist. Die Etikettierungsbestimmungen
sollten den Risiken für die Sicherheit der Probanden und für die
Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen einer klinischen Prüfung gewonnenen
Daten angepasst sein. Wurde ein Prüf- oder ein Hilfspräparat bereits als
zugelassenes Arzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/83/EG in Verkehr gebracht,
sollte bei offenen Prüfungen grundsätzlich keine zusätzliche Etikettierung
vorgeschrieben sein. Es gibt sogar spezielle Produkte, beispielsweise
radioaktive Arzneimittel, die als diagnostische Prüfpräparate verwendet werden,
für die die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen aufgrund ihres stark
kontrollierten Einsatzes im Rahmen klinischer Prüfungen ungeeignet sind. (42) Damit klare
Verantwortlichkeiten bestehen, wurde mit der Richtlinie 2001/20/EG im Einklang
mit internationalen Leitlinien das Konzept des „Sponsors" einer klinischen
Prüfung eingeführt. Dieses Konzept sollte beibehalten werden. (43) In der Praxis kommt es vor,
dass klinische Prüfungen von losen, informellen Netzen von Forschern oder
Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Netze sollten als Kosponsoren
einer klinischen Prüfung fungieren können. Damit das Konzept der
Verantwortlichkeit für die klinische Prüfung nicht verwässert wird, wenn eine
klinische Prüfung mehrere Sponsoren hat, sollten sie alle den einem Sponsor
gemäß dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen unterliegen. Die
Kosponsoren sollten die dem Sponsor obliegenden Verantwortlichkeiten jedoch
vertraglich untereinander aufteilen können. (44) Der Sponsor einer klinischen
Prüfung kann in einem Drittland niedergelassen sein. Zur Erleichterung von
Beaufsichtigung und Kontrolle sollte ein in einem Drittland niedergelassener
Sponsor einen Ansprechpartner in der EU benennen, durch den die zuständige
Behörde des betroffenen Mitgliedstaats mit dem Sponsor kommunizieren kann. Bei
dem Ansprechpartner kann es sich um eine natürliche oder eine juristische
Person handeln. (45) Entsteht einem Probanden im
Rahmen einer klinischen Prüfung ein Schaden, für den der Prüfer oder Sponsor
zivil- oder strafrechtlich haftbar ist, sollten die Haftungsbedingungen, auch
was die Kausalität und die Höhe des Schadensersatzes und der Strafe betrifft,
dem nationalen Recht unterliegen. (46) Bei klinischen Prüfungen mit
noch nicht zugelassenen Prüfpräparaten, oder bei denen die Intervention nicht
nur ein unerhebliches Risiko für die Sicherheit der Probanden darstellt, sollte
die Zahlung des Schadensersatzes, der gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften
zugesprochen wurde, gewährleistet sein. (47) Derzeit ist eine solche
Entschädigung durch eine Versicherung gesichert. Eine solche Versicherung kann,
falls eine Haftung des Sponsors oder Prüfers festgestellt wurde, den dem
Probanden zu zahlenden Schadensersatz abdecken. Sie kann den Probanden auch
direkt entschädigen, ohne dass zuvor eine Haftung des Sponsors oder Prüfers
festgestellt wurde. Die Erfahrung zeigt, dass der Versicherungsmarkt klein ist
und die Kosten für Versicherungsdeckung unverhältnismäßig hoch liegen. Außerdem
ist es aufgrund der sehr unterschiedlichen Haftungsvorschriften in den
Mitgliedstaaten für den Sponsor einer multinationalen Prüfung sehr aufwändig,
eine Versicherungsdeckung zu finden, die allen Rechtsordnungen entspricht.
Daher sollte jeder Mitgliedstaat einen nationalen Entschädigungsmechanismus
einrichten, über den Probanden im Einklang mit den jeweiligen nationalen
Rechtsvorschriften entschädigt werden. (48) Die Mitgliedstaaten sollten
befugt sein, eine klinische Prüfung abzubrechen, zu suspendieren oder zu
ändern. (49) Um die Einhaltung dieser
Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein,
Inspektionen durchzuführen und über die hierfür notwendigen Kapazitäten
verfügen. (50) Die Kommission sollte
überprüfen können, ob die Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Verordnung
korrekt überwachen. Zudem sollte die Kommission überwachen können, ob die
Rechtssysteme von Drittländern die Erfüllung der spezifischen Bestimmungen
dieser Verordnung und der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf klinische Prüfungen
in Drittländern gewährleisten. (51) Zur Straffung und
Erleichterung des Informationsflusses zwischen Sponsoren und Mitgliedstaaten
sowie zwischen den Mitgliedstaaten sollte die Kommission eine Datenbank
einrichten und pflegen, auf die über ein Portal zugegriffen werden kann. (52) In dieser Datenbank sollten
alle relevanten Informationen zu klinischen Prüfungen erfasst werden. In der
EU-Datenbank sollten keine personenbezogenen Daten zu den an einer Prüfung
teilnehmenden Probanden erfasst werden. Die in der Datenbank enthaltenen
Informationen sollten öffentlich zugänglich sein, sofern es nicht aus
besonderen Gründen erforderlich ist, bestimmte Angaben nicht zu
veröffentlichen, um das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten einer Person, die in den Artikeln 7 und 8 der
Grundrechtecharta der Europäischen Union verankert sind, zu wahren. (53) Innerhalb eines Mitgliedstaats
können mehrere Stellen bei der Genehmigung einer klinischen Prüfung mitwirken.
Um eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu
ermöglichen, sollte jeder Mitgliedstaat eine Kontaktstelle benennen. (54) Das in dieser Verordnung
festgelegte Genehmigungsverfahren wird weitestgehend unter der Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten abgewickelt. Dennoch sollte die Kommission gemäß dieser
Verordnung unterstützend tätig werden, damit das Verfahren reibungslos
funktioniert. (55) Für die Durchführung der sich
aus dieser Verordnung ergebenden Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten
Gebühren erheben dürfen. Allerdings sollten es die Mitgliedstaaten vermeiden,
dass in einem einzigen Mitgliedstaat mehrere Zahlungen an unterschiedliche an
der Bewertung des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung beteiligte
Stellen zu leisten sind. (56) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie
Durchführungsrechtsakte über Inspektionen erlassen kann. Diese Befugnisse
sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20], ausgeübt werden. (57) Um sicherzustellen, dass die
im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer
wesentlichen Änderung derselben vorgelegten Angaben und Dokumente eine
Bewertung des Antrags im Lichte des technischen Fortschritts und des globalen
Regelungsrahmens erlauben, und um mittels eines gut funktionierenden
Sicherheitsberichterstattungssystems und durch detaillierte Anforderungen an
Herstellung und Etikettierung von im Rahmen einer klinischen Prüfung
verwendeten Arzneimitteln ein hohes Niveau an Schutz für die Probanden sowie an
Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen einer klinischen Prüfung gewonnenen
Daten zu garantieren, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu erlassen, mit denen die Liste der im Rahmen eines Antrags
auf Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer wesentlichen Änderung
derselben vorzulegenden Informationen und Dokumente geändert wird, die
technischen Aspekte der Sicherheitsberichterstattung im Rahmen einer klinischen
Prüfung angepasst oder genaue Anforderungen an gute Herstellungsverfahren
festgelegt werden oder mit denen die Liste der Angaben geändert wird, die auf
dem Etikett der im Rahmen einer klinischen Prüfung verwendeten Arzneimittel
aufzuführen sind. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren
vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte
sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene
Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den
Rat sorgen. (58) Gemäß Artikel 4
Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG werden einzelstaatliche Rechtsvorschriften,
die die Verwendung spezifischer Arten menschlicher oder tierischer Zellen
untersagen oder beschränken, grundsätzlich nicht von der Richtlinie und den
darin genannten Verordnungen berührt. Ebenso sollte auch diese Verordnung
nationale Rechtsvorschriften, die die Verwendung spezifischer Arten
menschlicher oder tierischer Zellen untersagen oder beschränken, nicht
berühren. Wie auch in der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehen, sollten die
Mitgliedstaaten der Kommission die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften
mitteilen. (59) Für die Verarbeitung
personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten oder unter Aufsicht der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den
Mitgliedstaaten benannten öffentlichen unabhängigen Behörden gilt die
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[21]; für die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Kommission und die Agentur unter Aufsicht des
Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen dieser Verordnung gilt die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien
Datenverkehr[22]. (60) Ungeachtet der nationalen
Vorschriften über die Kosten und die Erstattung medizinischer Behandlungen
sollten Probanden nicht für Prüfpräparate zahlen müssen. (61) Das in dieser Verordnung
vorgesehene Genehmigungsverfahren sollte so bald wie möglich zur Anwendung
kommen, damit Sponsoren die Vorteile des gestrafften Genehmigungsverfahrens
nutzen können. Jedoch sollte eine angemessene Frist bis zur Anwendung dieser
Verordnung vorgesehen werden, die die Einrichtung der für das
Genehmigungsverfahren erforderlichen umfangreichen IT-Funktionen auf EU-Ebene
erlaubt. (62) Die Richtlinie 2001/20/EG
sollte aufgehoben werden, so dass für die Durchführung klinischer Prüfungen in
der EU nur ein einziges Regelwerk gilt. Um den Übergang zu den in dieser
Verordnung vorgesehenen Bestimmungen zu erleichtern, sollten es Sponsoren
während einer Übergangsfrist noch gestattet sein, klinische Prüfungen gemäß der
Richtlinie 2001/20/EG einzuleiten und durchzuführen. (63) Diese Verordnung entspricht
den wichtigsten internationalen Leitfäden zu klinischen Prüfungen, wie der
neuesten Fassung (2008) der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes, und
der guten klinischen Praxis, die in der Deklaration von Helsinki ihren Ursprung
hat. (64) Diese Verordnung beruht auf
einer doppelten Rechtsgrundlage, nämlich auf Artikel 114 und
Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c AEUV. Sie bezweckt die
Vollendung des Binnenmarkts in Bezug auf klinische Prüfungen und
Humanarzneimittel auf einem hohen Gesundheitsschutzniveau. Außerdem sind darin
hohe Standards für die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln festgelegt,
durch die Sicherheitsbedenken hinsichtlich dieser Produkte ausgeräumt werden
sollen. Diese Ziele werden parallel verfolgt. Sie sind untrennbar miteinander
verbunden und keines ist wichtiger als das andere. Gestützt auf
Artikel 114 AEUV wird mit dieser Verordnung eine Harmonisierung der
Rechtsvorschriften für die Durchführung klinischer Prüfungen in der EU
vorgenommen, wodurch erreicht wird, dass der Binnenmarkt in Bezug auf die
Durchführung klinischer Prüfungen in mehreren Mitgliedstaaten, die Anerkennung
von im Rahmen klinischer Prüfungen gewonnenen und im Antrag auf Genehmigung
einer anderen klinischen Prüfung oder auf Zulassung eines Arzneimittels
verwendeten Daten und den freien Verkehr von im Rahmen klinischer Prüfungen
verwendeten Arzneimitteln funktioniert. Im Sinne von Artikel 168
Absatz 4 Buchstabe c AEUV werden mit dieser Verordnung dadurch, dass
dafür gesorgt ist, dass die aus klinischen Prüfungen gewonnenen Daten
zuverlässig und solide sind, hohe Standards für Qualität und Sicherheit von
Arzneimitteln festgelegt, die wiederum gewährleisten, dass Behandlungen und
Arzneimittel, die eine bessere Behandlung der Patienten bewirken sollen, auf
zuverlässigen und soliden Daten beruhen. Zudem sind in dieser Verordnung hohe
Standards für Qualität und Sicherheit der im Rahmen klinischer Prüfungen
verwendeten Arzneimittel festgelegt, wodurch die Sicherheit der an einer
klinischen Prüfung teilnehmenden Probanden sichergestellt wird. (65) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden; einschlägig sind in
diesem Zusammenhang vor allem die Achtung der Würde des Menschen und seines
Rechts auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, die Achtung des Privat- und
Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten und die Freiheit der Kunst
und der Wissenschaft. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im
Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden. (66) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Solidität der
Daten aus klinischen Prüfungen bei gleichzeitiger Garantie der Sicherheit und
Rechte der Probanden in der gesamten EU, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme
besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind, kann die EU im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Vorschriften Artikel 1
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für in der EU
durchgeführte klinische Prüfungen. Sie gilt nicht für nichtinterventionelle
Studien Artikel 2
Definitionen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die
für die Begriffe „Arzneimittel“, „radioaktives Arzneimittel“, „Nebenwirkung“,
„schwerwiegende Nebenwirkung“, „Primärverpackung“ und „äußere Umhüllung“ die in
Artikel 1 Absätze 2, 6, 11, 12, 23 und 24 der Richtlinie 2001/83/EG
genannten Definitionen. Ferner bezeichnet der Begriff (1)
„klinische Studie“ jede am Menschen durchgeführte
Untersuchung, die dazu bestimmt ist, a) die klinischen, pharmakologischen oder
sonstigen pharmakodynamischen Wirkungen eines oder mehrerer Arzneimittel
festzustellen oder zu bestätigen, b) die Nebenwirkungen eines oder mehrerer
Arzneimittel festzustellen oder c) die Absorption, die Verteilung, den
Stoffwechsel oder die Ausscheidung eines oder mehrerer Arzneimittel zu
untersuchen, mit dem Ziel, sich von deren Unbedenklichkeit und
Wirksamkeit zu überzeugen. (2)
„klinische Prüfung“ jede klinische Studie, die eine
der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Prüfpräparate sind nicht zugelassen; b) die Prüfpräparate sollen dem Prüfplan der
klinischen Studie zufolge nicht gemäß der im betroffenen Mitgliedstaat
geltenden Zulassung verwendet werden; c) dem Probanden wird vorab eine bestimmte
Behandlungsstrategie zugewiesen, die nicht der normalen klinischen Praxis des
betroffenen Mitgliedstaats entspricht; d) die Entscheidung, die Prüfpräparate zu
verschreiben, wird gleichzeitig mit der Entscheidung getroffen, den Probanden
in die klinische Studie aufzunehmen; e) der Proband wird diagnostischen oder Überwachungsverfahren
unterzogen, die über die normale klinische Praxis hinausgehen. (3)
„minimalinterventionelle klinische Prüfung“ eine
klinische Prüfung, die folgende Bedingungen erfüllt: a) Die Prüfpräparate sind zugelassen; b) die Prüfpräparate sollen dem Prüfplan der
klinischen Prüfung zufolge gemäß der im betroffenen Mitgliedstaat geltenden
Zulassung verwendet werden oder werden in einem der betroffenen Mitgliedstaaten
als Standardbehandlung verwendet; c) die zusätzlichen diagnostischen oder
Überwachungsverfahren stellen im Vergleich zur normalen klinischen Praxis in
dem betroffenen Mitgliedstaat nur ein geringfügiges zusätzliches Risiko bzw.
eine geringfügige zusätzliche Belastung für die Sicherheit der Probanden dar. (4)
„nichtinterventionelle Studie“ eine klinische
Studie, die keine klinische Prüfung ist. (5)
„Prüfpräparat“ ein Arzneimittel, das in einer
klinischen Prüfung getestet oder als Vergleichspräparat verwendet wird; dazu
gehören auch Plazebos. (6)
„normale klinische Praxis“ die üblicherweise zur
Behandlung, Verhütung oder Diagnose einer Krankheit oder Gesundheitsstörung
angewandte Behandlung. (7)
„Prüfpräparat für neuartige Therapien“ ein
Prüfpräparat, das ein Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates[23]
ist. (8)
„Hilfspräparat“ ein in einer klinischen Prüfung
eingesetztes Arzneimittel, das jedoch nicht als Prüfpräparat verwendet wird. (9)
„zugelassenes Prüfpräparat“ ein gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder in einem der betroffenen Mitgliedstaaten
gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenes Arzneimittel, das als Prüfpräparat
verwendet wird, etwaiger Änderungen der Etikettierung ungeachtet. (10)
„zugelassenes Hilfspräparat“ ein gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder in einem der betroffenen Mitgliedstaaten
gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenes Arzneimittel, das als
Hilfspräparat verwendet wird, etwaiger Änderungen der Etikettierung ungeachtet. (11)
„betroffener Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in
dem ein Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer wesentlichen
Änderung derselben gemäß den Kapiteln II und III dieser Verordnung
eingereicht wurde. (12)
„wesentliche Änderung“ jede Änderung irgendeines
Aspekts der klinischen Prüfung, die nach Mitteilung der in den Artikeln 8,
14, 19, 20 und 23 genannten Entscheidung vorgenommen wird und die vermutlich
wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit oder Rechte der Probanden oder auf
die Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen
Daten nach sich ziehen wird. (13)
„Sponsor“ eine Person, ein Unternehmen, eine
Einrichtung oder eine Organisation, die bzw. das die Verantwortung für die
Einleitung und das Management einer klinischen Prüfung übernimmt. (14)
„Prüfer“ eine für die Durchführung einer klinischen
Prüfung an einer Prüfstelle verantwortliche Person. (15)
„Proband“ eine Person, die entweder als Empfänger
des Prüfpräparats oder als Mitglied einer Kontrollgruppe an einer klinischen
Prüfung teilnimmt. (16)
„Minderjähriger“ eine Person, die gemäß den nationalen
Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats noch nicht alt genug ist, um
eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen. (17)
„nicht einwilligungsfähige Person“ eine Person, die
aus anderen als aus Altersgründen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des
betroffenen Mitgliedstaats nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach
Aufklärung zu erteilen. (18)
„rechtlicher Vertreter“ eine natürliche oder
juristische Person, eine Behörde oder eine Stelle, die gemäß den nationalen
Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats im Namen eines Minderjährigen
oder einer nicht einwilligungsfähigen Person die Einwilligung nach Aufklärung
erteilen kann. (19)
„Einwilligung nach Aufklärung“ ein Verfahren, in
dem eine Person freiwillig ihre Bereitschaft erklärt, an einer klinischen
Prüfung teilzunehmen, nachdem sie über alle Aspekte der Prüfung, die für die
Entscheidungsfindung bezüglich der Teilnahme relevant sind, aufgeklärt wurde. (20)
„Prüfplan“ ein Dokument, in dem Zielsetzung,
Planung, Methodik, statistische Überlegungen und Organisation einer klinischen
Prüfung beschrieben sind. (21)
„Herstellung“ die vollständige oder teilweise
Herstellung sowie die verschiedenen bei Abfüllung, Abpacken und Etikettierung
(einschließlich Verblindung) eingesetzten Verfahren. (22)
„Beginn der klinischen Prüfung“ die erste Handlung
zur Anwerbung potenzieller Probanden, sofern im Prüfplan nicht anders
festgelegt. (23)
„Ende der klinischen Prüfung“ den letzten Besuch
bei dem letzten Probanden, sofern im Prüfplan nicht anders festgelegt. (24)
„Vorübergehende Aussetzung der klinischen Prüfung“
die Unterbrechung der Durchführung einer klinischen Prüfung durch den Sponsor,
der die Prüfung jedoch wiederaufzunehmen beabsichtigt. (25)
„Suspendierung der klinischen Prüfung“ die
Unterbrechung der Durchführung einer klinischen Prüfung durch einen
Mitgliedstaat. (26)
„gute klinische Praxis“ einen Katalog ethischer und
wissenschaftlicher Qualitätsanforderungen, die bei der Planung, Aus- und
Durchführung, Überwachung, Prüfung, Aufzeichnung, Analyse klinischer Prüfungen
sowie bei der Berichterstattung darüber eingehalten werden müssen, mit denen
sichergestellt wird, dass die Sicherheit und das Wohl der Probanden geschützt
werden und die im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen Daten zuverlässig
und solide sind. (27)
„Inspektion“ eine offiziell von einer zuständigen
Behörde durchgeführte Überprüfung von Unterlagen, Einrichtungen,
Aufzeichnungen, Qualitätssicherungssystemen und allen sonstigen Ressourcen, die
nach Ansicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung
stehen und die sich in der Prüfstelle, in den Einrichtungen des Sponsors
und/oder des Auftragsforschungsinstituts oder in sonstigen Einrichtungen
befinden können, die nach Ansicht der zuständigen Behörde inspiziert werden
sollten. (28)
„unerwünschtes Ereignis“ jedes nachteilige
Vorkommnis, das einem Probanden widerfährt, dem ein Arzneimittel verabreicht
wurde, und das nicht unbedingt in kausalem Zusammenhang mit dieser Behandlung
steht. (29)
„schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis“ jedes
nachteilige Vorkommnis, das unabhängig von der Dosis eine stationäre Behandlung
oder deren Verlängerung erforderlich macht, zu einer bleibenden oder
schwerwiegenden Behinderung oder Invalidität führt, eine kongenitale Anomalie
oder ein Geburtsfehler ist, lebensbedrohlich ist oder zum Tod führt. (30)
„unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung“ eine
schwerwiegende Nebenwirkung, deren Art, Schweregrad oder Ergebnis nicht den
Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit entspricht. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine
Person, auf die sowohl die Definition des „Minderjährigen“ als auch die der
„nicht einwilligungsfähigen Person“ zutrifft, als nicht einwilligungsfähige
Person. Artikel 3
Allgemeiner Grundsatz Eine klinische Prüfung darf nur durchgeführt
werden, wenn –
die Rechte, die Sicherheit und das Wohl der
Probanden geschützt sind und –
die im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen
Daten zuverlässig und solide zu sein versprechen. Kapitel II
Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung Artikel 4
Vorherige Genehmigung Für klinische Prüfungen ist eine Genehmigung
gemäß diesem Kapitel einzuholen. Artikel 5
Einreichung eines Antrags 1. Um eine Genehmigung zu
erhalten, übermittelt der Sponsor den voraussichtlich betroffenen
Mitgliedstaaten über das in Artikel 77 genannten Portal (nachstehend „EU-Portal“)
ein Antragsdossier. Der Sponsor schlägt einen der betroffenen
Mitgliedstaaten als berichterstattenden Mitgliedstaat vor. Wünscht der vorgeschlagenen Mitgliedstaat diese
Aufgabe nicht zu übernehmen, einigt er sich mit einem anderen betroffenen Mitgliedstaat
darauf, dass dieser die Aufgabe übernimmt. Erklärt sich keiner der betroffenen
Mitgliedstaaten bereit, als berichterstattender Mitgliedstaat tätig zu werden,
übernimmt der ursprünglich vorgeschlagene Mitgliedstaat diese Aufgabe. 2. Innerhalb von sechs Tagen
nach Einreichung des Antragsdossiers teilt der für die Rolle des
berichterstattenden Mitgliedstaats vorgeschlagene Mitgliedstaat dem Sponsor
über das EU-Portal Folgendes mit: (a)
Ob er der berichterstattende Mitgliedstaat ist oder
ob ein anderer betroffener Mitgliedstaat diese Aufgabe übernommen hat; (b)
ob die klinische Prüfung in den Geltungsbereich
dieser Verordnung fällt; (c)
ob der Antrag gemäß Anhang I vollständig ist; (d)
ob es sich tatsächlich um eine
minimalinterventionelle klinische Prüfung handelt, falls der Sponsor dies
geltend gemacht hat. 3. Übermittelt der für die Rolle
des berichterstattenden Mitgliedstaats vorgeschlagene Mitgliedstaat dem Sponsor
nicht innerhalb von sechs Tagen die in Absatz 2 genannten Informationen,
so gilt die beantragte klinische Prüfung als in den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallend, der Antrag als vollständig, die klinische Prüfung als
minimalinterventionell, sofern vom Sponsor geltend gemacht, und der für die
Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats vorgeschlagene Mitgliedstaat
übernimmt diese Aufgabe. 4. Stellt der für die Rolle des
berichterstattenden Mitgliedstaats vorgeschlagene Mitgliedstaat fest, dass der
Antrag unvollständig ist, die beantragte klinische Prüfung nicht in den
Geltungsbereich dieser Verordnung fällt oder dass es sich bei der klinischen
Prüfung nicht, wie vom Sponsor geltend gemacht, um eine minimalinterventionelle
klinische Prüfung handelt, so teilt er dies dem Sponsor über das EU-Portal mit
und setzt ihm eine Frist von höchstens sechs Tagen zur Stellungnahme oder
Ergänzung des Antrags über das EU-Portal. Gibt der Sponsor innerhalb der in
Unterabsatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme ab bzw. ergänzt er den
Antrag nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als zurückgezogen. Übermittelt der für die Rolle des
berichterstattenden Mitgliedstaats vorgeschlagene Mitgliedstaat dem Sponsor
nicht innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. des
vollständigen Antrags die in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten
Informationen, so gilt der Antrag als vollständig, die beantragte klinische
Prüfung als in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallend, die klinische
Prüfung als minimalinterventionell, sofern vom Sponsor geltend gemacht, und der
für die Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats vorgeschlagene
Mitgliedstaat übernimmt diese Aufgabe. 5. Für die Zwecke dieses
Kapitels gilt das Datum, an dem dem Sponsor die in Absatz 2 genannten
Informationen übermittelt wurden, als Datum des Validierung des Antrags. Werden
dem Sponsor keine Informationen übermittelt, gilt der letzte Tag der in
Absatz 2 bzw. 4 genannten Frist als Datum der Validierung des Antrags. Artikel 6
Bewertungsbericht –in Teil I zu behandelnde Aspekte 1. Der berichterstattende
Mitgliedstaat bewertet den Antrag nach folgenden Kriterien: (a)
Konformität mit Kapitel V in Bezug auf i) den erwarteten therapeutischen Nutzen
und den Nutzen für die öffentliche Gesundheit unter Berücksichtigung –
der Eigenschaften der Prüfpräparate und des Wissens
darüber; –
der Relevanz der klinischen Prüfung unter
Berücksichtigung des aktuellen Stands der Wissenschaft und der Frage, ob die
klinische Prüfung von den für die Bewertung und Zulassung von Arzneimitteln
zuständigen Regulierungsbehörden empfohlen oder angeordnet wurde; –
der Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen der
klinischen Prüfung gewonnenen Daten unter Einbeziehung des statistischen
Ansatzes, der Prüfungsaufbaus und der Methodik (einschließlich Probenumfang,
Randomisierung, Komparatoren und Endpunkte); ii) die Risiken und Nachteile für den
Probanden unter Berücksichtigung –
der Eigenschaften der Prüfpräparate und der
Hilfspräparate sowie des Wissens darüber; –
der Merkmale der Intervention im Vergleich zur
normalen klinischen Praxis; –
der Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich der
Vorkehrungen zur Risikominimierung, Überwachung und
Sicherheitsberichterstattung und des Sicherheitsplans; –
des Risikos, das das Krankheitsbild, für dessen
Behandlung das Prüfpräparat getestet wird, für die Gesundheit des Probanden
darstellt; (b)
Erfüllung der Anforderungen an Herstellung und
Einfuhr von Prüfpräparaten und Hilfspräparaten gemäß Kapitel IX; (c)
Erfüllung der Etikettierungsvorschriften gemäß
Kapitel X; (d)
Vollständigkeit und Angemessenheit der
Prüferinformationen. 2. Der berichterstattende Mitgliedstaat
erstellt einen Bewertungsbericht. Die in Absatz 1 genannten Aspekte werden
in Teil I des Bewertungsberichts abgehandelt. 3. Der Bewertungsbericht enthält eine
der folgenden Schlussfolgerungen zu den in Teil I des Bewertungsberichts
behandelten Aspekten: a) die Durchführung der klinischen Prüfung
ist unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
vertretbar; b) die Durchführung der klinischen Prüfung
ist unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
vertretbar; sie sollte jedoch besonderen Auflagen unterworfen sein, die in der
Schlussfolgerung genau aufgeführt sind; c) die Durchführung der klinischen Prüfung
ist unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
nicht vertretbar. 4. Der berichterstattende Mitgliedstaat
übermittelt Teil I des Bewertungsberichts, einschließlich der
Schlussfolgerung, dem Sponsor und den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten
innerhalb folgender Fristen: (a)
innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des
Antrags, wenn es sich um eine minimalinterventionelle klinische Prüfung
handelt; (b)
innerhalb von 25 Tagen nach Validierung des
Antrags, wenn es sich nicht um eine minimalinterventionelle klinische Prüfung
handelt; (c)
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des
Antrags, wenn es sich um eine klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat für
neuartige Therapien handelt. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt das Datum, an
dem der Bewertungsbericht dem Sponsor und den übrigen betroffenen
Mitgliedstaaten übermittelt wird, als Bewertungsdatum. 5. Bis zum Bewertungsdatum kann jeder
betroffene Mitgliedstaat dem berichterstattenden Mitgliedstaat Anmerkungen zu
dem Antrag übermitteln. Der berichterstattende Mitgliedstaat berücksichtigt
diese Anmerkungen gebührend. 6. Einzig der berichterstattende Mitgliedstaat
darf im Zeitraum zwischen Validierung und Bewertung auf der Grundlage der in
Absatz 5 genannten Anmerkungen den Sponsor um zusätzliche Erläuterungen
ersuchen. Um diese zusätzlichen Erläuterungen einzuholen,
kann der berichterstattende Mitgliedstaat die in Absatz 4 genannte Frist
bei minimalinterventionellen klinischen Prüfungen für bis zu 10 Tage und
bei anderen klinischen Prüfungen für bis zu 20 Tage unterbrechen. Beträgt die verbleibende Frist für die Vorlage von
Teil I des Bewertungsberichts bei Eingang der zusätzlichen Erläuterungen
bei klinischen Prüfungen mit geringer Intervention weniger als drei Tage und
bei anderen klinischen Prüfungen weniger als fünf Tage, wird sie auf drei bzw.
fünf Tage verlängert. Legt der Sponsor innerhalb der vom berichterstattenden
Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 2 gesetzten Frist keine zusätzlichen
Erläuterungen vor, gilt der Antrag als zurückgezogen. Sowohl das Ersuchen um zusätzliche Erläuterungen
als auch die zusätzlichen Erläuterungen werden über das EU-Portal übermittelt. 7. Der Sponsor darf den Antrag auch von
sich aus ändern, jedoch nur im Zeitraum zwischen Validierung und Bewertung und
nur in hinreichend begründeten Fällen. In einem solchen Fall kann der
berichterstattende Mitgliedstaat, je nach Umfang der Änderung des Antrags, die
in Absatz 4 genannte Frist für bis zu 60 Tage unterbrechen. Artikel 7
Bewertungsbericht –in Teil II zu behandelnde Aspekte 1. Jeder Mitgliedstaat bewertet den
Antrag für sein Hoheitsgebiet nach folgenden Kriterien: (a)
Erfüllung der Anforderungen an die Einwilligung
nach Aufklärung gemäß Kapitel V; (b)
Konformität der Vorkehrungen für Entlohnung oder
Entschädigung der Prüfer und Probanden mit den Anforderungen des
Kapitels VI; (c)
Konformität der Vorkehrungen für die Anwerbung von
Probanden mit den Anforderungen des Kapitels V; (d)
Konformität mit der Richtlinie 95/46/EG; (e)
Konformität mit Artikel 46; (f)
Konformität mit Artikel 47; (g)
Konformität mit Artikel 72; (h)
Konformität mit den Bestimmungen über die
Gewinnung, Lagerung und zukünftige Verwendung der vom Probanden genommenen
biologischen Proben. Die in Unterabsatz 1 genannten Aspekte werden
in Teil II des Bewertungsberichts abgehandelt. 2. Jeder Mitgliedstaat nimmt seine
Bewertung innerhalb von 10 Tagen nach Validierung des Antrags vor. In
begründeten Fällen kann er den Sponsor innerhalb dieser Frist um zusätzliche
Erläuterungen zu den in Absatz 1 aufgeführten Aspekten ersuchen. 3. Um zusätzliche Erläuterungen vom
Sponsor einzuholen, kann der betroffene Mitgliedstaat die in Absatz 2
genannte Frist für höchstens 10 Tage unterbrechen. Beträgt die verbleibende Frist für die Vorlage der
Bewertung gemäß Absatz 1 bei Eingang der zusätzlichen Erläuterungen
weniger als fünf Tage, so wird sie auf fünf Tage verlängert. Legt der Sponsor innerhalb der vom Mitgliedstaat
gemäß Unterabsatz 1 gesetzten Frist keine zusätzlichen Erläuterungen vor,
gilt der Antrag als zurückgezogen. Die Rücknahme des Antrags erfolgt nur für
den betroffenen Mitgliedstaat. Sowohl das Ersuchen als auch die zusätzlichen
Erläuterungen werden über das EU-Portal übermittelt. Artikel 8
Entscheidung über die klinische Prüfung 1. Jeder betroffene
Mitgliedstaat teilt dem Sponsor über das EU-Portal mit, ob er die klinische
Prüfung genehmigt, unter Auflagen genehmigt oder eine Genehmigung ablehnt. Die Miteilung erfolgt in Form einer einzigen
Entscheidung innerhalb von 10 Tagen nach der Bewertung oder dem letzten
Tag der Bewertung gemäß Artikel 7, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend
ist. 2. Gelangte der
berichterstattende Mitgliedstaat in Bezug auf Teil I des
Bewertungsberichts zu dem Schluss, dass die Durchführung der klinischen Prüfung
vertretbar oder unter Auflagen vertretbar ist, so übernimmt der betroffene
Mitgliedstaat die Schlussfolgerung des berichterstattenden Mitgliedstaats. Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein
betroffener Mitgliedstaat die Schlussfolgerung des berichterstattenden
Mitgliedstaats ablehnen, jedoch nur aus folgenden Gründen: (a)
Erhebliche Unterschiede zwischen dem betroffenen
Mitgliedstaat und dem berichterstattenden Mitgliedstaat hinsichtlich der
normalen klinischen Praxis, die dazu führen würden, dass ein Proband eine
schlechtere Behandlung erhalten würde als gemäß normaler klinischer Praxis; (b)
Verstoß gegen die in Artikel 86 genannten
nationalen Rechtsvorschriften. Lehnt der betroffene Mitgliedstaat die
Schlussfolgerung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a ab, so übermittelt
er der Kommission, sämtlichen Mitgliedstaaten und dem Sponsor über das
EU-Portal seine mit wissenschaftlichen und sozioökonomischen Argumenten ausführlich
begründete Ablehnung sowie eine Zusammenfassung der Begründung. 3. Ist die klinische Prüfung
gemäß Teil I des Bewertungsberichts vertretbar oder unter Auflagen
vertretbar, so enthält die Entscheidung des betroffenen Mitgliedstaats seine
Schlussfolgerung zu Teil II des Bewertungsberichts. 4. Teilt der betroffene
Mitgliedstaat dem Sponsor seine Entscheidung nicht innerhalb der in
Absatz 1 genannten Frist mit, gilt die Schlussfolgerung in Bezug auf
Teil I des Bewertungsberichts als Entscheidung des betroffenen Mitgliedstaates
über den Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung. 5. Nach dem Bewertungsdatum darf
der betroffene Mitgliedstaat keine zusätzlichen Erläuterungen vom Sponsor
verlangen. 6. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt
das Datum, an dem dem Sponsor die in Absatz 1 genannte Entscheidung
übermittelt wurden, als Notifizierungsdatum. Wurde der Sponsor nicht gemäß
Absatz 1 unterrichtet, so gilt der letzte Tag der in Absatz 1
genannten Frist als Notifizierungsdatum. Artikel 9
Den Antrag bewertende Personen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Personen, die den Antrag validieren und bewerten, keine
Interessenkonflikte haben, unabhängig vom Sponsor, der Einrichtung, an der die
Prüfung durchgeführt wird, und den daran beteiligten Prüfern sowie frei von
jeder anderen unzulässigen Beeinflussung sind. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Bewertung von einer angemessenen Anzahl von Personen gemeinsam
vorgenommen wird, die zusammengenommen über die erforderlichen Qualifikationen
und Erfahrungen verfügen. 3. Bei der Bewertung wird der
Gesichtspunkt mindestens einer Person einbezogen, die nicht in erster Linie den
wissenschaftlichen Standpunkt vertritt. Einbezogen wird auch der Gesichtspunkt
mindestens eines Patienten. Artikel 10
Besondere Berücksichtigung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen 1. Handelt es sich bei den
Probanden um Minderjährige, wird bei der Bewertung eines Antrags auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung pädiatrisches Fachwissen herangezogen oder
Beratung im Hinblick auf die klinischen, ethischen und psychosozialen Probleme
speziell im pädiatrischen Bereich eingeholt. 2. Handelt es sich bei den
Probanden um nicht einwilligungsfähige Personen, wird bei der Bewertung eines
Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung Fachwissen zu der spezifischen
Erkrankung oder der betreffenden Patientengruppe herangezogen oder Beratung im
Hinblick auf die klinischen, ethischen und psychosozialen Probleme speziell im
Zusammenhang mit der spezifischen Erkrankung und der betreffenden Patientengruppe
eingeholt. 3. Bei Anträgen auf Genehmigung
klinischer Prüfungen gemäß Artikel 32 werden insbesondere die Umstände der
Durchführung der klinischen Prüfung betrachtet. Artikel 11
Einreichung und Bewertung von Anträgen, die nur die in Teil I des
Bewertungsberichts behandelten Aspekte betreffen Der Sponsor kann darum ersuchen, dass ein
Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung, seine Bewertung und die
Entscheidung darüber sich nur auf die in Teil I des Bewertungsberichts
behandelten Aspekte erstrecken. Nachdem ihm die Entscheidung über die in
Teil I behandelten Aspekte mitgeteilt worden ist, kann er dann eine
Genehmigung beantragen, die sich nur auf die in Teil II des
Bewertungsberichts behandelten Aspekte erstreckt. In einem solchen Fall wird
der Antrag gemäß Artikel 7 bewertet und der betroffene Mitgliedstaat
übermittelt seine Entscheidung hinsichtlich des Teils II des
Bewertungsberichts gemäß Artikel 8. Artikel 12
Rücknahme Bis zum Bewertungsdatum kann der Sponsor
seinen Antrag jederzeit zurückziehen. Der Antrag wird in einem solchen Fall in
allen betroffenen Mitgliedstaaten zurückgezogen. Artikel 13
Neueinreichung Dieses Kapitel berührt nicht das Recht des
Sponsors, nach Ablehnung einer Genehmigung oder Rücknahme eines Antrag in einem
betroffenen Zielmitgliedstaat erneut einen Antrag einzureichen. Der Antrag wird
als neuer Antrag auf Genehmigung einer anderen klinischen Prüfung betrachtet. Artikel 14
Spätere Ausweitung auf einen weiteren Mitgliedstaat 1. Wünscht der Sponsor eine
genehmigte klinische Prüfung auf einen anderen Mitgliedstaat auszuweiten
(nachstehend „zusätzlicher betroffener Mitgliedstaat“), reicht er über das
EU-Portal bei dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antragsdossier ein. Ein solcher Antrag kann erst nach dem Datum der
Notifizierung der ursprünglichen Entscheidung über die Genehmigung erfolgen. 2. Der für den Antrag nach
Absatz 1 zuständige berichterstattende Mitgliedstaat ist der
Mitgliedstaat, der diese Rolle auch im ursprünglichen Genehmigungsverfahren
innehatte. 3. Der zusätzliche betroffene
Mitgliedstaat teilt dem Sponsor über das EU-Portal im Wege einer einzigen
Entscheidung innerhalb folgender Fristen mit, ob er die klinische Prüfung
genehmigt, unter Auflagen genehmigt oder eine Genehmigung ablehnt: (a)
25 Tage nach Einreichung des Antrags gemäß
Absatz 1, wenn es sich um eine minimalinterventionelle klinische Prüfung
handelt; (b)
35 Tage nach Einreichung des Antrags gemäß
Absatz 1, wenn es sich nicht um eine minimalinterventionelle klinische
Prüfung handelt; (c)
40 Tage nach Einreichung des Antrags gemäß
Absatz 1, wenn es sich um eine klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat
für neuartige Therapien handelt. 4. Gelangte der
berichterstattende Mitgliedstaat in Bezug auf Teil I des
Bewertungsberichts zu dem Schluss, dass die Durchführung der klinischen Prüfung
vertretbar oder unter Auflagen vertretbar ist, so übernimmt der zusätzliche
Mitgliedstaat die Schlussfolgerung gemäß Artikel 6 Absatz 3 des
berichterstattenden Mitgliedstaats. Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein
zusätzlicher Mitgliedstaat die Schlussfolgerung des berichterstattenden
Mitgliedstaats ablehnen, jedoch nur aus folgenden Gründen: (a)
Erhebliche Unterschiede zwischen dem betroffenen
Mitgliedstaat und dem berichterstattenden Mitgliedstaat hinsichtlich der
normalen klinischen Praxis, die dazu führen würden, dass ein Proband eine
schlechtere Behandlung erhalten würde als gemäß normaler klinischer Praxis; (b)
Verstoß gegen die in Artikel 86 genannten
nationalen Rechtsvorschriften. Lehnt der zusätzliche Mitgliedstaat die
Schlussfolgerung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a ab, so übermittelt
er der Kommission, sämtlichen Mitgliedstaaten und dem Sponsor über das
EU-Portal seine mit wissenschaftlichen und sozioökonomischen Argumenten
ausführlich begründete Ablehnung sowie eine Zusammenfassung der Begründung. 5. Vom Datum der Einreichung des
Antrags gemäß Absatz 1 bis Ablauf der einschlägigen in Absatz 3
genannten Frist kann der zusätzliche betroffene Mitgliedstaat dem
berichterstattenden Mitgliedstaat Anmerkungen zu dem Antrag übermitteln. 6. Einzig der berichterstattende
Mitgliedstaat darf im Zeitraum zwischen dem Eingangsdatum des Antrags gemäß
Absatz 1 und dem Ablauf der einschlägigen in Absatz 3 genannten Frist
auf der Grundlage der in Absatz 5 genannten Anmerkungen den Sponsor um
zusätzliche Erläuterungen zu Teil I des Bewertungsberichts ersuchen. Um diese zusätzlichen Erläuterungen einzuholen,
kann der berichterstattende Mitgliedstaat die einschlägige in Absatz 3
genannte Frist bei minimalinterventionellen klinischen Prüfungen für bis zu
10 Tage und bei anderen klinischen Prüfungen für bis zu 20 Tage
unterbrechen. Beträgt die verbleibende Frist für die
Notifizierung der Entscheidung gemäß Absatz 4 bei Eingang der zusätzlichen
Erläuterungen bei minimalinterventionellen klinischen Prüfungen weniger als
drei Tage und bei anderen klinischen Prüfungen weniger als fünf Tage, kann sie
auf drei bzw. fünf Tage verlängert werden. Legt der Sponsor innerhalb der vom
berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 2 gesetzten Frist
keine zusätzlichen Erläuterungen vor, gilt der Antrag als zurückgezogen. Sowohl das Ersuchen als auch die zusätzlichen
Erläuterungen werden über das EU-Portal übermittelt. 7. Der zusätzliche betroffene
Mitgliedstaat bewertet den Antrag innerhalb von 10 Tagen nach dem Einreichungsdatum
des Antrags gemäß Absatz 1 für sein Hoheitsgebiet hinsichtlich der in
Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekte. Innerhalb dieses
Zeitraums kann er in begründeten Fällen zusätzliche Erläuterungen zu den in
Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekten vom Sponsor anfordern,
jedoch nur für sein Hoheitsgebiet. 8. Um die zusätzlichen
Erläuterungen einzuholen, kann der zusätzliche betroffene Mitgliedstaat die in
Absatz 7 genannte Frist für höchstens 10 Tage unterbrechen. Beträgt
die verbleibende Frist für die Bewertung der in Teil II des
Bewertungsberichts behandelten Aspekte bei Eingang der zusätzlichen
Erläuterungen weniger als fünf Tage, so wird sie auf fünf Tage verlängert. Sowohl das Ersuchen um zusätzliche Erläuterungen
als auch die zusätzlichen Erläuterungen werden über das EU-Portal übermittelt. 9. Ist die klinische Prüfung
gemäß Teil I des Bewertungsberichts vertretbar oder unter Auflagen
vertretbar, so enthält die Entscheidung des betroffenen Mitgliedstaats seine
Schlussfolgerung zu Teil II des Bewertungsberichts. 10. Teilt der zusätzliche
betroffene Mitgliedstaat dem Sponsor seine Entscheidung nicht innerhalb der
einschlägigen in Absatz 3 genannten Frist mit, gilt die Schlussfolgerung
in Bezug auf Teil I des Bewertungsberichts als Entscheidung des
zusätzlichen betroffenen Mitgliedstaates über den Antrag auf Genehmigung der
klinischen Prüfung. 11. Ein Antrag gemäß diesem
Artikel darf nicht gestellt werden, wenn hinsichtlich der betreffenden
klinischen Prüfung ein Verfahren gemäß Kapitel III anhängig ist. Kapitel III
Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer klinischen Prüfung Artikel 15
Allgemeine Grundsätze Eine wesentliche Änderung darf nur vorgenommen
werden, wenn sie gemäß dem in diesem Kapitel niedergelegten Verfahren genehmigt
wurde. Artikel 16
Einreichung des Antrags Um eine Genehmigung zu erhalten, übermittelt
der Sponsor den betroffenen Mitgliedstaaten über das EU-Portal ein
Antragsdossier. Artikel 17
Validierung eines Antrags auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines in
Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekts 1. Der für den Antrag auf
Genehmigung einer wesentlichen Änderung zuständige berichterstattende
Mitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, der diese Rolle auch im ursprünglichen
Genehmigungsverfahren innehatte. 2. Innerhalb von vier Tagen nach
Einreichung des Antragsdossiers teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem
Sponsor über das EU-Portal Folgendes mit: (a)
Ob die wesentliche Änderung einen in Teil I
des Bewertungsberichts behandelten Aspekt betrifft; (b)
ob der Antrag gemäß Anhang II vollständig ist; (c)
ob die klinische Prüfung auch nach der wesentlichen
Änderung noch eine minimalinterventionelle klinische Prüfung ist, falls der
Antrag eine solche betrifft. 3. Unterrichtet der berichterstattende
Mitgliedstaat den Sponsor nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist,
so gilt die beantragte wesentliche Änderung als in Teil I des Bewertungsberichts
behandelte Aspekte betreffend, der Antrag als vollständig und die klinische
Prüfung weiterhin als minimalinterventionelle klinische Prüfung, falls der
Antrag eine solche betraf. 4. Stellt der berichterstattende
Mitgliedstaat fest, dass der Antrag keinen in Teil I des
Bewertungsberichts behandelten Aspekt betrifft, unvollständig ist oder die klinische
Prüfung entgegen dem Vorbringen des Sponsors nach der wesentlichen Änderung
keine minimalinterventionelle klinische Prüfung mehr ist, so teilt er dies dem
Sponsor über das EU-Portal mit und setzt ihm eine Frist von höchstens sechs
Tagen zur Stellungnahme oder Ergänzung des Antrags über das EU-Portal. Gibt der Sponsor innerhalb der in
Unterabsatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme ab bzw. ergänzt er den
Antrag nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als zurückgezogen. Unterrichtet der berichterstattende Mitgliedstaat
den Sponsor nach Eingang der Stellungnahme bzw. des vollständigen Antrags nicht
innerhalb von drei Tagen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis c, so gilt
der Antrag als vollständig und die klinische Prüfung nach der wesentlichen
Änderung weiterhin als minimalinterventionelle klinische Prüfung, falls der
Antrag eine solche betraf. 5. Für die Zwecke der
Artikel 18, 19 und 22 gilt das Datum, an dem dem Sponsor die in
Absatz 2 genannten Informationen übermittelt wurden, als Datum der Validierung
des Antrags. Werden dem Sponsor keine Informationen übermittelt, gilt der
letzte Tag der in Absatz 2 bzw. 4 genannten Frist als Datum der
Validierung des Antrags. Artikel 18
Bewertung einer wesentliche Änderung, die einen in Teil I des
Bewertungsberichts behandelten Aspekt betrifft 1. Der berichterstattende
Mitgliedstaat bewertet den Antrag und erstellt einen Bewertungsbericht. 2. Der Bewertungsbericht enthält
eine der folgenden Schlussfolgerungen zu den in Teil I des
Bewertungsberichts behandelten Aspekten: (a)
die wesentliche Änderung ist unter Berücksichtigung
der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vertretbar; (b)
die wesentliche Änderung ist unter Berücksichtigung
der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vertretbar; sie sollte jedoch
besonderen Auflagen unterworfen sein, die in der Schlussfolgerung genau
aufgeführt sind; (c)
die wesentliche Änderung ist unter Berücksichtigung
der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht vertretbar. 3. Der berichterstattende
Mitgliedstaat übermittelt Teil I des Bewertungsberichts, einschließlich
der Schlussfolgerung, dem Sponsor und den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten
innerhalb von 15 Tagen nach Validierung: Für die Zwecke dieses Artikels und der
Artikel 19 und 23 gilt das Datum, an dem der Bewertungsbericht dem Sponsor
und den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt wird, als
Bewertungsdatum. 4. Bis zum Bewertungsdatum kann
jeder betroffene Mitgliedstaat dem berichterstattenden Mitgliedstaat
Anmerkungen zu dem Antrag übermitteln. Der berichterstattende Mitgliedstaat
berücksichtigt diese Anmerkungen gebührend. 5. Einzig der berichterstattende
Mitgliedstaat darf im Zeitraum zwischen Validierung und Bewertung auf der
Grundlage der in Absatz 4 genannten Anmerkungen den Sponsor um zusätzliche
Erläuterungen ersuchen. Um diese zusätzlichen Erläuterungen einzuholen,
kann der berichterstattende Mitgliedstaat die in Absatz 4 genannte Frist
für höchstens 10 Tage unterbrechen. Beträgt die verbleibende Frist für die Bewertung
der in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekte bei Eingang der
zusätzlichen Erläuterungen weniger als fünf Tage, so wird sie auf fünf Tage
verlängert. Legt der Sponsor innerhalb der vom
berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 2 gesetzten Frist
keine zusätzlichen Erläuterungen vor, gilt der Antrag als zurückgezogen. Sowohl das Ersuchen als auch die zusätzlichen
Erläuterungen werden über das EU-Portal übermittelt. 6. Der Sponsor darf den Antrag
auch von sich aus ändern, jedoch nur im Zeitraum zwischen Validierung und
Bewertung und nur in hinreichend begründeten Fällen. In einem solchen Fall kann
der berichterstattende Mitgliedstaat, je nach Umfang der Änderung des Antrags,
die in Absatz 3 genannte Frist für bis zu 60 Tage unterbrechen. Artikel 19
Entscheidung über die wesentliche Änderung eines in Teil I des
Bewertungsberichts behandelten Aspekts 1. Jeder betroffene
Mitgliedstaat teilt dem Sponsor über das EU-Portal mit, ob er die wesentliche
Änderung genehmigt, unter Auflagen genehmigt oder eine Genehmigung ablehnt. Die Notifizierung erfolgt im Wege einer einzigen
Entscheidung innerhalb von 10 Tagen nach dem Bewertungsdatum. 2. Gelangte der
berichterstattende Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass die wesentliche Änderung
vertretbar oder unter Auflagen vertretbar ist, so übernimmt der betroffene
Mitgliedstaat diese Schlussfolgerung des berichterstattenden Mitgliedstaats. Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein
betroffener Mitgliedstaat die Schlussfolgerung des berichterstattenden
Mitgliedstaats ablehnen, jedoch nur aus folgenden Gründen: (a)
Erhebliche Unterschiede zwischen dem betroffenen
Mitgliedstaat und dem berichterstattenden Mitgliedstaat hinsichtlich der
normalen klinischen Praxis, die dazu führen würden, dass ein Proband eine
schlechtere Behandlung erhalten würde als gemäß normaler klinischer Praxis; (b)
Verstoß gegen die in Artikel 86 genannten
nationalen Rechtsvorschriften. Lehnt der betroffene Mitgliedstaat die
Schlussfolgerung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a ab, so übermittelt
er der Kommission, sämtlichen Mitgliedstaaten und dem Sponsor über das
EU-Portal seine mit wissenschaftlichen und sozioökonomischen Argumenten
ausführlich begründete Ablehnung sowie eine Zusammenfassung der Begründung. 3. Teilt der betroffene
Mitgliedstaat dem Sponsor seine Entscheidung nicht innerhalb der in
Absatz 1 genannten Frist mit, gilt die Schlussfolgerung des
Bewertungsberichts als Entscheidung des betroffenen Mitgliedstaates über den
Antrag auf Genehmigung der wesentlichen Änderung. Artikel 20
Validierung, Bewertung und Entscheidung betreffend eine wesentliche Änderung
eines in Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekts 1. Innerhalb von vier Tagen nach
Einreichung des Antragsdossiers teilt der betroffene Mitgliedstaat dem Sponsor
über das EU-Portal Folgendes mit: (a)
Ob die wesentliche Änderung einen in Teil II
des Bewertungsberichts behandelten Aspekt betrifft und (b)
ob der Antrag gemäß Anhang II vollständig ist. 2. Unterrichtet der betroffene
Mitgliedstaat den Sponsor nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist,
so gilt die beantragte wesentliche Änderung als in Teil II des
Bewertungsberichts behandelte Aspekte betreffend und der Antrag als
vollständig. 3. Stellt der betroffene
Mitgliedstaat fest, dass der Antrag keinen in Teil II des
Bewertungsberichts behandelten Aspekt betrifft oder unvollständig ist, so teilt
er dies dem Sponsor über das EU-Portal mit und setzt ihm eine Frist von
höchstens sechs Tagen zur Stellungnahme oder Ergänzung des Antrags über das
EU-Portal. Gibt der Sponsor innerhalb der in
Unterabsatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme ab bzw. ergänzt er den
Antrag nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als zurückgezogen. Übermittelt der betroffene Mitgliedstaat dem
Sponsor nicht innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Stellungnahme bzw. des
vollständigen Antrags die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten
Informationen, so gilt die beantragte wesentliche Änderung als in Teil II
des Bewertungsberichts behandelte Aspekte betreffend und der Antrag als
vollständig. 4. Für die Zwecke dieses
Artikels gilt das Datum, an dem dem Sponsor die in Absatz 1 genannten
Informationen übermittelt wurden, als Datum der Validierung des Antrags. Werden
dem Sponsor keine Informationen übermittelt, gilt der letzte Tag der in
Absatz 1 bzw. 3 genannten Frist als Datum der Validierung des Antrags. 5. Der betroffene Mitgliedstaat
bewertet den Antrag und teilt dem Sponsor über das EU-Portal mit, ob er die
wesentliche Änderung genehmigt, unter Auflagen genehmigt oder eine Genehmigung
ablehnt. Die Notifizierung erfolgt im Wege einer einzigen
Entscheidung innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Validierung. 6. Innerhalb des Zeitraums gemäß
Absatz 5 Unterabsatz 2 kann der betroffene Mitgliedstaat in
begründeten Fällen zusätzliche Erläuterungen zu der wesentlichen Änderung vom Sponsor
anfordern, jedoch nur für sein Hoheitsgebiet. Um die zusätzlichen Erläuterungen einzuholen, kann
der betroffene Mitgliedstaat die Frist gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2
für höchstens 10 Tage unterbrechen. Beträgt die verbleibende Frist für die Notifizierung
der Entscheidung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 bei Eingang der
zusätzlichen Erläuterungen weniger als fünf Tage, so wird sie auf fünf Tage
verlängert. Legt der Sponsor innerhalb der vom Mitgliedstaat
gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gesetzten Frist keine zusätzlichen
Erläuterungen vor, gilt der Antrag als zurückgezogen. Sowohl das Ersuchen als auch die zusätzlichen
Erläuterungen werden über das EU-Portal übermittelt. 7. Teilt der betroffene
Mitgliedstaat dem Sponsor seine Entscheidung nicht innerhalb der in den
Absätzen 5 bzw. 6 genannten Fristen mit, so gilt die wesentliche Änderung
als genehmigt. Artikel 21
Wesentliche Änderung betreffend sowohl in Teil I als auch in Teil II
des Bewertungsberichts behandelte Aspekte 1. Betrifft eine wesentliche
Änderung sowohl in Teil I als auch in Teil II des Bewertungsberichts
behandelte Aspekte, wird der Antrag auf Genehmigung der wesentlichen Änderung
gemäß Artikel 17 validiert. 2. Die in Teil I des
Bewertungsberichts behandelten Aspekte werden gemäß Artikel 18, die in
Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekte gemäß Artikel 22
bewertet. Artikel 22
Bewertung einer wesentlichen Änderung, die sowohl in Teil behandelte
Aspekte als auch in Teil II behandelte Aspekte betrifft – Bewertung der in
Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekte 1. Jeder betroffene
Mitgliedstaat bewertet innerhalb von 10 Tagen nach Validierung für sein
Hoheitsgebiet die Aspekte der wesentlichen Änderung, die in Teil II des
Bewertungsberichts behandelt werden. 2. Innerhalb des Zeitraums gemäß
Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in begründeten Fällen
zusätzliche Erläuterungen zu der wesentlichen Änderung vom Sponsor anfordern,
jedoch nur für sein Hoheitsgebiet. 3. Um zusätzliche Erläuterungen
vom Sponsor einzuholen, kann der betroffene Mitgliedstaat die Frist gemäß
Absatz 1 für höchstens 10 Tage unterbrechen. Beträgt die verbleibende Frist für die Bewertung
gemäß Absatz 1 bei Eingang der zusätzlichen Erläuterungen weniger als fünf
Tage, so wird sie auf fünf Tage verlängert. Legt der Sponsor innerhalb der Frist gemäß den
Unterabsätzen 1 und 2 keine zusätzlichen Erläuterungen vor, gilt der
Antrag als zurückgezogen. Sowohl das Ersuchen als auch die zusätzlichen
Erläuterungen werden über das EU-Portal übermittelt. Artikel 23
Entscheidung über die wesentliche Änderung, die sowohl in Teil I als auch
in Teil II des Bewertungsberichts behandelte Aspekte betrifft 1. Jeder betroffene
Mitgliedstaat teilt dem Sponsor über das EU-Portal mit, ob er die wesentliche
Änderung genehmigt, unter Auflagen genehmigt oder eine Genehmigung ablehnt. Die Miteilung erfolgt in Form einer einzigen
Entscheidung innerhalb von 10 Tagen nach der Bewertung oder dem letzten
Tag der Bewertung gemäß Artikel 22, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend
ist. 2. Gelangte der
berichterstattende Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass die wesentliche Änderung
der in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekte vertretbar oder
unter Auflagen vertretbar ist, so übernimmt der betroffene Mitgliedstaat diese
Schlussfolgerung des berichterstattenden Mitgliedstaats. Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein
betroffener Mitgliedstaat die Schlussfolgerung des berichterstattenden
Mitgliedstaats ablehnen, jedoch nur aus folgenden Gründen: (a)
Erhebliche Unterschiede zwischen dem betroffenen
Mitgliedstaat und dem berichterstattenden Mitgliedstaat hinsichtlich der
normalen klinischen Praxis, die dazu führen würden, dass ein Proband eine
schlechtere Behandlung erhalten würde als gemäß normaler klinischer Praxis; (b)
Verstoß gegen die in Artikel 86 genannten
nationalen Rechtsvorschriften. Lehnt der betroffene Mitgliedstaat die
Schlussfolgerung hinsichtlich der wesentlichen Änderung der in Teil I des
Bewertungsberichts behandelten Aspekte gemäß Unterabsatz 2
Buchstabe a ab, so übermittelt er der Kommission, sämtlichen
Mitgliedstaaten und dem Sponsor über das EU-Portal seine mit wissenschaftlichen
und sozioökonomischen Argumenten ausführlich begründete Ablehnung sowie eine
Zusammenfassung der Begründung. 3. Ist die wesentliche Änderung
der in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekte vertretbar oder
unter Auflagen vertretbar, so enthält die Entscheidung des betroffenen
Mitgliedstaats seine Schlussfolgerung zur wesentlichen Änderung der in
Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekte. 4. Teilt der betroffene
Mitgliedstaat dem Sponsor seine Entscheidung nicht innerhalb der in
Absatz 1 genannten Frist mit, gilt die Schlussfolgerung in Bezug auf die
wesentliche Änderung der in Teil I des Bewertungsberichts behandelten
Aspekte als Entscheidung des betroffenen Mitgliedstaates über den Antrag auf
Genehmigung der wesentlichen Änderung. Artikel 24
Den Antrag bewertende Personen Artikel 9 gilt auch für Bewertungen gemäß
diesem Kapitel. Kapitel IV
Antragsdossier Artikel 25
Im Antragsdossier vorzulegende Daten 1. Das Antragsdossier für die
Genehmigung einer klinischen Prüfung enthält sämtliche für die Validierung und
Bewertung gemäß Kapitel II erforderlichen Dokumente und Informationen zu (a)
der Durchführung der Prüfung, einschließlich des
wissenschaftlichen Kontextes und der getroffenen Vorkehrungen; (b)
dem Sponsor, den Prüfern, den potenziellen
Probanden und den Prüfstellen; (c)
den Prüfpräparaten und gegebenenfalls den
Hilfspräparaten, insbesondere zu ihren Eigenschaften, ihrer Kennzeichnung,
ihrer Herstellung und Kontrolle; (d)
den Maßnahmen zum Schutz der Probanden. Eine Liste der Dokumente und Informationen findet
sich in Anhang I. 2. Das Antragsdossier für die
Genehmigung einer wesentlichen Änderung enthält folgende zur Validierung und
Bewertung gemäß Kapitel III erforderlichen Dokumente und Informationen: (a)
Verweis auf die klinische Prüfung bzw. die
klinischen Prüfungen, die geändert werden soll(en); (b)
eine klare Beschreibung der wesentlichen Änderung; (c)
gegebenenfalls Daten und zusätzliche Informationen
zur Begründung der wesentlichen Änderung; (d)
eine klare Beschreibung der Folgen der
wesentlichen Änderung für die Rechte und Sicherheit der Probanden sowie die
Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen
Daten. Eine Liste der Dokumente und Informationen findet
sich in Anhang II. 3. Nichtklinische Daten, die im
Rahmen eines Antragsdossiers vorgelegt werden, müssen auf Studien beruhen, die
gemäß den zum Zeitpunkt der Durchführung der Studien geltenden
EU-Rechtsvorschriften über die gute Laborpraxis oder nach vergleichbaren
Standards durchgeführt wurden. 4. Wird im Antragsdossier auf im
Rahmen klinischer Prüfungen gewonnene Daten verwiesen, so müssen diese aus
klinischen Prüfungen stammen, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt wurden. 5. Wurde die klinische Prüfung
außerhalb der EU durchgeführt, so muss diese gemäß Grundsätzen durchgeführt
worden sein, die denen dieser Verordnung im Hinblick auf Rechte und Sicherheit
der Probanden sowie Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen klinischer
Prüfungen gewonnenen Daten gleichwertig sind. 6. Klinische Daten, die im
Rahmen eines Antragsdossiers vorgelegt werden, müssen aus klinischen Prüfungen
stammen, die vor Beginn ihrer Durchführung in einem öffentlichen Verzeichnis
registriert wurden, das als Primär-Register des Registernetzwerks der
Weltgesundheitsorganisation (der „Clinical Trials Registry Platform“)
anerkannt ist. 7. Im Rahmen eines
Antragsdossiers vorgelegte Daten, die den Absätzen 3 bis 6 nicht
entsprechen, werden bei der Bewertung des Antrags auf Genehmigung einer
klinischen Prüfung oder einer wesentlichen Änderung nicht berücksichtigt. Artikel 26
Sprachenregelung Der betroffene Mitgliedstaat bestimmt, in
welcher Sprache das Antragsdossier oder Teile davon abgefasst sein müssen. Dabei ziehen die Mitgliedstaaten für
Dokumente, die nicht für die Probanden bestimmt sind, eine in medizinischen
Kreisen allgemein verstandene Sprache in Erwägung. Artikel 27
Aktualisierung im Wege delegierter Rechtsakte Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 85 zur Anpassung der Anhänge I und
II an den technischen Fortschritt und die Entwicklung der internationalen
Regulierungsvorschriften zu erlassen. Kapitel V
Schutz der Probanden und Einwilligung nach Aufklärung Artikel 28
Allgemeine Bestimmungen 1. Eine klinische Prüfung darf
nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: a) Der erwartete therapeutische Nutzen und
der Nutzen für die öffentliche Gesundheit überwiegen die vorhersehbaren Risiken
und Nachteile; b) die Einhaltung der in Buchstabe a
genannten Voraussetzung wird ständig überwacht; c) der Proband, oder, falls der Proband
nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen, sein rechtlicher
Vertreter, hat eine Einwilligung nach Aufklärung erteilt; d) der Proband, oder, falls der Proband
nicht in der Lage ist, eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen, sein rechtlicher
Vertreter, hatte vor der Einwilligung Gelegenheit, sich in einem Gespräch mit
dem Prüfer oder einem Mitglied des Prüfungsteams ein Bild von den Zielen der
klinischen Prüfung, ihren Risiken und den damit verbundenen Nachteilen sowie
den Bedingungen ihrer Durchführung zu machen, und wurde auch über sein Recht
informiert, die Teilnahme an der Prüfung jederzeit zu beenden, ohne dass ihm
daraus irgendwelche Nachteile entstehen; e) das Recht des Probanden auf körperliche
und geistige Unversehrtheit, Privatsphäre und Schutz seiner personenbezogenen
Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG bleibt gewahrt. 2. Die Rechte, die Sicherheit
und das Wohl der Probanden haben Vorrang vor den Interessen von Wissenschaft
und Gesellschaft. 3. Jeder Proband kann seine
Teilnahme an der klinischen Prüfung jederzeit durch Widerruf seiner
Einwilligung beenden, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entsteht. Der Widerruf
der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf Tätigkeiten, die auf der Grundlage
der Einwilligung vor deren Widerruf durchgeführt wurden. Artikel 29
Einwilligung nach Aufklärung 1. Die Einwilligung nach
Aufklärung erfolgt in Schriftform, ist datiert und unterzeichnet und wird vom
Probanden oder seinem rechtlichen Vertreter freiwillig abgegeben, nachdem er
über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der klinischen Prüfung gebührend
aufgeklärt worden ist. Sie wird in geeigneter Weise dokumentiert. Ist der
Proband nicht in der Lage, seine Einwilligung schriftlich zu erteilen, so kann
in Ausnahmefällen eine vor mindestens einem unparteiischen Zeugen mündlich
erteilte Einwilligung ausreichen. Der Proband oder sein rechtlicher Vertreter
erhalten eine Ausfertigung des Dokuments, mit dem die Einwilligung nach
Aufklärung erteilt wurde. 2. Schriftliche Informationen,
die dem Probanden und/oder seinem rechtlichen Vertreter zur Verfügung gestellt
werden, um die Einwilligung zu erlangen, müssen knapp, klar, zweckdienlich und
für Laien verständlich sein. Sie müssen sowohl medizinische als auch rechtliche
Informationen enthalten. Der Proband muss darin von seinem Recht in Kenntnis
gesetzt werden, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 3. Dem Probanden ist eine
Kontaktstelle mitzuteilen, bei der er weitere Informationen einholen kann. Artikel 30
Klinische Prüfungen mit nicht einwilligungsfähigen Probanden 1. Nicht einwilligungsfähige
Probanden dürfen, sofern sie ihre Einwilligung nach Aufklärung nicht vor
Verlust ihrer Einwilligungsfähigkeit erteilt oder verweigert haben, nur dann an
klinischen Prüfungen teilnehmen, wenn außer den in Artikel 28 aufgeführten
Voraussetzungen auch folgende Bedingungen erfüllt sind: a) de rechtliche Vertreter hat eine Einwilligung
nach Aufklärung erteilt, die dem mutmaßlichen Willen des Probanden entspricht; b) der nicht einwilligungsfähige Proband hat
seiner Verständniskapazität entsprechende Informationen über die Prüfung, ihre
Risiken und ihre Vorteile erhalten; c) der ausdrückliche Wunsch eines nicht
einwilligungsfähigen Probanden, der in der Lage ist, sich eine Meinung zu
bilden und diese Informationen zu beurteilen, nicht an der klinischen Prüfung
teilzunehmen oder seine Teilnahme daran zu irgendeinem Zeitpunkt zu beenden,
wird vom Prüfer beachtet; d) über eine Entschädigung für die Teilnahme
an der klinischen Prüfung hinaus gibt es keine finanziellen oder anderweitigen
Anreize; e) die betreffende Forschung ist zur
Bestätigung von im Rahmen klinischer Prüfungen an einwilligungsfähigen Personen
oder mit anderen Forschungsmethoden gewonnenen Daten unerlässlich; f) die betreffende Forschung steht im
direkten Zusammenhang mit einem lebensbedrohlichen oder zu Invalidität
führenden Krankheitsbild, unter dem der Proband leidet; g) die klinische Prüfung ist so konzipiert,
dass Schmerzen, Unwohlsein, Angst und alle anderen im Zusammenhang mit der
Krankheit und deren Entwicklung vorhersehbaren Risiken so gering wie möglich
gehalten werden und sowohl die Risikoschwelle als auch das Ausmaß der Belastung
genau festgelegt und ständig überwacht werden; h) es gibt Gründe zu der Annahme, dass die
Teilnahme an der Prüfung für den nicht einwilligungsfähigen Patienten einen
Vorteil zur Folge haben wird, der die Risiken überwiegt, oder überhaupt kein
Risiko mit sich bringt. 2. Der Proband wird so weit wie
möglich in den Einwilligungsprozess einbezogen. Artikel 31
Klinische Prüfungen mit Minderjährigen 1. Klinische Prüfungen mit
Minderjährigen dürfen nur dann an durchgeführt werden, wenn außer den in
Artikel 28 aufgeführten Voraussetzungen auch folgende Bedingungen erfüllt
sind: a) de rechtliche Vertreter hat eine
Einwilligung nach Aufklärung erteilt, die dem mutmaßlichen Willen des
Minderjährigen entspricht; b) der Minderjährige hat von im Umgang mit
Minderjährigen erfahrenen oder entsprechend ausgebildeten Personen alle
einschlägigen Informationen über die Prüfung, ihre Risiken und ihre Vorteile in
einer seinem Alter und seiner Reife entsprechenden Weise erhalten; c) der ausdrückliche Wunsch eines
Minderjährigen, der in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und diese
Informationen zu beurteilen, nicht an der klinischen Prüfung teilzunehmen oder
seine Teilnahme daran zu irgendeinem Zeitpunkt zu beenden, wird vom Prüfer je
nach Alter und Reife des Probanden berücksichtigt; d) über eine Entschädigung für die Teilnahme
an der klinischen Prüfung hinaus gibt es keine finanziellen oder anderweitigen
Anreize; e) die betreffende Forschung ist zur
Bestätigung von im Rahmen klinischer Prüfungen an einwilligungsfähigen Personen
oder mit anderen Forschungsmethoden gewonnenen Daten unerlässlich; f) die betreffende Forschung steht entweder
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild, unter dem der Minderjährige
leidet, oder kann aufgrund ihrer Beschaffenheit nur mit Minderjährigen
durchgeführt werden; g) die klinische Prüfung ist so konzipiert,
dass Schmerzen, Unwohlsein, Angst und alle anderen im Zusammenhang mit der
Krankheit und deren Entwicklung vorhersehbaren Risiken so gering wie möglich
gehalten werden und sowohl die Risikoschwelle als auch das Ausmaß der Belastung
genau festgelegt und ständig überwacht werden; h) der Patientengruppe entsteht aus der
klinischen Prüfung zumindest ein gewisser direkter Nutzen. 2. Der Minderjährige wird seinem
Alter und seiner Reife entsprechend in den Einwilligungsprozess einbezogen. Artikel 32
Klinische Prüfungen in Notfällen 1. Abweichend von
Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 30
Absatz 1 Buchstaben a und b und von Artikel 31 Absatz 1
Buchstaben a und b kann die Einwilligung nach Aufklärung zur weiteren
Teilnahme an einer klinischen Prüfung erst nach Beginn der klinischen Prüfung
eingeholt werden bzw. können die Informationen über die klinische Prüfung erst
nach Beginn der klinischen Prüfung zur Verfügung gestellt werden, sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
aufgrund der Dringlichkeit der Situation, die sich
aus einem plötzlichen lebensbedrohlichen oder anderweitig schwerwiegenden
Gesundheitszustand ergibt, ist eine vorherige Einholung der Einwilligung nach
Aufklärung des Probanden und vorherige Bereitstellung der betreffenden
Informationen nicht möglich; (b)
ein rechtlicher Vertreter ist nicht verfügbar; (c)
der Proband hat nach Kenntnis des Prüfers zuvor
keine Einwände geäußert; (d)
die betreffende Forschung steht in direktem
Zusammenhang mit dem Krankheitsbild, das die Einholung der Einwilligung nach
Aufklärung und die Bereitstellung der Informationen unmöglich macht; (e)
die klinische Prüfung stellt nur ein geringes
Risiko und eine geringe Belastung für den Probanden dar. 2. Für die Einholung der in
Absatz 1 genannte Einwilligung nach Aufklärung und die Bereitstellung der
Informationen gelten folgende Bedingungen: (a)
Für nicht einwilligungsfähige Personen und
Minderjährige wird die in Absatz 1 genannte Einwilligung nach Aufklärung
so bald wie möglich beim rechtlichen Vertreter eingeholt; die in Absatz 1
genannten Informationen werden dem Probanden so bald wie möglich übergeben; (b)
für andere Probanden wird die in Absatz 1
genannte Einwilligung nach Aufklärung so bald wie möglich beim rechtlichen
Vertreter oder beim Probanden eingeholt, je nachdem, welche Einwilligung zuerst
eingeholt werden kann; die in Absatz 1 genannten Informationen werden dem
rechtlichen Vertreter oder dem Probanden, je nachdem, was zuerst möglich ist,
so bald wie möglich übergeben. Wurde die Einwilligung nach Aufklärung gemäß
Buchstabe b beim rechtlichen Vertreter eingeholt, so wird die Einwilligung
nach Aufklärung des Probanden zur weiteren Teilnahme an der klinischen Prüfung
eingeholt, sobald dieser einwilligungsfähig ist. Kapitel VI
Beginn, Ende, Suspendierung, vorübergehende Aussetzung und Abbruch einer
klinischen Prüfung Artikel 33
Unterrichtung über den Beginn der klinischen Prüfung und das Ende der Anwerbung
von Probanden 1. Der Sponsor unterrichtet
jeden betroffenen Mitgliedstaat über das EU-Portal vom Beginn der klinischen
Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Diese Unterrichtung erfolgt innerhalb von
15 Tagen nach Beginn der klinischen Prüfung in dem betreffenden
Mitgliedstaat. 2. Der Sponsor unterrichtet
jeden betroffenen Mitgliedstaat über das EU-Portal darüber, wann er die
Anwerbung von Probanden für eine klinische Prüfung in dem betreffenden
Mitgliedstaat beendet. Diese Unterrichtung erfolgt innerhalb von
15 Tagen nach Beendigung der Anwerbung von Probanden. Wird erneut mit der
Anwerbung von Probanden begonnen, gilt Absatz 1. Artikel 34
Ende der klinischen Prüfung, Abbruch der klinischen Prüfung 1. Der Sponsor unterrichtet
jeden betroffenen Mitgliedstaat über das EU-Portal vom Ende der klinischen
Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von
15 Tagen nach Beendigung der klinischen Prüfung in dem betreffenden
Mitgliedstaat. 2. Der Sponsor unerrichtet jeden
betroffenen Mitgliedstaat über das EU-Portal vom Ende der klinischen Prüfung. Diese Unterrichtung erfolgt innerhalb von
15 Tagen nach Beendigung der klinischen Prüfung. 3. Innerhalb eines Jahres nach
Ende der klinischen Prüfung reicht der Sponsor bei der EU-Datenbank eine
Zusammenfassung der Ergebnisse der klinischen Prüfung ein. Ist es aus wissenschaftlichen Gründen nicht
möglich, innerhalb eines Jahres eine Zusammenfassung der Ergebnisse
einzureichen, wird die Zusammenfassung eingereicht, sobald sie verfügbar ist.
In einem solchen Fall wird im Prüfplan zusammen mit einer Begründung angegeben,
wann die Ergebnisse vorgelegt werden. 4. Für die Zwecke dieser
Verordnung gilt bei klinischen Prüfungen, die suspendiert oder vorübergehend
ausgesetzt und nicht wieder aufgenommen werden, das Datum der Entscheidung des
Sponsors darüber, die klinische Prüfung nicht wieder aufzunehmen, als Ende der
klinischen Prüfung. Wird eine klinische Prüfung abgebrochen, gilt das Datum des
Abbruchs als Ende der klinischen Prüfung. 5. Unbeschadet Absatz 3 ist
für klinische Prüfungen, bei denen Zwischenenddatum („primary completion date“)
vor dem Ende der gesamten klinischen Prüfung liegt, und für das die Daten
vorliegen, die Zusammenfassung innerhalb eines Jahres nach dem Zwischenenddatum
bei der EU-Datenbank einzureichen. Artikel 35
Vorübergehende Aussetzung oder Abbruch durch den Sponsor aus Gründen der
Probandensicherheit Eine vorübergehende Aussetzung oder ein
Abbruch einer klinischen Prüfung aufgrund einer Verschiebung des
Nutzen-Risiko-Verhältnisses mit Wiederaufnahme nach einer solchen
vorübergehenden Aussetzung oder einem Abbruch gilt als wesentliche Änderung im
Sinne dieser Verordnung. Kapitel VII
Sicherheitsberichterstattung im Rahmen einer klinischen Prüfung Artikel 36
Elektronische Datenbank für die Sicherheitsberichterstattung Von der gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 726/2006 eingerichteten Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend
„die Agentur“) wird eine elektronische Datenbank für die Berichterstattung
gemäß den Artikeln 38 und 39 eingerichtet und gepflegt. Artikel 37
Meldung unerwünschter Ereignisse und schwerwiegender unerwünschter Ereignisse
vom Prüfer an den Sponsor 1. Der Prüfer meldet dem Sponsor
alle unerwünschten Ereignisse oder Laboranomalien, die im Prüfplan als für die
Unbedenklichkeitsbewertung entscheidend bezeichnet sind, gemäß den
Berichterstattungsanforderungen und innerhalb der im Prüfplan angegebenen
Fristen. 2. Alle schwerwiegenden
unerwünschten Ereignisse meldet der Prüfer dem Sponsor unverzüglich, sofern im
Prüfplan nicht für bestimmte unerwünschte Ereignisse eine Ausnahme von der
Meldepflicht vorgesehen ist. Der Prüfer führt Aufzeichnung über alle
schwerwiegenden unterwünschten Ereignisse. Erforderlichenfalls übermittelt der
Prüfer dem Sponsor einen Folgebericht. 3. Der Sponsor führt genaue
Aufzeichnungen über alle ihm vom Prüfer gemeldeten unerwünschten Ereignisse. Artikel 38
Meldung mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen vom Sponsor an
die Agentur 1. Der Sponsor meldet
unverzüglich elektronisch alle relevanten Informationen zu mutmaßlichen
unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen von Prüfpräparaten an die in
Artikel 36 genannte Datenbank, die in einer von dem Sponsor durchgeführten
klinischen Prüfung oder in einer klinischen Prüfung, mit der der Sponsor in
Verbindung steht, auftreten. 2. Die Frist, innerhalb deren
die Meldung zu erfolgen hat, hängt von der Schwere der Nebenwirkung ab. Um eine
zügige Meldung zu ermöglichen, kann der Sponsor erforderlichenfalls zunächst
eine unvollständige Meldung übermitteln und dieser dann die vollständige
Meldung folgen lassen. 3. Ist es dem Sponsor materiell
unmöglich, seine Meldung direkt in die in Artikel 36 genannte Datenbank
einzugeben, kann er sie dem Mitgliedstaat, in dem die mutmaßliche unerwartete
schwerwiegende Nebenwirkung aufgetreten ist, übermitteln. Der Mitgliedstaat
meldet die mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung gemäß
Absatz 1. Artikel 39
Jährliche Berichterstattung an die Agentur 1. Werden noch nicht zugelassene
Prüfpräparate (außer Plazebos) eingesetzt, oder bereits zugelassene
Prüfpräparate, die dem Prüfplan zufolge nicht gemäß ihrer Zulassung verwendet
werden, übermittelt der Sponsor der Agentur alljährlich auf elektronischem Wege
einen Bericht zur Unbedenklichkeit jedes Prüfpräparats, das in einer klinischen
Prüfung, deren Sponsor er ist, verwendet wird. 2. Die Berichterstattungspflicht
gemäß Absatz 1 beginnt mit dem Datum der ursprünglichen Genehmigung für
eine klinische Prüfung gemäß dieser Verordnung. Sie erlischt mit Ende der
letzten klinischen Prüfung, die der Sponsor mit dem Prüfpräparat durchführt. Artikel 40
Bewertung durch die Mitgliedstaaten 1. Die Agentur leitet den
maßgeblichen Mitgliedstaaten die gemäß den Artikeln 38 und 39
übermittelten Informationen auf elektronischem Wege weiter. 2. Bei der Bewertung der
Informationen gemäß den Artikeln 38 und 39 arbeiten die Mitgliedstaaten
zusammen. Artikel 41
Jährliche Berichterstattung des Sponsors an den Zulassungsinhaber 1. Werden bereits zugelassene
Prüfpräparate eingesetzt, die dem Prüfplan zufolge auch gemäß ihrer Zulassung
verwendet werden, informiert der Sponsor alljährlich den Zulassungsinhaber über
alle mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen. 2. Die Berichterstattungspflicht
gemäß Absatz 1 beginnt mit dem Datum der ursprünglichen Genehmigung für
eine klinische Prüfung gemäß dieser Verordnung. Sie erlischt mit dem Ende der
klinischen Prüfung. Artikel 42
Technische Aspekte Anhang III enthält Hinweise zu den
technischen Aspekten der Sicherheitsberichterstattung gemäß den
Artikeln 37 bis 41. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu
folgenden Zwecken delegierte Rechtsakte nach Artikel 85 zur Änderung von
Anhang III zu erlassen: –
zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für
die Probanden; –
zur Verbesserung der Informationen über die
Sicherheit von Arzneimitteln; –
zur Anpassung der technischen Anforderungen an den
technischen Fortschritt; –
zur Festlegung oder Änderung der genauen Regeln für
die Zusammenarbeit bei der Bewertung der gemäß den Artikeln 38 und 39 übermittelten
Informationen; –
zur Berücksichtigung der Entwicklung der
internationalen Regulierungsvorschriften im Bereich klinischer Prüfungen. Artikel 43
Berichterstattung in Bezug auf Hilfspräparate Für Hilfspräparate erfolgt die
Sicherheitsberichterstattung gemäß Kapitel 3 der Richtlinie 2001/83/EG. Kapitel VIII
Durchführung der Prüfung, Überwachung durch den Sponsor, Schulung und
Erfahrung, Hilfspräparate Artikel 44
Einhaltung des Prüfplans und der guten klinischen Praxis Eine klinische Prüfung wird nach Maßgabe des
Prüfplans durchgeführt. Unbeschadet des EU-Rechts und spezieller
Leitlinien der Kommission berücksichtigen der Sponsor und der Prüfer bei der
Ausarbeitung des Prüfplans und bei der Anwendung dieser Verordnung und des
Prüfplans in angemessener Weise die in dem ausführlichen internationalen
Leitfaden zur guten klinischen Praxis der Internationalen Konferenz zur
Angleichung der technischen Anforderungen an die Zulassung von
Humanarzneimitteln niedergelegten Qualitätsstandards. Die Kommission sorgt dafür, dass der in
Absatz 2 genannte ausführliche Leitfaden zur guten klinischen Praxis
öffentlich zugänglich gemacht wird. Artikel 45
Überwachung Der Sponsor überwacht die Durchführung der
klinischen Prüfung in angemessener Weise. Der Sponsor legt Ausmaß und Art der
Überwachung auf der Grundlage sämtlicher Merkmale der klinischen Prüfung und
insbesondere unter Berücksichtigung folgender Merkmale vor: (a)
Ob es sich bei der klinischen Prüfung um eine
minimalinterventionelle klinische Prüfung handelt; (b)
Ziele der klinischen Prüfung und angewandte
Methodik; (c)
Grad der Abweichung der Intervention von der
normalen klinischen Praxis. Artikel 46
Eignung der an der Durchführung einer klinischen Prüfung mitwirkenden Personen Bei dem Prüfer handelt es sich um einen Arzt
gemäß nationalem Recht oder um eine Person, die einen Beruf ausübt, durch den
sie aufgrund der dafür erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und
Erfahrung bei der Patientenbetreuung in dem betroffenen Mitgliedstaat
anerkanntermaßen für die Rolle als Prüfer qualifiziert ist. Alle sonstigen an der klinischen Prüfung
mitwirkenden Personen müssen über die geeignete Qualifikation, Ausbildung,
Fortbildung und Erfahrung verfügen, die zur Durchführung ihrer Tätigkeit
erforderlich ist. Artikel 47
Eignung der Prüfstellen Die Einrichtungen, in denen eine klinische
Prüfung durchgeführt werden sollen, müssen für diesen Zweck geeignet sein. Artikel 48
Rückverfolgbarkeit, Lagerung, Vernichtung und Rücksendung von Arzneimitteln 1. Prüfpräparate müssen
rückverfolgbar sein und in geeigneter und angemessener Weise aufbewahrt,
vernichtet und zurückgesendet werden, so dass die Sicherheit der Probanden und
die Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen einer klinischen Prüfung
gewonnenen Date sicherstellt sind; dabei ist zu berücksichtigen, ob das
Prüfpräparat bereits zugelassen ist oder ob es sich um eine
minimalinterventionelle klinische Prüfung handelt. Absatz 1 gilt auch für nicht zugelassene
Hilfspräparate. 2. Das Antragsdossier enthält
einschlägige Informationen zur Rückverfolgbarkeit, Lagerung, Vernichtung und
Rücksendung der Arzneimittel gemäß Absatz 1. Artikel 49
Meldung schwerwiegender Verstöße 1. Erhält der Sponsor
hinsichtlich einer klinischen Prüfung, deren Sponsor er ist, Kenntnis von einem
schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen den zu dem
betreffenden Zeitpunkt geltenden Prüfplan, meldet er diesen Verstoß den
betroffenen Mitgliedstaaten über das EU-Portal innerhalb von sieben Tagen
nachdem er davon Kenntnis erhalten hat. 2. Im Sinne dieses Artikels
bezeichnet ein „schwerwiegender Verstoß“ einen Verstoß durch den die Sicherheit
und Rechte der Probanden oder die Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen
der klinischen Prüfung gewonnenen Daten wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt
werden. Artikel 50
Sonstige für die Probandensicherheit relevante Meldepflichten 1. Der Sponsor meldet den
betroffenen Mitgliedstaaten über das EU-Portal ohne ungebührliche Verzögerung
alle unerwarteten Ereignisse, die sich auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis der
klinischen Prüfung auswirken, bei denen es sich aber nicht um mutmaßliche
unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen im Sinne von Artikel 38 handelt. 2. Der Sponsor legt den
betroffenen Mitgliedstaaten über das EU-Portal alle von Drittlandsbehörden
erstellten Inspektionsberichte vor, die eine von ihm durchgeführte klinische
Prüfung betreffen. Artikel 51
Notfallmaßnahmen 1. Wird ein unerwartetes
Ereignis voraussichtlich schwerwiegende Auswirkungen auf das
Nutzen-Risiko-Verhältnis haben, ergreifen Sponsor und Prüfer geeignete
Notfallmaßnahmen zum Schutz der Probanden. 2. Der Sponsor unterrichtet über
das EU-Portal unverzüglich die betroffenen Mitgliedstaaten über das Ereignis
und die diesbezüglichen Maßnahmen. 3. Dieser Artikel lässt
Kapitel II und VII unberührt. Artikel 52
Prüferinformationen 1. Der Sponsor gibt dem Prüfer
Prüferinformationen an die Hand. 2. Die Prüferinformationen
enthalten alle klinischen und nichtklinischen Daten zu den im Rahmen der
klinischen Prüfung relevanten Prüfpräparaten. 3. Die Prüferinformationen
werden mindestens einmal jährlich aktualisiert, sowie immer dann, wenn neue
Sicherheitsinformationen verfügbar werden. Artikel 53
Aufzeichnung, Verarbeitung, Behandlung und Speicherung von Informationen 1. Alle Daten zu einer
klinischen Prüfung werden so aufgezeichnet, verarbeitet, behandelt und
gespeichert, dass sie korrekt übermittelt, ausgelegt und überprüft werden
können, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit der Probandenakten und ihrer
personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Datenschutz
gewahrt bleibt. 2. Es werden geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um die verarbeiteten
Informationen und personenbezogenen Daten vor unbefugtem oder unrechtmäßigem
Zugriff, unbefugter und unrechtmäßiger Bekanntgabe, Verbreitung und Veränderung
sowie vor Vernichtung oder zufälligem Verlust zu schützen. Artikel 54
Master File über die klinische Prüfung Sponsor und Prüfer führen über die klinische
Prüfung jeweils einen sogenannten Master File. Der Inhalt des Master Files muss eine
Überprüfung der Durchführung einer klinischen Prüfung unter Berücksichtigung
aller Merkmale dieser klinischen Prüfung – unter anderem, ob es sich um eine
minimalinterventionelle klinische Prüfung handelt – erlauben. Der Master File des Prüfers und des Sponsors
über die klinische Prüfung können unterschiedliche Informationen enthalten,
wenn dies aufgrund der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten des Prüfers und
des Sponsors gerechtfertigt ist. Artikel 55
Aufbewahrung des Master Files über die klinische Prüfung Soweit in anderen EU-Rechtsvorschriften nicht
ein längerer Zeitraum vorgeschrieben ist, bewahren Prüfer und Sponsor ihren
Master File nach Beendigung der klinischen Prüfung für mindestens fünf Jahre
auf. Die Patientenakten der Probanden werden jedoch gemäß den nationalen
Rechtvorschriften aufbewahrt. Der Inhalt des Master Files wird so
aufbewahrt, dass er den zuständigen Behörden auf Anfrage rasch und problemlos
zur Verfügung steht. Jede Übertragung der Eigentumsrechte am Master
File über die klinische Prüfung ist zu dokumentieren. Die in diesem Artikel
aufgeführten Verpflichtungen gehen auf den neuen Eigentümer über. Der Sponsor benennt innerhalb seiner
Organisation Personen, die für die Aufbewahrung zuständig sind. Der Zugang zu
den Archiven ist nur diesen Personen gestattet. Für die Archivierung des Inhalts des Master
Files sind Medien zu verwenden, auf denen der Inhalt über den gesamten in
Absatz 1 genannten Zeitraum hinweg vollständig und lesbar bleibt. Jede Änderung des Inhalts des Master Files
über die klinische Prüfung muss rückverfolgbar sein. Artikel 56
Hilfspräparate 1. In einer klinischen Prüfung
dürfen nur zugelassene Hilfspräparate zum Einsatz kommen. 2. Absatz 1 gilt nicht,
wenn es in der EU kein zugelassenes Hilfspräparat gibt oder wenn vom Sponsor
billigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein zugelassenes
Hilfspräparat verwendet. Eine diesbezügliche Rechtfertigung ist dem Prüfplan
beizufügen. Kapitel IX
Herstellung und Einfuhr von Prüfpräparaten und Hilfspräparaten Artikel 57
Geltungsbereich Unbeschadet Artikel 1 gilt dieses Kapitel
für die Herstellung und die Einfuhr von Prüfpräparaten und Hilfspräparaten. Artikel 58
Herstellungs- und Einfuhrgenehmigung 1. Für Herstellung und Einfuhr
von Prüfpräparaten und Hilfspräparaten in der bzw. die EU ist eine Genehmigung
erforderlich. 2. Um die in Absatz 1
genannte Genehmigung zu erhalten, muss der Antragsteller folgende
Voraussetzungen erfüllen: (a)
Er muss über geeignete und ausreichende
Räumlichkeiten, technische Ausrüstung und Kontrollmöglichkeiten zur Herstellung
oder Einfuhr verfügen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; (b)
er muss dauerhaft und stets auf die Dienste einer
Person zurückgreifen können, die den in Artikel 49 Absätze 2 und 3 der
Richtlinie 2001/83/EG genannten Voraussetzungen entspricht (nachstehend
„qualifizierte Person“) 3. Der Antragsteller macht in
seinem Antrag auf Genehmigung Angaben zu den Arten und Darreichungsformen der
von ihm hergestellten Prüfpräparate, dem Herstellungsverfahren, falls relevant,
dem Ort, an dem die Prüfpräparate hergestellt werden sollen sowie genaue
Angaben zur qualifizierten Person. 4. Für die Herstellungs- und
Einfuhrgenehmigung gemäß Absatz 1 gelten die Artikel 42 bis 46
Buchstabe e der Richtlinie 2001/83/EG. 5. Absatz 1 gilt nicht für
Folgendes: (a)
Umetikettierung, Umpackung, Zubereitung vor der
Verabreichung und Verpackung, sofern diese Tätigkeiten in Krankenhäusern,
Gesundheitszentren oder Kliniken von Apothekern oder anderen Personen, die in
den Mitgliedstaaten zur Durchführung solcher Verfahren berechtigt sind,
durchgeführt werden und die Prüfpräparate ausschließlich zur Anwendung in
diesen Einrichtungen bestimmt sind; (b)
Herstellung und Einfuhr von radioaktiven
Arzneimitteln, die als diagnostische Prüfpräparate verwendet werden, sofern
dies in Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder Kliniken von Apothekern oder
anderen Personen, die in den Mitgliedstaaten zur Durchführung solcher Verfahren
berechtigt sind, erfolgt und die Prüfpräparate ausschließlich zur Anwendung in
diesen Einrichtungen bestimmt sind; (c)
Zubereitung von Arzneimitteln gemäß Artikel 3
Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG. 6. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten geeigneten und
angemessenen Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Probanden und
der Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen einer klinischen Prüfung
gewonnenen Daten unterliegen. Die genannten Tätigkeiten werden regelmäßig von
den Mitgliedstaaten kontrolliert. Artikel 59
Zuständigkeiten der qualifizierten Person 1. Die qualifizierte Person ist
dafür verantwortlich, dass jede Charge von Prüfpräparaten, die in der EU
hergestellt oder in die EU eingeführt wird, den in Artikel 60 genannten
Anforderungen entspricht und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus. 2. Die gemäß Absatz 1
ausgestellte Bescheinigung ist den betroffenen Mitgliedstaaten vom Sponsor auf
Verlangen vorzulegen. Artikel 60
Herstellung- und Einfuhr 1. Prüfpräparate sind gemäß
Herstellungsverfahren herzustellen, die die Sicherheit dieser Arzneimittel und
damit die Sicherheit der Probanden und die Zuverlässigkeit und Solidität der im
Rahmen einer klinischen Prüfung erhobenen Daten gewährleisten (nachstehend
„gute Herstellungspraxis“). Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 85 zu erlassen, in denen unter
Berücksichtigung der Sicherheit der Probanden, der Zuverlässigkeit und
Solidität der im Rahmen einer klinischen Prüfung gewonnenen Daten, des
technischen Fortschritts und der internationalen Regulierungsvorschriften die
genauen Anforderungen an die gute Herstellungspraxis zur Gewährleistung der
Qualität der Prüfpräparate festgelegt werden. 2. Absatz 1 gilt nicht für
die von Artikel 58 Absatz 5 erfassten Tätigkeiten. 3. Prüfpräparate, die in die EU
eingeführt werden, müssen unter Verwendung von Qualitätsstandards hergestellt
worden sein, die den auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegten
mindestens gleichwertig sind. Artikel 61
Veränderung zugelassener Prüfpräparate Auf bereits zugelassene Prüfpräparate sind die
Artikel 58, 59 und 60 nur anwendbar, wenn diese auf eine Art verändert
werden, die nicht von der Zulassung abgedeckt ist. Artikel 62
Herstellung von Hilfspräparaten Ist ein Hilfspräparat nicht zugelassen, oder
wird ein bereits zugelassenes Hilfsprodukt verändert, ohne dass diese
Veränderung von der Zulassung abgedeckt ist, wird es unter Anwendung von zur
Sicherstellung einer geeigneten Qualität erforderlichen Standards hergestellt. Kapitel X
Etikettierung Artikel 63
Nicht zugelassene Prüfpräparate und Hilfspräparate 1. Auf der äußeren Umhüllung und
der Primärverpackung nicht zugelassener Prüf- und Hilfspräparate erscheinen
folgende Angaben: (a)
Angabe von Ansprechpartnern oder an der klinischen
Prüfung mitwirkenden Personen; (b)
Angaben zur Identifizierung der klinischen Prüfung; (c)
Angaben zur Identifizierung des Arzneimittels; (d)
Informationen hinsichtlich der Verwendung des
Arzneimittels. 2. Die Angaben, die auf der
äußeren Umhüllung und der Primärverpackung erscheinen, müssen die Sicherheit
der Probanden sowie die Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen einer
klinischen Prüfung gewonnenen Daten gewährleisten, aber auch dem Aufbau der
Prüfung Rechnung tragen und berücksichtigen, ob es sich bei den Produkten um Prüf-
oder Hilfspräparate handelt, und ob es sich dabei um Produkte mit speziellen
Eigenschaften handelt. Anhang IV enthält eine Liste der auf der
äußeren Umhüllung und der Primärverpackung anzugebenden Informationen. Artikel 64
Zugelassene Prüfpräparate und Hilfspräparate 1. Bereits zugelassene Prüf- und
Hilfspräparate werden gemäß folgenden Vorschriften etikettiert: (a)
Gemäß Artikel 63 Absatz 1 oder (b)
gemäß Titel V der Richtlinie 2001/83/EG. 2. Ungeachtet Absatz 1
Buchstabe b sind auf der äußeren Umhüllung und der Primärverpackung
bereits zugelassener Prüf- und Hilfspräparate zusätzliche Angaben zur
Identifizierung der klinischen Prüfung und zum Ansprechpartner zu machen, falls
die besonderen Umstände der klinischen Prüfung dies zur Gewährleistung der
Sicherheit der Probanden und der Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen
einer klinischen Prüfung gewonnenen Daten erforderlich machen. Anhang IV
enthält eine Liste der auf der äußeren Umhüllung und der Primärverpackung in
einem solchen Fall anzugebenden zusätzlichen Informationen. Artikel 65
Als Prüfpräparat für die medizinische Diagnose verwendete radioaktive
Arzneimittel Auf radioaktive Arzneimittel, die als
Prüfpräparat für die medizinische Diagnose verwendet werden, finden die
Artikel 63 und 64 keine Anwendung. Die in Absatz 1 genannten Produkte sind
so zu etikettieren, dass die Sicherheit der Probanden und die Zuverlässigkeit
und Solidität der im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen Daten
gewährleistet ist. Artikel 66
Sprache Der betroffene Mitgliedstaat bestimmt, in
welcher Sprache die Angaben auf dem Etikett abgefasst sein müssen. Ein
Arzneimittel kann in mehreren Sprachen etikettiert werden. Artikel 67
Delegierte Rechtsakte Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
Anhang IV mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 85 zur
Gewährleistung der Sicherheit der Probanden und der Zuverlässigkeit und
Solidität der im Rahmen einer klinischen Prüfung gewonnenen Daten und zur
Anpassung an den technischen Fortschritt zu ändern. Kapitel XI
Sponsor und Prüfer Artikel 68
Sponsor Eine klinische Prüfung kann einen oder mehrere
Sponsoren haben. Jeder Sponsor kann seine Aufgaben gänzlich
oder teilweise auf eine Person, ein Unternehmen, eine Einrichtung oder eine
Organisation übertragen. Eine solche Übertragung hat jedoch keine Auswirkungen
auf die Verantwortlichkeit des Sponsors. Eine Person kann gleichzeitig Prüfer und
Sponsor sein. Artikel 69
Kosponsoring 1. Gibt es bei einer klinischen
Prüfung mehrere Sponsoren, so unterliegt jeder dieser Sponsoren in vollem
Umfang den sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen, sofern die
Sponsoren nicht vertraglich eine Aufteilung ihrer Verantwortlichkeiten
vornehmen. Ist in dem betreffenden Vertrag bezüglich eines bestimmten Aspekts
nicht klar festgelegt, wer die Verantwortung hierfür trägt, obliegt sie allen
Sponsoren. 2. Abweichend von Absatz 1
sind die Sponsoren gehalten, für jeden der folgenden Punkte einen
verantwortlichen Sponsor zu benennen: a) Einhaltung der in den Kapiteln II
und III festgelegten Verpflichtungen des Sponsors im Rahmen der
Genehmigungsverfahrens; b) Beantwortung sämtlicher Fragen, die
Probanden, Prüfer oder betroffene Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der
klinischen Prüfung haben; c) Durchführung von gemäß Artikel 74
getroffenen Maßnahmen. Artikel 70
Ansprechpartner des Sponsors in der EU Ist der Sponsor einer klinischen Prüfung nicht
in der EU niedergelassen, benennt er einen in der EU niedergelassenen
Ansprechpartner. Die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene Kommunikation mit
dem Sponsor wird über diesen Ansprechpartner abgewickelt. Jeglicher Kontakt mit
diesem Ansprechpartner gilt als direkte Kommunikation mit dem Sponsor. Artikel 71
Haftung Die zivil- oder strafrechtliche Haftung des
Sponsors, Prüfers oder der Personen, auf die der Sponsor Aufgaben übertragen
hat, wird durch dieses Kapitel nicht berührt. Kapitel XII
Schadensersatz, Versicherung und nationaler Entschädigungsmechanismus Artikel 72
Schadensersatz Der Sponsor sorgt bei allen klinischen
Prüfungen außer minimalinterventionellen klinischen Prüfungen dafür, dass für
jeden Schaden, der dem Probanden entsteht, gemäß den nationalen
Haftungsvorschriften Schadensersatz geleistet wird. Dieser Schadensersatz ist
unabhängig von der finanziellen Situation des Sponsors oder Prüfers zu leisten. Artikel 73
Nationaler Entschädigungsmechanismus 1. Die Mitgliedstaaten richten
einen nationalen Entschädigungsmechanismus für den Ausgleich von Schäden gemäß
Artikel 72 ein. 2. Der Sponsor erfüllt die
Anforderungen des Artikels 72, indem er einen solchen nationalen
Entschädigungsmechanismus nutzt. 3. Die Nutzung des nationalen
Entschädigungsmechanismus ist kostenfrei, wenn die klinische Prüfung zum
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Genehmigung der betreffenden
klinischen Prüfung objektiv nicht dazu dienen sollte, eine Zulassung für eine
Arzneimittel zu erhalten. Für die Nutzung des nationalen
Entschädigungsmechanismus im Rahmen anderer klinischer Prüfungen kann eine
Gebühr erhoben werden. Die Mitgliedstaaten legen die Gebühr unter Berücksichtigung
der Risiken der klinischen Prüfung, der möglichen Schäden und der
Wahrscheinlichkeit von Schadensersatzforderungen auf Kostendeckungsbasis fest. Kapitel XIII
Beaufsichtigung durch die Mitgliedstaaten, EU-Inspektionen und Kontrollen Artikel 74
Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Korrekturmaßnahmen 1. Hat ein Mitgliedstaat
objektive Gründe für die Annahme, dass die Anforderungen der Verordnung nicht
mehr eingehalten werden, kann er folgende Maßnahmen ergreifen: a) Er kann die klinische Prüfung abbrechen; b) er kann die klinische Prüfung
suspendieren; c) er kann jeden beliebigen Aspekt der
klinischen Prüfung ändern. 2. Gemäß Absatz 1
getroffene Maßnahmen werden allen betroffenen Mitgliedstaaten über das
EU-Portal mitgeteilt. Artikel 75
Inspektionen durch die Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten ernennen
Inspektoren zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung. Sie tragen dafür
Sorge, dass diese Inspektoren angemessen qualifiziert und geschult sind. 2. Inspektionen werden in der
Verantwortung desjenigen Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Inspektion
stattfindet. 3. Beabsichtigt ein betroffener
Mitgliedstaat, eine Inspektion in Bezug auf eine klinische Prüfung vorzunehmen,
die in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt wird, unterrichtet er die anderen
betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur über das EU-Portal
von seiner Absicht und teilt ihnen nach der Inspektion deren Ergebnisse mit. 4. Die Agentur koordiniert die
Zusammenarbeit bei Inspektionen zwischen den Mitgliedstaaten, bei von den
Mitgliedstaaten in Drittländern durchgeführten Inspektionen und bei im Rahmen
von Zulassungsanträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
durchgeführten Inspektionen. 5. Nach einer Inspektion
erstellt der Mitgliedstaat, unter dessen Verantwortung die Inspektion
durchgeführt wurde, einen Inspektionsbericht. Der Mitgliedstaat macht den
Inspektionsbericht dem Sponsor der betreffenden klinischen Prüfung zugänglich
und speist ihn über das EU-Portal in die EU-Datenbank ein. Bei der Übermittlung des Inspektionsberichts an
den Sponsor sorgt der in Unterabsatz 1 genannte Mitgliedstaat dafür, dass
die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. 6. Die Kommission legt die
genauen Modalitäten der Inspektionsverfahren im Wege von
Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 84 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 76
Inspektionen und Kontrollen durch die EU 1. Die Kommission kann Folgendes
kontrollieren: a) Ob die Mitgliedstaaten die Einhaltung
dieser Verordnung ordnungsgemäß überwachen; b) ob das im Fall von in Drittländern
durchgeführten klinischen Prüfungen angewandte Rechtssystem die Einhaltung von
Anhang I Nummer 8 der Richtlinie 2001/83/EG gewährleistet; c) ob das im Fall von in Drittländern
durchgeführten klinischen Prüfungen angewandte Rechtssystem die Einhaltung von
Artikel 25 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistet. 2. Die Kommission kann
Inspektionen durchführen, wenn sie dies für erforderlich hält. Kapitel XIV
IT-Infrastruktur Artikel 77
EU-Portal Von der Kommission wird ein Portal auf
EU-Ebene eingerichtet und gepflegt, das als zentrale Anlaufstelle für die
Übermittlung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit klinischen
Prüfungen gemäß dieser Verordnung dient. Daten und Informationen, die über das
EU-Portal übermittelt werden, werden in der in Artikel 78 genannten
EU-Datenbank gespeichert. Artikel 78
EU-Datenbank 1. Von der Kommission wird eine
Datenbank auf EU-Ebene eingerichtet und gepflegt (nachstehend „die
EU-Datenbank“). Die Kommission gilt als für die Datenbank verantwortliche
Stelle. Die EU-Datenbank enthält alle Daten und
Informationen, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden. 2. Die Datenbank soll eine
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem für die
Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Umfang ermöglichen sowie die Suche
nach bestimmten klinischen Prüfungen gestatten. Außerdem sollen Sponsoren auf
frühere darin gespeicherte Anträge auf Genehmigung einer klinischen Prüfung
bzw. wesentliche Änderungen derselben verweisen können. 3. Die EU-Datenbank ist der
Öffentlichkeit zugänglich, mit Ausnahme der Daten und Informationen oder Teilen
davon, die aus folgenden Gründen vertraulich behandelt werden müssen: –
Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001; –
Schutz vertraulicher Angaben kommerzieller Art; –
Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung der
Durchführung einer klinischen Prüfung durch die Mitgliedstaaten. 4. Personenbezogene Daten werden
in der EU-Datenbank nur in dem Ausmaß gespeichert, wie es für die Zwecke von
Absatz 2 erforderlich ist. 5. Personenbezogene Daten der
Probanden werden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. 6. Der Sponsor aktualisiert die
EU-Datenbank laufend mit jeglichen Änderungen der klinischen Prüfung, bei denen
es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt, die aber für die
Beaufsichtigung der klinischen Prüfung durch die Mitgliedstaaten relevant sind. 7. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffenen Personen ihre Informations-,
Auskunfts-, Berichtigungs- und Widerspruchsrechte in Einklang mit der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den nationalen Datenschutzvorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG wirksam wahrnehmen können. Dazu gehört, dass
die Betroffenen ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten und auf
Berichtigung bzw. Löschung unrichtiger oder unvollständiger Daten tatsächlich
ausüben können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass unrichtige oder unrechtmäßig
verarbeitete Daten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gelöscht werden.
Korrekturen und Löschungen von Daten werden schnellstmöglich, spätestens jedoch
innerhalb von 60 Tagen nachdem die betroffene Person dies beantragt hat,
vorgenommen. Kapitel XV
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten Artikel 79
Nationale Kontaktstellen 1. Jeder Mitgliedstaat benennt
eine nationale Kontaktstelle, um die Abwicklung der in den Kapiteln II und
III vorgesehenen Verfahren zu erleichtern. 2. Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission diese Kontaktstelle mit. Die Kommission veröffentlicht eine Liste
der Kontaktstellen. Artikel 80
Unterstützung durch die Kommission Die Kommission wirkt bei der Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsverfahren gemäß den
Kapiteln II und III dieser Verordnung sowie bei der Zusammenarbeit gemäß
Artikel 40 Absatz 2 unterstützend mit. Artikel 81
Koordinations- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen 1. Hiermit wird eine
Koordinations- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen (KBkP) eingesetzt,
die aus den in Artikel 79 genannten nationalen Kontaktstellen besteht. 2. Die KBkP hat folgende
Aufgaben: a) Unterstützung des Austauschs von
Informationen zu den Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Verordnung zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission; b) Unterstützung der Kommission bei ihrer
Mitwirkung gemäß Artikel 80. 3. Die KBkP wird von einem
Vertreter der Kommission geleitet. 4. Die KBkP tritt in
regelmäßigen Abständen zusammen sowie immer dann, wenn es sich als erforderlich
erweist, auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats. 5. Die Sekretariatsgeschäfte
werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. Kapitel XVI
Gebühren Artikel 82
Allgemeiner Grundsatz Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten
nicht daran, für die ihnen mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben Gebühren
zu erheben, sofern die Höhe dieser Gebühren auf transparente Weise und nach dem
Grundsatz der Kostendeckung festgelegt wird. Artikel 83
Einmalige Gebühr für Tätigwerden eines Mitgliedstaats Ein Mitgliedstaat verlangt für eine Bewertung
gemäß den Kapiteln II und III nie mehrere Zahlungen an unterschiedliche an
dieser Bewertung des Antrags beteiligte Stellen. Kapitel XVII
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte Artikel 84
Ausschuss 1. Die Kommission wird von dem mit der
Richtlinie 2001/83/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel
unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis
abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der
Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es
verlangt. Artikel 85
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 27, 42, 60 und 67 wird der
Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung
übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
den Artikeln 27, 42, 60 und 67 kann vom Europäischen Parlament oder vom
Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte,
die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht
berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß den Artikeln 27, 42, 60 und 67 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist
das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Kapitel XVIII
Sonstige Bestimmungen Artikel 86
Arzneimittel, die Zellen enthalten, aus solchen bestehen oder daraus gewonnen
wurden Diese Verordnung lässt die Anwendung
nationaler Rechtsvorschriften unberührt, die die Verwendung spezifischer Arten
menschlicher oder tierischer Zellen oder den Verkauf, die Lieferung und die
Verwendung von Arzneimitteln, die diese Zellen enthalten, aus ihnen bestehen
oder aus ihnen gewonnen werden, untersagen oder beschränken. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden nationalen
Rechtsvorschriften mit. Artikel 87
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Diese Verordnung lässt die Richtlinie 97/43/Euratom
des Rates[24],
die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates[25],
die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[26] und die Richtlinie 2009/41/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[27]
unberührt. Artikel 88
Kostenfreiheit der Prüfpräparate für den Probanden Unbeschadet der Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die
Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung dürfen die
Kosten für Prüfpräparate nicht vom Probanden zu tragen sein. Artikel 89
Datenschutz 1. Bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung beachten
die Mitgliedstaaten Richtlinie 95/46/EG. 2. Bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Kommission und die Europäische
Arzneimittel-Agentur im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung gilt die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Artikel 90
Zivil- und strafrechtliche Haftung Diese Verordnung lässt die Bestimmungen der
Mitgliedstaaten und der EU über die zivil- und strafrechtliche Haftung des
Sponsors und des Prüfers unberührt. Kapitel XIX
Schlussbestimmungen Artikel 91
Aufhebung 1. Die Richtlinie 2001/20/EG wird mit
Wirkung vom [bitte genaues Datum – zwei Jahre nach Veröffentlichung dieser
Verordnung – einsetzen] aufgehoben. 2. Abweichend von Absatz 1 gilt
für eine klinische Prüfung, für die der Antrag auf Genehmigung vor dem in
Artikel 92 Absatz 2 [Datum des Inkrafttretens] genannten Datum gemäß
der Richtlinie 2001/20/EG eingereicht wurde, noch bis zum [bitte genaues
Datum – fünf Jahre nach Veröffentlichung dieser Verordnung – einfügen] die
genannte Richtlinie. 3. Bezugnahmen auf die Richtlinie
2001/20/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß
der in Anhang V enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen. Artikel 92
Übergangsbestimmungen Abweichend von Artikel 91 Absatz 1
darf eine klinische Prüfung, für die der Antrag auf Genehmigung zwischen dem [bitte
genaues Datum – zwei Jahre nach Veröffentlichung dieser Verordnung – einfügen]
und dem [bitte genaues Datum – drei Jahre nach Veröffentlichung – einfügen]
eingereicht wurde, nach Maßgabe der Artikel 6, 7 und 9 der Richtlinie
2001/20/EG begonnen werden. Für die betreffende klinische Prüfung gilt die
genannte Richtlinie noch bis zum [bitte genaues Datum – fünf Jahre nach
Veröffentlichung dieser Verordnung – einfügen]. Artikel 93
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [bitte genaues Datum – zwei
Jahre nach Veröffentlichung – einsetzen]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident
ANHANG I
Antragsdossier für den Erstantrag 1. Einführung und allgemeine Grundsätze 1. Der Sponsor bezieht sich
gegebenenfalls auf frühere Anträge. Wurden diese Anträge von einem anderen
Sponsor eingereicht, so ist eine schriftliche Einverständniserklärung dieses
Sponsors vorzulegen. 2. Der Antrag ist vom Sponsor zu
unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Sponsor, dass er sich von
Folgendem überzeugt hat: ·
Die erteilten Auskünfte sind vollständig, ·
die beigefügten Unterlagen vermitteln ein genaues
Bild der verfügbaren Informationen und ·
die klinische Prüfung wird nach Maßgabe des
Prüfplans durchgeführt. 3. Das Antragsdossier für einen Antrag im Sinne von
Artikel 11 umfasst nur die in den Abschnitten 2 bis 10 dieses Anhangs
aufgeführten Unterlagen. 4. Unbeschadet des
Artikels 26 umfasst das Antragsdossier im Sinne von Artikel 14 nur
die in den Abschnitten 11 bis 17 dieses Anhangs aufgeführten Unterlagen. 2. Anschreiben 5. Im Anschreiben werden die
Besonderheiten der Prüfung hervorgehoben. 6. Bis auf die folgenden
Ausnahmen sind im Anschreiben jedoch keine Angaben zu wiederholen, die bereits
im EU-Antragsformular enthalten sind: ·
Besondere Merkmale der Bevölkerungsgruppe, an der
die Prüfung durchgeführt wird, wie z. B. nicht einwilligungsfähige
Probanden oder Minderjährige; ·
ob die Prüfung die erstmalige Verabreichung eines
neuen Wirkstoffs an Menschen einschließt; ·
ob im Zusammenhang mit der Prüfung oder dem
Prüfpräparat eine wissenschaftliche Beratung durch die Agentur oder die
nationale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlandes erfolgt ist
und ·
ob die Prüfung Teil eines pädiatrischen
Prüfkonzepts im Sinne von Teil II Kapitel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel[28]
ist oder werden soll (sofern die Agentur bereits einen Beschluss zum
pädiatrischen Prüfkonzept gefasst hat, sollte im Anschreiben der Link zum
Beschluss der Agentur auf deren Website aufgeführt werden); ·
ob es sich beim Prüfpräparat oder Hilfspräparat um
ein Narkotikum oder Psychotropikum handelt; ·
ob der Sponsor für das Prüfpräparat oder die
Krankheit eine Eintragung in das Register für Arzneimittel für seltene Leiden
erhalten hat. 7. Im Anschreiben wird darauf
hingewiesen, wo die einschlägigen Informationen in den Antragsunterlagen zu
finden sind. 8. Dem Anschreiben ist zu
entnehmen, wo die Referenzinformationen zur Sicherheit im Antragsdossier zu
finden sind, anhand deren beurteilt werden kann, ob es sich bei einer
Nebenwirkung um eine mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung
handelt. 9. Im Falle einer Wiedervorlage
sind im Anschreiben die Änderungen gegenüber der vorigen Einreichung
hervorzuheben. 3. EU-Antragsformular 10. Das ordnungsgemäß ausgefüllte
EU-Antragsformular. 4. Prüfplan 11. Im Prüfplan sind Zielsetzung,
Planung, Methodik, statistische Überlegungen und Organisation einer Prüfung
beschrieben. 12. Der Prüfplan ist mit einem
Titel, der für alle seine Versionen unveränderte Prüfplan-Codenummer des
Sponsors (sofern verfügbar), dem Datum und der Versionsnummer, die bei allen
Änderungen aktualisiert werden, sowie durch einen Kurztitel oder zugeordneten
Namen zu kennzeichnen. 13. Der Prüfplan enthält
insbesondere folgende Bestandteile: · eine klare und unzweideutige Definition, wann die betreffende Prüfung
beendet ist (in den meisten Fällen wird dies das Datum der letzten Visite des
letzten Probanden sein; Abweichungen davon sind im Prüfplan zu begründen); · eine Diskussion der Relevanz der klinischen Prüfung und ihrer Planung,
um eine Bewertung gemäß Artikel 6 zu ermöglichen; · eine Evaluierung des erwarteten Nutzens und der erwarteten Risiken, um
eine Bewertung gemäß Artikel 6 zu ermöglichen; · Einbeziehungs- und Ausschlusskriterien; · eine Rechtfertigung der Teilnahme von nicht einwilligungsfähigen
Personen oder von sonstigen besonderen Personengruppen wie Minderjährigen; · bei Ausschluss älterer Menschen oder Frauen von der klinischen Prüfung
eine Erklärung und Begründung der Ausschlusskriterien; · eine ausführliche Beschreibung des Auswahlverfahrens und des Verfahrens
für die Einholung der Einwilligung nach Aufklärung insbesondere dann, wenn die Probanden
nicht zu einer Einwilligung nach Aufklärung in der Lage sind; · eine Zusammenfassung der Überwachungsmaßnahmen; · eine Beschreibung der Veröffentlichungspolitik; · eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Betreuung der Probanden nach
deren Teilnahme an der Prüfung sofern die Person eine solche zusätzliche
Betreuung aufgrund der Prüfungsteilnahme benötigt und sofern diese sich von der
unterscheidet, die bei dem betreffenden Krankheitsbild üblicherweise zu
erwarten wäre; · gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen für die
Rückverfolgbarkeit, Lagerung, Vernichtung und Rücksendung des Prüfpräparats und
des Hilfspräparats in Übereinstimmung mit Artikel 48; · eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Einhaltung der geltenden
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, und zwar insbesondere der
organisatorischen und technischen Maßnahmen, die getroffen werden, um die
verarbeiteten Informationen und personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff,
unbefugter Bekanntgabe, Verbreitung und Veränderung sowie vor Verlust zu
schützen; · eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der
Aufzeichnungen und personenbezogenen Daten von an klinischen Prüfungen
beteiligten Probanden; · eine Beschreibung der Maßnahmen, die im Falle von Verstößen gegen die
Datensicherheitsvorschriften zur Begrenzung möglicher nachteiliger Auswirkungen
getroffen werden; · eine hinreichende Begründung für die Einreichung der Zusammenfassung
der Ergebnisse der klinischen Prüfungen nach mehr als einem Jahr; · eine Begründung für die Verwendung nicht zugelassener Hilfspräparate. 14. Wird eine klinische Prüfung
mit einem Wirkstoff durchgeführt, der in der Europäischen Union unter
verschiedenen Handelsbezeichnungen in unterschiedlichen zugelassenen
Arzneimitteln verfügbar ist, so kann der Prüfplan die Behandlung ausschließlich
über den Wirkstoff oder über den anatomisch-therapeutisch-chemischen Code
(ATC-Code, Level 3-5) festlegen, ohne dass die Handelsbezeichnung für jedes
Produkt angegeben werden muss. 15. Für die Meldung unerwünschter
Ereignisse gilt Folgendes: · Der Prüfplan bezeichnet für die Unbedenklichkeitsbewertungen
entscheidende unerwünschte Ereignisse oder Laboranomalien, die dem Sponsor
mitzuteilen sind, sowie · schwerwiegende unerwünschte Ereignisse, bei denen eine unverzügliche
Berichterstattung des Prüfers nicht erforderlich ist. 16. Im
Prüfplan wird gegebenenfalls auf Fragen zur Etikettierung und Entblindung des
Prüfpräparats eingegangen. 17. Dem Prüfplan sollte eine
Zusammenfassung des Prüfplans beigefügt werden. 5. Prüferinformation 18. Die Prüferinformation soll
Prüfern und anderen an der Prüfung Beteiligten Informationen vermitteln, die
ihnen das Grundlagenverständnis wichtiger Merkmale des Prüfplans (z. B.
Dosis, Dosishäufigkeit/Dosisintervall, Verabreichungsarten und
Überwachungsverfahren für die Arzneimittelsicherheit) und deren Einhaltung
erleichtern. 19. Die Angaben in der
Prüferinformation werden in prägnanter, einfacher, objektiver, ausgewogener
Form und frei von Werbung dargestellt, so dass ein Kliniker oder Prüfer sie
verstehen und eine unvoreingenommene Risiko-Nutzen-Bewertung bezüglich der
Angemessenheit der vorgeschlagenen klinischen Prüfung vornehmen kann. Bei ihrer
Zusammenstellung sind alle verfügbaren, die Begründung der vorgeschlagenen
klinischen Prüfung und die sichere Verwendung des Prüfpräparats untermauernde
Informationen und Nachweise zu berücksichtigen und in Form von
Zusammenfassungen darzulegen. 20. Wenn das Prüfpräparat zugelassen ist und gemäß der
Zulassung verwendet wird, tritt an die Stelle der Prüferinformation die
genehmigte Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (im Folgenden
„Fachinformation“). Unterscheiden sich die Anwendungsbedingungen in der
klinischen Prüfung von den genehmigten, ist die Fachinformation durch eine
Zusammenstellung der relevanten klinischen und nichtklinischen Daten zu
ergänzen, die die Verwendung des Prüfpräparats in der klinischen Prüfung
untermauern. Wird das Prüfpräparat im Prüfplan nur durch seinen Wirkstoff
gekennzeichnet, wählt der Sponsor für alle Arzneimittel, die diesen Wirkstoff
enthalten und am Ort einer klinischen Prüfung verwendet werden, eine der
Prüferinformation gleichwertige Fachinformation aus. 21. Ist in einer multinationalen
Prüfung das in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verwendende Arzneimittel auf
nationaler Ebene zugelassen worden, und unterscheidet sich die Fachinformation
je nach Mitgliedstaat, wählt der Sponsor eine Fachinformation für die gesamte
klinische Prüfung aus, und zwar diejenige, die für die Gewährleistung der
Patientensicherheit am besten geeignet ist. 22. Wenn es sich bei der
Prüferinformation nicht um eine Fachinformation handelt, sollte sie einen
deutlich gekennzeichneten Abschnitt umfassen, in dem dargelegt ist, welche
Nebenwirkungen als erwartete Nebenwirkungen einzustufen sind, einschließlich
Angaben zur Häufigkeit und Art der Nebenwirkungen („Referenzinformationen zur
Sicherheit“). 6. Unterlagen zur Konformität des
Prüfpräparats mit der guten Herstellungspraxis 23. Bezüglich der Unterlagen zur
Konformität mit der guten Herstellungspraxis gilt Folgendes. 24. In folgenden Fällen müssen
keine Unterlagen eingereicht werden: · Das Prüfpräparat ist zugelassen, es ist unverändert und wird in der EU
hergestellt oder · das Prüfpräparat wird nicht in der EU hergestellt, es ist aber
zugelassen und unverändert. 25. Handelt es sich nicht um ein
zugelassenes Prüfpräparat, für das auch keine Zulassung in einem Drittland, das
Teilnehmer der „International Conference on Harmonisation of Technical
Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use“ (Internationale
Konferenz zur Angleichung der technischen Anforderungen an die Zulassung von
Humanarzneimitteln, „ICH“) ist, erteilt wurde, und wird es nicht in der EU
hergestellt, sind folgende Unterlagen einzureichen: · Eine Kopie der Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 58 und · die Bescheinigung einer qualifizierten Person in der EU, dass die
Herstellung in Konformität mit einer guten Herstellungspraxis erfolgt, die der
in der EU mindestens gleichwertig ist, es sei denn, es wurden im Rahmen von
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der EU und Drittländern
besondere Regelungen festgelegt. 26. In allen anderen Fällen wird eine
Kopie der Herstellungs-/Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 58 eingereicht. 27. Bei Prüfpräparaten, deren
Herstellung oder Einfuhr nicht einer Genehmigung gemäß Artikel 58
unterliegt, ist die Einhaltung der in Artikel 58 Absatz 6
beschriebenen Bestimmungen entsprechend zu belegen. 7. Unterlagen zum Prüfpräparat 28. Die Unterlagen zum
Prüfpräparat müssen Angaben zur Qualität, Herstellung und Kontrolle aller
Prüfpräparate sowie Daten aus nichtklinischen Studien und aus der klinischen
Anwendung enthalten. 7.1.1. Daten zum Prüfpräparat 7.1.1.1. Einleitung 29. Was die Daten betrifft, können
die Unterlagen zum Prüfpräparat durch andere Dokumente ersetzt werden, die
entweder allein oder zusammen mit vereinfachten Unterlagen zum Prüfpräparat
eingereicht werden. Die Einzelheiten dieser „vereinfachten Unterlagen zum
Prüfpräparat“ werden unter Abschnitt 7.1.2. beschrieben. 30. Die Unterlagen zum
Prüfpräparat müssen am Anfang ein ausführliches Inhaltsverzeichnis und ein
Glossar enthalten. 31. Die Informationen in den Unterlagen
zum Prüfpräparat müssen präzise und ihr Umfang nicht unnötig groß sein. Daten
sind vorzugsweise in Tabellenform darzustellen; ein kurzer Begleittext verweist
auf die wichtigsten Aspekte. 7.1.1.2. Daten zur Qualität 32. Die zur Qualität eingereichten
Daten müssen logisch strukturiert sein. 7.1.1.3. Nichtklinische Daten zur
Pharmakologie und Toxikologie 33. Zu den Unterlagen zum
Prüfpräparat gehören außerdem Zusammenfassungen der nichtklinischen Daten zur
Pharmakologie und Toxikologie aller Prüfpräparate, die in der klinischen
Prüfung verwendet werden, sowie eine Referenzliste der durchgeführten Studien
und ein angemessenes Literaturverzeichnis. Daten sind vorzugsweise in
Tabellenform darzustellen, wenn dies angemessen ist; ein kurzer Begleittext verweist
auf die wichtigsten Aspekte. Die Zusammenfassungen der durchgeführten Studien
sollten die Beurteilung erlauben, ob sie angemessen waren und nach einem
zulässigen Prüfplan durchgeführt wurden. 34. Die zur Pharmakologie und
Toxikologie eingereichten nichtklinischen Daten müssen logisch strukturiert
sein; dazu können beispielsweise die Überschriften der aktuellen Fassung von
Modul 4 des Common Technical Document (Gemeinsames Technisches
Dokument) oder des eCTD-Formats verwendet werden. 35. Die Unterlagen zum
Prüfpräparat müssen eine kritische Analyse der Daten, in der auch
Datenauslassungen begründet werden, und eine Beurteilung der Unbedenklichkeit
des Produkts im Kontext der vorgeschlagenen klinischen Prüfung umfassen, und
nicht nur ein Sachbericht zu den durchgeführten Studien. 36. Die Unterlagen zum
Prüfpräparat sollten eine Erklärung über den Status hinsichtlich der guten
Laborpraxis oder vergleichbare Normen gemäß Artikel 25 Absatz 3
enthalten. 37. Das für die Toxizitätsstudien
verwendete Versuchsmaterial muss im Hinblick auf die qualitativen und
quantitativen Verunreinigungsprofile repräsentativ für das Material sein, das
in der klinischen Prüfung verwendet wird. Bei der Zubereitung des
Versuchsmaterials sind die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, um die
Validität der Studie zu untermauern. 7.1.1.4. Daten zu früheren klinischen
Prüfungen und Versuchen am Menschen 38. Die zu
klinischen Prüfungen und Versuchen am Menschen eingereichten Daten müssen
logisch strukturiert sein; dazu können beispielsweise die Überschriften der
aktuellen Fassung von Modul 5 des Common Technical Document
(Gemeinsames Technisches Dokument) oder des eCTD-Formats verwendet werden. 39. In diesem Abschnitt sind
Zusammenfassungen aller verfügbaren Daten aus früheren klinischen Prüfungen und
Versuchen am Menschen mit den Prüfpräparaten vorzulegen. 40. Er muss eine Erklärung zur
Konformität der aufgeführten klinischen Prüfungen mit der guten klinischen
Praxis sowie einen Verweis auf den Eintrag in ein öffentliches Register gemäß
Artikel 25 Absätze 4 bis 6 enthalten. 7.1.1.5. Gesamtbewertung des
Risiko-Nutzen-Verhältnisses 41. Dieser Abschnitt muss eine
kurze Zusammenfassung enthalten, in der die klinischen und nichtklinischen
Daten im Hinblick auf mögliche Risiken und den möglichen Nutzen kritisch
analysiert werden, sofern diese Informationen nicht schon Bestandteil des
Prüfplans sind. Im letzteren Fall sollte auf den einschlägigen Abschnitt des
Prüfplans verwiesen werden. Im Text sind alle vorzeitig beendigten Studien
aufgeführt und die Gründe für ihre vorzeitige Beendigung zu erörtern. Bei jeder
Bewertung der absehbaren Risiken und des erwarteten Nutzens von Prüfungen an
Minderjährigen oder nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen sind die
spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung zu berücksichtigen. 42. Wo dies angemessen ist, sind
Sicherheitsmargen nicht anhand der verabreichten Dosis zu erörtern, sondern
anhand der relativen systemischen Belastung durch das Prüfpräparat. Grundlage
hierfür sind vorzugsweise Daten zur Fläche unter der Kurve oder zur
Spitzenkonzentration (Cmax) (je nachdem, welche Daten für
aussagekräftiger gehalten werden). Außerdem ist die klinische Relevanz aller
Ergebnisse von klinischen und nichtklinischen Studien zusammen mit eventuellen
Empfehlungen zur weiteren Überwachung von Wirkungen und Unbedenklichkeit in den
klinischen Prüfungen zu behandeln. 7.1.2. Vereinfachte Unterlagen zum
Prüfpräparat durch Verweis auf andere Unterlagen 43. Der
Antragsteller hat die Möglichkeit, auf andere Unterlagen zu verweisen, die
alleine oder mit den vereinfachten Unterlagen zum Prüfpräparat eingereicht
wurden. 7.1.2.1. Möglicher Verweis auf die
Prüferinformation 44. Der Antragsteller kann
entweder eigenständige Unterlagen zum Prüfpräparat einreichen oder für deren
vorklinische und klinische Teile auf die Prüferinformation verweisen. Im
letzteren Fall müssen die Zusammenfassungen der vorklinischen und klinischen
Informationen ausreichend detaillierte Daten (vorzugsweise in Tabellenform)
enthalten, damit die Bewerter zu einer Entscheidung über die potenzielle
Toxizität des Prüfpräparates und die Unbedenklichkeit seiner Verwendung in der
vorgeschlagenen Prüfung gelangen können. Sind bezüglich eines bestimmten
Aspekts der vorklinischen oder klinischen Daten ausführliche Erläuterungen
durch Sachverständige oder Erörterungen erforderlich, die über die
üblicherweise in der Prüferinformation enthaltenen hinausgehen, muss der
Antragsteller die vorklinischen und klinischen Daten als Teil der Unterlagen
zum Prüfpräparat einreichen. 7.1.2.2. Möglicher Verweis auf die
Fachinformation 45. Der Antragsteller kann die
aktuelle Fassung der Fachinformation als Unterlagen zum Prüfpräparat
einreichen, wenn eine Zulassung für das Prüfpräparat erteilt wurde. Die genauen
Anforderungen sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Tabelle 1: Inhalt der vereinfachten
Unterlagen zum Prüfpräparat Art der früheren Bewertung || Daten zur Qualität || Nichtklinische Daten || Klinische Daten Das Prüfpräparat ist zugelassen oder hat eine Zulassung in einem ICH-Land. Seine Verwendung in der Prüfung erfolgt || || || - gemäß der Fachinformation. || Fachinformation - nicht gemäß der Fachinformation. || Fach-information || Gegebenenfalls || Gegebenenfalls - nach Modifizierung (z. B. Verblindung). || P+I || Fachinformation || Fachinformation Das Prüfpräparat ist für eine andere pharmazeutische Form oder Stärke des Prüfpräparats zugelassen oder hat eine Zulassung in einem ICH-Land und wird von deren Inhaber geliefert. || Fach-information+P+I || Ja || Ja Das Prüfpräparat ist nicht zugelassen und hat keine Zulassung in einem ICH-Land, aber der Wirkstoff ist Bestandteil eines zugelassenen Arzneimittels und wird || || || - vom selben Hersteller geliefert. || Fach-information+P+I || Ja || Ja - von einem anderen Hersteller geliefert. || Fach-information+W+P+I || Ja || Ja Das Prüfpräparat war Gegenstand eines früheren Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung, ist im betreffenden Mitgliedstaat zugelassen, ist unverändert, und || || || - seit der letzten Änderung des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung sind keine neuen Daten verfügbar geworden. || Verweis auf die frühere Einreichung - seit der letzten Änderung des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung sind neue Daten verfügbar geworden. || Neue Daten || Neue Daten || Neue Daten - wird unter anderen Bedingungen verwendet. || Gegebenen-falls || Gegebenenfalls || Gegebenenfalls (W: Daten zum Wirkstoff; P: Daten zum
Prüfpräparat; I: Zusätzliche Informationen zu Einrichtungen und Ausrüstungen,
der Unbedenklichkeitsbewertung hinsichtlich Fremd-Agenzien, neuartigen
Hilfsstoffen sowie Lösungsmitteln zur Rückbildung und Verdünnungsmitteln) 46. Wird das Prüfpräparat im Prüfplan durch einen Wirkstoff
oder ATC-Code beschrieben (siehe oben, Abschnitt 4), kann der
Antragsteller die Unterlagen zum Prüfpräparat für jeden Wirkstoff bzw. für
jeden der ATC-Gruppe angehörenden Wirkstoff durch eine repräsentative
Fachinformation ersetzen. Alternativ kann der Antragsteller ein Dokument
vorlegen, das für jeden Wirkstoff, der im Rahmen der klinischen Prüfung
möglicherweise als Prüfpräparat verwendet wird, Informationen enthält, die
denen der repräsentativen Fachinformation gleichwertig sind. 7.1.3. Unterlagen zum Prüfpräparat im
Falle eines Plazebos 47. Handelt es sich beim
Prüfpräparat um ein Plazebo, sind lediglich Daten zur Qualität vorzulegen.
Zusätzliche Unterlagen sind nicht erforderlich, wenn das Plazebo dieselbe
Zusammensetzung wie das untersuchte Prüfpräparat hat, denselben Hersteller hat
und nicht steril ist. 8. Unterlagen zum Hilfspräparat 48. Unbeschadet des
Artikels 62 gelten die in den Abschnitten 6 und 7 dargelegten
Dokumentationsanforderungen auch für Hilfspräparate. Ist das Hilfspräparat
jedoch im betroffenen Mitgliedstaat zugelassen, so werden keine zusätzlichen
Angaben eingereicht. 9. Wissenschaftliche Beratung und
pädiatrisches Prüfkonzept 49. Falls verfügbar ist eine Kopie
der Zusammenfassung der wissenschaftlichen Beratung, die die Agentur, ein
Mitgliedstaat oder ein Drittland bezüglich der klinischen Prüfung geleistet
hat, einzureichen. 50. Ist die klinische Prüfung
Bestandteil eines gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts, ist eine Kopie des
Beschlusses der Agentur, mit dem sie das pädiatrische Prüfkonzept billigt, und
die Stellungnahme des Pädiatrieausschusses, sofern diese Dokumente über das
Internet nicht uneingeschränkt zugänglich sind, vorzulegen. Im letzteren Fall
reicht die Angabe des Links zu diesen Dokumenten im Anschreiben aus (siehe
Abschnitt 2). 10. Etikettierung der Prüfpräparate 11. Verfahren zur Auswahl der Probanden
(Angaben für jeden betroffenen Mitgliedstaat) 51. Sofern nicht im Anschreiben
erläutert, sind Verfahren zur Auswahl der Probanden in einem gesonderten
Dokument ausführlich zu beschreiben. 52. Werden die Probanden mittels
Werbeanzeigen ausgewählt, so sind Kopien des Werbematerials einzureichen,
einschließlich Druckerzeugnissen und Ton- und Bildaufzeichnungen. Die für die
Bearbeitung der Antworten auf Werbeanzeigen angewendeten Verfahren sind zu
erläutern. Hierzu gehören die geplanten Verfahren für die Unterrichtung oder
Beratung der Bewerber, die für die Teilnahme an der Prüfung als nicht geeignet
befunden wurden. 12. Unterrichtung der Probanden und Verfahren
zur Einholung der Einwilligung nach Aufklärung (Angaben für jeden betroffenen
Mitgliedstaat) 53. Alle Informationen, die den
Probanden (oder gegebenenfalls den Eltern oder dem rechtlichen Vertreter) vor
ihrer Entscheidung über die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme übermittelt wurden,
sind ebenso vorzulegen wie das Formular für die schriftliche Einwilligung nach
Aufklärung. 54. Eine Beschreibung der
Verfahren für die Einwilligung nach Aufklärung unter besonderen Umständen ist
in folgenden Fällen einzureichen: –
Bei Prüfungen mit Minderjährigen oder nicht
einwilligungsfähigen Probanden sind die Verfahren zur Einholung der
Einwilligung der Eltern/des Elternteils oder des rechtlichen Vertreters nach
entsprechender Aufklärung sowie die Beteiligung der Minderjährigen oder nicht
einwilligungsfähigen Probanden zu beschreiben. –
Bei Anwendung eines Verfahrens, bei dem die
Einwilligung vor Zeugen erteilt wird, sind relevante Informationen zu den
Gründen der Inanspruchnahme eines Zeugen, der Auswahl des Zeugen und dem
Verfahren zur Einholung der Einwilligung nach Aufklärung vorzulegen. –
Bei klinischen Prüfungen gemäß Artikel 32 ist
das Verfahren zur Einholung der Einwilligung des rechtlichen Vertreters und des
Probanden, die Prüfung nach entsprechender Aufklärung fortzuführen, zu
beschreiben. –
Bei klinischen Prüfungen in Notfallsituationen sind
die Verfahren zur Bestimmung und Dokumentierung der Dringlichkeitssituation zu
beschreiben. 55. In diesen Fällen sind die dem
Probanden und den Eltern oder dem rechtlichen Vertreter bereitgestellten
Informationen vorzulegen. 13. Eignung des Prüfers (Angaben für jeden
betroffenen Mitgliedstaat) 56. Vorzulegen sind: eine Liste
der vorgesehenen klinischen Prüfstellen, Name und Funktion der für ein
Prüferteam, das eine klinische Prüfung an einer klinischen Prüfstelle
durchführt, zuständigen Prüfer („Hauptprüfer“) und Anzahl der Probanden in den
Prüfstellen. 57. Außerdem ist eine Beschreibung
der Qualifikation der Hauptprüfer anhand eines aktuellen Lebenslaufes und
anderer relevanter Dokumente einzureichen. Frühere Fortbildungen in Bezug auf
die Grundsätze der guten klinischen Praxis oder aus der Arbeit mit klinischen
Prüfungen und Patientenbetreuung gewonnene Erfahrungen sind zu beschreiben. 58. Besondere Umstände – wie
beispielsweise wirtschaftliche Interessen –, die die Unparteilichkeit der
Hauptprüfer beeinflussen könnten, sind darzulegen. 14. Eignung der Einrichtungen (Angaben für
jeden betroffenen Mitgliedstaat) 59. Es ist eine schriftliche
Erklärung des Leiters der Klinik/Einrichtung in der Prüfstelle oder
entsprechend dem System im jeweiligen Mitgliedstaat einer anderen zuständigen
Person einzureichen, in der die Eignung der Einrichtung bestätigt wird. 15. Nachweis von Versicherungs- oder
sonstiger Deckung für Schadensersatz (Angaben für jeden betroffenen
Mitgliedstaat) 16. Finanzielle Vereinbarungen (Angaben für
jeden betroffenen Mitgliedstaat) 60. Es sind Informationen zu
finanziellen Transaktionen und an die Probanden und Prüfer/die Prüfstelle für
die Teilnahme an der klinischen Prüfung gezahlten Entschädigungen einzureichen. 61. Sofern vorhanden ist eine
Beschreibung der Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und der Prüfstelle
einzureichen. 17. Nachweis der Zahlung von Gebühren
(Angaben für jeden betroffenen Mitgliedstaat) ANHANG II
Antragsunterlagen für wesentliche Änderungen 1. Einführung und allgemeine Grundlagen 1. Betrifft eine wesentliche
Änderung mehr als eine klinische Prüfung desselben Sponsors und desselben
Prüfpräparats, so kann der Sponsor einen einzigen Antrag auf Genehmigung
stellen. Das Anschreiben und die Meldung enthalten ein Verzeichnis aller
betroffenen klinischen Prüfungen mit ihren offiziellen Kennzeichnungsnummern
und den jeweiligen Änderungscodenummern. 2. Der Antrag ist vom Sponsor zu
unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Sponsor, dass er sich von
Folgendem überzeugt hat: · Die erteilten Auskünfte sind vollständig, · die beigefügten Unterlagen vermitteln ein genaues Bild der verfügbaren
Informationen und · die klinische Prüfung wird nach Maßgabe der geänderten Unterlagen
durchgeführt. 2. Anschreiben 3. Das Anschreiben enthält die
folgenden Angaben: – In der Betreffzeile die
EU-Prüfungsnummer, die Prüfplan-Codenummer des Sponsors (sofern verfügbar) und
den Titel der Prüfung sowie die Codenummer des Sponsors für die Änderung, die
eine eindeutige Identifizierung der wesentlichen Änderung erlaubt; dabei sollte
auf eine durchgängige Verwendung der Codenummer geachtet werden; – Identifizierung des Antragstellers; – Identifizierung der Änderung (Codenummer
des Sponsors für die wesentliche Änderung und Datum). Ein Änderungsantrag kann
mehrere Änderungen des Prüfplans oder der zugehörigen wissenschaftlichen
Unterlagen betreffen; – einen markierten Hinweis auf besondere
Aspekte der Änderung und ein Hinweis darauf, wo relevante Informationen oder
Textteile in den ursprünglichen Antragsunterlagen zu finden sind; – Herausstellen aller Informationen, die
sich auf das den Probanden entstehende Risiko auswirken könnten und im Formular
für den Antrag auf Genehmigung der Änderung nicht enthalten sind; – gegebenenfalls eine Liste aller
betroffenen klinischen Prüfungen mit offiziellen Kennzeichnungsnummern und den
jeweiligen Änderungscodenummern (siehe oben). 3. Antragsformular für Änderungen 4. Beschreibung der Änderung 4. Die Änderung ist wie folgt zu
verdeutlichen: – durch einen Auszug aus den geänderten
Unterlagen, in dem die alten und neuen Formulierungen durch Markierung im
Korrekturmodus („track changes“) erkennbar sind, und einen Auszug nur mit den
neuen Formulierungen oder – ungeachtet des vorigen Punktes im Falle,
dass die Änderungen so weitverbreitet oder weitreichend sind, dass sie eine
völlig neue Fassung der Unterlagen rechtfertigen, durch eine neue Fassung der
gesamten Unterlagen (in solchen Fällen sollten die Änderungen der Unterlagen in
einer zusätzlichen Tabelle aufgeführt werden, wobei identische Änderungen
zusammengefasst werden können). 5. Die neue Fassung ist durch
das Datum und eine neue Versionsnummer gekennzeichnet. 5. Ergänzende Informationen 6. Zusätzliche Informationen
umfassen gegebenenfalls Folgendes: – Zusammenfassungen von Daten; – eine aktualisierte Gesamtbewertung des
Risiko-Nutzen-Verhältnisses; – mögliche Folgen für Probanden, die
bereits an der Prüfung teilnehmen; – mögliche Folgen für die Bewertung der
Ergebnisse. 6. Aktualisierung des EU-Antragsformulars 7. Sofern eine wesentliche
Änderung mit Änderungen der Einträge im EU-Antragsformular verbunden ist,
sollte eine überarbeitete Version dieses Formulars eingereicht werden. Die von
der wesentlichen Änderung betroffenen Felder sollten im überarbeiteten Formular
markiert werden. ANHANG III
Sicherheitsberichterstattung 1. Meldung schwerwiegender unerwünschter
Ereignisse vom Prüfer an den Sponsor 1. Ein unerwünschtes Ereignis
kann jedes ungünstige und unbeabsichtigte Anzeichen (wie beispielsweise ein
anomaler Laborbefund), Symptom oder jede Krankheit sein, das mit der Verwendung
eines Arzneimittels in einem zeitlichen Zusammenhang steht. 2. Der Prüfer meldet dem Sponsor
die in Artikel 37 Absatz 2 genannten schwerwiegenden unerwünschten
Ereignisse unverzüglich nach Bekanntwerden des schwerwiegenden unerwünschten
Ereignisses. Nötigenfalls ist ein Folgebericht zu übermitteln, der es dem
Sponsor ermöglicht zu bestimmen, ob das schwerwiegende unerwünschte Ereignis
eine Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses der klinischen Prüfung
erfordert. 3. Der Prüfer ist dafür
verantwortlich, dem Sponsor alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse im
Zusammenhang mit den von ihm im Rahmen der klinischen Prüfung behandelten
Probanden zu melden. Sobald die Prüfung beendet ist, braucht der Prüfer die von
ihm behandelten Probanden nicht mehr aktiv auf unerwünschte Ereignisse zu
überwachen, sofern im Prüfplan nichts anderes vorgesehen ist. 4. Erlangt der Prüfer Kenntnis
von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen, die einem Probanden nach
Abschluss seiner Behandlung widerfahren, meldet er diese dem Sponsor. 2. Meldung mutmasslicher unerwarteter
schwerwiegender Nebenwirkungen („SUSAR“) vom Sponsor an die Agentur 2.1. Schwerwiegendes Ereignis,
Nebenwirkung 5. Ein medizinisches Ereignis,
das einen Eingriff erfordert, um eines/eine der in Artikel 2 Absatz 2
Ziffer 29 genannten Merkmale oder Folgen zu verhindern, ist ein schwerwiegendes
unerwünschtes Ereignis. 6. Unter die Definition des
Begriffs „Nebenwirkung“ fallen auch Medikationsfehler und andere als die im
Prüfplan vorgesehenen Verwendungen, einschließlich unsachgemäßer und
missbräuchlicher Verwendungen des Präparats. 7. Die Definition setzt eine
begründete Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis und dem
Prüfpräparat voraus, d. h. es muss Anhaltspunkte oder Argumente geben, die
einen solchen Kausalzusammenhang nahelegen. 8. Liegen keine Informationen
über einen Kausalzusammenhang vom berichterstattenden Prüfer vor, sollte der
Sponsor den berichterstattenden Prüfer konsultieren und ihn um Stellungnahme zu
diesem Aspekt bitten. Der Sponsor sollte die Einschätzung des Kausalzusammenhangs
durch den Prüfer nicht herabstufen. Ist der Sponsor anderer Meinung über den
Kausalzusammenhang als der Prüfer, sollte die Meldung die Stellungnahme sowohl
des Prüfers als auch des Sponsors enthalten. 2.2. „erwartet“/„unerwartet“ 9. Meldungen, die signifikante
neue Informationen über die Spezifität, das häufigere Vorkommen oder den
Schweregrad einer bekannten, bereits dokumentierten schwerwiegenden
Nebenwirkung enthalten, stellen unerwartete Ereignisse dar. 10. Die zu erwartenden
Nebenwirkungen werden vom Sponsor in den Referenzinformationen zur
Unbedenklichkeit aufgeführt. Dies sollte anhand bereits früher beobachteter
Ereignisse geschehen, nicht mit Blick darauf, was von den pharmakologischen
Eigenschaften eines Arzneimittels zu erwarten wäre. 11. Die Referenzinformationen zur
Unbedenklichkeit sind in der Fachinformation oder der Prüferinformation
enthalten. Das Anschreiben, das mit den Antragsunterlagen eingereicht wird,
sollte auf die Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit verweisen. Liegen für
das Prüfpräparat Zulassungen in mehreren Mitgliedstaaten mit verschiedenen
Fachinformationen vor, wählt der Sponsor die unter Berücksichtigung der
Probandensicherheit geeignetste Fachinformation als Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit
aus. 12. Die Referenzinformationen zur
Unbedenklichkeit können sich im Laufe der klinischen Prüfung ändern. Für die
Zwecke der Meldung mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen
gilt die Fassung der Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit zur Zeit des
Auftretens der mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen. Daher
wirkt sich eine Änderung der Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit auf die
Anzahl der zu meldenden mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen
aus. Für die für die Zwecke des Jahressicherheitsberichts geltenden
Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit siehe Abschnitt 3. 13. Hat der berichterstattende
Prüfer Informationen darüber vorgelegt, ob ein Ereignis zu erwarten ist, ist
dies vom Sponsor zu berücksichtigen. 2.3. Meldepflichtige mutmaßliche
unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen 14. Der Sponsor einer klinischen
Prüfung, die in mindestens einem Mitgliedstaat stattfindet, meldet folgende
mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen: · Alle mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen, die bei
dieser klinischen Prüfung auftreten, ungeachtet dessen, ob die mutmaßliche
unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung in einer Prüfstelle in einem
Mitgliedstaat oder in einem Drittland aufgetreten ist und · alle mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen im
Zusammenhang mit demselben Wirkstoff (ungeachtet seiner Darreichungsform und
der geprüften Dosierung oder Indikation) bei einer klinischen Prüfung, die
ausschließlich in einem Drittland stattfindet, sofern die klinische Prüfung –
unter der Verantwortung desselben Sponsors erfolgt
oder –
unter der Verantwortung eines anderen Sponsors
erfolgt, der entweder zum selben Mutterunternehmen gehört oder der gemeinsam
mit dem erstgenannten Sponsor ein Arzneimittel auf der Grundlage einer
förmlichen Vereinbarung entwickelt. Die Lieferung des Prüfpräparats oder von
Informationen über Sicherheitsfragen an einen potenziellen künftigen
Zulassungsinhaber sollten nicht als gemeinsame Entwicklung betrachtet werden. 15. Mutmaßliche unerwartete
schwerwiegende Nebenwirkungen, die nach Prüfungsende festgestellt werden, sind
ebenfalls zu melden. 2.4. Fristen für die Meldung
tödlicher oder lebensbedrohlicher mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender
Nebenwirkungen 16. Bei tödlichen und
lebensbedrohlichen mutmaßlichen unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen
meldet der Sponsor wenigstens die Mindestinformationen so rasch wie möglich und
keinesfalls später als sieben Tage nach Kenntnisnahme. 17. Ist die Erstmeldung unvollständig, wenn der Sponsor
beispielsweise nicht alle Informationen/Bewertungen binnen sieben Tagen vorgelegt
hat, muss der Sponsor innerhalb von weiteren acht Tagen einen vollständigen
Bericht auf der Grundlage der ursprünglichen Informationen vorlegen. 18. Die Frist für die Erstmeldung
(Tag 0 = Di 0) beginnt, sobald die Informationen, die die
Mindestmeldekriterien enthalten, beim Sponsor eingegangen sind. 19. Erhält der Sponsor
signifikante neue Informationen über einen bereits gemeldeten Fall, wird die
Frist wieder auf Tag 0 gesetzt, d. h. auf das Datum des Eingangs der neuen
Informationen. Diese Informationen sind binnen 15 Tagen als Folgebericht
zu melden. 2.5. Fristen für die Meldung nicht
tödlicher oder nicht lebensbedrohlicher mutmaßlicher unerwarteter
schwerwiegender Nebenwirkungen 20. Mutmaßliche unerwartete
schwerwiegende Nebenwirkungen, die nicht tödlich und nicht lebensbedrohlich
sind, müssen binnen 15 Tagen gemeldet werden. 21. Falls
sich eine mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung als tödlich oder
lebensbedrohlich erweist, obwohl sie ursprünglich nicht als solche betrachtet wurde,
sollte die nicht tödliche bzw. nicht lebensbedrohliche mutmaßliche unerwartete
schwerwiegende Nebenwirkung so rasch wie möglich gemeldet werden; es gilt die
15-Tagesfrist. Der Folgebericht über eine tödliche oder lebensbedrohliche mutmaßliche
unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung sollte so rasch wie möglich erstellt
werden, jedenfalls aber binnen sieben Tagen, nachdem festgestellt wurde, dass
die Nebenwirkung tödlich oder lebensbedrohlich ist. Zum Folgebericht siehe
Abschnitt 2.4. 22. In Fällen, in denen sich eine
mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung als tödlich oder
lebensbedrohlich erweist, obwohl sie ursprünglich nicht als solche betrachtet
wurde, und noch keine Erstmeldung vorgelegt wurde, sollte eine kombinierte
Meldung erfolgen. 2.6. Entblindete
Behandlungszuweisung 23. Der Sponsor muss nur
mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen melden, bei denen die
Behandlungszuweisung des Probanden entblindet ist. 24. Der Prüfer entblindet die
Behandlungszuweisung im Laufe einer klinischen Prüfung nur dann, wenn dies für
die Sicherheit des Probanden relevant ist. 25. Wenn
ein Ereignis eine mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung darstellen
könnte, nimmt der Sponsor nur für den betroffenen Probanden eine Entblindung
vor. Für die für die Durchführung der Prüfung Verantwortlichen (Verwaltung,
Aufsicht, Prüfer) und die für Datenanalyse und Ergebnisauswertung bei Prüfungsabschluss
Verantwortlichen, wie Biometrie-Personal, sollte die Verblindung beibehalten
werden. Auf unverblindete Informationen sollten nur diejenigen Zugriff haben,
die an der Sicherheitsberichterstattung an die Agentur und Überwachungsstellen
für Datensicherheit („DSMB“) mitwirken müssen, oder Personen, die während der
Prüfung laufende Unbedenklichkeitsbewertungen durchführen. 26. Im Falle von Prüfungen bei
Erkrankungen mit hoher Morbidität oder hoher Mortalität, deren
Wirksamkeits-Endpunkte auch mutmaßliche unerwartete schwerwiegende
Nebenwirkungen sein könnten, oder wenn Mortalität oder ein anderes
„schwerwiegendes“ Ergebnis (das möglicherweise als mutmaßliche unerwartete
schwerwiegende Nebenwirkung gemeldet werden könnte) den Wirksamkeits-Endpunkt
in der klinischen Prüfung darstellt, kann jedoch die Integrität der klinischen
Prüfung gefährdet werden, wenn systematisch eine Entblindung vorgenommen wird.
Unter diesen und ähnlichen Umständen sollte der Sponsor im Prüfplan
hervorheben, welche schwerwiegenden Ereignisse als krankheitsbedingt gelten und
nicht einer systematischen Entblindung sowie der Pflicht zur beschleunigten
Meldung unterliegen. 27. In allen Fällen gelten nach
der Entblindung die Meldebestimmungen für mutmaßliche unerwartete
schwerwiegende Nebenwirkungen, wenn sich erweist, dass es sich um eine
mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung handelt (beispielsweise
hinsichtlich der Unerwartetheit). 3. Jährliche Sicherheitsberichterstattung
des Sponsors 28. Der Bericht sollte als Anhang
die Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit enthalten, die zu Beginn des
Berichtszeitraums galten. 29. Die zu Beginn des
Berichtszeitraums geltenden Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit dienen
während des gesamten Berichtszeitraums als Referenzinformationen zur
Unbedenklichkeit. 30. Wurden die
Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit während des Berichtszeitraums
wesentlich geändert, so sollten diese Änderungen im jährlichen Sicherheitsbericht
aufgeführt werden. Außerdem sollten in diesem Fall die geänderten
Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit als Anhang zum Bericht vorgelegt
werden, zusätzlich zu den zu Beginn des Berichtszeitraums geltenden Referenzinformationen
zur Unbedenklichkeit. Trotz der Änderung der Referenzinformationen zur
Unbedenklichkeit dienen die zu Beginn des Berichtszeitraums geltenden
Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit für den gesamten Berichtszeitraum
als Referenzinformationen zur Unbedenklichkeit. ANHANG IV
Etikettierung der Prüf- und Hilfspräparate 1. Nicht zugelassene Prüfpräparate 1.1. Allgemeine Bestimmungen 1. Folgende Angaben sind auf der
Primärverpackung und der äußeren Umhüllung aufzuführen: a) Name, Adresse und Telefonnummer des
Hauptansprechpartners für Informationen bezüglich des Präparats, der klinischen
Prüfung und der Entblindung in Notfallsituationen; dabei kann es sich um den
Sponsor, die Vertragsforschungseinrichtung oder den Prüfer handeln (für die
Zwecke dieses Anhangs „Hauptansprechpartner“ genannt); b) Darreichungsform, Verabreichungsweg,
Menge an Dosierungseinheiten und bei offenen Prüfungen Bezeichnung/Kennzeichen
des Präparats sowie Stärke/Konzentration; c) Chargen- oder Codenummer zur
Kennzeichnung von Inhalt und Verpackungsvorgang; d) Prüfungsnummer, die eine Identifikation
der Prüfung, der Prüfstelle, des Prüfers und des Sponsors erlaubt, sofern diese
Angaben nicht an anderer Stelle aufgeführt sind; e) Identifikationsnummer des
Probanden/Behandlungsnummer und gegebenenfalls Visitennummer; f) Name des Prüfers (sofern nicht in (a)
oder (d) enthalten); g) Gebrauchsanweisung (es kann auf eine
Beilage oder ein anderes erläuterndes Dokument verwiesen werden, die/das für
den Probanden oder die das Präparat verabreichende Person bestimmt ist); h) Hinweis „Nur zur Verwendung in klinischen
Prüfungen“ oder eine ähnliche Formulierung; i) Lagerungsbedingungen; j) Gebrauchszeitraum (Verbrauchsdatum,
Verfallsdatum oder gegebenenfalls Datum für Wiederholungsprüfung) – Angaben im
Format Monat/Jahr und in einer Unklarheiten ausschließenden Weise; k) Hinweis „Für Kinder unzugänglich
aufbewahren“, außer wenn das Präparat zur Verwendung in Prüfungen bestimmt ist,
bei denen es die Probanden nicht mit nach Hause nehmen. 2. Symbole oder Piktogramme
können zur Verdeutlichung bestimmter oben genannter Angaben verwendet werden. Weitere
Angaben und Warn- oder Handhabungshinweise können aufgeführt sein. 3. Adresse und Telefonnummer des
Hauptansprechpartners müssen nicht auf dem Etikett erscheinen, wenn den
Probanden eine Beilage oder Karte mit diesen Informationen ausgehändigt wurde
und sie die Anweisung erhalten haben, diese jederzeit bei sich zu tragen. 1.2. Begrenzte Etikettierung der
Primärverpackung 1.2.1. Primärverpackung und äußere
Umhüllung werden zusammen überreicht 4. Sofern das Präparat dem
Probanden oder der das Arzneimittel verabreichenden Person in einer Form
überreicht wird, bei der Primärverpackung und äußere Umhüllung untrennbar
miteinander verbunden sind, und auf der äußeren Umhüllung die in
Abschnitt 1.1 genannten Angaben aufgeführt sind, erscheinen die folgenden Angaben
auf der Primärverpackung (oder der verschlossenen Dosiervorrichtung, die die
Primärverpackung enthält): a) Name des Hauptansprechpartners; b) Darreichungsform, Verabreichungsweg (bei
oralen festen Darreichungsformen nicht zwingend erforderlich), Menge an
Dosierungseinheiten und bei offenen Prüfungen Bezeichnung/Kennzeichen des
Präparats sowie Stärke/Konzentration; c) Chargen- und/oder Codenummer zur
Kennzeichnung von Inhalt und Verpackungsvorgang; d) Prüfungsnummer, die eine Identifikation
der Prüfung, der Prüfstelle, des Prüfers und des Sponsors erlaubt, sofern diese
Angaben nicht an anderer Stelle aufgeführt sind; e) Identifikationsnummer des
Probanden/Behandlungsnummer und gegebenenfalls Visitennummer. 1.2.2. Kleine Primärverpackungen 5. Im Falle von
Primärverpackungen in Form einer Blisterverpackung oder kleiner Einheiten wie
beispielsweise Ampullen, auf denen die in Abschnitt 1.1 genannten Angaben
nicht möglich sind, trägt die äußere Umhüllung ein Etikett mit diesen Angaben.
Die Primärverpackung muss die nachstehenden Angaben aufweisen: a) Name des Hauptansprechpartners; b) Verabreichungsweg (bei oralen festen
Darreichungsformen nicht zwingend erforderlich) und bei offenen Prüfungen
Bezeichnung/Kennzeichen des Präparates sowie Stärke/Konzentration; c) Chargen- oder Codenummer zur
Kennzeichnung von Inhalt und Verpackungsvorgang; d) Prüfungsnummer, die eine Identifikation
der Prüfung, der Prüfstelle, des Prüfers und des Sponsors erlaubt, sofern diese
Angaben nicht an anderer Stelle aufgeführt sind; e) Identifikationsnummer des
Probanden/Behandlungsnummer und gegebenenfalls Visitennummer. 2. Nicht zugelassene Hilfspräparate 6. Folgende Angaben sind auf der
Primärverpackung und der äußeren Umhüllung aufzuführen: a) Name des Hauptansprechpartners; b) Name des Arzneimittels, gefolgt von der
Stärke und der Darreichungsform; b) eine Aufstellung über die qualitative und
quantitative Zusammensetzung der Wirkstoffe je Maßeinheit; d) Prüfungsnummer, die eine Identifikation
der Prüfstelle, des Prüfers und des Probanden erlaubt. 3. Zusätzliche Kennzeichnung bereits
zugelassener Prüfpräparate 7. Folgende Angaben sind auf der
Primärverpackung und der äußeren Umhüllung aufzuführen: a) Name des Hauptansprechpartners; b) Prüfungsnummer, die eine Identifikation
der Prüfstelle, des Prüfers und des Probanden erlaubt. 4. Ersetzen von Informationen 8. Einige der in den Abschnitten
1, 2 und 3 aufgeführten Angaben dürfen entfallen und durch anderweitige
Mechanismen ersetzt werden (z. B. Verwendung eines zentralen elektronischen
Randomisierungssystems, Verwendung eines zentralen Informationssystems),
vorausgesetzt, dass die Sicherheit der Probanden und die Zuverlässigkeit und
Solidität der Daten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine solche
Vorgehensweise ist im Prüfplan zu begründen. ANHANG V
Übereinstimmungstabelle Richtlinie 2001/20/EG || Diese Verordnung Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 26 Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 || - Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 || Artikel 44 Unterabsatz 3 Artikel 1 Absatz 4 || Artikel 44 Unterabsatz 2 Artikel 2 || Artikel 2 Artikel 3 Absatz 1 || - Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 4, 28, 29 Absatz 1 und Artikel 72 Artikel 3 Absatz 3 || - Artikel 3 Absatz 4 || Artikel 29 Absatz 3 Artikel 4 || Artikel 28, 31, 10 Absatz 1 Artikel 5 || Artikel 28, 30, 10 Absatz 2 Artikel 6 || Artikel 4 bis 14 Artikel 7 || Artikel 4 bis 14 Artikel 8 || - Artikel 9 || Artikel 4 bis 14 Artikel 10 Buchstabe a || Artikel 15 bis 24 Artikel 10 Buchstabe b || Artikel 51 Artikel 10 Buchstabe c || Artikel 34 und 35 Artikel 11 || Artikel 78 Artikel 12 || Artikel 74 Artikel 13 Absatz 1 || Artikel 58 Absatz 1 bis 4 Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 58 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 || Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 und 3 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 || Artikel 60 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 || - Artikel 13 Absatz 4 || Artikel 59 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 5 || - Artikel 14 || Artikel 63 bis 67 Artikel 15 || Artikel 75 Artikel 16 || Artikel 37 Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis c || Artikel 38 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d || - Artikel 17 Absatz 2 || Artikel 39 Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a || - Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b || Artikel 40 Absatz 1 Artikel 18 || - Artikel 19 Absatz 1 erster Satz || Artikel 71 Artikel 19 Absatz 1 zweiter Satz || Artikel 70 Artikel 19 Absatz 2 || Artikel 88 Artikel 19 Absatz 3 || - Artikel 20 || - Artikel 21 || Artikel 84 Artikel 22 || - Artikel 23 || - Artikel 24 || - FINANZBOGEN ZUM RECHTSAKT 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Erwartete
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Erwartete
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Erwartete Auswirkungen
auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Erwartete Auswirkungen auf die
Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über klinische
Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der
Richtlinie 2001/20/EG 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[29] Öffentliche
Gesundheit. Die
Kosten werden aus dem Budget des Programms „Gesundheit für Wachstum 2014-2020“
gedeckt. 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[30]
¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme
1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Ziel
des Vorschlags ist die EU-weite Förderung der öffentlichen Gesundheit sowie der
Forschung in diesem Bereich durch die Gewährleistung einheitlicher Vorschriften
für die Genehmigung und Durchführung klinischer Prüfungen. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. 1: Elektronisches
„EU-Portal“ und „EU-Datenbank“ für die Einreichung von Anträgen auf Genehmigung
klinischer Prüfungen und die weitere Bearbeitung dieser Anträge. Einzelziel Nr. 2: Aktualisierung des
Moduls für klinische Prüfungen der Eudravigilance-Datenbank, um die Bearbeitung
von Sicherheitsberichten im Rahmen klinischer Prüfungen zu gewährleisten. Einzelziel Nr. 3: Ein Kooperationssystem
zwischen den Mitgliedstaaten für die Bewertung von Anträgen auf Genehmigung
klinischer Prüfungen. Einzelziel Nr. 4: Ein Mechanismus für
„Systemüberprüfungen“ bezüglich der in Drittländern vorhandenen Rechtssysteme
für klinische Prüfungen. ABM/ABB-Tätigkeit(en) Öffentliche
Gesundheit 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Auswirkungen
auf die Sponsoren klinischer Prüfungen (sowohl Sponsoren aus der Wirtschaft als
auch „nichtkommerzielle Sponsoren“): Reduzierung der Verwaltungslasten für die
Einreichung von Anträgen auf Genehmigung klinischer Prüfungen und wesentlicher
Änderungen. Auswirkungen
auf Patienten und Gesundheitssysteme: Rascherer Zugang zu neuen und innovativen
Arzneimitteln und Behandlungen. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. ·
Anzahl der in der EU beantragten klinischen
Prüfungen sowie Anzahl der Probanden; ·
Anzahl der in der EU beantragten multinationalen
klinischen Prüfungen sowie Anzahl der Probanden; ·
Anzahl der Tage zwischen dem Abschluss des
Prüfplans und Beginn der Behandlung des ersten Patienten; ·
Höhe der Verwaltungskosten, die als
Verwaltungslasten einzustufen sind, sowie der operationellen Kosten für in der
EU durchgeführte klinische Prüfungen; ·
Anzahl der außerhalb der EU durchgeführten
klinischen Prüfungen, in deren Rahmen Daten gewonnen werden, auf die in Anträgen
auf Genehmigung einer klinischen Prüfung oder Zulassung eines Arzneimittels
Bezug genommen wird. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Die
Richtlinie über klinische Prüfungen wird von allen Interessenträgern (von
Patienten über Forscher bis hin zur Wirtschaft) dafür kritisiert, dass sie
patientenorientierte Forschung und diesbezüglicher Studien in der EU wesentlich
weniger attraktiv gemacht hat. Tatsächlich ist die Zahl der in der EU beantragten
klinischen Prüfungen von 5 028 im Jahr 2007 auf 3 800 im
Jahr 2011 gefallen. Dadurch verliert Europa an Wettbewerbsfähigkeit im
Bereich der klinischen Forschung, was negative Folgen für die Entwicklung neuer
und innovativer Behandlungen und Arzneimittel hat. Für
diese Tendenz und diese Kritikpunkte muss eine Lösung gefunden werden. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Harmonisierte
Bestimmungen eröffnen die Möglichkeit, sich im Antrag auf Zulassung eines
Arzneimittels in der EU sowie bei einer späteren Änderung oder Erweiterung der
Zulassung auf die Ergebnisse und Erkenntnisse der klinischen Prüfungen zu
stützen. Dies
ist bei klinischen Prüfungen von äußerster Wichtigkeit, da praktisch alle
größeren klinischen Prüfungen in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Hinzu
kommt, dass Arzneimittel, die für Versuche in Forschung und Entwicklung
bestimmt sind, vom Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel nicht erfasst
werden. Solche Arzneimittel wurden jedoch möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat
hergestellt als in dem, in dem die klinische Prüfung stattfindet. Somit gibt es
für diese Produkte kein sekundäres EU-Recht, das ihren freien Verkehr bei
gleichzeitigem Schutz der menschlichen Gesundheit garantieren würde. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahme gewonnene wesentliche Erkenntnisse Im
Bereich der Arzneimittelregelungen gibt es seit 1975 Mechanismen, die für
eine vereinfachte Zulassung eines Arzneimittels auf dem Binnenmarkt sorgen.
Diese Vorgehensweise hat sich als äußerst erfolgreich erwiesen. Einige Elemente
dieser Initiative bauen auf den im Bereich der Zulassung von Arzneimitteln
gemachten Erfahrungen auf. Die
Richtlinie über klinische Prüfungen aus dem Jahr 2001, die keinen
Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, stellte dagegen
in Teilen ein negatives Beispiel dar, dem nicht gefolgt werden sollte. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Im
Rahmen der Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Medizinprodukte erwartete
Synergien: Die in dem genannten Bereich geplanten Rechtsakte schaffen die Basis
für ein ähnliches „EU-Portal“ für klinische Untersuchungen (klinische Forschung
mit Medizinprodukten), wie es für klinische Prüfungen geplant ist. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2014 bis 2016
(die Anlaufphase ist der Zeitraum zwischen dem Tag des Inkrafttretens der
Verordnung, d. h. 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung, und dem Tag
der Anwendung der Verordnung; während dieses Zeitraums hat die Kommission
sämtliche Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die
Verordnung ab Geltungsbeginn angewendet werden kann), –
Vollbetrieb wird angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[31] X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[32] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Kommission hat Mechanismen eingerichtet, durch die sie in Kooperation mit den
Mitgliedstaaten die Umsetzung des EU-Acquis im Bereich der
Rechtsvorschriften über pharmazeutische und klinische Prüfungen überwacht.
Insbesondere der „Pharmazeutische Ausschuss“ wird ein Forum für die Überwachung
und Bewertung der Anwendung der neuen Verordnung bieten. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Das
EU-Portal wird zu kompliziert und entspricht nicht den Bedürfnissen der Nutzer
(Mitgliedstaaten und Sponsoren). Es würde somit nicht die beabsichtigte
vereinfachende Wirkung erzielen. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Enge
und regelmäßige Kontakte mit den Entwicklern des EU-Portals. Wiederholte
Sitzungen mit Interessenträgern und Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass
das EU-Portal den Bedürfnissen der Nutzer gerecht wird. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Neben der Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die
GD SANCO – ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011 angenommenen
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission („Commission’s Anti-Fraud-Strategy“,
CAFS) – eine eigene Strategie ausarbeiten, damit u. a. ihre Kontrollen
voll und ganz mit der CAFS in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im
Zusammenhang mit Betrugsrisiken darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und
geeignete Reaktionsformen zu ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und
geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit der
Finanzierung der Durchführungstätigkeiten zur Verordnung über klinische
Prüfungen geschaffen. Es wird vor allem eine Reihe von Einzelmaßnahmen geben;
beispielsweise
- Beschlüsse, Vereinbarungen und Verträge als Ergebnis der Finanzierung der
Durchführungstätigkeiten zur Verordnung über klinische Prüfungen, durch die die
Kommission, einschließlich OLAF, und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt
werden, Audits, Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen durchzuführen;
- werden in der Bewertungsphase einer Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen bzw. einer Ausschreibung die Antragsteller und die Bieter anhand
der veröffentlichten Ausschlusskriterien auf der Grundlage von Erklärungen und
des Frühwarnsystems geprüft;
- werden die Vorschriften für die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Einklang
mit der Haushaltsordnung vereinfacht;
- absolvieren alle an der Vertragsverwaltung
beteiligten Mitarbeiter sowie Prüfer und Inspektoren, die die Erklärungen der
Empfänger vor Ort kontrollieren, regelmäßige Fortbildungen zum Thema Betrug und
Unregelmäßigkeiten. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung: Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit] || GM/NGM[33] || von EFTA-Ländern[34] || von Bewerber-ländern[35] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3B || 17.03.XX || GM/ NGM || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Rubrik……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung […] || [XX.YY.YY.YY] […] || […] || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht EUR Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 3B || Programm im Bereich der öffentlichen Gesundheit GD: SANCO || || || Jahr 2014[36] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 und Folgejahre || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 17.03.XX || Verpflichtungen || (1) || 895 000 || 1 082 000 || 238 000 || 193 000 || 180 000 || 184 000 || 187 000 || 2 959 000 Zahlungen || (2) || 447 000 || 998 000 || 671 000 || 232 000 || 175 000 || 184 000 || 187 000 + 65 000 || 2 959 000 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[37] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie: 17.01.04.02 || || (3) || 57 000 || 58 000 || 119 000 || 121 000 || 124 000 || 126 000 || 129 000 || 734 000 Mittel INSGESAMT für GD SANCO || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 952 000 || 1 140 000 || 357 000 || 314 000 || 304 000 || 310 000 || 316 000 || 3 693 000 Zahlungen || =2+2a+3 || 504 000 || 1 056 000 || 790 000 || 353 000 || 299 000 || 310 000 || 316 000 + 65 000 || 3 693 000 operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 895 000 || 1 082 000 || 238 000 || 193 000 || 180 000 || 184 000 || 187 000 || 2 959 000 Zahlungen || (5) || 447 000 || 998 000 || 671 000 || 232 000 || 175 000 || 184 000 || 187 000 + 65 000 || 2 959 000 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 57 000 || 58 000 || 119 000 || 121 000 || 124 000 || 126 000 || 129 000 || 734 000 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK SANCO des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || 952 000 || 1 140 000 || 357 000 || 314 000 || 304 000 || 310 000 || 316 000 || 3 693 000 Zahlungen || || 504 000 || 1 056 000 || 790 000 || 353 000 || 299 000 || 310 000 || 316 000 + 65 000 || 3 693 000 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: || operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ || EUR || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Folge-jahre || INSGESAMT GD: SANCO || Personalausgaben[38] || 222 000 || 222 000 || 857 000 || 857 000 || 857 000 || 857 000 || 857 000 || 4 730 000[39] Sonstige Verwaltungsausgaben || || || 87 000 || 88 000 || 90 000 || 92 000 || 94 000 || 451 000 GD SANCO INSGESAMT[40] || Mittel || || || 87 000 || 88 000 || 90 000 || 92 000 || 94 000 || 451 000 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens[41] || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || 87 000 || 88 000 || 90 000 || 92 000 || 94 000 || 451 000 EUR || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 und Folgejahre || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 952 000 || 1 140 000 || 444 000 || 402 000 || 394 000 || 402 000 || 410 000 || 4 144 000 Zahlungen || 504 000 || 1 056 000 || 877 000 || 441 000 || 389 000 || 402 000 || 410 000 + 65 000 || 4 144 000 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in EUR Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 und Folgejahre || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse || Durch-schnittskosten des Ergeb-nisses || Anzahl der Ergebnisse || Ko-sten || Anzahl der Ergebnisse« || Ko-sten || Anzahl der Ergebnisse || Ko-sten || Anzahl der Ergebnisse || Ko-sten || Anzahl der Ergebnisse« || Ko-sten || Anzahl der Ergebnisse« || Ko-sten || Anzahl der Ergebnisse« || Ko-sten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten EINZELZIEL Nr. 1: Elektronisches „EU-Portal“ und „EU-Datenbank“ für die Einreichung von Anträgen auf Genehmigung klinischer Prüfungen und die weitere Beiarbeitung dieser Anträge || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || IT-Portal || || 1 || 595 000 || 1 || 782 000 || 1 || 238 000 || 1 || 193 000 || 1 || 180 000 || 1 || 184 000 || 1 || 187 000 || 7 || 2 359 000 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 1 || 595 000 || 1 || 782 000 || 1 || 238 000 || 1 || 193 000 || 1 || 180 000 || 1 || 184 000 || 1 || 187 000 || 7 || 2 359 000 EINZELZIEL Nr. 2: Aktualisierung des Moduls für klinische Prüfungen der Eudravigilance-Datenbank, um die Bearbeitung von Sicherheitsberichten im Rahmen klinischer Prüfungen zu gewährleisten || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || IT-Aktua-lisierung || || 1 || 300 000 || 1 || 300 000 || || || || || || || || || || || 2 || 600 000 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || 1 || 300 000 || 1 || 300 000 || || || || || || || || || || || 2 || 600 000 || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || Sitzun-gen || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || System-untersu-chungen || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || 2 || 895 000 || 2 || 1 082 000 || 1 || 238 000 || 1 || 193 000 || 1 || 180 000 || 1 || 184 000 || 1 || 187 000 || 9 || 2 959 000 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 und Folgejahre || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben[42] || 222 000 || 222 000 || 857 000 || 857 000 || 857 000 || 857 000 || 857 000 || 4 730 000[43] Sonstige Verwaltungs-ausgaben || || || 87 000 || 88 000 || 90 000 || 92 000 || 94 000 || 451 000 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens[44] || || || 87 000 || 88 000 || 90 000 || 92 000 || 94 000 || 451 000 Außerhalb der RUBRIK 5[45] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 57 000 || 58 000 || 119 000 || 121 000 || 124 000 || 126 000 || 129 000 || 734 000 Zwischensumme der Mittel außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 57 000 || 58 000 || 119 000 || 121 000 || 124 000 || 126 000 || 129 000 || 734 000 INSGESAMT[46] || 57 000 || 58 000 || 206 000 || 209 000 || 214 000 || 218 000 || 223 000 || 1 185 000 3.2.3.2. Geschätzter
Personalbedarf –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird kein
Personal benötigt[47] –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: – || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 und Folgejahre || INSGESAMT 17 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1,75 VZÄ || 1,75 VZÄ || 6,75 VZÄ || 6,75 VZÄ || 6,75 VZÄ || 6,75 VZÄ || 6,75 VZÄ || 6,75 VZÄ XX 01 01 02 (in den Delegationen)[48] || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[49] || - am Sitz[50] || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Allgemeine Aufgaben in Verbindung mit dem Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen. Vorbereitung, Leitung und Weiterverfolgung der einschlägigen Expertengruppe. „Systemüberprüfungen“ in Drittländern. Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[51] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen. || Insgesamt Geldgeber/ kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. [1] ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34. [2] Auf der Grundlage der Zahlen für 2010. [3] Von 2007 bis 2010 betrug der Rückgang 12 %. [4] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. [5] Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom
22.1.2000, S. 1). [6] Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 über
Kinderarzneimittel (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1). [7] Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1). [8] Artikel 21a Buchstaben b und f der Richtlinie
2001/83/EG. [9] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [10] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [11] ABl. C 172 vom 11.6.2011, S. 1. [12] ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13. [13] ABl. C XXX vom X.X.XXX, S. X. [14] ABl. C XXX vom X.X.XXX, S. X. [15] ABl. C XXX vom X.X.XXX, S. X. [16] XXX. [17] ABl. C XXX vom X.X.XXX, S. X. [18] ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34. [19] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. [20] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [21] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [22] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [23] ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121. [24] ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 22. [25] ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1. [26] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. [27] ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 75. [28] ABl. L 378 vom 27.11.2006,
S. 1. [29] ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity-Based Budgeting: tätigkeitsbezogene
Aufstellung des Haushaltsplans. [30] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [31] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [32] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der
Haushaltsordnung. [33] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [34] EFTA: Europäische Freihandelszone. [35] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Beitrittskandidaten des Westbalkans. [36] Alle Beträge entsprechen den jeweiligen Preisen. [37] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [38] In Übereinstimmung mit der Folgenabschätzung werden die
erforderlichen zusätzlichen Personalstellen (1,75 VZÄ + 5 VZÄ zum
Zeitpunkt des Antrags) durch eine Umverteilung innerhalb der GD SANCO
geschaffen. [39] In Übereinstimmung mit der
Folgenabschätzung werden die erforderlichen zusätzlichen Personalstellen
(1,75 VZÄ + 5 VZÄ) durch eine Umverteilung innerhalb der GD SANCO
geschaffen. Folglich sind die Ausgaben für Personal in der
Zeile „Mittel insgesamt unter Rubrik 5“ nicht angegeben. [40] In Übereinstimmung mit der Folgenabschätzung werden die
erforderlichen zusätzlichen Personalstellen (1,75 VZÄ + 5 VZÄ) durch
eine Umverteilung innerhalb der GD SANCO geschaffen. Folglich sind die
Ausgaben für Personal in der Zeile „GD SANCO insgesamt“ nicht angegeben. [41] In Übereinstimmung mit der Folgenabschätzung werden die
erforderlichen zusätzlichen Personalstellen (1,75 VZÄ + 5 VZÄ) durch
eine Umverteilung innerhalb der GD SANCO geschaffen. Folglich sind die
Ausgaben für Personal in der Zeile „Mittel
insgesamt unter Rubrik 5“ nicht angegeben. [42] In Übereinstimmung mit der Folgenabschätzung werden die
erforderlichen zusätzlichen Personalstellen (1,75 VZÄ + 5 VZÄ) durch
eine Umverteilung innerhalb der GD SANCO geschaffen. [43] In Übereinstimmung mit der Folgenabschätzung werden die
erforderlichen zusätzlichen Personalstellen (1,75 VZÄ + 5 VZÄ) durch
eine Umverteilung innerhalb der GD SANCO geschaffen. Folglich sind die
Ausgaben für Personal in der Zeile „Zwischensumme Rubrik 5“
nicht angegeben. [44] In Übereinstimmung mit der Folgenabschätzung werden die
erforderlichen zusätzlichen Personalstellen (1,75 VZÄ + 5 VZÄ) durch
eine Umverteilung innerhalb der GD SANCO geschaffen. Folglich sind die
Ausgaben für Personal in der Zeile „Zwischensumme Rubrik 5“
nicht angegeben. [45] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [46] In Übereinstimmung mit der Folgenabschätzung werden die
erforderlichen zusätzlichen Personalstellen (1,75 VZÄ + 5 VZÄ) durch
eine Umverteilung innerhalb der GD SANCO geschaffen. Folglich sind die
Ausgaben für Personal in der Zeile für Verwaltungsausgaben „INSGESAMT“ nicht
angegeben. [47] In Übereinstimmung mit der Folgenabschätzung werden die
erforderlichen zusätzlichen Personalstellen (1,75 VZÄ + 5 VZÄ) durch
eine Umverteilung innerhalb der GD SANCO geschaffen. [48] In Übereinstimmung mit der Folgenabschätzung werden die
erforderlichen zusätzlichen Personalstellen (1,75 VZÄ + 5 VZÄ) durch
eine Umverteilung innerhalb der GD SANCO geschaffen. [49] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [50] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [51] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung.