EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0015

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser {SEK (2006) 66}

/* KOM/2006/0015 endg. - COD 2006/0005 */

52006PC0015

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser {SEK (2006) 66} /* KOM/2006/0015 endg. - COD 2006/0005 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.01.2006

KOM(2006) 15 endgültig

2006/0005 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser {SEK (2006) 66}

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Zwischen 1998 und 2004 gab es in Europa über 100 größere Hochwasserereignisse, insbesondere entlang der Flüsse Donau und Elbe im Jahre 2002. Diese haben rund 700 Menschenleben gefordert, eine halbe Million Menschen verloren ihr Zuhause, und es entstanden versicherte Schäden in Höhe von mindestens 25 Mrd. €. Diese Zahlen stiegen durch die Hochwasser im Sommer 2005 in Österreich, Bulgarien, Frankreich, Deutschland, Rumänien und anderenorts weiter an. Die durch Hochwasser gefährdeten Vermögenswerte können enorm sein (private Wohnhäuser, Infrastrukturen für Verkehr und öffentliche Dienste, Handels- und Industrieunternehmen, Landwirtschaft). So leben entlang des Rheins über 10 Millionen Menschen in Gebieten mit extremem Hochwasserrisiko und einem potenziellen Schadensrisiko von 165 Milliarden €. Der Gesamtumfang an Vermögenswerten in einem Bereich, der einen Streifen von 500 m vor den europäischen Küsten einschließt, mit Stränden, landwirtschaftlichen Flächen und Industrieanlagen, wird derzeit auf 500 bis 1000 Milliarden € geschätzt[1]. Zusätzlich zu wirtschaftlichem und sozialem Schaden kann Hochwasser schwerwiegende Umweltauswirkungen haben, zum Beispiel wenn Abwasserbehandlungsanlagen oder Fabriken, in denen große Mengen toxischer Chemikalien gelagert sind, überflutet werden. Hochwasser kann auch Feuchtgebiete zerstören und die biologische Artenvielfalt verringern. Zwei Trends weisen auf eine Zunahme des Hochwasserrisikos und größere wirtschaftliche Schäden aufgrund von Hochwasser in Europa. Erstens werden Umfang und Häufigkeit von Hochwasser als Folge des Klimawandels, unzureichender Flussbewirtschaftung und von Bautätigkeiten in hochwassergefährdeten Gebieten wahrscheinlich zunehmen. Zweitens hat sich in diesen Gebieten aufgrund einer höheren Zahl von Einwohnern und Wirtschaftsgütern ein signifikant erhöhtes Risiko ergeben. Mit dieser Richtlinie sollen hochwasserbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, Infrastrukturen und Eigentum verringert und bewältigt werden. |

120 | Allgemeiner Kontext Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das nicht verhindert werden kann. Jedoch trägt menschliches Handeln zu einer Zunahme der Wahrscheinlichkeit und der negativen Auswirkungen von Hochwasser bei. Da die meisten Einzugsgebiete in Europa sich über mehrere Länder erstrecken, würden auf Gemeinschaftsebene konzertierte Maßnahmen beträchtlichen zusätzlichen Nutzen bringen und den Hochwasserschutz insgesamt verbessern. Angesichts der potenziellen Gefahr für Menschenleben, Wirtschaftsgüter und Umwelt könnte das von Europa angestrebte Ziel einer nachhaltigen Entwicklung ernstlich gefährdet werden, wenn keine angemessenen Maßnahmen ergriffen werden. Die Gemeinschaft verfügt bereits seit langem über Umweltvorschriften im Bereich der Wasserqualität. Hochwasser und die Auswirkungen der Klimaänderung auf das Hochwasserrisiko wurden jedoch noch nicht behandelt. Mit der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG[2] wurde der Grundsatz der grenzüberschreitenden Koordinierung innerhalb von Einzugsgebieten eingeführt und das Ziel formuliert, für sämtliche Gewässer eine gute Qualität zu erreichen. Es wurde jedoch kein Ziel im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisikomanagement gesetzt. In der Mitteilung der Kommission zum Hochwassermanagement[3] wird eine Analyse vorgenommen und es werden konzertierte Maßnahmen auf EU-Ebene vorgeschlagen. Der vorliegende Vorschlag ist Teil dieser Maßnahmen. |

139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die europäische Forschungspolitik unterstützt seit Anfang der achtziger Jahre durch mehrere Rahmenprogramme Forschungsarbeiten zu verschiedenen Aspekten des Hochwasserrisikomanagements. Das sechste Forschungsrahmenprogramm unterstützt das bisher größte Hochwasserforschungsprojekt der EU (FLOODsite)[4], mit dem Methoden für die integrierte Hochwasserrisikoanalyse und -bewältigung entwickelt werden sollen. Gemäß dem Vorschlag für das siebte Rahmenprogramm soll die Forschung zu Hochwasserrisikobewertung und –management weiter unterstützt werden. Die europäische Regionalpolitik finanziert auch Investitionen in Hochwasserschutzmaßnahmen (Strukturfonds und Kohäsionsfonds). Mit dem Solidaritätsfond steht ein eigenes Finanzierungsinstrument für Notfallmaßnahmen bei schweren Katastrophen zur Verfügung. Mit der für den Zeitraum 2007-2013 vorgeschlagenen Kohäsionspolitik sollen Hochwasserschutzmaßnahmen als Risikovermeidungsmaßnahmen unterstützungsfähig werden. Die reformierte Gemeinsame Agrarpolitik wird durch die Entkopplung von Zahlungen und ihre Bindung an Umweltauflagen ebenfalls zum Hochwasserschutz beitragen. Im Rahmen der 2005 verabschiedeten Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums[5] sind Hochwasserschutzmaßnahmen (Vorbereitung und Planung sowie operationelle Maßnahmen) ebenfalls förderfähig. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Nach den Hochwasserereignissen des Jahres 2002 erstellten die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Kandidatenländer und andere betroffene Kreise ein technisches Dokument mit besten Praktiken, das 2003 abgeschlossen wurde. Im Anschluss an die Mitteilung zum Hochwasserrisikomanagement vom Juli 2004 und die positiven Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2004, in denen die Kommission aufgefordert wurde, einen geeigneten Vorschlag vorzulegen, bildete die Kommission ein Beratendes Expertenforum (Expert Advisory Forum) mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, europäischer Dachorganisationen, der Industrie, der NRO und der Wissenschaftsgemeinschaft, die an bedeutenden Forschungsprojekten beteiligt sind, sowie sonstigen Beteiligten. Den Hauptteil der Anhörung bildeten drei Zusammenkünfte dieses Forums im Jahre 2005. Diese wurden durch eine Internet-Konsultation ergänzt. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Im Verlauf der Anhörung ergab sich eine breite Unterstützung für das vorgeschlagene Konzept des Aktionsprogramms im Hinblick auf den Geltungsbereich, die Koordinierung innerhalb der Einzugsgebiete und die zu berücksichtigenden zentralen Aspekte. Wertvolle Beiträge gingen ein im Zusammenhang mit der Festlegung des Geltungsbereichs (Vermeidung von Maßnahmen in Gebieten ohne signifikantes Hochwasserrisiko mittels vorheriger Risikobewertung), der Vermeidung von Doppelarbeit durch die Berücksichtigung bestehender Pläne für das Hochwasserrisikomanagement und der Erstellung von Hochwasserrisikokarten und –managementplänen. Weitere Einzelheiten zum Anhörungsverfahren sind der beigefügten Folgenabschätzung zu entnehmen [SEK(2006) 66 vom 18.01.2006]. Die während des Anhörungsverfahrens vorgelegten und erörterten Unterlagen sowie die Ergebnisse der Internetkonsultation können auf folgender Internetadresse eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/environment/water/flood_risk/index.htm |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, interessierte Kreise und Konsortiumsmitglieder, die an bedeutenden Forschungsprojekten zur Hochwasserproblematik beteiligt sind, wurden im Rahmen des Beratenden Expertenforums angehört. Es waren alle relevanten Fach- bzw. Zuständigkeitsbereiche vertreten (Hydrologie, Geologie, lokale und regionale Behörden, Versicherungen). |

222 | Methodik Zwischen 2003 und 2005 fand eine Reihe von Sitzungen statt. |

223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige Sachverständige aller Mitgliedstaaten, Kandidatenländer und EFTA-Staaten; internationale Kommissionen zum Schutz von Flüssen; europäische betroffene Kreise, relevante Organisationen und NRO. Die vollständige Liste ist der Folgenabschätzung zu entnehmen. |

2243 | Zusammenfassung der eingeholten und berücksichtigten Stellungnahmen Alle konsultierten Parteien erkannten die Existenz potenziell schwerwiegender Risiken mit irreversiblen Folgen an und akzeptierten diese Tatsache. Es bestand auch Einigkeit darüber, dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zusätzlichen Nutzen bringen. |

225 | Es wird davon ausgegangen, dass es unmöglich ist, Hochwasser völlig zu verhindern. Die Risiken für das Leben der Menschen, die Umwelt und Wirtschaftsgüter können jedoch verringert werden. Man erreichte einen allgemeinen Konsens zum Handlungsbedarf auf Gemeinschaftsebene, es wurde jedoch die Notwendigkeit unterstrichen, flexibel vorzugehen und die auf nationaler und lokaler Ebene bereits geleistete Arbeit zu berücksichtigen. Ferner wurde im Rahmen des Anhörungsverfahrens ein schrittweises Vorgehen stark unterstützt, bei dem zunächst eine Hochwasserrisikobewertung vorzunehmen wäre und im Anschluss daran – in den Gebieten, in denen dies gerechtfertigt ist – Hochwasserrisikokarten und später Pläne für das Hochwasserrisikomanagement zu erstellen bzw. durchzuführen wären. Zusammenfassend geht aus dem Anhörungsverfahren eindeutig hervor, dass das Hochwasserrisikomanagement Maßnahmen auf europäischer Ebene, auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf regionaler Ebene bzw. im Bereich der Einzugsgebiete erfordert. |

226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Unterlagen über beste Praktiken sowie die Ergebnisse der Internetkonsultation sind über die Internetseite der Kommission zugänglich. |

231 |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen hochwasserbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, Infrastrukturen und Eigentum verringert und bewältigt werden. Vorgesehen sind Hochwasserrisikokarten für alle Gebiete, in denen ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht, die grenzüberschreitende Koordinierung innerhalb von Einzugsgebieten sowie die Erstellung von Plänen für das Hochwasserrisikomanagement im Rahmen eines umfassenden partizipatorischen Prozesses. Angesichts der Unterschiede in der EU in Bezug auf Geographie, Hydrologie und Siedlungsstruktur besteht im Rahmen der vorgeschlagenen Richtlinie für die Mitgliedstaaten eine beträchtliche Flexibilität, das erforderliche Schutzniveau, die im Hinblick darauf notwendigen Maßnahmen und die Zeitpläne für die Umsetzung der Pläne für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen. Die vorgeschlagene Richtlinie und die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung stehen in engem Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Die Kommission schlägt vor, die organisatorischen und institutionellen Aspekte sowie die zeitlichen Abläufe zwischen den beiden Richtlinien vollständig abzustimmen, gestützt auf die Flussgebietseinheiten, die zuständigen Behörden und den mit der Wasserrahmenrichtlinie eingesetzten Ausschuss. Die Zeitpläne werden vollständig synchronisiert[6], wodurch auch sichergestellt ist, dass die öffentlichen Anhörungsverfahren eng koordiniert sind. Sobald die vorgeschlagene Hochwasserrichtlinie verabschiedet ist, ist die Durchführung der beiden Richtlinien, deren Zielsetzungen sich ergänzen, genau abzustimmen. Ferner wird die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission zeitlich genau abgestimmt, und die Mitgliedstaaten können die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete integrieren. Dies bedeutet, dass einige Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere in den Artikeln 4, 11 und 13, von Bedeutung für den Inhalt der Hochwasserrisikokarten und der Pläne für das Hochwasserrisikomanagement sein werden. |

310 | Rechtsgrundlage Die geeignete Rechtsgrundlage ist Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, entsprechend ähnlichen Instrumenten für die Risikovermeidung und die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, insbesondere der Seveso-Richtlinie (96/82/EG) und der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG). |

320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

321 | Flüsse und regionale Meere überschreiten geopolitische Grenzen, die meisten Einzugsgebiete und Küstengebiete gehören zu mehreren Ländern. Unter diesen Voraussetzungen ist ein rein nationales Konzept für das Hochwasserrisikomanagement weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll. |

323 | Einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten könnten zu unterschiedlichen und sogar widersprüchlichen Vorgehensweisen führen, was nicht allein die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisiko verzögern, sondern auch eine Verschwendung begrenzter Ressourcen bedeuten würde. |

324 | Mit dem Vorschlag soll ein gemeinsamer Rahmen für die Lösung von Problemen geschaffen werden, die alle betreffen, und es sollen gemeinsame Konzepte für das Hochwasserrisikomanagement festgelegt werden. Koordinierte Planung und Maßnahmen innerhalb von Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten werden sicherstellen, dass die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt und die Ressourcen optimal genutzt werden. Eine derartige grenzüberschreitende Zusammenarbeit hat im Rahmen internationaler Kommissionen (z. B. zum Schutz der Donau, der Oder, der Elbe, des Rheins, der Maas und der Schelde) bereits begonnen. Auf EU-Ebene sollen keine detaillierte Ziele für den Hochwasserschutz, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele oder Fristen festgelegt werden. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

332 | Angesichts der jüngsten hochwasserbedingten Schäden an Privateigentum und Infrastrukturen, für Unternehmen und Umwelt, liegen die in Zukunft bei Untätigkeit zu erwartenden potenziellen Schäden weitaus höher als die Kosten (z. B. von Hochwasserkartierung, Hochwasservorhersagesystemen und Frühwarnsystemen), was auch der Folgenabschätzung zu entnehmen ist. Andererseits können Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete und Regionen ohne signifikantes Hochwasserrisiko von den Maßnahmen dieser Richtlinie ausgenommen werden. Das gleiche gilt für Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete und Regionen, in denen bereits Maßnahmen ergriffen wurden, die den Bestimmungen für die Hochwasserkartierung und/oder die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement entsprechen. Die Entscheidung darüber, ob ein „signifikantes Risiko“ besteht, hängt von den lokalen und regionalen Umständen ab und wird ungeachtet des Grundsatzes der Koordinierung auf der Ebene des Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes nicht auf Gemeinschaftsebene getroffen. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Bei einer Verordnung müssten über Gemeinschaftsrechtsakte das Hochwasserschutzniveau sowie Maßnahmen und Fristen für alle Regionen der Gemeinschaft festgelegt werden. Eine solche Vorgehensweise ist sowohl politisch als auch technisch nicht denkbar. Empfehlungen würden angesichts der bereits vorhandenen technischen Unterlagen und Leitlinien für beste Praktiken nicht die erforderliche Koordinierung über administrative und politische Grenzen hinweg sicherstellen. Eine Richtlinie liefert den erforderlichen Rechtsrahmen für die Bewertung und Entscheidungsgrundsätze und –strukturen. Für andere wichtige Aspekte wie das Schutzniveau, die Wahl und Bündelung von Maßnahmen sowie die Fristen für die Erreichung des Ziels gilt jedoch das Subsidiaritätsprinzip. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

401 | Die Durchführung und Finanzierung der Umweltpolitik ist grundsätzlich ein Recht und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten (Artikel 175 Absatz 4 des EG-Vertrags). Die Gemeinschaft verfügt jedoch über verschiedene Finanzierungsmechanismen, die zur Förderung des Hochwasserschutzes eingesetzt werden können, z. B. im Rahmen der Forschungspolitik, der Kohäsionspolitik und der Agrarpolitik (Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums). Hochwasserschutzmaßnahmen sind sowohl gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in diesen Politikbereichen als auch gemäß den für den Zeitraum 2007 – 2013 vorgeschlagenen Vorschriften förderfähig. Dieser Vorschlag wird keine finanziellen Folgen haben, die über die von der Kommission bereits verabschiedeten Vorschläge hinausgehen. |

WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Durch den Vorschlag werden sich für öffentliche Behörden (Gemeinschaft und Mitgliedstaaten) und private Parteien die Verwaltungsverfahren vereinfachen, insbesondere in Bezug auf die zeitliche Abstimmung und die Koordinierung mit der Wasserrahmenrichtlinie. |

513 | Hochwasserrisikomanagement und Wasserqualitätsmanagement sind Teil der integrierten Bewirtschaftung von Einzugsgebieten. Es sind die gleichen Einzugsgebiete, Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und Interessengruppen betroffen. Daher besteht ein sehr enger Zusammenhang zwischen dem entsprechend der Wasserrahmenrichtlinie bereits praktizierten Wasserqualitätsmanagement und den Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement, die im Rahmen dieses Vorschlags vorgesehen sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Umsetzungszyklus der Wasserrahmenrichtlinie und derjenige, der im Rahmen dieses Vorschlags vorgesehen ist, in Bezug auf Flussgebietseinheiten, zuständige Behörden, Umsetzungs- und Überprüfungszeiträume, Berichterstattungsverfahren, Ausschüsse und Beteiligung der Öffentlichkeit zeitlich abgestimmt und integriert werden sollten. |

514 | Private Parteien sollen über die Mitarbeit der Öffentlichkeit bei der Planung voll einbezogen werden und von Synergien profitieren. |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

531 | Der Vorschlag enthält keine Überprüfungsklausel. |

550 | Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. |

560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der Vorschlag ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte daher für diesen gelten. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Artikel 1 (Gegenstand) Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen hochwasserbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die Wirtschaft verringert werden. Sie soll für das gesamte Hoheitsgebiet der Gemeinschaft gelten und umfasst daher das Hochwasserrisikomanagement für Flüsse und Küstengebiete. Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Wasserrahmenrichtlinie werden die Begriffe „Hochwasser“ und „Hochwasserrisiko“ definiert. In Artikel 3 (Koordinierung innerhalb einer Flussgebietseinheit) wird die Vorgehensweise des Artikels 3 der Wasserrahmenrichtlinie übernommen, insbesondere bezüglich der Verwendung der Flussgebietseinheiten als Bewirtschaftungseinheiten und der gemäß der Wasserrahmenrichtlinie benannten zuständigen Behörden. Neben den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten innerhalb der Flussgebietseinheiten sind sämtliche Küstenabschnitte ebenfalls den jeweiligen Flussgebietseinheiten zugeordnet und somit abgedeckt. In den Kapiteln II, III und IV wird eine transparente Vorgehensweise in mehreren Schritten dargestellt: Benennung von Gebieten mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko (Kapitel II, Artikel 4, 5 und 6); Erstellung von Hochwasserrisikokarten für Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko (Kapitel III, Artikel 7 und 8, Anhang); Erstellung und Durchführung von Plänen für das Hochwasserrisikomanagement in gefährdeten Flusseinzugsgebieten und Küstengebieten sowie der Mechanismen für die Koordinierung der Managementpläne innerhalb der Flussgebietseinheiten (Kapitel IV, Artikel 9, 10, 11 und 12); Die Zeitpläne der Kapitel III und VI werden mit den Zeitplänen für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zeitlich vollständig abgestimmt (einschließlich des 6-Jahresabstands der Überprüfungen). Ferner wird die Koordinierung mit den Verfahren und Zyklen der Wasserrahmenrichtlinie für die Beschreibung von Einzugsgebieten (mit Hochwasserrisikokarten) und den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete (mit den Plänen für das Hochwasserrisikomanagement) sichergestellt. Ferner wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten den Plan für das Hochwasserrisikomanagement und die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie integrieren können. In Artikel 14 (Information und Einbeziehung der Öffentlichkeit) wird vorgeschrieben, die Öffentlichkeit an der Erstellung und Überprüfung der Pläne für das Hochwasserrisikomanagement zu beteiligen. Dies ist ebenfalls mit der Wasserrahmenrichtlinie zu koordinieren. In den Artikeln 15 und 16 (technische Anpassung und Ausschuss) sind mögliche technische Anpassungen bestimmter Artikel und des Anhangs vorgesehen, ferner die Festlegung technischer Formate für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten (einschließlich statistischer und kartographischer Daten). Der in der Wasserrahmenrichtlinie eingesetzte Ausschuss soll auch für diese Richtlinie zuständig sein. Artikel 17 (Berichterstattung) enthält die Bestimmungen für die Berichterstattung. Diese und der Bericht der Kommission über die Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie (Artikel 18) sind ebenfalls mit den Zeitplänen der Wasserrahmenrichtlinie abgestimmt. Die Artikel 19, 20 und 21 behandeln die Umsetzung in einzelstaatliches Recht, das Inkrafttreten und die Adressaten der Richtlinie. |

1. 2006/aaaa (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[7],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[9],

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag[10],

in Erwägung nachstehender Gründe:

2. Hochwasser kann zu Todesfällen führen, die Umsiedlung von Personen erforderlich machen, die wirtschaftliche Entwicklung ernsthaft gefährden und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Gemeinschaft behindern.

3. Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht verhindern lässt. Allerdings tragen auch menschliche Tätigkeiten dazu bei, die Wahrscheinlichkeit von Hochwasser zu erhöhen und dessen negative Auswirkungen zu verstärken.

4. Eine Verringerung des Risikos hochwasserbedingter Schäden für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Infrastrukturen ist möglich und wünschenswert, aber entsprechende Maßnahmen können nur dann Wirkung entfalten, wenn sie innerhalb der Einzugsgebiete koordiniert werden.

5. In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[11] wird die Erstellung integrierter Bewirtschaftungspläne für alle Einzugsgebiete vorgeschrieben, die dem Ziel dienen, einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu erreichen, wodurch gleichzeitig auch ein Beitrag zur Verminderung der Auswirkungen von Hochwasser geleistet wird. Die Verringerung des Hochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel dieser Richtlinie; zukünftige Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bleiben unberücksichtigt.

6. Die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Hochwasserrisikomanagement – Vermeidungs-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen”[12] beschreibt auf der Grundlage einer gründlichen Analyse ein Konzept für ein Hochwasserrisikomanagement auf Gemeinschaftsebene und kommt zum Schluss, dass konzertierte, koordinierte Maßnahmen auf Ebene der Gemeinschaft einen beträchtlichen Mehrwert darstellen und das Gesamtniveau des Hochwasserschutzes verbessern würden.

7. Die Entscheidung 2001/792/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen[13] befasst sich mit Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Notfällen, einschließlich Hochwasser. Der Katastrophenschutz kann angemessene Hilfsmaßnahmen für die betroffene Bevölkerung bieten und Bereitschaft und Widerstandskraft verbessern, die wichtigsten Ursachen für Hochwasser werden dadurch jedoch nicht beseitigt.

8. Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[14] ermöglicht es, in Katastrophenfällen rasch finanzielle Unterstützung zu leisten, um den betroffenen Personen, Regionen und Ländern zu helfen, wieder möglichst normale Lebensbedingungen zu schaffen; der Anwendungsbereich ist jedoch auf Notfallmaßnahmen beschränkt, Interventionen in den Phasen, die Notfällen vorausgehen, sind nicht vorgesehen.

9. In der Gemeinschaft treten verschiedene Arten von Hochwasser auf, z.B. Hochwasser in Flüssen, Sturzfluten, Hochwasser in Städten, in Kanalisationssystemen und an Küstengebieten. Hochwasserschäden können je nach Land und Region variieren. Daher sollten sich die Ziele des Hochwasserrisikomanagements nach den lokalen und regionalen Gegebenheiten richten.

10. In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft wie zum Beispiel in dünn bevölkerten oder unbewohnten Gebieten oder in Gebieten mit beschränktem wirtschaftlichem oder ökologischem Wert könnten Hochwasserrisiken als nicht signifikant eingestuft werden. Deshalb sollte auf Ebene der Flussgebietseinheiten eine vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos für jedes Einzugsgebiet, Teileinzugsgebiet und zugehörige Küstengebiete erfolgen, um das Hochwasserrisiko in jedem Einzelfall zu bestimmen und zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

11. Um über ein zuverlässiges Informationswerkzeug zu verfügen und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und politische Entscheidungen zu schaffen, müssen Hochwasserkarten und vorläufige Karten für Hochwasserschäden zur Beschreibung von Gebieten mit unterschiedlichem Hochwasserrisiko erstellt werden.

12. Um Hochwasserschäden in einem bestimmten Gebiet vermeiden bzw. verringern zu können, sollten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement erstellt werden. Ursachen und Folgen von Hochwasser variieren in der Gemeinschaft je nach Land und Region. Pläne für das Hochwasserrisikomanagement sollten deshalb die besonderen geographischen, hydrologischen und sonstigen relevanten Gegebenheiten des Einzugsgebiets, Teileinzugsgebiets oder Küstenabschnitts berücksichtigen und in Koordinierung mit den Flussgebietseinheiten maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des Einzugsgebiets, Teileinzugsgebiets oder Küstenabschnitts abgestimmt sind.

13. Das Hochwasserrisikomanagement umfasst die Schritte Vermeidung, Schutz, Bereitschaft, Notfallmaßnahmen sowie Sanierung und Revision; die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement sollten sich an diesem Zyklus orientieren, wobei der Schwerpunkt auf den Aspekten Vermeidung, Schutz und Bereitschaft liegen sollte.

14. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie auf bestehende Hochwasserrisikokarten und Pläne für das Hochwasserrisikomanagement zurückgreifen können.

15. Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Plänen für das Hochwasserrisikomanagement gemäß dieser Richtlinie sind Teil einer integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete; deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für Synergien genutzt werden. Um eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressourcen zu gewährleisten, muss die Durchführung dieser Richtlinie eng mit der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG abgestimmt werden.

16. Bei vielfältiger Nutzung von Gewässern für verschiedene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z.B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz, Binnenschifffahrt oder Nutzung von Wasserkraft) sieht die Richtlinie 2000/60/EG in Artikel 4 Absatz 7 hinsichtlich der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Gewässer eindeutige und transparente Verfahren vor, einschließlich der Genehmigung von Ausnahmen hinsichtlich der Ziele des „guten Zustands“ bzw. des „Nichtverhinderns einer Verschlechterung“.

17. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[15] verabschiedet werden.

18. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dadurch soll in Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau in die Politik der Union einbezogen werden.

19. Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft diese Maßnahmen in Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Verringerung der hochwasserbedingten Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten neben den Definitionen von „Fluss“, „Einzugsgebiet“, „Teileinzugsgebiet“ und „Flussgebietseinheit“ gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Hochwasser“ ist die zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht unter Wasser liegt.

2. „Hochwasserrisiko“ ist die Wahrscheinlichkeit eines Hochwasserereignisses von einem bestimmten Ausmaß, verbunden mit den geschätzten Schäden im Hinblick auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Hochwasserereignis von einem solchen Ausmaß.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten nutzen für die Zwecke dieser Richtlinie die gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 6 der Richtlinie 2000/60/EG getroffenen Vereinbarungen.

Kapitel IIVorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos

Artikel 4

1. Die Mitgliedstaaten nehmen für jedes Einzugsgebiet und jeden Teil eines internationalen Einzugsgebietes auf ihrem Hoheitsgebiet eine vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Absatz 2 vor.

2. Die vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos umfasst zumindest Folgendes:

(a) eine Karte der Flussgebietseinheit mit Angabe der Grenzen von Einzugsgebieten, Teileinzugsgebieten sowie gegebenenfalls zugehöriger Küstengebiete und mit einer Beschreibung von Topographie und Flächennutzung;

(b) Beschreibung von in der Vergangenheit aufgetretenen Hochwasserereignissen;

(c ) Beschreibung von Hochwasserprozessen und ihrer Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen, einschließlich der Rolle von Überschwemmungsgebieten als natürliche Hochwasserschutzgebiete/Pufferstreifen und der aktuellen sowie zukünftigen Hochwasserabfuhr;

(d) Beschreibung von Entwicklungsplänen, die zu Änderungen der Flächennutzung, der Verteilung der Bevölkerung oder der wirtschaftlichen Tätigkeiten führen und dadurch eine Zunahme des Hochwasserrisikos im Gebiet selbst oder in flussaufwärts oder flussabwärts gelegenen Regionen bewirken würden;

(e) Bewertung der Wahrscheinlichkeit künftiger Hochwasserereignisse auf der Grundlage hydrologischer Daten, der verschiedenen Arten von Hochwasser und der projektierten Auswirkungen von Trends in Klimawandel und Flächennutzung;

(f) Prognose der geschätzten Folgen künftiger Hochwasserereignisse für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung langfristiger Entwicklungen, einschließlich des Klimawandel.

Artikel 5

1. Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 4 wird jedes Einzugsgebiet, Teileinzugsgebiet und jeder Küstenabschnitt innerhalb einer Flussgebietseinheit einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

(a) Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstenabschnitte, für die kein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko festgestellt wurde oder realistischerweise als wahrscheinlich betrachtet wird oder für die die potenziellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder wirtschaftliche Tätigkeiten als akzeptabel niedrig betrachtet werden;

(b) Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstenabschnitte, für die ein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko festgestellt wurde oder realistischerweise als wahrscheinlich betrachtet wird.

2. Die Einstufung von internationalen Einzugsgebieten, Teileinzugsgebieten oder Küstenabschnitten eines internationalen Einzugsgebietes gemäß Absatz 1 erfolgt in Koordinierung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 6

1. Die Mitgliedstaaten schließen die vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos spätestens drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie ab.

2. Die Mitgliedstaaten überprüfen spätestens im Jahre 2018 und danach alle sechs Jahre die gemäß Absatz 1 vorgenommene Bewertung und aktualisieren diese erforderlichenfalls.

Kapitel IIIHochwasserrisikokarten

Artikel 7

1. Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstenabschnitte Hochwasserkarten und vorläufige Karten für Hochwasserschäden, im Folgenden als „Hochwasserrisikokarten“ bezeichnet.

2. Die Hochwasserkarten erfassen die geographischen Gebiete, die gemäß folgenden Szenarien überflutet werden könnten:

(a) Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit (wahrscheinliche Wiederkehrperiode alle zehn Jahre);

(b) Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (wahrscheinliche Wiederkehrperiode alle 100 Jahre);

(c ) Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (Extremereignisse).

Für jedes im ersten Absatz beschriebene Szenario sind folgende Elemente anzugeben:

(a) projektierte Wassertiefe;

(b) sofern angebracht, Strömungsgeschwindigkeit;

(c ) Gebiete, in denen Ufererosion und die Ablagerung von angespülten Schmutzpartikeln möglich sind.

3. Die vorläufigen Karten für Hochwasserschäden geben potenzielle hochwasserbedingte Schäden unter den in Absatz 2 beschriebenen Szenarien an, die wie folgt ausgedrückt werden:

(a) Anzahl der potenziell betroffenen Bewohner;

(b) potenzielle wirtschaftliche Schäden in dem Gebiet;

(c ) potenzielle Umweltschäden.

Artikel 8

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hochwasserrisikokarten spätestens bis zum 22. Dezember 2013 erstellt werden.

2. Die Karten werden bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

Kapitel IVPläne für das Hochwasserrisikomanagement

Artikel 9

1. Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zugeordneten Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstenabschnitte in Einklang mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels Pläne für das Hochwasserrisikomanagement und setzen diese um.

2. Die Mitgliedstaaten legen für alle Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete und Küstenabschnitte ein angemessenes Schutzniveau fest, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung des Hochwasserrisikos und potenzieller Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeiten liegt und alle relevanten Aspekte von Wasserwirtschaft, Bodennutzung, Raumordnung, Flächennutzung und Naturschutz zu berücksichtigen sind.

3. In den Plänen für das Hochwasserrisikomanagement werden Maßnahmen beschrieben, die darauf abzielen, das gemäß Absatz 2 festgelegte Schutzniveau zu erreichen.

Die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement erfassen alle Phasen des Hochwasserrisikomanagements, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Bereitschaft liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes zu berücksichtigen sind.

4. Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements, die in einem Mitgliedstaat ergriffen werden, dürfen das Hochwasserrisiko in benachbarten Ländern nicht erhöhen.

Artikel 10

1. Der erste Plan für das Hochwasserrisikomanagement umfasst die in Teil A des Anhangs beschriebenen Bestandteile. Die anschließende Überarbeitung gemäß Artikel 11 Absatz 2 umfasst die in Teil B des Anhangs beschriebenen Bestandteile.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung oder Aktualisierung eines Plans für das Hochwasserrisikomanagement einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen.

Artikel 11

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement spätestens bis zum 22. Dezember 2015 erstellt und veröffentlicht und ab dem 23. Dezember 2015 umgesetzt werden.

2. Die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement werden spätestens im Jahr 2021 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.

Artikel 12

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Flussgebietseinheiten, die vollständig in ihr Hoheitsgebiet fallen, ein einziger Plan für das Hochwasserrisikomanagement erstellt wird.

2. Liegt eine internationale Flussgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so stimmen sich die Mitgliedstaaten untereinander ab, um einen einzigen internationalen Plan für das Hochwasserrisikomanagement zu erstellen.

Wird ein solcher Plan nicht erstellt, so erarbeiten die Mitgliedstaaten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement, die zumindest die Teile der internationalen Flussgebietseinheit umfassen, die in ihr Hoheitsgebiet fallen.

3. Erstreckt sich eine internationale Flussgebietseinheit über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus und wird kein einzelner internationaler Plan für das Hochwasserrisikomanagement unter Einbeziehung von Drittländern erstellt, so erarbeiten die Mitgliedstaaten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement, die zumindest die Teile der internationalen Flussgebietseinheit umfassen, die in das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten fallen.

Kapitel VKoordinierung mit der Richtlinie 2000/60/EG, Information und Einbeziehung der Öffentlichkeit

Artikel 13

1. Die Erstellung der ersten Hochwasserrisikokarten und deren anschließende Überprüfung gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie werden mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen koordiniert und, sofern angemessen, in diese einbezogen.

2. Die Erstellung der ersten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement und deren anschließende Revisionen gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie werden mit den in Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete koordiniert und, sofern angemessen, in diese integriert.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie mit der aktiven Einbeziehung aller interessierten Stellen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/60/EG koordiniert wird.

Artikel 14

1. Die Mitgliedstaaten ermöglichen der Öffentlichkeit Zugang zu der vorausschauenden Bewertung des Hochwasserrisikos, den Hochwasserrisikokarten und den Plänen für das Hochwasserrisikomanagement.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der in Kapitel IV genannten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement.

Kapitel VIDurchführung und Änderungen

Artikel 15

1. Die Kommission kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 technische Formate für Übertragung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartographischer Daten, festlegen.

2. Die Kommission kann gemäß den Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der Fristen für Überarbeitung und Aktualisierung Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie den Anhang an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen.

Artikel 16

1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EWG eingesetzten Ausschuss, nachstehend der „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel VIIBerichte und Schlussbestimmungen

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission die vorausschauende Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwasserrisikokarten und die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement innerhalb von drei Monaten nach deren Fertigstellung.

Artikel 18

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 19

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang

Pläne für das Hochwasserrisikomanagement

A. Bestandteile der ersten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement:

1. Schlussfolgerungen aus der in Kapitel II geforderten vorausschauenden Bewertung des Hochwasserrisikos;

2. gemäß Kapitel III erstellte Hochwasserrisikokarten und mögliche Schlussfolgerungen aus diesen Karten;

3. Beschreibung des gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgelegten angemessenen Schutzniveaus;

4. Beschreibung der Maßnahmen, die zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus erforderlich sind, einschließlich der gemäß Artikel 9 ergriffenen Maßnahmen, und im Rahmen anderer Rechtsakte der Gemeinschaft ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Hochwasser;

5. Beschreibung der Maßnahmen zur Information und Konsultation der Öffentlichkeit;

6. Beschreibung der Koordinierungsverfahren innerhalb jeder internationalen Flussgebietseinheit und der Verfahren zur Koordinierung mit der Richtlinie 2000/60/EG sowie eine Liste der zuständigen Behörden.

B. Bestandteile späterer Aktualisierungen der Pläne für das Hochwasserrisikomanagement:

1. alle Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Plans für das Hochwasserrisikomanagement, einschließlich einer Zusammenfassung der gemäß den Kapiteln II, III und IV durchgeführten Überprüfungen;

2. Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung des Schutzniveaus;

3. Beschreibung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Plans für das Hochwasserrisikomanagement vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;

4. Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Plans für das Hochwasserrisikomanagement ergriffen wurden.

[1] EUrosion: http://www.eurosion.org

[2] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000.

[3] KOM(2004) 472 endg. vom 12.7.2004.

[4] http://www.floodsite.net

[5] Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. Septe[6]?ITV`afjpqr?‘’“”

Top