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Document 52002PC0679

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

/* KOM/2002/0679 endg. - CNS 2002/0280 */

52002PC0679

Vorschlag für eine verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind /* KOM/2002/0679 endg. - CNS 2002/0280 */


Vorschlag für eine verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 539/2001 [1], zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2414/2002 [2], möchte die Kommission

[1] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

[2] ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1.

- entsprechend der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Sevilla geäußerten Forderung nach einer Überprüfung der Verordnung Nr. 539/2001 über die Visumpflicht absolute Priorität einräumen und dabei insbesondere im Lichte der jüngsten Entwicklungen dafür Sorge tragen, dass die Anhänge der Verordnung inhaltlich die im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Kriterien und insbesondere das sich auf die Gefahr der illegalen Einwanderung beziehende Kriterium erfuellen;

- bestimmte technische Anpassungen vornehmen, die durch die Entwicklung des rechtlichen Kontextes auf internationaler und auf europäischer Ebene notwendig geworden sind;

- einen Reflexionsprozess über das Gegenseitigkeitsprinzip und seine Folgen einleiten.

Änderung der Anhänge entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla:

Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt nach der im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 539/2001 festgelegten Methode. Dabei handelt es sich um "eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten".

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Sevilla mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass sich die Europäische Union mit dem Gesamtplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung ein wirksames Instrumentarium zur adäquaten Steuerung der Migrationsströme gegeben hat. Er hat in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission aufgefordert, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bestimmten Maßnahmen oberste Priorität einzuräumen, so unter anderem der Überprüfung der Anhänge der Verordnung Nr.539/2001 vor Ende des Jahres 2002. Der dänische Ratsvorsitz hat im Juli 2002 eine Wegskizze für die Maßnahmen und Initiativen ausgearbeitet, die gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla durchgeführt werden sollen. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang am 23.7.2002 einen Fragebogen übermittelt, um sachdienliche Informationen über angenommene Listen von Drittstaaten, die der Visumpflicht unterliegen bzw. von ihr befreit sind, zusammenzutragen. Die Auswertung der Antworten zu dem Fragebogen hat nach differenzierter Prüfung der im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 539/2001 genannten Kriterien ergeben, dass es erforderlich ist, Ecuador, das gegenwärtig im Anhang 2 aufgeführt ist, fortan im Anhang 1 aufzulisten. Der entsprechende Vorschlag der Kommission stützt sich hauptsächlich auf Erwägungen bezüglich der Gefahr der illegalen Einwanderung, die sich auf Zahlen und Statistiken gründen, die von einigen Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Die darin gemachten Angaben über die Zahl der Abschiebungen, Ausweisungen, Festnahmen und strafrechtlichen Verurteilungen sind diesbezüglich sehr aussagekräftig.

Der Beschluß über die Aufnahme Ecuadors in Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 muss den geltenden bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die zwischen Ecuador und den Mitgliedstaaten geschlossen worden sind, Rechnung tragen. Folglich muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Visumpflicht für Ecuadorianer so gewählt werden, dass die beteiligten Länder die Kündigungsfristen für die Abkommen einhalten können.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a des Vorschlags sehen vor, dass Ecuador künftig bei den Ländern aufgelistet wird, für deren Staatsangehörige Visumpflicht besteht. In Artikel 3 Absatz 2 wird ein einheitliches Datum für die Anwendung dieser Regelung durch die Mitgliedstaaten vorgesehen.

Technische Anpassungen aufgrund internationaler Rechtsvorschriften:

Aufgrund verschiedener Entwicklungen seit dem Jahr 2001 sind gewisse Anpassungen erforderlich geworden; diese stellen jedoch weder die Verordnung noch ihre Anhänge inhaltlich in Frage.

Erstens hat sich der internationale Status Osttimors grundlegend geändert: Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung Nr. 539/2001 war dieser neue Staat erst im Werden begriffen, weshalb es logisch war, ihn bei den in Anhang 1 genannten Gebietskörperschaften aufzulisten. Seit dem 20.5.2002 jedoch ist Osttimor ein unabhängiger Staat und seit dem 27.9.2002 sogar Mitglied der UNO. Folglich ist Osttimor fortan im ersten Teil von Anhang 1 der Verordnung Nr. 539/2001 unter den Staaten aufzulisten.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a soll sicherstellen, dass Osttimor seinem völkerrechtlichen Status entsprechend aufgelistet wird.

Zweitens hat sich der rechtliche Rahmen der Beziehungen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits unlängst insofern verändert, als das zwischen diesen geschlossene Abkommen über die Freizügigkeit am 1.6.2002 in Kraft getreten ist. Das Abkommen sieht vor, dass sich die Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten jeweils ohne Visum im anderen Land aufhalten dürfen. Daher besteht kein Grund mehr, die Schweiz im Anhang II der Verordnung Nr. 539/2001 aufzulisten. Diese technische Anpassung gleicht der Anpassung, durch die dafür Sorge getragen wurde, dass Island, Liechtenstein und Norwegen aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht länger im Anhang II der Verordnung Nr. 539/2001 aufgelistet werden.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b sieht vor, die Schweiz von der Liste in Anhang II zu streichen, da die dortige Auflistung der Schweiz nicht dem geltenden Rechtsrahmen entspricht (Visabefreiung für schweizer Staatsbürger).

Umfang und Auswirkungen der Gegenseitigkeit:

Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 539/2001 wird das Gegenseitigkeitsprinzip als eines der Kriterien genannt, die bei der Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, zu berücksichtigen sind. Ferner sieht Artikel 1 Absatz 4 einen detailliert beschriebenen Gegenseitigkeitsmechanismus für den Fall vor, dass ein in Anhang II aufgelistetes Land die Visumpflicht für Staatsbürger eines Mitgliedstaats einführt.

Wie aus den Antworten zum Fragebogen der Kommission hervorgeht, unterliegen die Staatsangehörigen bestimmter Mitgliedstaaten in bestimmten in Anhang II aufgeführten Drittländern der Visumpflicht. Ferner gewähren bestimmte in Anhang II aufgeführte Drittländer den Staatsangehörigen bestimmter Mitgliedstaaten die Visabefreiung nur für einen kürzeren Zeitraum als es diese Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen dieser Drittländer gegenüber tun. Es ist daher notwendig, den Sinn und den Umfang der Gegenseitigkeit in Verbindung mit dem in Artikel 1 Absatz 4 vorgesehenen Mechanismus gründlich zu prüfen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass sich die Überprüfung der Anhänge der Verordnung Nr. 539/2001, der der Europäische Rat auf seiner Tagung in Sevilla absolute Priorität eingeräumt hat, verzögert.

Artikel 2 sieht vor, dass die Kommission im Anschluss an die Prüfung der Gegenseitigkeit einen diesbezüglichen Bericht vorlegt.

2002/0280 (CNS)

Vorschlag für eine verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates in Sevilla (21./22. Juni 2002), auf der dieser der Überprüfung der Verordnung Nr. 539/2001 [5] vor Ende 2002 absolute Priorität eingeräumt hat, hat die Kommission die Antworten der Mitgliedstaaten zu dem einschlägigen Fragebogen, den sie diesen übermittelt hatte, ausgewertet. Der Fragebogen befasste sich mit den maßgeblichen Themen für die Überprüfung der Verordnung Nr. 539/2001: illegale Einwanderung, öffentliche Ordnung und Sicherheit, Außenbeziehungen der EU zu Drittländern sowie regionale Kohärenz und Gegenseitigkeit. Die Prüfung ergab, dass es aufgrund von Überlegungen bezüglich der illegalen Einwanderung erforderlich ist, Ecuador von der Liste im Anhang II der Verordnung Nr. 539/2001 zu streichen und stattdessen im Anhang I aufzulisten.

[5] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

(2) Völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder der Name eines Landes oder einer Gebietskörperschaft ändert, ist in den Anhängen der Verordnung Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist Osttimor im Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 von der Liste der Gebietskörperschaften (Teil 2) zu streichen und der Liste der Staaten (Teil 1) hinzuzufügen.

(3) Da das zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geschlossene Abkommen vorsieht, dass sich die Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten jeweils ohne Visum im anderen Land aufhalten dürfen, besteht keine Veranlassung mehr, die Schweiz im Anhang II der Verordnung Nr. 539/2001 aufzulisten.

(4) Ferner haben die Antworten der Mitgliedstaaten zu dem einschlägigen Fragebogen gezeigt, dass es notwendig ist, die Gegenseitigkeit einer gründlichen Prüfung zu unterziehen, über die anschließend von der Kommission ein Bericht vorzulegen sein wird.

(5) Es ist darauf zu achten, dass die Mitgliedstaaten die Visumpflicht für Staatsangehörige Ecuadors einheitlich anwenden. Zu diesem Zweck ist ein Datum festzulegen, ab dem alle Mitgliedstaaten die Visumpflicht einführen.

HAT FOLGENDE ERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

(1) Anhang I:

a) Osttimor wird von Teil 2 ("Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden") in Teil 1 ("Staaten") versetzt;

b) Ecuador wird hinzugefügt;

(2) Anhang II:

a) Ecuador wird gestrichen;

b) die Schweiz wird gestrichen.

Artikel 2

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament zum 30. Juni 2003 einen Bericht über die Folgen der Gegenseitigkeit sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu diesem Thema vor.

Artikel 3

1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

2. Die Mitgliedstaaten führen ab dem 1. April 2003 die Visumpflicht für ecuadorianische Staatsbürger ein.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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