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Dokument 32024D1166

Beschluss (EU) 2024/1166 der Europäischen Zentralbank vom 8. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (EZB/2024/7)

ECB/2024/7

ABl. L, 2024/1166, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1166/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Právny stav dokumentu Účinné

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1166/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1166

26.4.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1166 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. Februar 2024

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm

(EZB/2020/17) (EZB/2024/7)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem börsengängige Wertpapiere endgültig kauft und verkauft, um die Ziele des Europäischen Systems der Zentralbanken zu erreichen.

(2)

Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) hat der EZB-Rat am 18. März 2020 beschlossen, ein neues zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (nachfolgend das „PEPP“) für alle Kategorien von Vermögenswerten einzurichten, die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten der EZB zugelassen sind, bestehend aus dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten, dem dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen, dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors. Auf der Grundlage bestimmter Erwägungen und Beurteilungen hat der EZB-Rat ferner beschlossen, dass von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begebene marktfähige Schuldtitel im Rahmen des PEPP zum Ankauf zugelassen werden sollen, obwohl sie ehemals die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems nicht erfüllten.

(3)

Am 8. September 2023 wurde das Emittentenrating der Hellenischen Republik in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems auf die Bonitätsstufe 3 angehoben. Infolge dieser Anhebung erfüllen die von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begebenen marktfähigen Schuldverschreibungen nun die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems. Daher ist Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (1), der eine Ausnahme von den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) (2) vorsieht und auf Euro lautende marktfähige Schuldtitel, die von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begeben werden, zum Ankauf im Rahmen des PEPP zulässt, hinfällig geworden und aus dem Beschluss (EU) 2020/440 (EZB/2020/17) zu streichen.

(4)

Die Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank (3) wird ebenfalls geändert, um der Anhebung des Emittentenratings der Hellenischen Republik in Bezug auf die Zulassung von auf Euro lautenden marktfähigen Schuldtiteln, die von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begeben werden, als notenbankfähige Sicherheiten Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Kohärenz sollte der vorliegende Beschluss ab demselben Zeitpunkt gelten, ab dem die Änderungen der Leitlinie EZB/2014/31 gelten.

(5)

Der Beschluss (EU) 2020/440 (EZB/2020/17) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2020/440 (EZB/2020/17) wird gestrichen.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2024 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Februar 2024.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2020/9) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 12).

(3)  Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1166/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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