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Document 32017R1413

Verordnung (EU) 2017/1413 der Kommission vom 3. August 2017 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/5338

ABl. L 203 vom 4.8.2017, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1413/oj

4.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1413 DER KOMMISSION

vom 3. August 2017

zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zinkoxid ist unter der Nummer 144 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Farbstoff in kosmetischen Mitteln zugelassen.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 18. September 2012 (2), die am 23. September 2014 (3) überarbeitet wurde, zu dem Schluss, dass die Verwendung von Zinkoxid in unbeschichteter Nicht-Nanoform als Farbstoff in auf die Haut aufzutragenden kosmetischen Mitteln sicher ist. Der SCCS befand jedoch ferner, dass angesichts von durch Inhalation von Zinkoxidpartikeln hervorgerufenen Lungenentzündungen eine Verwendung von Zinkoxid in kosmetischen Mitteln, die zu einer Exposition der Lunge des Verbrauchers gegenüber Zinkoxid durch Inhalation führt, bedenklich sei.

(3)

In Anbetracht der Stellungnahmen des SCCS sollte die Verwendung von Zinkoxid in unbeschichteter Nicht-Nanoform in kosmetischen Mitteln auf solche Anwendungen beschränkt werden, die nicht zu einer Exposition der Lunge des Endverbrauchers durch Inhalation führen können.

(4)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Industrie sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um die Formulierungen der Produkte mit Blick auf das Inverkehrbringen entsprechend anzupassen, und um nicht konforme Produkte vom Markt zu nehmen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Ab dem 24. Februar 2018 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, in der Union in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 24. Mai 2018 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCS/1489/12, Revision vom 11. Dezember 2012: http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_103.pdf.

(3)  SCCS/1539/14, Revision vom 25. Juni 2015: http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_163.pdf.


ANHANG

Eintrag 144 des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung

Colour-Indexnummer/Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Farbe

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

„144

Zinkoxid (*1)

77947

1314-13-2

215-222-5

Weiß

 

 

Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.

 


(*1)  Zur Verwendung als UV-Filter, siehe Anhang VI, Nr. 30 und Nr. 30a.“


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