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Document 32016R0324

Verordnung (EU) 2016/324 der Kommission vom 7. März 2016 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in allen Lebensmittelkategorien (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/1344

ABl. L 61 vom 8.3.2016, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/324/oj

8.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/1


VERORDNUNG (EU) 2016/324 DER KOMMISSION

vom 7. März 2016

zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in allen Lebensmittelkategorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Richtlinien 94/35/EG (3), 94/36/EG (4) und 95/2/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7, 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der EU-Liste geführt.

(4)

Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übernahme der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wurde Säuglings- und Kleinkindernahrung nicht aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 95/2/EG in die Tabelle 1 in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 übernommen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Migrationsgrundsatz für diese Lebensmittel nicht gilt. Daher sollte die Tabelle dahingehend geändert werden, dass Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ersetzten Fassung aufgenommen wird.

(5)

Im Hinblick auf Artikel 16 (Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist es wichtig, die Bedingungen für die Verwendung der in der Lebensmittelkategorie 0 „Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind“ in Anhang II Teil E der genannten Verordnung aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe zu klären und den Titel der Kategorie anzupassen.

(6)

Daher sollte die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe klarer gefasst werden und alle Verwendungen in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7, 8 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 widerspiegeln.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da die EU-Liste geändert werden soll, um Verwendungen von Zusatzstoffen aufzunehmen, die bereits gemäß den Richtlinien 94/35/EG, 94/36/EG und 95/2/EG zugelassen sind, handelt es sich um eine Aktualisierung, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Daher braucht kein Gutachten der Behörde eingeholt zu werden.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3).

(4)  Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13).

(5)  Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A Tabelle 1 wird nach dem Eintrag „12. Trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, gemäß der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ folgender Eintrag 13 angefügt:

„13

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), auch Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

2.

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel der Lebensmittelkategorie 0 „Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind“ wird durch folgende Fassung ersetzt:

„0

Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vorgesehen.“

b)

Die Einträge für Zusatzstoffe in der Lebensmittelkategorie 0 „Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien zugelassen sind“ werden durch folgende Fassung ersetzt:

 

„E 290

Kohlendioxid

quantum satis

 

Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.

 

E 338 — E 452

Phosphorsäure — Phosphate — Di, Tri- und Polyphosphate

10 000

(1) (4) (57)

Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 des Teils A dieses Anhangs

 

E 459

Beta-Cyclodextrin

quantum satis

 

Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées, ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 des Teils A dieses Anhangs

 

E 551 — E 553

Siliciumdioxid — Silicate

10 000

(1) (57)

Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 von Teil A dieses Anhangs

 

E 551 — E 553

Siliciumdioxid — Silicate

quantum satis

(1)

Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und Dragées, ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 des Teils A dieses Anhangs

 

E 938

Argon

quantum satis

 

Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.

 

E 939

Helium

quantum satis

 

Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.

 

E 941

Stickstoff

quantum satis

 

Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.

 

E 942

Distickstoffoxid

quantum satis

 

Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.

 

E 948

Sauerstoff

quantum satis

 

Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.

 

E 949

Wasserstoff

quantum satis

 

Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.“


(1)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).“


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