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Document 32000L0081

Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 326 vom 22.12.2000, p. 56–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/81/oj

32000L0081

Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 326 vom 22/12/2000 S. 0056 - 0062


Richtlinie 2000/81/EG der Kommission

vom 18. Dezember 2000

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/58/EG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/58/EG, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/58/EG, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/68/EG der Kommission(6), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 1999/73/EG der Kommission(7) wurde der neue Wirkstoff Spiroxamin in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und zur ausschließlichen Verwendung als Fungizid zugelassen, ohne besondere Bedingungen zu benennen, die einen Einfluss auf Pflanzen haben könnten, die mit spiroxaminhaltigen Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden.

(2) Die Aufnahme des Wirkstoffs in den Anhang I basierte auf einer Bewertung der Informationen, die zur möglichen Verwendung des Wirkstoffs als Fungizid bei Getreide und Reben übermittelt wurden. Einige Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG Informationen zur Verwendung bei Getreide und Reben übermittelt. Die vorliegenden Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festzusetzen.

(3) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so setzen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstgehalt fest, bevor die Zulassung erteilt werden kann.

(4) Die technische und wissenschaftliche Bewertung von Spiroxamin im Hinblick auf seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde am 12. Mai 1999 mit einem Bewertungsbericht der Kommission über Spiroxamin abgeschlossen. In diesem Bewertungsbericht wurde die zulässige tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von Spiroxamin auf 0,025 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die mit Spiroxamin behandelt wurden, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien(8) geprüft und bewertet worden, und es wurde berechnet, dass die in dieser Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme zur Folge haben.

(5) Während der Bewertung und Diskussion, die der Aufnahme von Spiroxamin in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorangingen, wurden keine akuten toxischen Wirkungen festgestellt, die die Festsetzung einer akuten Referenzdosis erforderlich gemacht hätten.

(6) Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden die Verwendungsbedingungen für Spiroxamin bereits so definiert, dass endgültige Rückstandshöchstgehalte festgelegt werden konnten.

(7) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen in oder auf Erzeugnissen zu gewährleisten, für die keine Zulassungen erteilt wurden, ist es ratsam, für alle diese Erzeugnisse, die unter die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG fallen, die untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstgehalt festzusetzen. Die Festsetzung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere Teil B Abschnitt 2.4.2.3 dieses Anhangs, vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Spiroxamin festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die meisten weiteren Verwendungen von Spiroxamin festzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte endgültig werden.

(8) Die Gemeinschaft hat den Richtlinienentwurf der Welthandelsorganisation notifiziert und die eingegangenen Bemerkungen bei der endgültigen Fassung der Richtlinie berücksichtigt. Die Kommission wird die Möglichkeit der Festlegung von Importtoleranzen für spezifische Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnis-Kombinationen auf der Grundlage vertretbarer Daten prüfen.

(9) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt.

(10) Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Das Folgende wird in Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Das Folgende wird in Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

Der Inhalt des Anhangs dieser Richtlinie wird dem Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG angefügt.

Artikel 4

(1) Wird für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anhang II der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG der Rückstandshöchstgehalt für Spiroxamin mit "(p)" angegeben, so bedeutet dies, dass dieser gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG als vorläufig (p= provisional) anzusehen ist.

(2) Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie werden aus den vorläufigen Rückstandshöchstgehalten in den Anhängen endgültige Rückstandshöchstgehalte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG bzw. Artikel 3 der Richtlinie 90/642/EWG.

Artikel 5

(1) Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab 1. Juli 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 78.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(4) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(5) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(6) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 41.

(7) ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 16.

(8) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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