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Document 31998Y0624(01)

Entschließung des Rates vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger

ABl. C 198 vom 24.6.1998, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31998Y0624(01)

Entschließung des Rates vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger

Amtsblatt Nr. C 198 vom 24/06/1998 S. 0001 - 0003


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger (98/C 198/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und einen Aktionsplan "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger",

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 27. Juni 1997 über erneuerbare Energiequellen (1), in der unter anderem auf das ehrgeizige Ziel einer Verdoppelung des Gesamtanteils erneuerbarer Energiequellen in der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 verwiesen wird,

gestützt auf das Protokoll von Kyoto zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie auf die Agenda 21 von 1992 bezüglich eines Aktionsprogramms für nachhaltige Entwicklung,

gestützt auf das Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung,

unter Berücksichtigung des ALTENER-Programms und der Beratungen über das energiepolitische Rahmenprogramm und das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration,

unter Berücksichtigung des ersten Berichts der Kommission über den Harmonisierungsbedarf auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt -

1. STIMMT DARIN ÜBEREIN, daß angesichts des wertvollen Beitrags, den erneuerbare Energieträger zum Umweltschutz und zur Umsetzung der im Rahmen des Protokolls von Kyoto eingegangenen Verpflichtungen, zur Sicherheit der Versorgung und Erhaltung begrenzter Energiequellen sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung insgesamt, auch in bezug auf die Beschäftigung und die Stärkung der Wirtschaftsstruktur in den Regionen in äußerster Randlage, den abgelegenen und den Inselregionen leisten können, auf eine nachhaltige und wesentlich breitere Nutzung erneuerbarer Energieträger überall in der Gemeinschaft hingewirkt werden muß;

2. BEGRÜSST die allgemeine Ausrichtung des Weißbuchs für eine Gemeinschaftsstrategie und einen Aktionsplan als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die die Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen;

3. FORDERT die Mitgliedstaaten DRINGEND AUF, entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren weitere nationale Strategien und Strukturen zur Förderung erneuerbarer Energieträger zu entwickeln, damit eine deutliche Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energieträger überall in der Gemeinschaft erreicht wird;

4. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß der im Weißbuch genannte Richtwert von 12 Prozent für die Gemeinschaft insgesamt bis zum Jahr 2010 eine nützliche Richtschnur für die verstärkten Bemühungen auf Gemeinschaftsebene sowie in den Mitgliedstaaten darstellt, wobei den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;

5. STELLT FEST, daß ein Ziel der Strategien der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in der wirtschaftlichen Entwicklung erneuerbarer Energieträger unter Berücksichtigung aller ihrer Vorteile bestehen sollte;

6. STELLT FEST, daß durch die Liberalisierung der Energiemärkte der Gemeinschaft der Wettbewerbsdruck auf alle Energieträger, insbesondere auf die erneuerbaren Energieträger zunehmen wird, daß sich hierdurch aber auch neue Chancen für die Entwicklung erneuerbarer Energieträger bieten werden;

7. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß die relativen Kosten für erneuerbare Energieträger gesenkt werden müssen, damit sie in den Wettbewerb mit anderen Energieträgern eintreten können und ihr Marktanteil erhöht werden kann, und daß dies im allgemeinen am besten durch marktwirtschaftliche Instrumente erreicht werden kann;

8. IST DER ÜBERZEUGUNG, daß die Strategie zur Förderung erneuerbarer Energieträger ausgereifte Technologien in den Mittelpunkt stellen sollte, damit diese kurz- oder mittelfristig voll wettbewerbsfähig werden;

9. STELLT FEST, daß Forschung, Entwicklung und Demonstration im Zusammenhang mit noch nicht ausgereiften Technologien unterstützt werden sollten, damit mittel- und langfristig die generelle Wettbewerbsfähigkeit erneuerbarer Energieträger verbessert wird;

10. IST DER ÜBERZEUGUNG, daß die Marktdurchdringung mit erneuerbaren Energieträgern in Anbetracht des beträchtlichen Umfangs des bestehenden und des potentiellen Marktes für umweltfreundliche Energieträger, Industrien und Technologien durch die Festlegung von Normen und Zertifizierungsregelungen auf der Ebene der Gemeinschaft begünstigt wird;

11. STELLT FEST, daß die Mitgliedstaaten zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger unter Maßnahmen wie beispielsweise

- Programmen zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung, Demonstration und Verbreitung der Technologie für erneuerbare Energieträger,

- Beseitigung rechtlicher, verwaltungstechnischer und institutioneller Hemmnisse,

- steuerlichen Maßnahmen,

- Subventionen,

- Vorzugstarifen,

- Abgaben auf den Energieverbrauch, die auf die Förderung nachhaltiger Energiesysteme abzielen,

- Umweltbescheinigungen,

- freiwillige Vereinbarungen mit der Industrie,

- Abnahmeverpflichtungen,

- langfristigen Abnahmeverträgen und Energieverträge,

- Beseitigung von Hindernissen für die Weiterentwicklung erneuerbarer Energieträger in Anwendungsbereichen, in denen sie bereits wettbewerbsfähig sind,

diejenigen auswählen, die den einzelstaatlichen Gegebenheiten jeweils am besten entsprechen und im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß dem Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen stehen;

12. BEGRÜSST die Absicht der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen geeignete Änderungen zugunsten erneuerbarer Energieträger zu prüfen;

13. ERKENNT AN, daß sich diese verschiedenen Maßnahmen - besonders wenn die Bedeutung der erneuerbaren Energieträger deutlich zunimmt - auf die Entwicklung des Elektrizitätsbinnenmarktes auswirken können, und NIMMT den im Rahmen der Elektrizitätsrichtlinie vorgelegten ersten Bericht der Kommission über den Harmonisierungsbedarf mit Interesse ZUR KENNTNIS;

14. BEKRÄFTIGT, daß es die Aufgabe der Gemeinschaft ist, einzelstaatliche Maßnahmen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip zu ergänzen, und daß Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene einen Zusatznutzen zu diesen einzelstaatlichen Maßnahmen erbringen müssen. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, daß innerhalb der spezifischen, für die verschiedenen Instrumente vereinbarten Ziele Gemeinschaftsmittel für erneuerbare Energieträger, soweit angezeigt auch aus den Strukturfonds, zur Verfügung stehen;

15. UNTERSTREICHT die bedeutsame Funktion des ALTENER-Programms, das Bestandteil des Energie-Rahmenprogramms sein wird, bei der Entwicklung und Förderung flankierender Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene;

16. IST DER ÜBERZEUGUNG, daß es ferner in hohem Maß wünschenswert ist, den Bereich der erneuerbaren Energieträger an geeigneter Stelle in die anderen Gemeinschaftspolitiken einzubinden;

17. ERKENNT AN, daß andere Gemeinschaftspolitiken einen nennenswerten Beitrag zur Förderung erneuerbarer Energieträger leisten könnten; dies schließt die Regionalpolitik, die Entwicklung des ländlichen Raums, die Politik im Bereich Forschung und Technologie, die Außenpolitik, die Wettbewerbspolitik und die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen ein;

18. STELLT in diesem Zusammenhang FEST, daß nach dem Weißbuch Biomasse und Abfall eine wichtige Rolle für eine wesentlich stärkere Marktdurchdringung mit erneuerbaren Energieträgern in den kommenden Jahren spielen werden, und IST DER ÜBERZEUGUNG, daß bei der Entwicklung von Gemeinschaftspolitiken im Bereich Landwirtschaft und Abfallwirtschaft den erneuerbaren Energieträgern uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist;

19. EMPFIEHLT, daß die Kommission das Weißbuch über erneuerbare Energieträger berücksichtigt, wenn die Strategie zur Einbeziehung des Umweltschutzes in die Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten, die vor der Tagung des Europäischen Rates von Cardiff vorzulegen ist, ausgearbeitet wird;

20. BEGRÜSST die Idee der Kampagne für den Durchbruch erneuerbarer Energieträger;

21. STIMMT DARIN ÜBEREIN, daß diese Kampagne so konzipiert sein muß, daß sie dazu beiträgt, stärkeres Interesse in der Industrie, bei den Investoren und in der Öffentlichkeit zu wecken;

22. ANERKENNT, daß hierzu in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft sowohl der private Sektor als auch Mittel des öffentlichen Sektors mobilisiert werden müßten;

23. ERSUCHT die Kommission, Vorschläge für die Durchführung einer derartigen Maßnahme, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, vorzulegen;

24. ANERKENNT, daß die derzeitige Lage und das Potential zur Entwicklung erneuerbarer Energieträger in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist und daß die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang diejenigen Sektoren besonders berücksichtigen werden, die die besten Aussichten für die Marktdurchdringung bieten;

25. FORDERT die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Koordinierung der Politik AUF, damit eine optimale Synergie der einzelstaatlichen Politiken und Maßnahmen erreicht wird, die durch die Maßnahmen der Gemeinschaft entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip ergänzt werden. Dabei sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig Informationen über die Fortschritte auf einzelstaatlicher Ebene austauschen;

26. ERSUCHT die Kommission, die Fortschritte zu verfolgen und dabei auch das Funktionieren der liberalisierten Energiemärkte in bezug auf erneuerbare Energieträger und die Entwicklung erneuerbarer Energieträger in anderen Sektoren zu überprüfen sowie bis Ende 1999 und anschließend jedes zweite Jahr einen Zwischenbericht sowie gegebenenfalls einen überarbeiteten Aktionsplan vorzulegen;

27. ERSUCHT die Kommission, zu prüfen, ob Vorschläge zur Beseitigung von Hindernissen für eine breitere Nutzung erneuerbarer Energieträger und den Handel mit Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern erforderlich sind, und ERSUCHT die Kommission, Indikatoren für die Wettbewerbsfähigkeit erneuerbarer Energieträger zu entwickeln, anhand deren sich die Ergebnisse in diesem Bereich messen lassen;

28. FORDERT die Kommission AUF, die Mitgliedstaaten auf dem laufenden zu halten und sie in diesen Prozeß beständig einzubinden.

(1) ABl. C 210 vom 11.7.1997, S. 1.

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