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Document 31982L0504

Richtlinie 82/504/EWG des Rates vom 12. Juli 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/663/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfend

ABl. L 230 vom 5.8.1982, p. 35–37 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/504/oj

31982L0504

Richtlinie 82/504/EWG des Rates vom 12. Juli 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/663/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfend

Amtsblatt Nr. L 230 vom 05/08/1982 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0103
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0245
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0103
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0245


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RICHTLINIE DES RATES

vom 12 . Juli 1982

zur Änderung der Richtlinie 78/663/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 82/504/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 74/329/EWG des Rates vom 18 . Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/597/EWG ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 78/663/EWG ( 3 ) legt spezifische Reinheitskriterien für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdikkungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen , fest .

Die Richtlinie 80/597/EWG hat Anhang I der Richtlinie 74/329/EWG geändert , um Xanthan-Gummi ( E 415 ) und Zellulosepulver ( E 460-ii ) zuzulassen ; daher müssen die Reinheitskriterien für diese Substanzen genauer gelasst und die Nomenklatur des E 460 entsprechend geändert werden .

Nach der Richtlinie 78/663/EWG kann der Rat bezueglich der Stoffe E 474 und E 477 einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 31 . Dezember 1981 die erforderlichen Änderungen beschließen .

Die Reinheitskriterien für die Stoffe E 400 , E 401 , E 402 , E 403 , E 404 und E 405 solten geändert werden , um der wissenschaftlichen Entwicklung , insbesondere bei den Analysenmethoden , Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 78/663/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 2 erhält folgende Fassung :

" Artikel 2

Bezueglich des im Anhang unter der Nummer E 477 genannten Stoffes können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1984 die Verwendung eines Erzeugnisses in Lebensmitteln genehmigen , das nicht mehr als 4 % Dimere und Trimere von Propan-1,2-Diol enthält . "

2 . Der Anhang wird wie folgt geändert :

a ) Bei den Nummern E 400 , E 401 , E 402 , E 403 , E 404 und E 405 fällt der Posten " Unlösliche Bestandteile in verdünnter NaOH " und die Angabe dazu fort , und wird die Angabe zu dem Posten " In Salzsäure lösliche Asche " geändert in : " Nicht mehr als 2 % " .

b ) Zwischen E 414 und E 420-(i ) wird folgender Text eingefügt :

" E 415 - Xanthan-Gummi

Chemische Beschreibung

Polysaccharid-Gummi mit hohem Molekulargewicht , gewonnen durch Fermentation von Kohlenhydraten mit einer Reinkultur von Xanthomonas campestris , gereinigt mit Äthanol oder Isopropanol , getrocknet und gemahlen . Xanthan enthält d-Glukose und d-Mannose als vorherrschende Hexoseeinheiten zusammen mit Glukonsäure und Brenztraubensäure . Wird als Natrium - , Kalium - oder Calcium-Salz dargestellt . Seine Lösungen sind neutral .

Beschreibung

Cremefarbiges Pulver .

Inhalt

Xanthan-Gummi ergibt auf einer von fluechtigen Bestandteilen freien Basis nicht weniger als 4,2 % und nicht mehr als 5,0 % Kohlendioxid .

Flüchtige Substanzen

Nicht mehr als 15 % , bestimmt durch Trocknung bei einer Temperatur von 150 * C während eines Zeitraums von 2 1/2 Stunden .

Asche

Nicht mehr als 16 % auf einer von fluechtigen Bestandteilen freien Basis bestimmt bei 600 * C nach Trocknen bei 105 * C während vier Stunden .

Brenztraubensäure

Nicht weniger als 1,5 % .

Stickstoff

Nicht mehr als 1,5 % .

Isopropanol

Nicht mehr als 750 mg/kg .

Mikrobiologische Kriterien

Es dürfen keine lebensfähigen Keime von Xanthomonas campestris vorhanden sein .

c ) Die Nummer " E 460 " wird geändert in : " E 460-(i ) " .

d ) Folgender Text wird zwischen den Nummern E 460-(i ) und E 461 eingefügt :

" E 460-(ii ) Cellulosepulver

Chemische Beschreibung

Cellulosepulver ist gereinigte , mechanisch zerkleinerte Cellulose , die durch die Verarbeitung von direkt aus Pflanzenfasern hergestellter Alpha-Cellulose gewonnen wird . Es hat ein Molekulargewicht von 1,6 mal 10 5 oder höher .

Beschreibung

Weisses , geruchloses Pulver .

Gehalt

Nicht weniger als 92 % ( C12H20O10 ) n .

Flüchtige Anteile

Nicht mehr als 7 % , bestimmt durch Trocknung bei 105 * C während drei Stunden .

pH

Etwa 5 g mit 40 ml kohlendioxidfreiem Wasser 20 Minuten schütteln und zentrifugieren . Der pH-Wert der überstehenden Flüssigkeit liegt zwischen 5,0 und 7,5 .

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,3 % , bestimmt bei 800 mehr oder weniger 25 * C .

Wasserlösliche Stoffe

Nicht mehr als 1 % . "

e ) Unter Nummer E 474 :

- erhält der letzte Satz der Angabe zum Posten " Chemische Beschreibung " folgende Fassung :

" Zur Herstellung werden keine anderen organischen Lösungsmittel als Cyclohexan , Dimethylformamid , Äthylacetat , Isobutanol und/oder Isopropanol verwendet . " ;

- wird folgender Posten hinzugefügt :

" Gesamtgehalt an Cyclohexan und Isobutanol

Nicht mehr als 10 mg/kg frei oder gebunden . "

f ) Bei Nummer E 477 erhält die Angabe zu dem Posten " Dimere und Trimere von Propan-1,2-Diol " folgende Fassung :

" Nicht mehr als 0,5 % " .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie spätestens bis 1 . Januar 1984 nachzukommen . Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 12 . Juli 1982 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . NÖRGAARD

( 1 ) ABl . Nr . L 189 vom 12 . 7 . 1974 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 155 vom 23 . 6 . 1980 , S . 23 .

( 3 ) ABl . Nr . L 223 vom 14 . 8 . 1978 , S . 7 .

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