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Document 31978L0583

Neunte Richtlinie 78/583/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern

ABl. L 194 vom 19.7.1978, p. 16–16 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/583/oj

31978L0583

Neunte Richtlinie 78/583/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern

Amtsblatt Nr. L 194 vom 19/07/1978 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0071
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0096
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0071
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0102
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0102


NEUNTE RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1978 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (78/583/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) - setzt den 1. Januar 1978 als spätesten Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten fest.

Die Richtlinie 77/388/EWG sieht gemeinsame Vorschriften für alle von der Mehrwertsteuer erfassten Bereiche vor. In zahlreichen Fällen obliegt es den Mitgliedstaaten, die Anwendungsbedingungen dieser Vorschriften festzulegen. Angesichts der Tragweite der Richtlinie 77/388/EWG und der zahlreichen dadurch betroffenen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften waren mehrere Mitgliedstaaten nicht in der Lage, rechtzeitig die Anpassungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Diese Mitgliedstaaten konnten daher das notwendige Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung ihrer Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer nicht fristgerecht zum Abschluß bringen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten beantragen für die Anwendung der Richtlinie 77/388/EWG eine zusätzliche Frist. Hierzu müsste ein Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ausreichen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 1 der Richtlinie 77/388/EWG werden Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg und die Niederlande ermächtigt, die Richtlinie 77/388/EWG spätestens am 1. Januar 1979 zur Anwendung zu bringen.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg und die Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.B. ANDERSEN (1)ABl. Nr. C 163 vom 10.7.1978, S. 68. (2)Stellungnahme vom 20./21.6.1978 (noch nicht im Amtsblatt erschienen). (3)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

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