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Document 62013CN0323

Rechtssache C-323/13: Klage, eingereicht am 13. Juni 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik

ABl. C 252 vom 31.8.2013, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 252 vom 31.8.2013, p. 14–14 (HR)

31.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/21


Klage, eingereicht am 13. Juni 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-323/13)

2013/C 252/33

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und A. Alcover San Pedro)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 1999/31/EG (1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 1999/31/EG und den Art. 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG (2) und aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG verstoßen hat, dass ein Teil der auf die Deponien des SubATO Rom einschließlich der Deponie von Malagrotta und auf die Deponien des SubATO Latina verbrachten Siedlungsabfälle kein Verfahren durchläuft, das eine geeignete Sortierung der verschiedenen Abfallbestandteile und die Stabilisierung des organischen Bestandteils umfasst, und dass in Latium kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen für die Abfallbewirtschaftung unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken geschaffen wurde;

der Italienischen Republik die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG sei am 16. Juli 2001 abgelaufen.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG sei am 12. Dezember 2010 abgelaufen.


(1)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1).

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3).


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